Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.sind kritische Stimmen laut geworden. Aus Handelskreisen sind einzelne Vorschriften, namentlich die über das obligatorische Duplikat, die amtliche Zollbesorgung und die Wegevorschriften angefochten worden, wobei aber zu beachten ist, daß das I. Ü. auf Kompromissen beruht, und deshalb nicht alle Wünsche und Gewohnheiten der einzelnen Länder volle Berücksichtigung finden konnten. In der Literatur ist die Redaktion des I. Ü. und das Bestehen zu zahlreichen Streitfragen bemängelt worden, Bedenken, die durch die Revisionen des I. Ü. z. T. behoben sind. Die Vertragsstaaten haben jedenfalls auch nach längerer Erprobung des Gesetzes daran festgehalten, daß es den Bedürfnissen des internationalen Verkehres, soweit es bei den gegebenen Verhältnissen möglich ist, entspricht, und haben in beiden Revisionskonferenzen von einer Änderung grundsätzlicher Bestimmungen abgesehen und sich auf die Beseitigung von Zweifeln und die Fortbildung der bestehenden Vorschriften namentlich der Anlage 1 beschränkt. In der nächsten, für 1915 in Aussicht genommenen Revisionskonferenz beabsichtigt allerdings die österreichische Regierung einen mehrfache wesentliche Änderungen der bisherigen Bestimmungen umfassenden Entwurf (nach vorherigem Einvernehmen mit der ungarischen und deutschen Regierung) vorzulegen. Dabei ist die anfängliche Zurückhaltung mancher Staaten, die ja bei einer internationalen Bindung erklärlich war, mehr und mehr gewichen, und es steht zu erwarten, daß auch der Personen- und Gepäckverkehr in absehbarer Zeit durch eine internationale Vereinbarung geregelt werden wird. Ein entsprechendes Abkommen, das sich ebenfalls im Wesentlichen an das Deutsche Recht anschließt, ist im Jahre 1912 vereinbart worden. Doch steht die Genehmigung der Regierungen dazu noch aus. Literatur: Text des IÜ., gültig vom 22. Dezember 1908, herausgegeben vom Zentralamt. - Protokolle der Berner Verhandlungen, Bern 1878, 1881, 1886 und der Pariser und Berner Revisionskonferenz 1896, 1905. - Asser, De Bernsche Spoorweg Conventic, s' Gravenhage 1893. - Blume, IÜ. über den Eisenb.-Frachtverkehr, Berlin 1910. - v. Buschmann (und Rumler v. Aichenwehr), das neue EBR. in Gegenüberstellung zum IÜ., Wien 1892, Suppl. 1894. - Calmar, IÜ., Wien 1901. - Calmar, Bemerkungen zum IÜ. und Vorschläge zu seiner Umgestaltung im Bulletin des internat. Eisenbahn-Kongreß-Verbandes, Bd. XXII, XXIII, XXV und XXVI. - Christ, IÜ., Ztschr. f. Schweiz. Recht, N. F. Bd. XII. - Darnis Gravelle, De la conv. internat. sur le transp. de march. par chemins de fer, Paris 1903. - Eger, das IU., Berlin 1903, 3. Aufl. - Feolde, Code annote de la conv. internat. de Berne, Paris 1896. - Gasca, Il codice ferroviario, Mailand 1910. - Gerstner, Intern. Eisenb.-Frachtrecht, Berlin 1893 und Suppl. "Der neueste Stand des IÜ.", Berlin 1901. - Hilscher, Das österr.-ung. und internat. Eisenb.-Transportrecht, Wien 1902. - Jacob, Etüde sur la responsabilite des chemins de fer d'apres la conv. internat, Genf 1899. - v. d. Leyen, das Berner IÜ. - Fortbildung des Eisenb.-Frachtrechts. - Neuerungen im Eisenb.-Frachtrecht, Ztschr. f. d. ges. Handelsrecht, Bd. 39, 49 und 65. - Loyan, La conv. de Berne Paris 1911. - Lyon-Caen, La conv. du 14. Okt. 1890. Journal de droit internat. prive 1893/94. - Marchesini, Il contratto di trasporto delle merci per ferrovia sec. la conv. intern. di Berna, Mailand, 1909. - Margulies, Die Bilanz der Berner Convention, Wien 1895. - Poinsard, Etudes de droit intern. conv. Paris 1894. - v. Rinaldini, EBR., Wien 1909. - Rosenthal, Internat. Eisenb.