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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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vorläufig und zum 1. April 1882 endgültig als Professor für Eisenbahn-Maschinenwesen, Maschinenteile, Regulatoren und Kinematik an die Technische Hochschule in Hannover berufen und wirkte in dieser Stellung bis zu seinem Tode. Er wurde für die Amtszeit vom 1. Juli 1895 bis 1. Juli 1898 zum Rektor gewählt und am Schlusse dieser Zeit zum Geh. Regierungsrate ernannt. Die hauptsächlichen Leistungen Franks, die ihn auch in die Stellung als akademischer Lehrer führten, liegen auf dem Gebiete der Ermittlung der Widerstände der Eisenbahnfahrzeuge verschiedener Art durch planmäßige Versuche und der Einkleidung der gefundenen Ergebnisse in verallgemeinernde Formeln, die heute zu den meist gebrauchten zählen.

Auch während der Lehrtätigkeit hat F. diese Untersuchungen fortgesetzt, unter anderen auch die Ergebnisse der Schnellfahrversuche in Berlin nach dieser Richtung ausgewertet.

F. ist auch Mitbegründer der Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, für deren erste Auflage er überaus wertvolle Beiträge geliefert hat.

Von seinen Schriften seien genannt:

Die Widerstände der Lokomotiven und Bahnzüge, der Wasser- und Kohlenverbrauch sowie der Effekt der Lokomotiven. Neue Auflage. Wiesbaden 1886, und Erinnerungen ernster und heiterer Art an den Eisenbahnbetrieb im Kriege 1870/71. Wiesbaden 1899.


Frankatur (paid; port paye; francatura, affrancamento) ist die Bezahlung der Fracht vor Beginn der Beförderung des Gutes, im Gegensatz zur Frachtüberweisung. Im ersteren Fall wird die Sendung durch die Zahlung der Fracht für den Transport frei gemacht, im anderen Fall wird die Bezahlung auf den Empfänger und damit ihre Einziehung auf die Empfangsabfertigung überwiesen.

Nach der deutschen EVO. und dem österr. BR. (§ 69) hat der Absender, abgesehen von den Fällen des Frankaturzwanges, die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfänger überweisen will. Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen; dieser muß im Frachtbrief in einer bestimmten Summe angegeben werden. Der Absender hat seine Absicht, die Fracht zu bezahlen, an der vorgeschriebenen Stelle im Frachtbrief zu vermerken (Freivermerk). Geschieht dies ohne Einschränkung, so verpflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen Fracht, einschließlich aller Nebengebühren und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen (unbeschränkter Freivermerk). Auf Nebengebühren und Auslagen, die erst nach der Annahme des Gutes zur Beförderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der Absender die Zahlung auch dieser Kosten übernehmen, so hat er dieses im Frachtbriefe besonders zu erklären. Es ist gestattet, Nebengebühren oder Auslagen ohne die Fracht zu frankieren.

Nach dem IÜ. muß der Frachtbrief den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses tragen.

Der Vermerk hat nach den "Einheitlichen Zusatzbestimmungen" zu lauten:

a) Im Falle der Absender die Fracht einschließlich des allfälligen Zuschlages für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie alle Nebenkosten, die nach Maßgabe des Reglements und Tarifs auf der Versandstation zur Berechnung kommen, die etwa zu erhebende Nachnahmegebühr (Nachnahmeprovision) inbegriffen, frankieren will: "franko" (französisch "franco de port seulement").

b) Im Falle der Absender außer den unter den allgemeinen Frankaturvermerk (s. a) fallenden Gebühren auch andere Gebühren frankieren will: "franko, einschließlich ......." mit genauer Bezeichnung der zu frankierenden Gebühr oder Gebühren, oder wenn er alle irgendwie erwachsenden Gebühren frankieren will: "franko einschließlich aller Gebühren".

c) Im Falle der Absender eine oder mehrere Gebühren, die von dem allgemeinen Frankaturvermerk (s. a) getroffen werden, nicht frankieren will: "franko, ausgenommen .....", mit genauer Bezeichnung der nicht zu frankierenden Gebühr oder Gebühren.

d) Im Falle der Absender nur eine oder mehrere Nebengebühren frankieren will: "franko ......"

mit genauer Bezeichnung der zu frankierenden Gebühr oder Gebühren.

