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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Behandlung besorgen. Tut er oder ein im Frachtbrief benannter dritter es nicht, so ist die Eisenbahn dazu verpflichtet.

Die Festsetzung und Genehmigung der Tarife ist den inneren Rechten vorbehalten; die Tarifhoheit der Vertragsstaaten soll nicht berührt werden (Schlußprotokoll Ziff. 3). Immerhin sind die in verschiedenen Staaten schon bewährten allgemeinen Grundsätze des Tarifwesens in das I. Ü. aufgenommen und weiter ausgestaltet worden, nämlich der Grundsatz der Öffentlichkeit, der die Verkehrtreibenden vor Überforderungen schützt und der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der Tarife, der Bevorzugungen einzelner verhindert. Nach-Art. 11 sind die Tarife für die Frachtberechnung maßgebend, sofern sie - nach den Bestimmungen der Vertragsstaaten - zu Recht bestehen und gehörig - in den durch die inneren Rechte vorgeschriebenen Formen und Fristen - veröffentlicht sind.

Auf der Pariser Revisionskonferenz wurde einstimmig der Wunsch ausgesprochen, daß in den Veröffentlichungen zum mindesten neben den Tarifsätzen die betroffenen Güter und Bahnstrecken bezeichnet werden möchten.

Jedes Privatübereinkommen, wodurch einzelnen Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, ist verboten und nichtig (Verbot der Refaktien). Dagegen sind gehörig veröffentlichte Tarifermäßigungen erlaubt, die unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen.

Hierdurch ist die Gültigkeit von Ausnahmetarifen, die auf bestimmte Gebiete, Güter oder Personenkreise beschränkt werden müssen, außer Zweifel gestellt. Deutschland wollte diese Vorschriften auch auf den inneren Verkehr der Vertragsstaaten ausgedehnt sehen, weil sonst das Verbot der Refaktien für den internationalen Verkehr durch deren Gewährung im gebrochenen Verkehr umgangen werden könnte. Dies wurde zwar als Eingriff in die Tarifhoheit abgelehnt, die Staaten haben jedoch im Schlußprotokoll Ziff. 2 erklärt, daß die Regelung ihres inneren Eisenbahnverkehrs sich zurzeit mit den Grundsätzen des Art. 11 im Einklang befinde und daß es wünschenswert sei, diesen Einklang zu erhalten, worin immerhin eine gewisse Bindung aller Staaten liegt.

Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere Leistungen (Nebengebühren) dürfen nur bare Auslagen erhoben werden, die gehörig festzustellen und unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen sind. Damit ist auch etwaigen Mehrforderungen für Nebenleistungen vorgebeugt. Von einer Vorschrift, daß die direkten Tarife anzuwenden und, wenn solche fehlen, die Verbands- oder Lokalsätze zusammenzurechnen seien, hat man abgesehen, um nicht etwaige günstigere Tarifkombinationen dadurch auszuschließen, und weil Tariffragen im einzelnen nicht geregelt werden sollten. Daß der Absender die anzuwendenden Tarife vorschreiben darf, dazu aber abgesehen von den in Art. 14 und 35 vorgesehenen Fällen nicht verpflichtet ist, wurde auf der Berner Revisionskonferenz allgemein anerkannt.

Die Fracht (Art. 12) kann - auch zu einem Teile - vorausbezahlt oder auf den Empfänger angewiesen werden. Sie muß auf Verlangen vorausbezahlt werden bei Gütern, die nach dem Ermessen der annehmenden Bahn leicht verderben oder geringeren Wert haben als die Fracht. Der Absender darf auch dann frankieren, wenn die Versandstation die Gesamtfracht nicht genau berechnen kann; er hat dann auf Verlangen den ungefähren Betrag zu hinterlegen. Die Versandstation muß auch in dem Frachtbriefduplikat die frankierten Gebühren einzeln angeben, damit der Absender die Berechnung prüfen kann. (AB. § 5).

Da die veröffentlichten Tarife unbedingt maßgebend sind, dürfen Irrtümer bei der Frachtberechnung, die bei der gebotenen Eile leicht möglich sind, keinem Teil zum Nachteil gereichen. Es muß deshalb, wenn der Tarif unrichtig angewendet wurde oder Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen sind, das zu wenig Geforderte nachgezahlt, das zu viel Erhobene erstattet und dem Berechtigten tunlichst bald Nachricht gegeben werden. Um die rechtzeitige Prüfung solcher Ansprüche zu sichern, ist für sie eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahre, die vom Tage der Zahlung beginnt, vorgeschrieben. Für die Verjährung gelten dieselben Vorschriften wie bei den Frachtzuschlägen.

