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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Nachforschungen zu pflegen und hierauf diese F. an die Lokalsicherheitsbehörde abzugeben; bei Sprengmitteln ist das zuständige Gericht zu verständigen.

Unzweifelhaft als Eigentum des Militärärars erkennbare F. sind nach ihrer Vormerkung an die Sammelstelle und von dieser an das nächste Platzkommando abzusenden. Die F., mit Ausnahme von Waffen, Sprengmitteln und Giften, sind in den Sammelstellen drei Monate lang aufzubewahren. Bei früherer Veräußerung von F. ist der Erlös bis nach Ablauf der erwähnten Frist zur Verfügung des Berechtigten bereit zu halten.

Während der 3 Monate können F., bezw. der Verkaufserlös von den Verlustträgern reklamiert und gegen Entrichtung des gesetzlichen Finderlohns und etwaiger Auslagen behoben werden. Der gesetzliche Finderlohn beträgt (§ 391 ABG.) 10% des Werts des F. und falls hiernach der Finderlohn 2000 K übersteigt, 5% des Mehrwerts. Für F., die nicht verloren, sondern vergessen, das ist auf einem vom Reklamanten ganz bestimmt bezeichneten oder auf einem solchen Platz, der zur Aufnahme der betreffenden Gegenstände bestimmt ist, liegen gelassen wurden, ist kein Finderlohn einzuheben. Wurde der Gegenstand von Bediensteten der Bahnanstalt gefunden, so fällt der Finderlohn zur Hälfte den betreffenden Bediensteten und zur Hälfte den Versorgungsinstituten für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen zu. Wenn der F. von einer dritten Person abgegeben und vom Eigentümer innerhalb 8 Tagen reklamiert wurde, so ist der Finderlohn nach Abzug der auf dem Fund etwa haftenden Spesen über Verlangen an den Finder von der Station auszufolgen. Die F. oder die Verkaufserlöse sind von den Stationen nach Ablauf von 8 Tagen an die Sammelstellen, u. zw. unter Nachnahme der darauf haftenden Verpackungs- und sonstigen Spesen gebührenfrei einzusenden. Die mit Ablauf der gesetzlichen Frist verfallenden sowie die von der politischen oder Polizeibehörde zurückgestellten F. werden im Weg öffentlicher Feilbietung veräußert. Vom Erlös kommen die auf dem F. haftenden Auslagen und die Feilbietungskosten und hierauf das gesetzliche Feilbietungsarmenprozent in Abschlag. Von dem sonach erzielten Reinerlös fällt die eine Hälfte den obgenannten Versorgungsinstituten, die andere Hälfte dem Bediensteten zu, der den F. abgeliefert hat. Ist der Obergebende des F. kein Bediensteter der Bahnanstalt, so ist ihm der ganze Erlös nach Abzug der Spesen auszufolgen. Die an die Staatsbahndirektionskassen abgeführten Barschaften sind nach Ablauf eines Jahres mit Ausschluß der Gold- und Silbermünzen, die entweder ihres Alters wegen oder dem Anschein nach aus irgend einem Grund für die Verlustträger einen besonderen Wert haben dürften, fruchtbringend anzulegen. Erst nach weiteren zwei Jahren ist, wenn der Verlustträger sich nicht gemeldet hat, der Betrag samt Zinsen zu beheben und werden die Barschaften wie die anderen F. verteilt. Eine neue Instruktion über die Behandlung von F. ist in Vorbereitung.

Auf den ungarischen Eisenbahnen war hinsichtlich der Behandlung der F. durch Erlaß des Handelsministers vom 6. April 1884 angeordnet, daß die im Bahnbereich zurückgelassenen Gegenstände nach Ablauf einer dreimonatigen Frist unter Mitwirkung des Polizeiamts und der Ortsbehörde öffentlich zu versteigern waren und der Erlös zu Gunsten der Ortsarmen zu verwenden war. Zurzeit befindet sich eine neue Dienstanweisung über die Behandlung der F. in Vorbereitung.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist jeder von einem Bediensteten der Verwaltung oder von einer fremden Person in den Eisenbahnwagen oder in dem Bahnbereich gefundene Gegenstand dem Stationsvorstand zu übergeben, der ihn innerhalb 24 Stunden an das Depot in Brüssel abzuliefern hat. Auch alle auf der Strecke gefundenen Gegenstände sind ohne Verzug an die nächstgelegene Station zu senden, die sie ebenfalls an das Depot gelangen läßt. Jeder F. wird mit einem ihn genau beschreibenden Zettel versehen; ein Exemplar des Begleitscheins wird mit Empfangsbestätigung vom Depot an die Absendestation zurückgeschickt.

