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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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sind, auch im Verkehr mit Norwegen als vereinbartes Reglement.

Das IÜ. ist naturgemäß unanwendbar (Art. 2) bei Gütern, die wegen ihres Umfangs, Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer beteiligten Bahn nicht befördert werden können (s. das vom Berner Zentralamt aufgestellte internat. Stationsverzeichnis). Dem tatsächlichen Hindernis stehen Beförderungsverbote gleich, die für ein beteiligtes Gebiet wegen des Postzwanges oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung namentlich aus sicherheitspolizeilichen, sanitätspolizeilichen oder zollpolitischen Gründen erlassen sind. Sie müssen auch im internat. Verkehr beachtet werden. Eine Sammlung dieser Vorschriften ist vom Zentralamt herausgegeben. Während hier wegen der verschiedenen staatlichen Interessen den Einzelstaaten auch für die Zukunft volle Freiheit vorbehalten werden mußte, war bei den nur durch den Eisenbahnverkehr und -betrieb bedingten Beförderungsbeschränkungen eine einheitliche Regelung möglich. Sie ist im einzelnen den AB. überlassen, die nach Art. 3 die Güter bezeichnen sollen, die wegen ihres großen Wertes, ihrer besonderen Beschaffenheit oder ihrer Gefahren für den Eisenbahnbetrieb von der internat. Beförderung ausgeschlossen oder dazu nur bedingungsweise zugelassen sind.

Nach § 1 AB. sind von der Beförderung ausgeschlossen: alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen, ekelerregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, jedoch nur insoweit, als sie nicht bedingungsweise zugelassen sind. Bedingungsweise zugelassen sind 1. die in der Anl. 1 aufgeführten selbstentzündlichen, explosionsfähigen, brennbaren, giftigen, ätzenden, ekelerregenden und übelriechenden Stoffe. Hier sind also auch die grundsätzlich ausgeschlossenen Güter in gewissem Umfange zugelassen. Meist handelt es sich bei den Gütern der Anl. 1 um Erzeugnisse der chemischen Industrie, für deren Beförderung ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Den Gefahren, die damit verbunden sind, soll durch geeignete Vorsichtsmaßregeln vorgebeugt werden. Als solche sind u. a. vorgesehen: Beschränkung auf bestimmte Versandmengen, Anwendung widerstandsfähiger Behälter, besonders sichere oder mehrfache Verpackung, Bedeckung, Bescheinigungen, Aufschriften, Wahl besonderer Wagen und Züge, Verbot der Zusammenpackung- oder Ladung mit anderen Gütern, vorsichtige Verladung und Beförderung. Damit die Beachtung der Bedingungen überwacht werden kann, dürfen die Frachtbriefe andere Güter nicht mit umfassen. Die Anl. 1 stimmt im wesentlichen mit der Anl. B der früheren EVO. und des früheren BR. überein, nur sind die Sprengstoffe wegen der verschiedenen Gesetzgebung der einzelnen Vertragsstaaten von der internat. Regelung in der Hauptsache ausgeschlossen. Inzwischen ist die Anl. B ganz umgearbeitet, besser geordnet und als Anl. C der jetzigen Vorschriften neu aufgestellt worden. Es ist aber zuerwarten, daß die Anl. 1 des IÜ. mit ihr demnächst wieder in Übereinstimmung gebracht werden wird. Bedingungsweise sind 2. zugelassen: Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerte Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, Perlen, Kostbarkeiten und Kunstgegenstände. Die Feststellung der Bedingungen ist der Vereinbarung der beteiligten Staaten oder den Tarifen überlassen, die von den zuständigen Eisenbahnen aufgestellt und von den Aufsichtsbehörden genehmigt sind. Sie enthalten meist Vorschriften zum Schutze des Gutes gegen Entwendung und beschränken die Haftung der Eisenbahnen auf angemessene Beträge. Bedingungsweise sind endlich 3. noch Leichen zugelassen. Sie müssen im sanitären Interesse als Eilgut (mit internat. Frachtbrief) befördert und müssen begleitet werden. Die Gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Die polizeilichen Vorschriften jedes einzelnen beteiligten Staates (z. B. über Beschaffenheit des Sarges, Leichenpaß) oder gemeinsamen Vorschriften mehrerer Staaten müssen beachtet werden. Da Anl. 1 wegen der raschen Fortschritte der Wissenschaft und Technik häufig ergänzt und geändert werden muß, ist die Fortbildung der Vorschriften erleichtert worden. Alle oder einzelne Vertragsstaaten dürfen nämlich für ihren wechselseitigen Verkehr schriftlich oder durch fachmännische Konferenzen die bedingungsweise Zulassung bisher ausgeschlossener Güter oder leichtere Bedingungen für die in Anl. 1 zugelassenen vereinbaren. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; z. B. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können in den Tarifen solche erleichternden Bestimmungen treffen, sofern sie nach den inneren Reglementen zulässig sind und alle Aufsichtsbehörden sie genehmigen.