Die Bezeichnung "franko Zoll" umfaßt die durch die Zollbehörden und die für die Zollbehandlung seitens der Eisenbahnen zur Erhebung kommenden Gebühren und Spesen.

e) Im Falle der Absender nur einen in einer bestimmten Summe anzugebenden Teil der Fracht frankieren will: "franko .......", mit Angabe des Betrages in Buchstaben.

Es ist gestattet, verschiedene einander vervollständigende Frankaturvermerke gleichzeitig zu verwenden, z. B.: "franko, ausgenommen Nachnahmeprovision und franko Zoll" oder: "franko M. 20. - und franko Zoll".

Bei Frankosendungen nach Stationen, nach denen von der Versandstation ein direkter Tarif nicht besteht oder direkte Abfertigung aus anderen Gründen nicht stattfinden kann, und bei Zollfrankaturen hat der Absender auf Verlangen den ungefähr zu ermittelnden Frankaturbetrag bar zu erlegen, worüber ihm eine Bescheinigung ausgefolgt wird. Erst nach Feststellung des Frankaturbetrages findet die Abrechnung mit dem Absender statt, dem sodann gegen Rückgabe der Bescheinigung eine Frankaturrechnung eingehändigt wird.

Grunow.


vorläufig und zum 1. April 1882 endgültig als Professor für Eisenbahn-Maschinenwesen, Maschinenteile, Regulatoren und Kinematik an die Technische Hochschule in Hannover berufen und wirkte in dieser Stellung bis zu seinem Tode. Er wurde für die Amtszeit vom 1. Juli 1895 bis 1. Juli 1898 zum Rektor gewählt und am Schlusse dieser Zeit zum Geh. Regierungsrate ernannt. Die hauptsächlichen Leistungen Franks, die ihn auch in die Stellung als akademischer Lehrer führten, liegen auf dem Gebiete der Ermittlung der Widerstände der Eisenbahnfahrzeuge verschiedener Art durch planmäßige Versuche und der Einkleidung der gefundenen Ergebnisse in verallgemeinernde Formeln, die heute zu den meist gebrauchten zählen.

Auch während der Lehrtätigkeit hat F. diese Untersuchungen fortgesetzt, unter anderen auch die Ergebnisse der Schnellfahrversuche in Berlin nach dieser Richtung ausgewertet.

F. ist auch Mitbegründer der Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, für deren erste Auflage er überaus wertvolle Beiträge geliefert hat.

Von seinen Schriften seien genannt:

Die Widerstände der Lokomotiven und Bahnzüge, der Wasser- und Kohlenverbrauch sowie der Effekt der Lokomotiven. Neue Auflage. Wiesbaden 1886, und Erinnerungen ernster und heiterer Art an den Eisenbahnbetrieb im Kriege 1870/71. Wiesbaden 1899.


Frankatur (paid; port payé; francatura, affrancamento) ist die Bezahlung der Fracht vor Beginn der Beförderung des Gutes, im Gegensatz zur Frachtüberweisung. Im ersteren Fall wird die Sendung durch die Zahlung der Fracht für den Transport frei gemacht, im anderen Fall wird die Bezahlung auf den Empfänger und damit ihre Einziehung auf die Empfangsabfertigung überwiesen.

Nach der deutschen EVO. und dem österr. BR. (§ 69) hat der Absender, abgesehen von den Fällen des Frankaturzwanges, die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfänger überweisen will. Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen; dieser muß im Frachtbrief in einer bestimmten Summe angegeben werden. Der Absender hat seine Absicht, die Fracht zu bezahlen, an der vorgeschriebenen Stelle im Frachtbrief zu vermerken (Freivermerk). Geschieht dies ohne Einschränkung, so verpflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen Fracht, einschließlich aller Nebengebühren und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen (unbeschränkter Freivermerk). Auf Nebengebühren und Auslagen, die erst nach der Annahme des Gutes zur Beförderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der Absender die Zahlung auch dieser Kosten übernehmen, so hat er dieses im Frachtbriefe besonders zu erklären. Es ist gestattet, Nebengebühren oder Auslagen ohne die Fracht zu frankieren.