F., deren Übersendung an das Depot ihre Vernichtung oder Wertverminderung befürchten läßt, sind von der Station nach Ablauf von 24 Stunden bestmöglich zu verkaufen. Ausnahmsweise kann dieser Verkauf auch sofort erfolgen. Der Erlös wird dann an das Depot gesandt, das ihn ebenso, wie die ihm übersandten F., in Verwahrung nimmt.

Wer sich zur Wiedererlangung eines angeblich im Zuge verlorenen Gegenstandes hei einer Station meldet, ist nach Namen und Wohnung zu befragen, und hat eine genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes unter Angabe aller näheren Umstände des Verlustes zu geben. Seine Angaben sind auf einer hierfür bestimmten Drucksorte niederzuschreiben, wovon je ein Exemplar an alle Stationsvorstände der Strecke, die der angegebene Zug durchfahren hat, bzw. einer Anschluß- oder Zweigstrecke abzusenden ist. Telegraphische Nachforschungen finden nur gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren seitens des Reklamanten statt. Von einer Reklamation ist ohne Verzug eine Abschrift an das Depot einzuschicken, das auch sofort von der Auffindung eines reklamierten Gegenstandes zu verständigen ist. Im Bereich der Staatsbahnen sind die F. dem Eigentümer als Dienstsendungen zuzuschicken, andernfalls nur bis zur Anschlußstation.

Bei den dänischen Staatsbahnen unterliegen einer besonderen Behandlung nur die F., die als von Reisenden verloren oder vergessen angesehen werden können, also die in den Beförderungsmitteln oder in den zur Benutzung durch Reisende bestimmten Räumen gefunden werden; auf der Bahnstrecke

Nachforschungen zu pflegen und hierauf diese F. an die Lokalsicherheitsbehörde abzugeben; bei Sprengmitteln ist das zuständige Gericht zu verständigen.

Unzweifelhaft als Eigentum des Militärärars erkennbare F. sind nach ihrer Vormerkung an die Sammelstelle und von dieser an das nächste Platzkommando abzusenden. Die F., mit Ausnahme von Waffen, Sprengmitteln und Giften, sind in den Sammelstellen drei Monate lang aufzubewahren. Bei früherer Veräußerung von F. ist der Erlös bis nach Ablauf der erwähnten Frist zur Verfügung des Berechtigten bereit zu halten.

Während der 3 Monate können F., bezw. der Verkaufserlös von den Verlustträgern reklamiert und gegen Entrichtung des gesetzlichen Finderlohns und etwaiger Auslagen behoben werden. Der gesetzliche Finderlohn beträgt (§ 391 ABG.) 10% des Werts des F. und falls hiernach der Finderlohn 2000 K übersteigt, 5% des Mehrwerts. Für F., die nicht verloren, sondern vergessen, das ist auf einem vom Reklamanten ganz bestimmt bezeichneten oder auf einem solchen Platz, der zur Aufnahme der betreffenden Gegenstände bestimmt ist, liegen gelassen wurden, ist kein Finderlohn einzuheben. Wurde der Gegenstand von Bediensteten der Bahnanstalt gefunden, so fällt der Finderlohn zur Hälfte den betreffenden Bediensteten und zur Hälfte den Versorgungsinstituten für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen zu. Wenn der F. von einer dritten Person abgegeben und vom Eigentümer innerhalb 8 Tagen reklamiert wurde, so ist der Finderlohn nach Abzug der auf dem Fund etwa haftenden Spesen über Verlangen an den Finder von der Station auszufolgen. Die F. oder die Verkaufserlöse sind von den Stationen nach Ablauf von 8 Tagen an die Sammelstellen, u. zw. unter Nachnahme der darauf haftenden Verpackungs- und sonstigen Spesen gebührenfrei einzusenden. Die mit Ablauf der gesetzlichen Frist verfallenden sowie die von der politischen oder Polizeibehörde zurückgestellten F. werden im Weg öffentlicher Feilbietung veräußert. Vom Erlös kommen die auf dem F. haftenden Auslagen und die Feilbietungskosten und hierauf das gesetzliche Feilbietungsarmenprozent in Abschlag. Von dem sonach erzielten Reinerlös fällt die eine Hälfte den obgenannten Versorgungsinstituten, die andere Hälfte dem Bediensteten zu, der den F. abgeliefert hat. Ist der Obergebende des F. kein Bediensteter der Bahnanstalt, so ist ihm der ganze Erlös nach Abzug der Spesen auszufolgen. Die an die Staatsbahndirektionskassen abgeführten Barschaften sind nach Ablauf eines Jahres mit Ausschluß der Gold- und Silbermünzen, die entweder ihres Alters wegen oder dem Anschein nach aus irgend einem Grund für die Verlustträger einen besonderen Wert haben dürften, fruchtbringend anzulegen. Erst nach weiteren zwei Jahren ist, wenn der Verlustträger sich nicht gemeldet hat, der Betrag samt Zinsen zu beheben und werden die Barschaften wie die anderen F. verteilt. Eine neue Instruktion über die Behandlung von F. ist in Vorbereitung.