-Frachtrecht, Jena 1894. - Rundnagel, Die Haftung der Eisenb., Leipzig 1909, 2 Aufl. - Schwab, Das IÜ., Leipzig 1891. - Strauß, Das Berner Übereink., Wien 1893. - Ztschr. f. d. internat. Eisenbahntransport, herausgegeben v. Zentralamt. - Eisenbahnrechtl. Entscheidungen und Abhandlungen, herausgegeben von Eger. - Eisenbahnrechtl. Entscheidungen der österr. u. ung. Gerichte, herausgegeben von Röll. - Verzeichnis der älteren Literatur und der Aufsätze in Fachzeitschriften in den Kommentaren von Eger und Gerstner. Schlesier. Frachtreklamation (reclamation de taxe; reclamo per tasse) ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung oder Erstattung zu wenig oder zu viel bezahlter Fracht. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst wird, sonst der Empfänger (s. Frachterstattung). Grunow. Frachtrepartition s. Anteilstabelle. Frachtsatz ist der Tarifsatz für die Beförderung eines Gutes. Man zerlegt ihn tariftechnisch in den Streckensatz und die Abfertigungsgebühr (Expeditionsgebühr), wobei ersterer für die Benutzung des Schienenweges, der Strecke und für die Beförderungsleistung, letztere für die Tätigkeit der Abfertigung des Gutes auf der Versand- und Empfangsstation erhoben wird (s. Gütertarife). Grunow. Frachtunterbietung liegt im allgemeinen vor, wenn die Frachten über den einen Beförderungsweg ohne Rücksicht auf dessen Länge, dessen Natur und Bedienung sich für den Verfrachter billiger stellen als über den andern, über den das gleiche Ziel erreicht werden kann. So werden in der Regel die Wasserfrachten sich für die Mehrzahl der Güter für denselben Beförderungsweg billiger stellen als die Eisenbahnfrachten, sie werden diese unterbieten. Im besondern spricht man von F., wenn aus Wettbewerbsrücksichten die Frachten absichtlich so ermäßigt werden, daß sie über einen längeren Weg jene für den kürzeren Weg unterbieten. Derartige Maßnahmen sind so lange an sich gestattet, als sie gehörig veröffentlicht und für jedermann zugänglich sind (s. Gütertarife). Grunow. Frachturkundenstempel s. Frachtbriefstempel. Frachtzuschläge (surtaxes; sopratasse), Zuschläge zu den tarifmäßigen Beförderungsgebühren, die im Falle der unrichtigen Angabe des Inhalts der Sendung, des Gewichts oder der Stückzahl sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften der nur bedingungsweise sind kritische Stimmen laut geworden. Aus Handelskreisen sind einzelne Vorschriften, namentlich die über das obligatorische Duplikat, die amtliche Zollbesorgung und die Wegevorschriften angefochten worden, wobei aber zu beachten ist, daß das I. Ü. auf Kompromissen beruht, und deshalb nicht alle Wünsche und Gewohnheiten der einzelnen Länder volle Berücksichtigung finden konnten. In der Literatur ist die Redaktion des I. Ü. und das Bestehen zu zahlreichen Streitfragen bemängelt worden, Bedenken, die durch die Revisionen des I. Ü. z. T. behoben sind. Die Vertragsstaaten haben jedenfalls auch nach längerer Erprobung des Gesetzes daran festgehalten, daß es den Bedürfnissen des internationalen Verkehres, soweit es bei den gegebenen Verhältnissen möglich ist, entspricht, und haben in beiden Revisionskonferenzen von einer Änderung grundsätzlicher Bestimmungen abgesehen und sich auf die Beseitigung von Zweifeln und die Fortbildung der bestehenden Vorschriften namentlich der Anlage 1 beschränkt. In der nächsten, für 1915 in Aussicht genommenen Revisionskonferenz beabsichtigt allerdings die österreichische Regierung einen mehrfache wesentliche Änderungen der bisherigen Bestimmungen umfassenden Entwurf (nach vorherigem Einvernehmen mit der ungarischen und deutschen Regierung) vorzulegen. Dabei ist die anfängliche Zurückhaltung mancher Staaten, die ja bei einer internationalen Bindung erklärlich war, mehr und mehr gewichen, und