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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Schaden, jedoch nur bis zum Betrage der Nachnahme ersetzen, und zwar sofort, d. h. ohne vorherige Verweisung an den Empfänger. Der Rückgriff gegen diesen bleibt ihr vorbehalten. Barvorschüsse sind nach den für die Versandbahn geltenden Bestimmungen zugelassen.

Einheitliche Maximallieferfristen sollen einer übermäßigen, den internationalen Verkehr hemmenden Beförderungsdauer vorbeugen.

Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus Expeditions- und Transportfrist. Bei Eilgut beträgt die Expeditionsfrist 1 Tag und die Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km ebenfalls 1 Tag, bei Frachtgut verdoppeln sich diese Fristen. Der Einheitlichkeit des Transports entsprechend ist für die Transportfristen die Gesamtentfernung zwischen Aufgabe- und Bestimmungsstation maßgebend und dürfen die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Verwaltungen nur einmal zur Berechnung kommen. Zuschlagsfristen können nur durch die Gesetze oder Reglemente der Vertragsstaaten (nicht schon durch Tarife) und nur für einige bestimmte Fälle zugelassen werden, in denen ausnahmsweise die regelmäßige Frist nicht ausreicht, nämlich für Messen und andere außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse z. B. Güterstauungen, ferner wegen des erschwerten Betriebes für Fährstrecken, Verbindungsbahnen, Bahnen untergeordneter Bedeutung und für den Übergang auf Bahnen anderer Spurweite (s. d. vom Zentralamt herausgegebene Verzeichnis der Zuschlagsfristen). Doch sollen die Bahnen, die solche Zuschlagsfristen in Anspruch nehmen, Ursache, Dauer und den Tag der Weitergabe auf dem Frachtbrief vermerken.

Bahnen, denen wie den französischen in ihrem inneren Verkehr Spezialtarife mit ermäßigten Preisen und verlängerter Lieferfrist gestattet sind, können diese auch im internationalen Verkehr anwenden. Die Lieferfrist wird im Interesse der Einfachheit nach ganzen Tagen berechnet. Sie beginnt mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht und wird gewahrt durch Zustellung oder Avisierung und, wenn solche nicht erfolgt, durch Bereitstellung des Gutes vor Ablauf der Frist. Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung und einer von der Eisenbahn nicht verschuldeten zeitweiligen Betriebsstörung; diese Zeit wird also nicht gerechnet. Im Interesse der Sonntagsruhe ist bestimmt, daß die Lieferfrist für Frachtgut, wenn ihr erster oder letzter Tag ein Sonntag (nicht auch ein anderer Feiertag) ist, 24 Stunden später beginnt oder endet, und daß die Transportfristen verhältnismäßig verlängert werden, wenn nach den inneren gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen eines Staates die Beförderung an Sonn- oder Feiertagen unterbrochen wird. Im übrigen richten sich die Lieferfristen nach den Tarifen und sind in diesen zu veröffentlichen. Nach E. Z. 1 gelten die Höchstfristen des I. Ü. unter Zurechnung der veröffentlichten Zuschlagsfristen als Lieferfristen, sofern nicht die Tarife kürzere Fristen enthalten. Wesentlich günstiger für die Verkehrtreibenden sind die Bestimmungen des § 75 EVO., BR.

Beförderung und Ablieferung (Art. 15-25).