Nach dem IÜ. muß der Frachtbrief den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses tragen.

Der Vermerk hat nach den „Einheitlichen Zusatzbestimmungen“ zu lauten:

a) Im Falle der Absender die Fracht einschließlich des allfälligen Zuschlages für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie alle Nebenkosten, die nach Maßgabe des Reglements und Tarifs auf der Versandstation zur Berechnung kommen, die etwa zu erhebende Nachnahmegebühr (Nachnahmeprovision) inbegriffen, frankieren will: „franko“ (französisch „franco de port seulement“).

b) Im Falle der Absender außer den unter den allgemeinen Frankaturvermerk (s. a) fallenden Gebühren auch andere Gebühren frankieren will: „franko, einschließlich .......“ mit genauer Bezeichnung der zu frankierenden Gebühr oder Gebühren, oder wenn er alle irgendwie erwachsenden Gebühren frankieren will: „franko einschließlich aller Gebühren“.

c) Im Falle der Absender eine oder mehrere Gebühren, die von dem allgemeinen Frankaturvermerk (s. a) getroffen werden, nicht frankieren will: „franko, ausgenommen .....“, mit genauer Bezeichnung der nicht zu frankierenden Gebühr oder Gebühren.

d) Im Falle der Absender nur eine oder mehrere Nebengebühren frankieren will: „franko ......“

mit genauer Bezeichnung der zu frankierenden Gebühr oder Gebühren.

Die Bezeichnung „franko Zoll“ umfaßt die durch die Zollbehörden und die für die Zollbehandlung seitens der Eisenbahnen zur Erhebung kommenden Gebühren und Spesen.

e) Im Falle der Absender nur einen in einer bestimmten Summe anzugebenden Teil der Fracht frankieren will: „franko .......“, mit Angabe des Betrages in Buchstaben.

Es ist gestattet, verschiedene einander vervollständigende Frankaturvermerke gleichzeitig zu verwenden, z. B.: „franko, ausgenommen Nachnahmeprovision und franko Zoll“ oder: „franko M. 20. – und franko Zoll“.

Bei Frankosendungen nach Stationen, nach denen von der Versandstation ein direkter Tarif nicht besteht oder direkte Abfertigung aus anderen Gründen nicht stattfinden kann, und bei Zollfrankaturen hat der Absender auf Verlangen den ungefähr zu ermittelnden Frankaturbetrag bar zu erlegen, worüber ihm eine Bescheinigung ausgefolgt wird. Erst nach Feststellung des Frankaturbetrages findet die Abrechnung mit dem Absender statt, dem sodann gegen Rückgabe der Bescheinigung eine Frankaturrechnung eingehändigt wird.

Grunow.