Das Recht des IÜ. ist zwingend und der Bestimmung der Eisenbahnen entzogen. Reglementarische Vorschriften der Eisenbahnen oder Eisenbahnverbände dürfen es nur ergänzen; soweit sie ihm widersprechen, sind sie nichtig (Art. 4). Auch Änderungen zum Vorteil der Verkehrtreibenden sind nicht, wie behauptet worden ist, zulässig. Das IÜ. erwähnt abweichend vom damaligen Vereins.-Betr.-Reglm. eine solche Befugnis, die die Einheitlichkeit des internat. Rechts durchbrechen würde, nicht. In den internat. Tarifen hat das IÜ. den reglementarischen Teil ersetzt. Das internat. Eisenbahntransportkomitee (s. d.) hat einheitliche reglementarische Zusatzbestimmungen (E. Z.) zum IÜ. vereinbart, die von allen dem IÜ. unterstehenden Bahnen, außer den russischen, angenommen und in die betr. internat. Tarife aufgenommen sind. Daneben bestehen besondere Zusatzbestimmungen der einzelnen Tarifverbände.

II. Der internat. Frachtvertrag, sein Abschluß und Inhalt (Art. 5-14).

Die dem Beförderungsmonopol entsprechende, den Eisenbahnen im inneren Verkehr bereits auferlegte Beförderungspflicht (Art. 5.) ist auf den internat. Verkehr ausgedehnt. Sie setzt

sind, auch im Verkehr mit Norwegen als vereinbartes Reglement.

Das IÜ. ist naturgemäß unanwendbar (Art. 2) bei Gütern, die wegen ihres Umfangs, Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer beteiligten Bahn nicht befördert werden können (s. das vom Berner Zentralamt aufgestellte internat. Stationsverzeichnis). Dem tatsächlichen Hindernis stehen Beförderungsverbote gleich, die für ein beteiligtes Gebiet wegen des Postzwanges oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung namentlich aus sicherheitspolizeilichen, sanitätspolizeilichen oder zollpolitischen Gründen erlassen sind. Sie müssen auch im internat. Verkehr beachtet werden. Eine Sammlung dieser Vorschriften ist vom Zentralamt herausgegeben. Während hier wegen der verschiedenen staatlichen Interessen den Einzelstaaten auch für die Zukunft volle Freiheit vorbehalten werden mußte, war bei den nur durch den Eisenbahnverkehr und -betrieb bedingten Beförderungsbeschränkungen eine einheitliche Regelung möglich. Sie ist im einzelnen den AB. überlassen, die nach Art. 3 die Güter bezeichnen sollen, die wegen ihres großen Wertes, ihrer besonderen Beschaffenheit oder ihrer Gefahren für den Eisenbahnbetrieb von der internat. Beförderung ausgeschlossen oder dazu nur bedingungsweise zugelassen sind.

Nach § 1 AB. sind von der Beförderung ausgeschlossen: alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen, ekelerregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, jedoch nur insoweit, als sie nicht bedingungsweise zugelassen sind. Bedingungsweise zugelassen sind 1. die in der Anl. 1 aufgeführten selbstentzündlichen, explosionsfähigen, brennbaren, giftigen, ätzenden, ekelerregenden und übelriechenden Stoffe. Hier sind also auch die grundsätzlich ausgeschlossenen Güter in gewissem Umfange zugelassen. Meist handelt es sich bei den Gütern der Anl. 1 um Erzeugnisse der chemischen Industrie, für deren Beförderung ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Den Gefahren, die damit verbunden sind, soll durch geeignete Vorsichtsmaßregeln vorgebeugt werden. Als solche sind u. a. vorgesehen: Beschränkung auf bestimmte Versandmengen, Anwendung widerstandsfähiger Behälter, besonders sichere oder mehrfache Verpackung, Bedeckung, Bescheinigungen, Aufschriften, Wahl besonderer Wagen und Züge, Verbot der Zusammenpackung- oder Ladung mit anderen Gütern, vorsichtige Verladung und Beförderung. Damit die Beachtung der Bedingungen überwacht werden kann, dürfen die Frachtbriefe andere Güter nicht mit umfassen. Die Anl. 1 stimmt im wesentlichen mit der Anl. B der früheren EVO. und des früheren BR. überein, nur sind die Sprengstoffe wegen der verschiedenen Gesetzgebung der einzelnen Vertragsstaaten von der internat. Regelung in der Hauptsache ausgeschlossen. Inzwischen ist die Anl. B ganz umgearbeitet, besser geordnet und als Anl. C der jetzigen Vorschriften neu aufgestellt worden. Es ist aber zuerwarten, daß die Anl. 1 des IÜ. mit ihr demnächst wieder in Übereinstimmung gebracht werden wird. Bedingungsweise sind 2. zugelassen: Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerte Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, Perlen, Kostbarkeiten und Kunstgegenstände. Die Feststellung der Bedingungen ist der Vereinbarung der beteiligten Staaten oder den Tarifen überlassen, die von den zuständigen Eisenbahnen aufgestellt und von den Aufsichtsbehörden genehmigt sind. Sie enthalten meist Vorschriften zum Schutze des Gutes gegen Entwendung und beschränken die Haftung der Eisenbahnen auf angemessene Beträge. Bedingungsweise sind endlich 3. noch Leichen zugelassen. Sie müssen im sanitären Interesse als Eilgut (mit internat. Frachtbrief) befördert und müssen begleitet werden. Die Gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Die polizeilichen Vorschriften jedes einzelnen beteiligten Staates (z. B. über Beschaffenheit des Sarges, Leichenpaß) oder gemeinsamen Vorschriften mehrerer Staaten müssen beachtet werden. Da Anl. 1 wegen der raschen Fortschritte der Wissenschaft und Technik häufig ergänzt und geändert werden muß, ist die Fortbildung der Vorschriften erleichtert worden. Alle oder einzelne Vertragsstaaten dürfen nämlich für ihren wechselseitigen Verkehr schriftlich oder durch fachmännische Konferenzen die bedingungsweise Zulassung bisher ausgeschlossener Güter oder leichtere Bedingungen für die in Anl. 1 zugelassenen vereinbaren. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; z. B. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können in den Tarifen solche erleichternden Bestimmungen treffen, sofern sie nach den inneren Reglementen zulässig sind und alle Aufsichtsbehörden sie genehmigen.