Nach Abschluß des Frachtvertrages kann sich für den Absender aus dem der Versendung zu grunde liegenden Geschäft das Bedürfnis nach einer Abänderung des Vertrages ergeben. Dem Absender ist deshalb im Art. 15 das Recht gegeben, zu verfügen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation oder einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert oder an die Versandstation zurückgesendet werde. Die Eisenbahn darf jedoch die Ausführung dieser Verfügungen dann ablehnen oder sie später oder in anderer Weise ausführen, wenn ihre Befolgung den regelmäßigen Transportverkehr stören würde, wie z. B. die Zurückhaltung von Wagen aus durchlaufenden Zügen. Vorausgesetzt ist ferner, daß ihr die Anweisung rechtzeitig zugeht. Das Verfügungsrecht des Absenders ist wegen der mit seiner Ausübung verknüpften wichtigen Rechtswirkungen an bestimmte Formvorschriften gebunden: die Verfügungen müssen bei Vermeidung der Nichtigkeit auf einem vorgeschriebenen, vom Absender unterzeichneten Formular (Anl. 4) in derselben Sprache wie der Frachtbrief (§ 7 AB.) schriftlich erteilt werden. Telegramm genügt nicht, doch gibt nach E. Z. 5 die Versandstation die Verfügung auf Verlangen telegraphisch weiter. Die Eisenbahn braucht auch die Verfügungen nur zu beachten und beachtet sie nach E. Z. 4 nur, wenn sie ihr durch die Versandstation zugehen. Denn diese kann am besten die Legitimation des Verfügenden prüfen und verhüten, daß Unberechtigte sich in den Besitz des Gutes setzen. Sie wird auch vielfach allein wissen, wo das Gut sich gerade befindet. Das Verfügungsrecht ist ferner im Interesse des Empfängers dadurch beschränkt, daß der Absender das Frachtbriefduplikat vorzeigen muß, auf dem die Verfügung zu wiederholen ist. Hat der Empfänger sich das Duplikat aushändigen lassen, und befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorzeigung des Duplikates zu verlangen, so muß sie dem Empfänger den entstandenen Schaden ersetzen. Andere nachträgliche Verfügungen sind unzulässig, z. B. die Umwandlung einer Eilgutsendung in eine Frachtgutsendung. Doch können

Schaden, jedoch nur bis zum Betrage der Nachnahme ersetzen, und zwar sofort, d. h. ohne vorherige Verweisung an den Empfänger. Der Rückgriff gegen diesen bleibt ihr vorbehalten. Barvorschüsse sind nach den für die Versandbahn geltenden Bestimmungen zugelassen.

Einheitliche Maximallieferfristen sollen einer übermäßigen, den internationalen Verkehr hemmenden Beförderungsdauer vorbeugen.

Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus Expeditions- und Transportfrist. Bei Eilgut beträgt die Expeditionsfrist 1 Tag und die Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km ebenfalls 1 Tag, bei Frachtgut verdoppeln sich diese Fristen. Der Einheitlichkeit des Transports entsprechend ist für die Transportfristen die Gesamtentfernung zwischen Aufgabe- und Bestimmungsstation maßgebend und dürfen die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Verwaltungen nur einmal zur Berechnung kommen. Zuschlagsfristen können nur durch die Gesetze oder Reglemente der Vertragsstaaten (nicht schon durch Tarife) und nur für einige bestimmte Fälle zugelassen werden, in denen ausnahmsweise die regelmäßige Frist nicht ausreicht, nämlich für Messen und andere außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse z. B. Güterstauungen, ferner wegen des erschwerten Betriebes für Fährstrecken, Verbindungsbahnen, Bahnen untergeordneter Bedeutung und für den Übergang auf Bahnen anderer Spurweite (s. d. vom Zentralamt herausgegebene Verzeichnis der Zuschlagsfristen). Doch sollen die Bahnen, die solche Zuschlagsfristen in Anspruch nehmen, Ursache, Dauer und den Tag der Weitergabe auf dem Frachtbrief vermerken.

Bahnen, denen wie den französischen in ihrem inneren Verkehr Spezialtarife mit ermäßigten Preisen und verlängerter Lieferfrist gestattet sind, können diese auch im internationalen Verkehr anwenden. Die Lieferfrist wird im Interesse der Einfachheit nach ganzen Tagen berechnet. Sie beginnt mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht und wird gewahrt durch Zustellung oder Avisierung und, wenn solche nicht erfolgt, durch Bereitstellung des Gutes vor Ablauf der Frist. Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung und einer von der Eisenbahn nicht verschuldeten zeitweiligen Betriebsstörung; diese Zeit wird also nicht gerechnet. Im Interesse der Sonntagsruhe ist bestimmt, daß die Lieferfrist für Frachtgut, wenn ihr erster oder letzter Tag ein Sonntag (nicht auch ein anderer Feiertag) ist, 24 Stunden später beginnt oder endet, und daß die Transportfristen verhältnismäßig verlängert werden, wenn nach den inneren gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen eines Staates die Beförderung an Sonn- oder Feiertagen unterbrochen wird. Im übrigen richten sich die Lieferfristen nach den Tarifen und sind in diesen zu veröffentlichen. Nach E. Z. 1 gelten die Höchstfristen des I. Ü. unter Zurechnung der veröffentlichten Zuschlagsfristen als Lieferfristen, sofern nicht die Tarife kürzere Fristen enthalten. Wesentlich günstiger für die Verkehrtreibenden sind die Bestimmungen des § 75 EVO., BR.