Zur Rückforderung berechtigt ist, wer die Mehrzahlung geleistet hat (E. Z. 2), u. zw. genügt bei frankierten Sendungen die Beibringung des Frachtbriefduplikats, weil es für den Absender häufig schwierig ist, den Frachtbrief selbst zu erlangen. Zur Nachzahlung verpflichtet ist der Absender nach Maßgabe seines Freivermerks oder bei nicht eingelösten Sendungen, sonst der Empfänger.

Der Absender kann das Gut (auch frankaturpflichtiges) mit Nachnahme nach Eingang belasten (Art. 13). Ihre Höhe ist jetzt nur noch insofern beschränkt, als sie den Wert des Gutes nicht übersteigen darf; höhere Nachnahmen könnten zur Annahmeverweigerung führen. Für die Nachnahme darf, sobald sie aufgegeben ist, die tarifmäßige Provision berechnet werden. Die Eisenbahn muß die Nachnahme dem Absender nach Eingang ohne Verzug (E. Z. 3) auszahlen. Hat sie das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so muß sie dem Absender den entstandenen

Behandlung besorgen. Tut er oder ein im Frachtbrief benannter dritter es nicht, so ist die Eisenbahn dazu verpflichtet.

Die Festsetzung und Genehmigung der Tarife ist den inneren Rechten vorbehalten; die Tarifhoheit der Vertragsstaaten soll nicht berührt werden (Schlußprotokoll Ziff. 3). Immerhin sind die in verschiedenen Staaten schon bewährten allgemeinen Grundsätze des Tarifwesens in das I. Ü. aufgenommen und weiter ausgestaltet worden, nämlich der Grundsatz der Öffentlichkeit, der die Verkehrtreibenden vor Überforderungen schützt und der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der Tarife, der Bevorzugungen einzelner verhindert. Nach-Art. 11 sind die Tarife für die Frachtberechnung maßgebend, sofern sie – nach den Bestimmungen der Vertragsstaaten – zu Recht bestehen und gehörig – in den durch die inneren Rechte vorgeschriebenen Formen und Fristen – veröffentlicht sind.

Auf der Pariser Revisionskonferenz wurde einstimmig der Wunsch ausgesprochen, daß in den Veröffentlichungen zum mindesten neben den Tarifsätzen die betroffenen Güter und Bahnstrecken bezeichnet werden möchten.

Jedes Privatübereinkommen, wodurch einzelnen Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, ist verboten und nichtig (Verbot der Refaktien). Dagegen sind gehörig veröffentlichte Tarifermäßigungen erlaubt, die unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen.

Hierdurch ist die Gültigkeit von Ausnahmetarifen, die auf bestimmte Gebiete, Güter oder Personenkreise beschränkt werden müssen, außer Zweifel gestellt. Deutschland wollte diese Vorschriften auch auf den inneren Verkehr der Vertragsstaaten ausgedehnt sehen, weil sonst das Verbot der Refaktien für den internationalen Verkehr durch deren Gewährung im gebrochenen Verkehr umgangen werden könnte. Dies wurde zwar als Eingriff in die Tarifhoheit abgelehnt, die Staaten haben jedoch im Schlußprotokoll Ziff. 2 erklärt, daß die Regelung ihres inneren Eisenbahnverkehrs sich zurzeit mit den Grundsätzen des Art. 11 im Einklang befinde und daß es wünschenswert sei, diesen Einklang zu erhalten, worin immerhin eine gewisse Bindung aller Staaten liegt.

Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere Leistungen (Nebengebühren) dürfen nur bare Auslagen erhoben werden, die gehörig festzustellen und unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen sind. Damit ist auch etwaigen Mehrforderungen für Nebenleistungen vorgebeugt. Von einer Vorschrift, daß die direkten Tarife anzuwenden und, wenn solche fehlen, die Verbands- oder Lokalsätze zusammenzurechnen seien, hat man abgesehen, um nicht etwaige günstigere Tarifkombinationen dadurch auszuschließen, und weil Tariffragen im einzelnen nicht geregelt werden sollten. Daß der Absender die anzuwendenden Tarife vorschreiben darf, dazu aber abgesehen von den in Art. 14 und 35 vorgesehenen Fällen nicht verpflichtet ist, wurde auf der Berner Revisionskonferenz allgemein anerkannt.