Das Recht des IÜ. ist zwingend und der Bestimmung der Eisenbahnen entzogen. Reglementarische Vorschriften der Eisenbahnen oder Eisenbahnverbände dürfen es nur ergänzen; soweit sie ihm widersprechen, sind sie nichtig (Art. 4). Auch Änderungen zum Vorteil der Verkehrtreibenden sind nicht, wie behauptet worden ist, zulässig. Das IÜ. erwähnt abweichend vom damaligen Vereins.-Betr.-Reglm. eine solche Befugnis, die die Einheitlichkeit des internat. Rechts durchbrechen würde, nicht. In den internat. Tarifen hat das IÜ. den reglementarischen Teil ersetzt. Das internat. Eisenbahntransportkomitee (s. d.) hat einheitliche reglementarische Zusatzbestimmungen (E. Z.) zum IÜ. vereinbart, die von allen dem IÜ. unterstehenden Bahnen, außer den russischen, angenommen und in die betr. internat. Tarife aufgenommen sind. Daneben bestehen besondere Zusatzbestimmungen der einzelnen Tarifverbände.

II. Der internat. Frachtvertrag, sein Abschluß und Inhalt (Art. 5–14).

Die dem Beförderungsmonopol entsprechende, den Eisenbahnen im inneren Verkehr bereits auferlegte Beförderungspflicht (Art. 5.) ist auf den internat. Verkehr ausgedehnt. Sie setzt