Beförderung und Ablieferung (Art. 15–25).

Nach Abschluß des Frachtvertrages kann sich für den Absender aus dem der Versendung zu grunde liegenden Geschäft das Bedürfnis nach einer Abänderung des Vertrages ergeben. Dem Absender ist deshalb im Art. 15 das Recht gegeben, zu verfügen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation oder einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert oder an die Versandstation zurückgesendet werde. Die Eisenbahn darf jedoch die Ausführung dieser Verfügungen dann ablehnen oder sie später oder in anderer Weise ausführen, wenn ihre Befolgung den regelmäßigen Transportverkehr stören würde, wie z. B. die Zurückhaltung von Wagen aus durchlaufenden Zügen. Vorausgesetzt ist ferner, daß ihr die Anweisung rechtzeitig zugeht. Das Verfügungsrecht des Absenders ist wegen der mit seiner Ausübung verknüpften wichtigen Rechtswirkungen an bestimmte Formvorschriften gebunden: die Verfügungen müssen bei Vermeidung der Nichtigkeit auf einem vorgeschriebenen, vom Absender unterzeichneten Formular (Anl. 4) in derselben Sprache wie der Frachtbrief (§ 7 AB.) schriftlich erteilt werden. Telegramm genügt nicht, doch gibt nach E. Z. 5 die Versandstation die Verfügung auf Verlangen telegraphisch weiter. Die Eisenbahn braucht auch die Verfügungen nur zu beachten und beachtet sie nach E. Z. 4 nur, wenn sie ihr durch die Versandstation zugehen. Denn diese kann am besten die Legitimation des Verfügenden prüfen und verhüten, daß Unberechtigte sich in den Besitz des Gutes setzen. Sie wird auch vielfach allein wissen, wo das Gut sich gerade befindet. Das Verfügungsrecht ist ferner im Interesse des Empfängers dadurch beschränkt, daß der Absender das Frachtbriefduplikat vorzeigen muß, auf dem die Verfügung zu wiederholen ist. Hat der Empfänger sich das Duplikat aushändigen lassen, und befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorzeigung des Duplikates zu verlangen, so muß sie dem Empfänger den entstandenen Schaden ersetzen. Andere nachträgliche Verfügungen sind unzulässig, z. B. die Umwandlung einer Eilgutsendung in eine Frachtgutsendung. Doch können

