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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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1877, ergänzt durch königlichen Erlaß vom 10. Mai 1901, geregelt.

Danach bildet die Ausstellung eines Frachtbriefs mit vorgeschriebenem Inhalt (Art. 350, 351 C. d. C.) die Regel, und zwar wird der Frachtbrief von der Eisenbahn dem Verlader (Absender) übergeben (Art. 113 der "Vorschrift"), während dieser vorher der Eisenbahn eine Erklärung über die Nummer, die Art und das Gewicht der Waren abzugeben hat (Art. 111 das.). Der Verlader hat das Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben. Tut er das nicht, so hat die Eisenbahn, nach dem billigsten Tarif zu befördern und ist verpflichtet, diesen Tarif in dem von ihm dem Verlader übergebenen Frachtbrief zu vermerken (Art. 351 C. d. C.) Der Frachtbrief kann an einen bestimmten Empfänger, an Order eines solchen oder an den Inhaber des Frachtbriefes adressiert werden. (Art. 350 C. d. C.) Er ist die Grundlage des Vertrages zwischen Verlader und Eisenbahn, dessen Inhalt bei Streitigkeiten über die Ausführung und Erfüllung maßgebend ist und dem gegenüber nur die Einreden der Fälschung und des materiellen Irrtums bei seiner Abfassung zugelassen sind (Art. 353 C. d. C.). Nach Erfüllung des Vertrages ist er dem Frachtführer zurückzugeben, oder, falls er verloren gegangen oder sonst nicht zur Hand ist, ist dem Frachtführer an seiner Statt eine Empfangsbescheinigung auszustellen (ebd.)

Die Haftung der Eisenbahn beginnt mit dem Augenblick, in welchem ihr das Gut im Annahmelokal übergeben worden ist (Art. 355 C. d. C. Art. 112, 114 der "Vorschrift"). Mangelhaft verpackte Gegenstände darf die Eisenbahn zurückweisen. Besteht der Verlader auf ihrer Beförderung, so kann sich die Eisenbahn von ihrer Haftung befreien, wenn sie ihren Widerspruch im Frachtbrief ersichtlich macht. (Art. 356) C. d. C., Art. (122), 123, 124 der ("Vorschrift"). Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung des Inhalts der aufgegebenen Gegenstände mit der Inhaltsangabe des Verladers zu prüfen, wenn sie begründeten Verdacht der Fälschung dieser Angabe hegt (Näheres Art. 357 C. d. C.). Ist für die Ablieferung der Güter kein bestimmter Zeitpunkt vorher festgesetzt worden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, die Beförderung bei der nächsten Gelegenheit zu bewirken (Art. 358 C. d. C.). Hierüber sind für die einzelnen Arten von Beförderungsgegenständen genauere Bestimmungen in der "Vorschrift" enthalten (Art. 125), wobei die in Art. 105 das. getroffene Unterscheidung von Gepäckstücken (Art. 106), Eilgütern (108), Waren (109) und Vieh (110) zu berücksichtigen ist. Nichtbefolgung der Vorschriften geht zu Lasten der Eisenbahn (Art. 358 C. d. C.). Die Eisenbahn muß sich an den vom Verlader vorgeschriebenen Weg halten, von dem sie nur bei Vorliegen höherer Gewalt abweichen darf. (Näheres Art. 359 C. d. C.) Die Beförderung geschieht auf Gefahr und gut Glück des Verladers (a riesgo y ventura del cargador), sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist. Demgemäß gehen auf seine Rechnung und Gefahr alle Schäden und Wertverringerungen, welche die Waren während des Transportes durch Zufall, höhere Gewalt, natürliche Beschaffenheit oder eigene Fehler erleiden. Den Beweis für alle diese Ereignisse hat die Eisenbahn zu führen (Art. 361 C. d. C., Art. 138 der "Vorschrift"). Dagegen haftet die Eisenbahn für Verluste und Beschädigungen, die aus Ursachen der aufgeführten Arten herrühren, wenn ihr nachgewiesen wird, daß die genannten Ursachen auf Nachlässigkeit und Außerachtlassung der gewöhnlich von vorsichtigen Personen angewendeten Vorsichtsmaßregeln entstanden sind. (Art. 362 C. d. C.) Diebstahl gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn die Eisenbahn nachweist, daß sie alles getan hat, um ihn zu verhüten. Ähnliches gilt vom Brande (Art. 139 der "Vorschrift"). Die Eisenbahn ist für Entwendung und Verschlechterung der ihr anvertrauten Waren nicht nur verantwortlich, wenn ihre eigenen Angestellten sie verursacht, sondern auch, wenn sie von Personen herrühren, die in ihren Räumen verkehren (Art. 145 der "Vorschrift"). Im allgemeinen haftet also die Eisenbahn für Beschädigung und Wertverminderung während des Transportes und hat den Wert des Gutes am Orte und zur Zeit der Ablieferung zu ersetzen (Art. 363 und 364 [Minderwert] C. d. C.), indes hat sie nicht für die natürlichen Verluste aufzukommen, die die gewöhnlichen Verhältnisse nicht überschreiten und nicht auf einem Betrüge oder Fahrlässigkeit beruhen (Art. 148 der "Vorschrift").