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[144/0152] sind, auch im Verkehr mit Norwegen als vereinbartes Reglement. Das IÜ. ist naturgemäß unanwendbar (Art. 2) bei Gütern, die wegen ihres Umfangs, Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer beteiligten Bahn nicht befördert werden können (s. das vom Berner Zentralamt aufgestellte internat. Stationsverzeichnis). Dem tatsächlichen Hindernis stehen Beförderungsverbote gleich, die für ein beteiligtes Gebiet wegen des Postzwanges oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung namentlich aus sicherheitspolizeilichen, sanitätspolizeilichen oder zollpolitischen Gründen erlassen sind. Sie müssen auch im internat. Verkehr beachtet werden. Eine Sammlung dieser Vorschriften ist vom Zentralamt herausgegeben. Während hier wegen der verschiedenen staatlichen Interessen den Einzelstaaten auch für die Zukunft volle Freiheit vorbehalten werden mußte, war bei den nur durch den Eisenbahnverkehr und -betrieb bedingten Beförderungsbeschränkungen eine einheitliche Regelung möglich. Sie ist im einzelnen den AB. überlassen, die nach Art. 3 die Güter bezeichnen sollen, die wegen ihres großen Wertes, ihrer besonderen Beschaffenheit oder ihrer Gefahren für den Eisenbahnbetrieb von der internat. Beförderung ausgeschlossen oder dazu nur bedingungsweise zugelassen sind. Nach § 1 AB. sind von der Beförderung ausgeschlossen: alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen, ekelerregenden oder übelriechenden Erzeugnisse, jedoch nur insoweit, als sie nicht bedingungsweise zugelassen sind. Bedingungsweise zugelassen sind 1. die in der Anl. 1 aufgeführten selbstentzündlichen, explosionsfähigen, brennbaren, giftigen, ätzenden, ekelerregenden und übelriechenden Stoffe. Hier sind also auch die grundsätzlich ausgeschlossenen Güter in gewissem Umfange zugelassen. Meist handelt es sich bei den Gütern der Anl. 1 um Erzeugnisse der chemischen Industrie, für deren Beförderung ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Den Gefahren, die damit verbunden sind, soll durch geeignete Vorsichtsmaßregeln vorgebeugt werden. Als solche sind u. a. vorgesehen: Beschränkung auf bestimmte Versandmengen, Anwendung widerstandsfähiger Behälter, besonders sichere oder mehrfache Verpackung, Bedeckung, Bescheinigungen, Aufschriften, Wahl besonderer Wagen und Züge, Verbot der Zusammenpackung- oder Ladung mit anderen Gütern, vorsichtige Verladung und Beförderung. Damit die Beachtung der Bedingungen überwacht werden kann, dürfen die Frachtbriefe andere Güter nicht mit umfassen. Die Anl. 1 stimmt im wesentlichen mit der Anl. B der früheren EVO. und des früheren BR. überein, nur sind die Sprengstoffe wegen der verschiedenen Gesetzgebung der einzelnen Vertragsstaaten von der internat. Regelung in der Hauptsache ausgeschlossen. Inzwischen ist die Anl. B ganz umgearbeitet, besser geordnet und als Anl. C der jetzigen Vorschriften neu aufgestellt worden. Es ist aber zuerwarten, daß die Anl. 1 des IÜ. mit ihr demnächst wieder in Übereinstimmung gebracht werden wird. Bedingungsweise sind 2. zugelassen: Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerte Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, Perlen, Kostbarkeiten und Kunstgegenstände. Die Feststellung der Bedingungen ist der Vereinbarung der beteiligten Staaten oder den Tarifen überlassen, die von den zuständigen Eisenbahnen aufgestellt und von den Aufsichtsbehörden genehmigt sind. Sie enthalten meist Vorschriften zum Schutze des Gutes gegen Entwendung und beschränken die Haftung der Eisenbahnen auf angemessene Beträge. Bedingungsweise sind endlich 3. noch Leichen zugelassen. Sie müssen im sanitären Interesse als Eilgut (mit internat. Frachtbrief) befördert und müssen begleitet werden. Die Gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Die polizeilichen Vorschriften jedes einzelnen beteiligten Staates (z. B. über Beschaffenheit des Sarges, Leichenpaß) oder gemeinsamen Vorschriften mehrerer Staaten müssen beachtet werden. Da Anl. 1 wegen der raschen Fortschritte der Wissenschaft und Technik häufig ergänzt und geändert werden muß, ist die Fortbildung der Vorschriften erleichtert worden. Alle oder einzelne Vertragsstaaten dürfen nämlich für ihren wechselseitigen Verkehr schriftlich oder durch fachmännische Konferenzen die bedingungsweise Zulassung bisher ausgeschlossener Güter oder leichtere Bedingungen für die in Anl. 1 zugelassenen vereinbaren. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; z. B. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können in den Tarifen solche erleichternden Bestimmungen treffen, sofern sie nach den inneren Reglementen zulässig sind und alle Aufsichtsbehörden sie genehmigen. Das Recht des IÜ. ist zwingend und der Bestimmung der Eisenbahnen entzogen. Reglementarische Vorschriften der Eisenbahnen oder Eisenbahnverbände dürfen es nur ergänzen; soweit sie ihm widersprechen, sind sie nichtig (Art. 4). Auch Änderungen zum Vorteil der Verkehrtreibenden sind nicht, wie behauptet worden ist, zulässig. Das IÜ. erwähnt abweichend vom damaligen Vereins.-Betr.-Reglm. eine solche Befugnis, die die Einheitlichkeit des internat. Rechts durchbrechen würde, nicht. In den internat. Tarifen hat das IÜ. den reglementarischen Teil ersetzt. Das internat. Eisenbahntransportkomitee (s. d.) hat einheitliche reglementarische Zusatzbestimmungen (E. Z.) zum IÜ. vereinbart, die von allen dem IÜ. unterstehenden Bahnen, außer den russischen, angenommen und in die betr. internat. Tarife aufgenommen sind. Daneben bestehen besondere Zusatzbestimmungen der einzelnen Tarifverbände. II. Der internat. Frachtvertrag, sein Abschluß und Inhalt (Art. 5–14). Die dem Beförderungsmonopol entsprechende, den Eisenbahnen im inneren Verkehr bereits auferlegte Beförderungspflicht (Art. 5.) ist auf den internat. Verkehr ausgedehnt. Sie setzt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/152>, abgerufen am 22.11.2024.