es steht zu erwarten, daß auch der Personen- und Gepäckverkehr in absehbarer Zeit durch eine internationale Vereinbarung geregelt werden wird. Ein entsprechendes Abkommen, das sich ebenfalls im Wesentlichen an das Deutsche Recht anschließt, ist im Jahre 1912 vereinbart worden. Doch steht die Genehmigung der Regierungen dazu noch aus. Literatur: Text des IÜ., gültig vom 22. Dezember 1908, herausgegeben vom Zentralamt. – Protokolle der Berner Verhandlungen, Bern 1878, 1881, 1886 und der Pariser und Berner Revisionskonferenz 1896, 1905. – Asser, De Bernsche Spoorweg Conventic, s' Gravenhage 1893. – Blume, IÜ. über den Eisenb.-Frachtverkehr, Berlin 1910. – v. Buschmann (und Rumler v. Aichenwehr), das neue EBR. in Gegenüberstellung zum IÜ., Wien 1892, Suppl. 1894. – Calmar, IÜ., Wien 1901. – Calmar, Bemerkungen zum IÜ. und Vorschläge zu seiner Umgestaltung im Bulletin des internat. Eisenbahn-Kongreß-Verbandes, Bd. XXII, XXIII, XXV und XXVI. – Christ, IÜ., Ztschr. f. Schweiz. Recht, N. F. Bd. XII. – Darnis Gravelle, De la conv. internat. sur le transp. de march. par chemins de fer, Paris 1903. – Eger, das IU., Berlin 1903, 3. Aufl. – Féolde, Code annoté de la conv. internat. de Berne, Paris 1896. – Gasca, Il codice ferroviario, Mailand 1910. – Gerstner, Intern. Eisenb.-Frachtrecht, Berlin 1893 und Suppl. „Der neueste Stand des IÜ.“, Berlin 1901. – Hilscher, Das österr.-ung. und internat. Eisenb.-Transportrecht, Wien 1902. – Jacob, Etüde sur la responsabilité des chemins de fer d'après la conv. internat, Genf 1899. – v. d. Leyen, das Berner IÜ. – Fortbildung des Eisenb.-Frachtrechts. – Neuerungen im Eisenb.-Frachtrecht, Ztschr. f. d. ges. Handelsrecht, Bd. 39, 49 und 65. – Loyan, La conv. de Berne Paris 1911. – Lyon-Caen, La conv. du 14. Okt. 1890. Journal de droit internat. privé 1893/94. – Marchesini, Il contratto di trasporto delle merci per ferrovia sec. la conv. intern. di Berna, Mailand, 1909. – Margulies, Die Bilanz der Berner Convention, Wien 1895. – Poinsard, Etudes de droit intern. conv. Paris 1894. – v. Rinaldini, EBR., Wien 1909. – Rosenthal, Internat. Eisenb.-Frachtrecht, Jena 1894. – Rundnagel, Die Haftung der Eisenb., Leipzig 1909, 2 Aufl. – Schwab, Das IÜ., Leipzig 1891. – Strauß, Das Berner Übereink., Wien 1893. – Ztschr. f. d. internat. Eisenbahntransport, herausgegeben v. Zentralamt. – Eisenbahnrechtl. Entscheidungen und Abhandlungen, herausgegeben von Eger. – Eisenbahnrechtl. Entscheidungen der österr. u. ung. Gerichte, herausgegeben von Röll. – Verzeichnis der älteren Literatur und der Aufsätze in Fachzeitschriften in den Kommentaren von Eger und Gerstner. Schlesier. Frachtreklamation (réclamation de taxe; reclamo per tasse) ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung oder Erstattung zu wenig oder zu viel bezahlter Fracht. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst wird, sonst der Empfänger (s. Frachterstattung). Grunow. Frachtrepartition s. Anteilstabelle. Frachtsatz ist der Tarifsatz für die Beförderung eines Gutes. Man zerlegt ihn tariftechnisch in den Streckensatz und die Abfertigungsgebühr (Expeditionsgebühr), wobei ersterer für die Benutzung des Schienenweges, der Strecke und für die Beförderungsleistung, letztere für die Tätigkeit der Abfertigung des Gutes auf der Versand- und Empfangsstation erhoben wird (s. Gütertarife). Grunow. Frachtunterbietung liegt im allgemeinen vor, wenn die Frachten über den einen Beförderungsweg ohne Rücksicht auf dessen Länge, dessen Natur und Bedienung sich für den Verfrachter billiger stellen als über den andern, über den das gleiche Ziel erreicht werden kann. So werden in der Regel die Wasserfrachten sich für die Mehrzahl der Güter für denselben Beförderungsweg billiger stellen als die Eisenbahnfrachten, sie werden diese unterbieten. Im besondern spricht man von F., wenn aus Wettbewerbsrücksichten die Frachten absichtlich so ermäßigt werden, daß sie über einen längeren Weg jene für den kürzeren Weg unterbieten. Derartige Maßnahmen sind so lange an sich gestattet, als sie gehörig veröffentlicht und für jedermann zugänglich sind (s. Gütertarife). Grunow. Frachturkundenstempel s. Frachtbriefstempel. 