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[165/0173] vorläufig und zum 1. April 1882 endgültig als Professor für Eisenbahn-Maschinenwesen, Maschinenteile, Regulatoren und Kinematik an die Technische Hochschule in Hannover berufen und wirkte in dieser Stellung bis zu seinem Tode. Er wurde für die Amtszeit vom 1. Juli 1895 bis 1. Juli 1898 zum Rektor gewählt und am Schlusse dieser Zeit zum Geh. Regierungsrate ernannt. Die hauptsächlichen Leistungen Franks, die ihn auch in die Stellung als akademischer Lehrer führten, liegen auf dem Gebiete der Ermittlung der Widerstände der Eisenbahnfahrzeuge verschiedener Art durch planmäßige Versuche und der Einkleidung der gefundenen Ergebnisse in verallgemeinernde Formeln, die heute zu den meist gebrauchten zählen. Auch während der Lehrtätigkeit hat F. diese Untersuchungen fortgesetzt, unter anderen auch die Ergebnisse der Schnellfahrversuche in Berlin nach dieser Richtung ausgewertet. F. ist auch Mitbegründer der Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, für deren erste Auflage er überaus wertvolle Beiträge geliefert hat. Von seinen Schriften seien genannt: Die Widerstände der Lokomotiven und Bahnzüge, der Wasser- und Kohlenverbrauch sowie der Effekt der Lokomotiven. Neue Auflage. Wiesbaden 1886, und Erinnerungen ernster und heiterer Art an den Eisenbahnbetrieb im Kriege 1870/71. Wiesbaden 1899. Frankatur (paid; port payé; francatura, affrancamento) ist die Bezahlung der Fracht vor Beginn der Beförderung des Gutes, im Gegensatz zur Frachtüberweisung. Im ersteren Fall wird die Sendung durch die Zahlung der Fracht für den Transport frei gemacht, im anderen Fall wird die Bezahlung auf den Empfänger und damit ihre Einziehung auf die Empfangsabfertigung überwiesen. Nach der deutschen EVO. und dem österr. BR. (§ 69) hat der Absender, abgesehen von den Fällen des Frankaturzwanges, die Wahl, ob er die Fracht bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfänger überweisen will. Es ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen; dieser muß im Frachtbrief in einer bestimmten Summe angegeben werden. Der Absender hat seine Absicht, die Fracht zu bezahlen, an der vorgeschriebenen Stelle im Frachtbrief zu vermerken (Freivermerk). Geschieht dies ohne Einschränkung, so verpflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen Fracht, einschließlich aller Nebengebühren und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen (unbeschränkter Freivermerk). Auf Nebengebühren und Auslagen, die erst nach der Annahme des Gutes zur Beförderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der Absender die Zahlung auch dieser Kosten übernehmen, so hat er dieses im Frachtbriefe besonders zu erklären. Es ist gestattet, Nebengebühren oder Auslagen ohne die Fracht zu frankieren. Nach dem IÜ. muß der Frachtbrief den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses tragen. Der Vermerk hat nach den „Einheitlichen Zusatzbestimmungen“ zu lauten: a) Im Falle der Absender die Fracht einschließlich des allfälligen Zuschlages für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie alle Nebenkosten, die nach Maßgabe des Reglements und Tarifs auf der Versandstation zur Berechnung kommen, die etwa zu erhebende Nachnahmegebühr (Nachnahmeprovision) inbegriffen, frankieren will: „franko“ (französisch „franco de port seulement“). b) Im Falle der Absender außer den unter den allgemeinen Frankaturvermerk (s. a) fallenden Gebühren auch andere Gebühren frankieren will: „franko, einschließlich .......“ mit genauer Bezeichnung der zu frankierenden Gebühr oder Gebühren, oder wenn er alle irgendwie erwachsenden Gebühren frankieren will: „franko einschließlich aller Gebühren“. c) Im Falle der Absender eine oder mehrere Gebühren, die von dem allgemeinen Frankaturvermerk (s. a) getroffen werden, nicht frankieren will: „franko, ausgenommen .....“, mit genauer Bezeichnung der nicht zu frankierenden Gebühr oder Gebühren. d) Im Falle der Absender nur eine oder mehrere Nebengebühren frankieren will: „franko ......“ mit genauer Bezeichnung der zu frankierenden Gebühr oder Gebühren. Die Bezeichnung „franko Zoll“ umfaßt die durch die Zollbehörden und die für die Zollbehandlung seitens der Eisenbahnen zur Erhebung kommenden Gebühren und Spesen. e) Im Falle der Absender nur einen in einer bestimmten Summe anzugebenden Teil der Fracht frankieren will: „franko .......“, mit Angabe des Betrages in Buchstaben. Es ist gestattet, verschiedene einander vervollständigende Frankaturvermerke gleichzeitig zu verwenden, z. B.: „franko, ausgenommen Nachnahmeprovision und franko Zoll“ oder: „franko M. 20. – und franko Zoll“. Bei Frankosendungen nach Stationen, nach denen von der Versandstation ein direkter Tarif nicht besteht oder direkte Abfertigung aus anderen Gründen nicht stattfinden kann, und bei Zollfrankaturen hat der Absender auf Verlangen den ungefähr zu ermittelnden Frankaturbetrag bar zu erlegen, worüber ihm eine Bescheinigung ausgefolgt wird. Erst nach Feststellung des Frankaturbetrages findet die Abrechnung mit dem Absender statt, dem sodann gegen Rückgabe der Bescheinigung eine Frankaturrechnung eingehändigt wird. Grunow.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/173>, abgerufen am 13.11.2024.