Die Fracht (Art. 12) kann – auch zu einem Teile – vorausbezahlt oder auf den Empfänger angewiesen werden. Sie muß auf Verlangen vorausbezahlt werden bei Gütern, die nach dem Ermessen der annehmenden Bahn leicht verderben oder geringeren Wert haben als die Fracht. Der Absender darf auch dann frankieren, wenn die Versandstation die Gesamtfracht nicht genau berechnen kann; er hat dann auf Verlangen den ungefähren Betrag zu hinterlegen. Die Versandstation muß auch in dem Frachtbriefduplikat die frankierten Gebühren einzeln angeben, damit der Absender die Berechnung prüfen kann. (AB. § 5).

Da die veröffentlichten Tarife unbedingt maßgebend sind, dürfen Irrtümer bei der Frachtberechnung, die bei der gebotenen Eile leicht möglich sind, keinem Teil zum Nachteil gereichen. Es muß deshalb, wenn der Tarif unrichtig angewendet wurde oder Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen sind, das zu wenig Geforderte nachgezahlt, das zu viel Erhobene erstattet und dem Berechtigten tunlichst bald Nachricht gegeben werden. Um die rechtzeitige Prüfung solcher Ansprüche zu sichern, ist für sie eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahre, die vom Tage der Zahlung beginnt, vorgeschrieben. Für die Verjährung gelten dieselben Vorschriften wie bei den Frachtzuschlägen.

Zur Rückforderung berechtigt ist, wer die Mehrzahlung geleistet hat (E. Z. 2), u. zw. genügt bei frankierten Sendungen die Beibringung des Frachtbriefduplikats, weil es für den Absender häufig schwierig ist, den Frachtbrief selbst zu erlangen. Zur Nachzahlung verpflichtet ist der Absender nach Maßgabe seines Freivermerks oder bei nicht eingelösten Sendungen, sonst der Empfänger.

Der Absender kann das Gut (auch frankaturpflichtiges) mit Nachnahme nach Eingang belasten (Art. 13). Ihre Höhe ist jetzt nur noch insofern beschränkt, als sie den Wert des Gutes nicht übersteigen darf; höhere Nachnahmen könnten zur Annahmeverweigerung führen. Für die Nachnahme darf, sobald sie aufgegeben ist, die tarifmäßige Provision berechnet werden. Die Eisenbahn muß die Nachnahme dem Absender nach Eingang ohne Verzug (E. Z. 3) auszahlen. Hat sie das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so muß sie dem Absender den entstandenen

