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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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sicherstellen. Die in Anspruch genommene Bahn kann späteren Einwendungen gegen ihre Prozeßführung vorbeugen, wenn sie den beteiligten Bahnen den Streit verkündet. Waren diese daraufhin rechtlich und tatsächlich in der Lage, zu intervenieren, wofür das Gericht eine angemessene, aber möglichst kurze Frist bestimmen muß, so ist die ergehende endgültige Entscheidung hinsichtlich des Schadensanspruchs und seiner Höhe auch für den Rückgriff maßgebend (Art. 50). Eine Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem Entschädigungsverfahren ist durch Art. 52 ausdrücklich untersagt, damit die Befriedigung der Berechtigten nicht durch Rückgriffsstreitigkeiten der Bahnen verzögert werde. Sämtliche beteiligten Bahnen sind zusammen in einer Klage zu belangen, über die in ein und demselben Verfahren zu entscheiden ist, um den Rechtsstreit auf einmal und allen gegenüber einheitlich zu erledigen. Die nicht in Anspruch genommenen werden frei. Ein weiterer Rückgriff steht den beklagten Bahnen nicht zu (Art. 51). Das Gericht des Wohnsitzes der ersatzpflichtigen Bahn ist ausschließlich zuständig; ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so kann die Klägerin unter den hiernach zuständigen mehreren Gerichten wählen (Art. 53). Auch die Vorschriften über das Verfahren können durch Vereinbarung der Bahnen abgeändert werden, insbesondere kann ein Schiedsgericht oder ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Die am Internat. Transportkomitee (s. d.) beteiligten Bahnen haben für die hauptsächlichsten Entschädigungsfälle eine weitgehende Haftungsgemeinschaft vereinbart. Die gezahlten Beträge werden danach ohne Rücksicht auf Verschulden nach der Kilometerzahl verteilt.

V. Prozeß- und organisatorische Vorschriften (Art. 55-60).

Das Prozeßverfahren richtet sich, soweit nicht das IÜ. selbst darüber Bestimmungen enthält (wie über Gerichtsstand und Beweislast), nach den Gesetzen des Prozeßrichters (Art. 55).

Zur Erleichterung der Rechtsverfolgung haben sich die Vertragsstaaten gegenseitig die Anerkennung der ergangenen Urteile zugesichert. Die auf Grund des IU. vom zuständigen Richter nach einem kontradiktorischen oder Versäumnis-Verfahren, also nach hinreichendem rechtlichen Gehör erlassenen und endgültig - also nicht bloß vorläufig - vollstreckbaren Urteile sind auch im Gebiet der anderen Vertragsstaaten vollstreckbar (Art. 56). Eine materielle Prüfung solcher Urteile ist unzulässig, soweit nicht etwa darin der Kläger neben den Prozeßkosten wegen seines Unterliegens zu einer Entschädigung verurteilt ist. Dagegen ist die formelle Prüfung vorbehalten. Die von den Landesgesetzen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorgesehenen Bedingungen und Formvorschriften (in Deutschland Vollstreckungsklage) müssen erfüllt sein. Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann bei Klagen auf Grund des internat. Frachtvertrages auch von Ausländern nicht gefordert werden (s. auch das Haager Übereinkommen vom 17. 7. 1905, RGB. 1909 S. 409).

Um die Ausführung des IÜ. zu erleichtern und zu sichern, ist ein gemeinschaftliches internat. Amt, das Zentralamt in Bern errichtet worden, das vom schweizerischen Bundesrat organisiert und überwacht und auf gemeinsame Kosten unterhalten wird (s. d.).

Für neue Eisenbahnen erlangt das IÜ. erst Geltung nach Ablauf eines Monats vom Datum des Benachrichtigungsschreibens des Zentralamts (Art. 58) an die Staaten. Mit gestrichenen Eisenbahnen (s. Art. 1) können die Bahnen den internat. Verkehr abbrechen, sobald ihnen die Nachricht von der Streichung vom Zentralamt zugeht. Doch müssen die angefangenen Transporte noch zu Ende geführt werden. Das Zentralamt hat die Liste entsprechend zu ändern.