Auf den ungarischen Eisenbahnen war hinsichtlich der Behandlung der F. durch Erlaß des Handelsministers vom 6. April 1884 angeordnet, daß die im Bahnbereich zurückgelassenen Gegenstände nach Ablauf einer dreimonatigen Frist unter Mitwirkung des Polizeiamts und der Ortsbehörde öffentlich zu versteigern waren und der Erlös zu Gunsten der Ortsarmen zu verwenden war. Zurzeit befindet sich eine neue Dienstanweisung über die Behandlung der F. in Vorbereitung.

Bei den belgischen Staatsbahnen ist jeder von einem Bediensteten der Verwaltung oder von einer fremden Person in den Eisenbahnwagen oder in dem Bahnbereich gefundene Gegenstand dem Stationsvorstand zu übergeben, der ihn innerhalb 24 Stunden an das Depot in Brüssel abzuliefern hat. Auch alle auf der Strecke gefundenen Gegenstände sind ohne Verzug an die nächstgelegene Station zu senden, die sie ebenfalls an das Depot gelangen läßt. Jeder F. wird mit einem ihn genau beschreibenden Zettel versehen; ein Exemplar des Begleitscheins wird mit Empfangsbestätigung vom Depot an die Absendestation zurückgeschickt.

F., deren Übersendung an das Depot ihre Vernichtung oder Wertverminderung befürchten läßt, sind von der Station nach Ablauf von 24 Stunden bestmöglich zu verkaufen. Ausnahmsweise kann dieser Verkauf auch sofort erfolgen. Der Erlös wird dann an das Depot gesandt, das ihn ebenso, wie die ihm übersandten F., in Verwahrung nimmt.

Wer sich zur Wiedererlangung eines angeblich im Zuge verlorenen Gegenstandes hei einer Station meldet, ist nach Namen und Wohnung zu befragen, und hat eine genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes unter Angabe aller näheren Umstände des Verlustes zu geben. Seine Angaben sind auf einer hierfür bestimmten Drucksorte niederzuschreiben, wovon je ein Exemplar an alle Stationsvorstände der Strecke, die der angegebene Zug durchfahren hat, bzw. einer Anschluß- oder Zweigstrecke abzusenden ist. Telegraphische Nachforschungen finden nur gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren seitens des Reklamanten statt. Von einer Reklamation ist ohne Verzug eine Abschrift an das Depot einzuschicken, das auch sofort von der Auffindung eines reklamierten Gegenstandes zu verständigen ist. Im Bereich der Staatsbahnen sind die F. dem Eigentümer als Dienstsendungen zuzuschicken, andernfalls nur bis zur Anschlußstation.

Bei den dänischen Staatsbahnen unterliegen einer besonderen Behandlung nur die F., die als von Reisenden verloren oder vergessen angesehen werden können, also die in den Beförderungsmitteln oder in den zur Benutzung durch Reisende bestimmten Räumen gefunden werden; auf der Bahnstrecke