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[148/0156] Behandlung besorgen. Tut er oder ein im Frachtbrief benannter dritter es nicht, so ist die Eisenbahn dazu verpflichtet. Die Festsetzung und Genehmigung der Tarife ist den inneren Rechten vorbehalten; die Tarifhoheit der Vertragsstaaten soll nicht berührt werden (Schlußprotokoll Ziff. 3). Immerhin sind die in verschiedenen Staaten schon bewährten allgemeinen Grundsätze des Tarifwesens in das I. Ü. aufgenommen und weiter ausgestaltet worden, nämlich der Grundsatz der Öffentlichkeit, der die Verkehrtreibenden vor Überforderungen schützt und der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der Tarife, der Bevorzugungen einzelner verhindert. Nach-Art. 11 sind die Tarife für die Frachtberechnung maßgebend, sofern sie – nach den Bestimmungen der Vertragsstaaten – zu Recht bestehen und gehörig – in den durch die inneren Rechte vorgeschriebenen Formen und Fristen – veröffentlicht sind. Auf der Pariser Revisionskonferenz wurde einstimmig der Wunsch ausgesprochen, daß in den Veröffentlichungen zum mindesten neben den Tarifsätzen die betroffenen Güter und Bahnstrecken bezeichnet werden möchten. Jedes Privatübereinkommen, wodurch einzelnen Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, ist verboten und nichtig (Verbot der Refaktien). Dagegen sind gehörig veröffentlichte Tarifermäßigungen erlaubt, die unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen. Hierdurch ist die Gültigkeit von Ausnahmetarifen, die auf bestimmte Gebiete, Güter oder Personenkreise beschränkt werden müssen, außer Zweifel gestellt. Deutschland wollte diese Vorschriften auch auf den inneren Verkehr der Vertragsstaaten ausgedehnt sehen, weil sonst das Verbot der Refaktien für den internationalen Verkehr durch deren Gewährung im gebrochenen Verkehr umgangen werden könnte. Dies wurde zwar als Eingriff in die Tarifhoheit abgelehnt, die Staaten haben jedoch im Schlußprotokoll Ziff. 2 erklärt, daß die Regelung ihres inneren Eisenbahnverkehrs sich zurzeit mit den Grundsätzen des Art. 11 im Einklang befinde und daß es wünschenswert sei, diesen Einklang zu erhalten, worin immerhin eine gewisse Bindung aller Staaten liegt. Außer den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere Leistungen (Nebengebühren) dürfen nur bare Auslagen erhoben werden, die gehörig festzustellen und unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen sind. Damit ist auch etwaigen Mehrforderungen für Nebenleistungen vorgebeugt. Von einer Vorschrift, daß die direkten Tarife anzuwenden und, wenn solche fehlen, die Verbands- oder Lokalsätze zusammenzurechnen seien, hat man abgesehen, um nicht etwaige günstigere Tarifkombinationen dadurch auszuschließen, und weil Tariffragen im einzelnen nicht geregelt werden sollten. Daß der Absender die anzuwendenden Tarife vorschreiben darf, dazu aber abgesehen von den in Art. 14 und 35 vorgesehenen Fällen nicht verpflichtet ist, wurde auf der Berner Revisionskonferenz allgemein anerkannt. Die Fracht (Art. 12) kann – auch zu einem Teile – vorausbezahlt oder auf den Empfänger angewiesen werden. Sie muß auf Verlangen vorausbezahlt werden bei Gütern, die nach dem Ermessen der annehmenden Bahn leicht verderben oder geringeren Wert haben als die Fracht. Der Absender darf auch dann frankieren, wenn die Versandstation die Gesamtfracht nicht genau berechnen kann; er hat dann auf Verlangen den ungefähren Betrag zu hinterlegen. Die Versandstation muß auch in dem Frachtbriefduplikat die frankierten Gebühren einzeln angeben, damit der Absender die Berechnung prüfen kann. (AB. § 5). Da die veröffentlichten Tarife unbedingt maßgebend sind, dürfen Irrtümer bei der Frachtberechnung, die bei der gebotenen Eile leicht möglich sind, keinem Teil zum Nachteil gereichen. Es muß deshalb, wenn der Tarif unrichtig angewendet wurde oder Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen sind, das zu wenig Geforderte nachgezahlt, das zu viel Erhobene erstattet und dem Berechtigten tunlichst bald Nachricht gegeben werden. Um die rechtzeitige Prüfung solcher Ansprüche zu sichern, ist für sie eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahre, die vom Tage der Zahlung beginnt, vorgeschrieben. Für die Verjährung gelten dieselben Vorschriften wie bei den Frachtzuschlägen. Zur Rückforderung berechtigt ist, wer die Mehrzahlung geleistet hat (E. Z. 2), u. zw. genügt bei frankierten Sendungen die Beibringung des Frachtbriefduplikats, weil es für den Absender häufig schwierig ist, den Frachtbrief selbst zu erlangen. Zur Nachzahlung verpflichtet ist der Absender nach Maßgabe seines Freivermerks oder bei nicht eingelösten Sendungen, sonst der Empfänger. Der Absender kann das Gut (auch frankaturpflichtiges) mit Nachnahme nach Eingang belasten (Art. 13). Ihre Höhe ist jetzt nur noch insofern beschränkt, als sie den Wert des Gutes nicht übersteigen darf; höhere Nachnahmen könnten zur Annahmeverweigerung führen. Für die Nachnahme darf, sobald sie aufgegeben ist, die tarifmäßige Provision berechnet werden. Die Eisenbahn muß die Nachnahme dem Absender nach Eingang ohne Verzug (E. Z. 3) auszahlen. Hat sie das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so muß sie dem Absender den entstandenen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/156>, abgerufen am 22.11.2024.