Das spanische Recht gibt dem Empfänger das Recht, die Annahme von Gütern, die durch Beschädigung für den Verkauf und Verbrauch zu dem ihren eigenen Zwecke untauglich sind, zu verweigern, und statt ihrer den Wert vom Frachtführer zu fordern (Art. 365 C. d. C.). Dagegen ist er gezwungen, die unbeschädigten Stücke anzunehmen (Art. 365 Abs. II C. d. C.). Ansprüche wegen Schäden, die äußerlich nicht erkennbar sind, müssen gegen die Eisenbahn innerhalb 24 Stunden geltend gemacht werden, u. zw. im Wege des Antrags auf gerichtliche Untersuchung. Nach Ablauf dieser Frist oder sonst nach Zahlung der Fracht sind keine Ansprüche aus dem Zustande der beförderten Ware mehr möglich (Art. 366 C. d. C., Art. 158 der "Vorschrift").

Die Eisenbahn haftet für Einhaltung der Lieferfrist in Höhe der vereinbarten Entschädigung, oder wenn eine solche Vereinbarung im Frachtbriefe nicht erfolgt ist, in Höhe des durch den Aufschub verursachten Schadens (Art. 368, 370 C. d. C., Art. 137, 149, 159 der "Vorschrift"). Ist die Verspätung vom Frachtführer verschuldet, so kann der Empfänger die Annahme gerade wie bei beschädigten Gütern verweigern und es ist die Entschädigung wie bei Verlust zu leisten. (Art. 371 C. d. C.) Macht der Empfänger von diesem Rechte keinen Gebrauch, so ist als Höchstentschädigung - ebenso übrigens auch bei der Aufgabe beschädigter Güter - höchstens der laufende Preis am Ort und zur Zeit der Ablieferung vorgesehen (Art. 371 Abs. III C. d. C.). Die Wertabschätzung bei Verlust bestimmt sich nach den Angaben im Frachtbrief, und dem Empfänger ist nicht der Beweis zugestanden, daß sich unter der Ware Gegenstände von größerem Wert oder bares Geld befunden hätten (Art. 372 Abs. I C. d. C.).

Die Fracht ist spätestens 24 Stunden nach der Ablieferung zu bezahlen, andernfalls die Eisenbahn gerichtlichen Verkauf der beförderten Ware in entsprechender Menge verlangen kann (Art. 374 C. d. C.). Das Pfandrecht der Eisenbahn dauert noch acht Tage nach der Ablieferung (Art. 375 C. d. C.) und geht auch durch Konkurs des Empfängers nicht verloren, wenn es innerhalb dieser acht Tage geltend gemacht wird. (Literatur s. Bd. VII der Handelsgesetze des Erdballs.)