Neue Staaten können nach der Zusatzerklärung vom 20. September 1893 dem Übereinkommen beitreten, und zwar durch Vermittlung der schweizerischen Regierung, die nach Anhörung des Zentralamts das Einverständnis der anderen Staaten feststellt und hiervon ihnen und dem beitretenden Staat Nachricht gibt. Der Beitritt wird 1 Monat nach dieser Anzeige wirksam (Art. 58).

Da das Verkehrsleben in stetem Flusse ist, so ist von vornherein die Fortbildung des Übereinkommens ins Auge gefaßt worden. Wenigstens alle 5 Jahre nach Inkrafttreten der Beschlüsse der letzten Revisionskonferenz und auf Verlangen von mindestens einem Viertel der beteiligten Staaten auch schon früher, tritt zu diesem Zweck eine neue Konferenz zusammen (Art. 59).

Das IÜ. ist ursprünglich für 3 Jahre abgeschlossen worden, doch verlängert sich seine Geltung jedesmal um diesen Zeitraum, wenn nicht von einem Staate 1 Jahr vorher gekündigt wird (Art. 60).

VI. Bedeutung des IÜ.

Das IÜ. hat den internationalen Verkehr von verschiedenen Schwierigkeiten befreit. Die geschaffene weitgehende Gleichheit des Rechts enthebt alle Beteiligten der Notwendigkeit, sich über die verschiedenen Rechte der Einzelstaaten unterrichtet zu halten. Wichtiger noch ist die erreichte Sicherheit des Rechts; auch da, wo eine einheitliche Bestimmung nicht getroffen werden konnte, ist wenigstens bestimmt, welches der Einzelrechte maßgebend ist. (Das Zentralamt hat die Vorschriften dieser Rechte zusammengestellt.) Wenn nun auch schon in den Reglements der Eisenbahnverbände, soweit. solche bestanden, die Rechte und Pflichten der Verkehrtreibenden geregelt waren, so waren diese doch von dem Ermessen der Eisenbahnen abhängig, während sie jetzt gesetzlich festgelegt sind. Außerdem ist die Rechtsstellung der Verkehrtreibenden durch das IÜ. wesentlich verbessert worden. Diese Fortschritte haben auch ziemlich allgemein Anerkennung gefunden. Nur vereinzelt

sicherstellen. Die in Anspruch genommene Bahn kann späteren Einwendungen gegen ihre Prozeßführung vorbeugen, wenn sie den beteiligten Bahnen den Streit verkündet. Waren diese daraufhin rechtlich und tatsächlich in der Lage, zu intervenieren, wofür das Gericht eine angemessene, aber möglichst kurze Frist bestimmen muß, so ist die ergehende endgültige Entscheidung hinsichtlich des Schadensanspruchs und seiner Höhe auch für den Rückgriff maßgebend (Art. 50). Eine Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem Entschädigungsverfahren ist durch Art. 52 ausdrücklich untersagt, damit die Befriedigung der Berechtigten nicht durch Rückgriffsstreitigkeiten der Bahnen verzögert werde. Sämtliche beteiligten Bahnen sind zusammen in einer Klage zu belangen, über die in ein und demselben Verfahren zu entscheiden ist, um den Rechtsstreit auf einmal und allen gegenüber einheitlich zu erledigen. Die nicht in Anspruch genommenen werden frei. Ein weiterer Rückgriff steht den beklagten Bahnen nicht zu (Art. 51). Das Gericht des Wohnsitzes der ersatzpflichtigen Bahn ist ausschließlich zuständig; ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so kann die Klägerin unter den hiernach zuständigen mehreren Gerichten wählen (Art. 53). Auch die Vorschriften über das Verfahren können durch Vereinbarung der Bahnen abgeändert werden, insbesondere kann ein Schiedsgericht oder ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Die am Internat. Transportkomitee (s. d.) beteiligten Bahnen haben für die hauptsächlichsten Entschädigungsfälle eine weitgehende Haftungsgemeinschaft vereinbart. Die gezahlten Beträge werden danach ohne Rücksicht auf Verschulden nach der Kilometerzahl verteilt.

V. Prozeß- und organisatorische Vorschriften (Art. 55–60).

Das Prozeßverfahren richtet sich, soweit nicht das IÜ. selbst darüber Bestimmungen enthält (wie über Gerichtsstand und Beweislast), nach den Gesetzen des Prozeßrichters (Art. 55).