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[149/0157] Schaden, jedoch nur bis zum Betrage der Nachnahme ersetzen, und zwar sofort, d. h. ohne vorherige Verweisung an den Empfänger. Der Rückgriff gegen diesen bleibt ihr vorbehalten. Barvorschüsse sind nach den für die Versandbahn geltenden Bestimmungen zugelassen. Einheitliche Maximallieferfristen sollen einer übermäßigen, den internationalen Verkehr hemmenden Beförderungsdauer vorbeugen. Die Lieferfrist setzt sich zusammen aus Expeditions- und Transportfrist. Bei Eilgut beträgt die Expeditionsfrist 1 Tag und die Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km ebenfalls 1 Tag, bei Frachtgut verdoppeln sich diese Fristen. Der Einheitlichkeit des Transports entsprechend ist für die Transportfristen die Gesamtentfernung zwischen Aufgabe- und Bestimmungsstation maßgebend und dürfen die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Verwaltungen nur einmal zur Berechnung kommen. Zuschlagsfristen können nur durch die Gesetze oder Reglemente der Vertragsstaaten (nicht schon durch Tarife) und nur für einige bestimmte Fälle zugelassen werden, in denen ausnahmsweise die regelmäßige Frist nicht ausreicht, nämlich für Messen und andere außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse z. B. Güterstauungen, ferner wegen des erschwerten Betriebes für Fährstrecken, Verbindungsbahnen, Bahnen untergeordneter Bedeutung und für den Übergang auf Bahnen anderer Spurweite (s. d. vom Zentralamt herausgegebene Verzeichnis der Zuschlagsfristen). Doch sollen die Bahnen, die solche Zuschlagsfristen in Anspruch nehmen, Ursache, Dauer und den Tag der Weitergabe auf dem Frachtbrief vermerken. Bahnen, denen wie den französischen in ihrem inneren Verkehr Spezialtarife mit ermäßigten Preisen und verlängerter Lieferfrist gestattet sind, können diese auch im internationalen Verkehr anwenden. Die Lieferfrist wird im Interesse der Einfachheit nach ganzen Tagen berechnet. Sie beginnt mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht und wird gewahrt durch Zustellung oder Avisierung und, wenn solche nicht erfolgt, durch Bereitstellung des Gutes vor Ablauf der Frist. Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung und einer von der Eisenbahn nicht verschuldeten zeitweiligen Betriebsstörung; diese Zeit wird also nicht gerechnet. Im Interesse der Sonntagsruhe ist bestimmt, daß die Lieferfrist für Frachtgut, wenn ihr erster oder letzter Tag ein Sonntag (nicht auch ein anderer Feiertag) ist, 24 Stunden später beginnt oder endet, und daß die Transportfristen verhältnismäßig verlängert werden, wenn nach den inneren gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen eines Staates die Beförderung an Sonn- oder Feiertagen unterbrochen wird. Im übrigen richten sich die Lieferfristen nach den Tarifen und sind in diesen zu veröffentlichen. Nach E. Z. 1 gelten die Höchstfristen des I. Ü. unter Zurechnung der veröffentlichten Zuschlagsfristen als Lieferfristen, sofern nicht die Tarife kürzere Fristen enthalten. Wesentlich günstiger für die Verkehrtreibenden sind die Bestimmungen des § 75 EVO., BR. Beförderung und Ablieferung (Art. 15–25). Nach Abschluß des Frachtvertrages kann sich für den Absender aus dem der Versendung zu grunde liegenden Geschäft das Bedürfnis nach einer Abänderung des Vertrages ergeben. Dem Absender ist deshalb im Art. 15 das Recht gegeben, zu verfügen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation oder einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert oder an die Versandstation zurückgesendet werde. Die Eisenbahn darf jedoch die Ausführung dieser Verfügungen dann ablehnen oder sie später oder in anderer Weise ausführen, wenn ihre Befolgung den regelmäßigen Transportverkehr stören würde, wie z. B. die Zurückhaltung von Wagen aus durchlaufenden Zügen. Vorausgesetzt ist ferner, daß ihr die Anweisung rechtzeitig zugeht. Das Verfügungsrecht des Absenders ist wegen der mit seiner Ausübung verknüpften wichtigen Rechtswirkungen an bestimmte Formvorschriften gebunden: die Verfügungen müssen bei Vermeidung der Nichtigkeit auf einem vorgeschriebenen, vom Absender unterzeichneten Formular (Anl. 4) in derselben Sprache wie der Frachtbrief (§ 7 AB.) schriftlich erteilt werden. Telegramm genügt nicht, doch gibt nach E. Z. 5 die Versandstation die Verfügung auf Verlangen telegraphisch weiter. Die Eisenbahn braucht auch die Verfügungen nur zu beachten und beachtet sie nach E. Z. 4 nur, wenn sie ihr durch die Versandstation zugehen. Denn diese kann am besten die Legitimation des Verfügenden prüfen und verhüten, daß Unberechtigte sich in den Besitz des Gutes setzen. Sie wird auch vielfach allein wissen, wo das Gut sich gerade befindet. Das Verfügungsrecht ist ferner im Interesse des Empfängers dadurch beschränkt, daß der Absender das Frachtbriefduplikat vorzeigen muß, auf dem die Verfügung zu wiederholen ist. Hat der Empfänger sich das Duplikat aushändigen lassen, und befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorzeigung des Duplikates zu verlangen, so muß sie dem Empfänger den entstandenen Schaden ersetzen. Andere nachträgliche Verfügungen sind unzulässig, z. B. die Umwandlung einer Eilgutsendung in eine Frachtgutsendung. Doch können

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/157>, abgerufen am 24.11.2024.