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Die Vertragsstaaten haben jedenfalls auch nach längerer Erprobung des Gesetzes daran festgehalten, daß es den Bedürfnissen des internationalen Verkehres, soweit es bei den gegebenen Verhältnissen möglich ist, entspricht, und haben in beiden Revisionskonferenzen von einer Änderung grundsätzlicher Bestimmungen abgesehen und sich auf die Beseitigung von Zweifeln und die Fortbildung der bestehenden Vorschriften namentlich der Anlage 1 beschränkt. In der nächsten, für 1915 in Aussicht genommenen Revisionskonferenz beabsichtigt allerdings die österreichische Regierung einen mehrfache wesentliche Änderungen der bisherigen Bestimmungen umfassenden Entwurf (nach vorherigem Einvernehmen mit der ungarischen und deutschen Regierung) vorzulegen. Dabei ist die anfängliche Zurückhaltung mancher Staaten, die ja bei einer internationalen Bindung erklärlich war, mehr und mehr gewichen, und es steht zu erwarten, daß auch der Personen- und Gepäckverkehr in absehbarer Zeit durch eine internationale Vereinbarung geregelt werden wird. Ein entsprechendes Abkommen, das sich ebenfalls im Wesentlichen an das Deutsche Recht anschließt, ist im Jahre 1912 vereinbart worden. Doch steht die Genehmigung der Regierungen dazu noch aus.</p><lb/> <p rendition="#smaller"><hi rendition="#i">Literatur:</hi> Text des IÜ., gültig vom 22. 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sind kritische Stimmen laut geworden. Aus Handelskreisen sind einzelne Vorschriften, namentlich die über das obligatorische Duplikat, die amtliche Zollbesorgung und die Wegevorschriften angefochten worden, wobei aber zu beachten ist, daß das I. Ü. auf Kompromissen beruht, und deshalb nicht alle Wünsche und Gewohnheiten der einzelnen Länder volle Berücksichtigung finden konnten. In der Literatur ist die Redaktion des I. Ü. und das Bestehen zu zahlreichen Streitfragen bemängelt worden, Bedenken, die durch die Revisionen des I. Ü. z. T. behoben sind. Die Vertragsstaaten haben jedenfalls auch nach längerer Erprobung des Gesetzes daran festgehalten, daß es den Bedürfnissen des internationalen Verkehres, soweit es bei den gegebenen Verhältnissen möglich ist, entspricht, und haben in beiden Revisionskonferenzen von einer Änderung grundsätzlicher Bestimmungen abgesehen und sich auf die Beseitigung von Zweifeln und die Fortbildung der bestehenden Vorschriften namentlich der Anlage 1 beschränkt. In der nächsten, für 1915 in Aussicht genommenen Revisionskonferenz beabsichtigt allerdings die österreichische Regierung einen mehrfache wesentliche Änderungen der bisherigen Bestimmungen umfassenden Entwurf (nach vorherigem Einvernehmen mit der ungarischen und deutschen Regierung) vorzulegen. Dabei ist die anfängliche Zurückhaltung mancher Staaten, die ja bei einer internationalen Bindung erklärlich war, mehr und mehr gewichen, und es steht zu erwarten, daß auch der Personen- und Gepäckverkehr in absehbarer Zeit durch eine internationale Vereinbarung geregelt werden wird. Ein entsprechendes Abkommen, das sich ebenfalls im Wesentlichen an das Deutsche Recht anschließt, ist im Jahre 1912 vereinbart worden. Doch steht die Genehmigung der Regierungen dazu noch aus.