Zur Erleichterung der Rechtsverfolgung haben sich die Vertragsstaaten gegenseitig die Anerkennung der ergangenen Urteile zugesichert. Die auf Grund des IU. vom zuständigen Richter nach einem kontradiktorischen oder Versäumnis-Verfahren, also nach hinreichendem rechtlichen Gehör erlassenen und endgültig – also nicht bloß vorläufig – vollstreckbaren Urteile sind auch im Gebiet der anderen Vertragsstaaten vollstreckbar (Art. 56). Eine materielle Prüfung solcher Urteile ist unzulässig, soweit nicht etwa darin der Kläger neben den Prozeßkosten wegen seines Unterliegens zu einer Entschädigung verurteilt ist. Dagegen ist die formelle Prüfung vorbehalten. Die von den Landesgesetzen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorgesehenen Bedingungen und Formvorschriften (in Deutschland Vollstreckungsklage) müssen erfüllt sein. Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann bei Klagen auf Grund des internat. Frachtvertrages auch von Ausländern nicht gefordert werden (s. auch das Haager Übereinkommen vom 17. 7. 1905, RGB. 1909 S. 409).

Um die Ausführung des IÜ. zu erleichtern und zu sichern, ist ein gemeinschaftliches internat. Amt, das Zentralamt in Bern errichtet worden, das vom schweizerischen Bundesrat organisiert und überwacht und auf gemeinsame Kosten unterhalten wird (s. d.).

Für neue Eisenbahnen erlangt das IÜ. erst Geltung nach Ablauf eines Monats vom Datum des Benachrichtigungsschreibens des Zentralamts (Art. 58) an die Staaten. Mit gestrichenen Eisenbahnen (s. Art. 1) können die Bahnen den internat. Verkehr abbrechen, sobald ihnen die Nachricht von der Streichung vom Zentralamt zugeht. Doch müssen die angefangenen Transporte noch zu Ende geführt werden. Das Zentralamt hat die Liste entsprechend zu ändern.

Neue Staaten können nach der Zusatzerklärung vom 20. September 1893 dem Übereinkommen beitreten, und zwar durch Vermittlung der schweizerischen Regierung, die nach Anhörung des Zentralamts das Einverständnis der anderen Staaten feststellt und hiervon ihnen und dem beitretenden Staat Nachricht gibt. Der Beitritt wird 1 Monat nach dieser Anzeige wirksam (Art. 58).

Da das Verkehrsleben in stetem Flusse ist, so ist von vornherein die Fortbildung des Übereinkommens ins Auge gefaßt worden. Wenigstens alle 5 Jahre nach Inkrafttreten der Beschlüsse der letzten Revisionskonferenz und auf Verlangen von mindestens einem Viertel der beteiligten Staaten auch schon früher, tritt zu diesem Zweck eine neue Konferenz zusammen (Art. 59).

Das IÜ. ist ursprünglich für 3 Jahre abgeschlossen worden, doch verlängert sich seine Geltung jedesmal um diesen Zeitraum, wenn nicht von einem Staate 1 Jahr vorher gekündigt wird (Art. 60).

VI. Bedeutung des IÜ.

Das IÜ. hat den internationalen Verkehr von verschiedenen Schwierigkeiten befreit. Die geschaffene weitgehende Gleichheit des Rechts enthebt alle Beteiligten der Notwendigkeit, sich über die verschiedenen Rechte der Einzelstaaten unterrichtet zu halten. Wichtiger noch ist die erreichte Sicherheit des Rechts; auch da, wo eine einheitliche Bestimmung nicht getroffen werden konnte, ist wenigstens bestimmt, welches der Einzelrechte maßgebend ist. (Das Zentralamt hat die Vorschriften dieser Rechte zusammengestellt.) Wenn nun auch schon in den Reglements der Eisenbahnverbände, soweit. solche bestanden, die Rechte und Pflichten der Verkehrtreibenden geregelt waren, so waren diese doch von dem Ermessen der Eisenbahnen abhängig, während sie jetzt gesetzlich festgelegt sind. Außerdem ist die Rechtsstellung der Verkehrtreibenden durch das IÜ. wesentlich verbessert worden. Diese Fortschritte haben auch ziemlich allgemein Anerkennung gefunden. Nur vereinzelt