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[239/0248] Nachforschungen zu pflegen und hierauf diese F. an die Lokalsicherheitsbehörde abzugeben; bei Sprengmitteln ist das zuständige Gericht zu verständigen. Unzweifelhaft als Eigentum des Militärärars erkennbare F. sind nach ihrer Vormerkung an die Sammelstelle und von dieser an das nächste Platzkommando abzusenden. Die F., mit Ausnahme von Waffen, Sprengmitteln und Giften, sind in den Sammelstellen drei Monate lang aufzubewahren. Bei früherer Veräußerung von F. ist der Erlös bis nach Ablauf der erwähnten Frist zur Verfügung des Berechtigten bereit zu halten. Während der 3 Monate können F., bezw. der Verkaufserlös von den Verlustträgern reklamiert und gegen Entrichtung des gesetzlichen Finderlohns und etwaiger Auslagen behoben werden. Der gesetzliche Finderlohn beträgt (§ 391 ABG.) 10% des Werts des F. und falls hiernach der Finderlohn 2000 K übersteigt, 5% des Mehrwerts. Für F., die nicht verloren, sondern vergessen, das ist auf einem vom Reklamanten ganz bestimmt bezeichneten oder auf einem solchen Platz, der zur Aufnahme der betreffenden Gegenstände bestimmt ist, liegen gelassen wurden, ist kein Finderlohn einzuheben. Wurde der Gegenstand von Bediensteten der Bahnanstalt gefunden, so fällt der Finderlohn zur Hälfte den betreffenden Bediensteten und zur Hälfte den Versorgungsinstituten für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen zu. Wenn der F. von einer dritten Person abgegeben und vom Eigentümer innerhalb 8 Tagen reklamiert wurde, so ist der Finderlohn nach Abzug der auf dem Fund etwa haftenden Spesen über Verlangen an den Finder von der Station auszufolgen. Die F. oder die Verkaufserlöse sind von den Stationen nach Ablauf von 8 Tagen an die Sammelstellen, u. zw. unter Nachnahme der darauf haftenden Verpackungs- und sonstigen Spesen gebührenfrei einzusenden. Die mit Ablauf der gesetzlichen Frist verfallenden sowie die von der politischen oder Polizeibehörde zurückgestellten F. werden im Weg öffentlicher Feilbietung veräußert. Vom Erlös kommen die auf dem F. haftenden Auslagen und die Feilbietungskosten und hierauf das gesetzliche Feilbietungsarmenprozent in Abschlag. Von dem sonach erzielten Reinerlös fällt die eine Hälfte den obgenannten Versorgungsinstituten, die andere Hälfte dem Bediensteten zu, der den F. abgeliefert hat. Ist der Obergebende des F. kein Bediensteter der Bahnanstalt, so ist ihm der ganze Erlös nach Abzug der Spesen auszufolgen. Die an die Staatsbahndirektionskassen abgeführten Barschaften sind nach Ablauf eines Jahres mit Ausschluß der Gold- und Silbermünzen, die entweder ihres Alters wegen oder dem Anschein nach aus irgend einem Grund für die Verlustträger einen besonderen Wert haben dürften, fruchtbringend anzulegen. Erst nach weiteren zwei Jahren ist, wenn der Verlustträger sich nicht gemeldet hat, der Betrag samt Zinsen zu beheben und werden die Barschaften wie die anderen F. verteilt. Eine neue Instruktion über die Behandlung von F. ist in Vorbereitung. Auf den ungarischen Eisenbahnen war hinsichtlich der Behandlung der F. durch Erlaß des Handelsministers vom 6. April 1884 angeordnet, daß die im Bahnbereich zurückgelassenen Gegenstände nach Ablauf einer dreimonatigen Frist unter Mitwirkung des Polizeiamts und der Ortsbehörde öffentlich zu versteigern waren und der Erlös zu Gunsten der Ortsarmen zu verwenden war. Zurzeit befindet sich eine neue Dienstanweisung über die Behandlung der F. in Vorbereitung. Bei den belgischen Staatsbahnen ist jeder von einem Bediensteten der Verwaltung oder von einer fremden Person in den Eisenbahnwagen oder in dem Bahnbereich gefundene Gegenstand dem Stationsvorstand zu übergeben, der ihn innerhalb 24 Stunden an das Depot in Brüssel abzuliefern hat. Auch alle auf der Strecke gefundenen Gegenstände sind ohne Verzug an die nächstgelegene Station zu senden, die sie ebenfalls an das Depot gelangen läßt. Jeder F. wird mit einem ihn genau beschreibenden Zettel versehen; ein Exemplar des Begleitscheins wird mit Empfangsbestätigung vom Depot an die Absendestation zurückgeschickt. F., deren Übersendung an das Depot ihre Vernichtung oder Wertverminderung befürchten läßt, sind von der Station nach Ablauf von 24 Stunden bestmöglich zu verkaufen. Ausnahmsweise kann dieser Verkauf auch sofort erfolgen. Der Erlös wird dann an das Depot gesandt, das ihn ebenso, wie die ihm übersandten F., in Verwahrung nimmt. Wer sich zur Wiedererlangung eines angeblich im Zuge verlorenen Gegenstandes hei einer Station meldet, ist nach Namen und Wohnung zu befragen, und hat eine genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes unter Angabe aller näheren Umstände des Verlustes zu geben. Seine Angaben sind auf einer hierfür bestimmten Drucksorte niederzuschreiben, wovon je ein Exemplar an alle Stationsvorstände der Strecke, die der angegebene Zug durchfahren hat, bzw. einer Anschluß- oder Zweigstrecke abzusenden ist. Telegraphische Nachforschungen finden nur gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren seitens des Reklamanten statt. Von einer Reklamation ist ohne Verzug eine Abschrift an das Depot einzuschicken, das auch sofort von der Auffindung eines reklamierten Gegenstandes zu verständigen ist. Im Bereich der Staatsbahnen sind die F. dem Eigentümer als Dienstsendungen zuzuschicken, andernfalls nur bis zur Anschlußstation. Bei den dänischen Staatsbahnen unterliegen einer besonderen Behandlung nur die F., die als von Reisenden verloren oder vergessen angesehen werden können, also die in den Beförderungsmitteln oder in den zur Benutzung durch Reisende bestimmten Räumen gefunden werden; auf der Bahnstrecke

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/248>, abgerufen am 22.11.2024.