Literatur: Text des IÜ., gültig vom 22. Dezember 1908, herausgegeben vom Zentralamt. – Protokolle der Berner Verhandlungen, Bern 1878, 1881, 1886 und der Pariser und Berner Revisionskonferenz 1896, 1905. – Asser, De Bernsche Spoorweg Conventic, s' Gravenhage 1893. – Blume, IÜ. über den Eisenb.-Frachtverkehr, Berlin 1910. – v. Buschmann (und Rumler v. Aichenwehr), das neue EBR. in Gegenüberstellung zum IÜ., Wien 1892, Suppl. 1894. – Calmar, IÜ., Wien 1901. – Calmar, Bemerkungen zum IÜ. und Vorschläge zu seiner Umgestaltung im Bulletin des internat. Eisenbahn-Kongreß-Verbandes, Bd. XXII, XXIII, XXV und XXVI. – Christ, IÜ., Ztschr. f. Schweiz. Recht, N. F. Bd. XII. – Darnis Gravelle, De la conv. internat. sur le transp. de march. par chemins de fer, Paris 1903. – Eger, das IU., Berlin 1903, 3. Aufl. – Féolde, Code annoté de la conv. internat. de Berne, Paris 1896. – Gasca, Il codice ferroviario, Mailand 1910. – Gerstner, Intern. Eisenb.-Frachtrecht, Berlin 1893 und Suppl. „Der neueste Stand des IÜ.“, Berlin 1901. – Hilscher, Das österr.-ung. und internat. Eisenb.-Transportrecht, Wien 1902. – Jacob, Etüde sur la responsabilité des chemins de fer d'après la conv. internat, Genf 1899. – v. d. Leyen, das Berner IÜ. – Fortbildung des Eisenb.-Frachtrechts. – Neuerungen im Eisenb.-Frachtrecht, Ztschr. f. d. ges. Handelsrecht, Bd. 39, 49 und 65. – Loyan, La conv. de Berne Paris 1911. – Lyon-Caen, La conv. du 14. Okt. 1890. Journal de droit internat. privé 1893/94. – Marchesini, Il contratto di trasporto delle merci per ferrovia sec. la conv. intern. di Berna, Mailand, 1909. – Margulies, Die Bilanz der Berner Convention, Wien 1895. – Poinsard, Etudes de droit intern. conv. Paris 1894. – v. Rinaldini, EBR., Wien 1909. – Rosenthal, Internat. Eisenb.-Frachtrecht, Jena 1894. – Rundnagel, Die Haftung der Eisenb., Leipzig 1909, 2 Aufl. – Schwab, Das IÜ., Leipzig 1891. – Strauß, Das Berner Übereink., Wien 1893. – Ztschr. f. d. internat. Eisenbahntransport, herausgegeben v. Zentralamt. – Eisenbahnrechtl. Entscheidungen und Abhandlungen, herausgegeben von Eger. – Eisenbahnrechtl. Entscheidungen der österr. u. ung. Gerichte, herausgegeben von Röll. – Verzeichnis der älteren Literatur und der Aufsätze in Fachzeitschriften in den Kommentaren von Eger und Gerstner.
Schlesier.
Frachtreklamation (réclamation de taxe; reclamo per tasse) ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung oder Erstattung zu wenig oder zu viel bezahlter Fracht. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst wird, sonst der Empfänger (s. Frachterstattung).
Grunow.
Frachtrepartition s. Anteilstabelle.
Frachtsatz ist der Tarifsatz für die Beförderung eines Gutes. Man zerlegt ihn tariftechnisch in den Streckensatz und die Abfertigungsgebühr (Expeditionsgebühr), wobei ersterer für die Benutzung des Schienenweges, der Strecke und für die Beförderungsleistung, letztere für die Tätigkeit der Abfertigung des Gutes auf der Versand- und Empfangsstation erhoben wird (s. Gütertarife).
Grunow.
Frachtunterbietung liegt im allgemeinen vor, wenn die Frachten über den einen Beförderungsweg ohne Rücksicht auf dessen Länge, dessen Natur und Bedienung sich für den Verfrachter billiger stellen als über den andern, über den das gleiche Ziel erreicht werden kann. So werden in der Regel die Wasserfrachten sich für die Mehrzahl der Güter für denselben Beförderungsweg billiger stellen als die Eisenbahnfrachten, sie werden diese unterbieten. Im besondern spricht man von F., wenn aus Wettbewerbsrücksichten die Frachten absichtlich so ermäßigt werden, daß sie über einen längeren Weg jene für den kürzeren Weg unterbieten. Derartige Maßnahmen sind so lange an sich gestattet, als sie gehörig veröffentlicht und für jedermann zugänglich sind (s. Gütertarife).
Grunow.
Frachturkundenstempel s. Frachtbriefstempel.
Frachtzuschläge (surtaxes; sopratasse), Zuschläge zu den tarifmäßigen Beförderungsgebühren, die im Falle der unrichtigen Angabe des Inhalts der Sendung, des Gewichts oder der Stückzahl sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften der nur bedingungsweise
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/165>, abgerufen am 16.02.2025. |