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sicherstellen. Die in Anspruch genommene Bahn kann späteren Einwendungen gegen ihre Prozeßführung vorbeugen, wenn sie den beteiligten Bahnen den Streit verkündet. Waren diese daraufhin rechtlich und tatsächlich in der Lage, zu intervenieren, wofür das Gericht eine angemessene, aber möglichst kurze Frist bestimmen muß, so ist die ergehende endgültige Entscheidung hinsichtlich des Schadensanspruchs und seiner Höhe auch für den Rückgriff maßgebend (Art. 50). Eine Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem Entschädigungsverfahren ist durch Art. 52 ausdrücklich untersagt, damit die Befriedigung der Berechtigten nicht durch Rückgriffsstreitigkeiten der Bahnen verzögert werde. Sämtliche beteiligten Bahnen sind zusammen in einer Klage zu belangen, über die in ein und demselben Verfahren zu entscheiden ist, um den Rechtsstreit auf einmal und allen gegenüber einheitlich zu erledigen. Die nicht in Anspruch genommenen werden frei. Ein weiterer Rückgriff steht den beklagten Bahnen nicht zu (Art. 51). Das Gericht des Wohnsitzes der ersatzpflichtigen Bahn ist ausschließlich zuständig; ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so kann die Klägerin unter den hiernach zuständigen mehreren Gerichten wählen (Art. 53). Auch die Vorschriften über das Verfahren können durch Vereinbarung der Bahnen abgeändert werden, insbesondere kann ein Schiedsgericht oder ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Die am Internat. Transportkomitee (s. d.) beteiligten Bahnen haben für die hauptsächlichsten Entschädigungsfälle eine weitgehende Haftungsgemeinschaft vereinbart. Die gezahlten Beträge werden danach ohne Rücksicht auf Verschulden nach der Kilometerzahl verteilt.</p><lb/>
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[156/0164] sicherstellen. Die in Anspruch genommene Bahn kann späteren Einwendungen gegen ihre Prozeßführung vorbeugen, wenn sie den beteiligten Bahnen den Streit verkündet. Waren diese daraufhin rechtlich und tatsächlich in der Lage, zu intervenieren, wofür das Gericht eine angemessene, aber möglichst kurze Frist bestimmen muß, so ist die ergehende endgültige Entscheidung hinsichtlich des Schadensanspruchs und seiner Höhe auch für den Rückgriff maßgebend (Art. 50). Eine Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem Entschädigungsverfahren ist durch Art. 52 ausdrücklich untersagt, damit die Befriedigung der Berechtigten nicht durch Rückgriffsstreitigkeiten der Bahnen verzögert werde. Sämtliche beteiligten Bahnen sind zusammen in einer Klage zu belangen, über die in ein und demselben Verfahren zu entscheiden ist, um den Rechtsstreit auf einmal und allen gegenüber einheitlich zu erledigen. Die nicht in Anspruch genommenen werden frei. Ein weiterer Rückgriff steht den beklagten Bahnen nicht zu (Art. 51). Das Gericht des Wohnsitzes der ersatzpflichtigen Bahn ist ausschließlich zuständig; ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so kann die Klägerin unter den hiernach zuständigen mehreren Gerichten wählen (Art. 53). Auch die Vorschriften über das Verfahren können durch Vereinbarung der Bahnen abgeändert werden, insbesondere kann ein Schiedsgericht oder ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Die am Internat. Transportkomitee (s. d.) beteiligten Bahnen haben für die hauptsächlichsten Entschädigungsfälle eine weitgehende Haftungsgemeinschaft vereinbart. Die gezahlten Beträge werden danach ohne Rücksicht auf Verschulden nach der Kilometerzahl verteilt. V. Prozeß- und organisatorische Vorschriften (Art. 55–60). Das Prozeßverfahren richtet sich, soweit nicht das IÜ. selbst darüber Bestimmungen enthält (wie über Gerichtsstand und Beweislast), nach den Gesetzen des Prozeßrichters (Art. 55). Zur Erleichterung der Rechtsverfolgung haben sich die Vertragsstaaten gegenseitig die Anerkennung der ergangenen Urteile zugesichert. Die auf Grund des IU. vom zuständigen Richter nach einem kontradiktorischen oder Versäumnis-Verfahren, also nach hinreichendem rechtlichen Gehör erlassenen und endgültig – also nicht bloß vorläufig – vollstreckbaren Urteile sind auch im Gebiet der anderen Vertragsstaaten vollstreckbar (Art. 56). Eine materielle Prüfung solcher Urteile ist unzulässig, soweit nicht etwa darin der Kläger neben den Prozeßkosten wegen seines Unterliegens zu einer Entschädigung verurteilt ist. Dagegen ist die formelle Prüfung vorbehalten. Die von den Landesgesetzen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorgesehenen Bedingungen und Formvorschriften (in Deutschland Vollstreckungsklage) müssen erfüllt sein. Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann bei Klagen auf Grund des internat. Frachtvertrages auch von Ausländern nicht gefordert werden (s. auch das Haager Übereinkommen vom 17. 7. 1905, RGB. 1909 S. 409). Um die Ausführung des IÜ. zu erleichtern und zu sichern, ist ein gemeinschaftliches internat. Amt, das Zentralamt in Bern errichtet worden, das vom schweizerischen Bundesrat organisiert und überwacht und auf gemeinsame Kosten unterhalten wird (s. d.). Für neue Eisenbahnen erlangt das IÜ. erst Geltung nach Ablauf eines Monats vom Datum des Benachrichtigungsschreibens des Zentralamts (Art. 58) an die Staaten. Mit gestrichenen Eisenbahnen (s. Art. 1) können die Bahnen den internat. Verkehr abbrechen, sobald ihnen die Nachricht von der Streichung vom Zentralamt zugeht. Doch müssen die angefangenen Transporte noch zu Ende geführt werden. Das Zentralamt hat die Liste entsprechend zu ändern. Neue Staaten können nach der Zusatzerklärung vom 20. September 1893 dem Übereinkommen beitreten, und zwar durch Vermittlung der schweizerischen Regierung, die nach Anhörung des Zentralamts das Einverständnis der anderen Staaten feststellt und hiervon ihnen und dem beitretenden Staat Nachricht gibt. Der Beitritt wird 1 Monat nach dieser Anzeige wirksam (Art. 58). Da das Verkehrsleben in stetem Flusse ist, so ist von vornherein die Fortbildung des Übereinkommens ins Auge gefaßt worden. Wenigstens alle 5 Jahre nach Inkrafttreten der Beschlüsse der letzten Revisionskonferenz und auf Verlangen von mindestens einem Viertel der beteiligten Staaten auch schon früher, tritt zu diesem Zweck eine neue Konferenz zusammen (Art. 59). Das IÜ. ist ursprünglich für 3 Jahre abgeschlossen worden, doch verlängert sich seine Geltung jedesmal um diesen Zeitraum, wenn nicht von einem Staate 1 Jahr vorher gekündigt wird (Art. 60). VI. Bedeutung des IÜ. Das IÜ. hat den internationalen Verkehr von verschiedenen Schwierigkeiten befreit. Die geschaffene weitgehende Gleichheit des Rechts enthebt alle Beteiligten der Notwendigkeit, sich über die verschiedenen Rechte der Einzelstaaten unterrichtet zu halten. Wichtiger noch ist die erreichte Sicherheit des Rechts; auch da, wo eine einheitliche Bestimmung nicht getroffen werden konnte, ist wenigstens bestimmt, welches der Einzelrechte maßgebend ist. (Das Zentralamt hat die Vorschriften dieser Rechte zusammengestellt.) Wenn nun auch schon in den Reglements der Eisenbahnverbände, soweit. solche bestanden, die Rechte und Pflichten der Verkehrtreibenden geregelt waren, so waren diese doch von dem Ermessen der Eisenbahnen abhängig, während sie jetzt gesetzlich festgelegt sind. Außerdem ist die Rechtsstellung der Verkehrtreibenden durch das IÜ. wesentlich verbessert worden. Diese Fortschritte haben auch ziemlich allgemein Anerkennung gefunden. Nur vereinzelt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/164>, abgerufen am 28.11.2024.