3. Portugal. Der Codigo Commercial enthält im Buch II den Titel X Do transporte, vom Frachtgeschäft und seine Bestimmungen sind nach Art. 393 daselbst auch für die Beförderung auf den Eisenbahnen maßgebend. Alle Verordnungen betreffend den Eisenbahntransport sind nichtig und wirkungslos, soweit

1877, ergänzt durch königlichen Erlaß vom 10. Mai 1901, geregelt.

Danach bildet die Ausstellung eines Frachtbriefs mit vorgeschriebenem Inhalt (Art. 350, 351 C. d. C.) die Regel, und zwar wird der Frachtbrief von der Eisenbahn dem Verlader (Absender) übergeben (Art. 113 der „Vorschrift“), während dieser vorher der Eisenbahn eine Erklärung über die Nummer, die Art und das Gewicht der Waren abzugeben hat (Art. 111 das.). Der Verlader hat das Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben. Tut er das nicht, so hat die Eisenbahn, nach dem billigsten Tarif zu befördern und ist verpflichtet, diesen Tarif in dem von ihm dem Verlader übergebenen Frachtbrief zu vermerken (Art. 351 C. d. C.) Der Frachtbrief kann an einen bestimmten Empfänger, an Order eines solchen oder an den Inhaber des Frachtbriefes adressiert werden. (Art. 350 C. d. C.) Er ist die Grundlage des Vertrages zwischen Verlader und Eisenbahn, dessen Inhalt bei Streitigkeiten über die Ausführung und Erfüllung maßgebend ist und dem gegenüber nur die Einreden der Fälschung und des materiellen Irrtums bei seiner Abfassung zugelassen sind (Art. 353 C. d. C.). Nach Erfüllung des Vertrages ist er dem Frachtführer zurückzugeben, oder, falls er verloren gegangen oder sonst nicht zur Hand ist, ist dem Frachtführer an seiner Statt eine Empfangsbescheinigung auszustellen (ebd.)

Die Haftung der Eisenbahn beginnt mit dem Augenblick, in welchem ihr das Gut im Annahmelokal übergeben worden ist (Art. 355 C. d. C. Art. 112, 114 der „Vorschrift“). Mangelhaft verpackte Gegenstände darf die Eisenbahn zurückweisen. Besteht der Verlader auf ihrer Beförderung, so kann sich die Eisenbahn von ihrer Haftung befreien, wenn sie ihren Widerspruch im Frachtbrief ersichtlich macht. (Art. 356) C. d. C., Art. (122), 123, 124 der („Vorschrift“). Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung des Inhalts der aufgegebenen Gegenstände mit der Inhaltsangabe des Verladers zu prüfen, wenn sie begründeten Verdacht der Fälschung dieser Angabe hegt (Näheres Art. 357 C. d. C.). Ist für die Ablieferung der Güter kein bestimmter Zeitpunkt vorher festgesetzt worden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, die Beförderung bei der nächsten Gelegenheit zu bewirken (Art. 358 C. d. C.). Hierüber sind für die einzelnen Arten von Beförderungsgegenständen genauere Bestimmungen in der „Vorschrift“ enthalten (Art. 125), wobei die in Art. 105 das. getroffene Unterscheidung von Gepäckstücken (Art. 106), Eilgütern (108), Waren (109) und Vieh (110) zu berücksichtigen ist. Nichtbefolgung der Vorschriften geht zu Lasten der Eisenbahn (Art. 358 C. d. C.). Die Eisenbahn muß sich an den vom Verlader vorgeschriebenen Weg halten, von dem sie nur bei Vorliegen höherer Gewalt abweichen darf. (Näheres Art. 359 C. d. C.) Die Beförderung geschieht auf Gefahr und gut Glück des Verladers (á riesgo y ventura del cargador), sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist. Demgemäß gehen auf seine Rechnung und Gefahr alle Schäden und Wertverringerungen, welche die Waren während des Transportes durch Zufall, höhere Gewalt, natürliche Beschaffenheit oder eigene Fehler erleiden. Den Beweis für alle diese Ereignisse hat die Eisenbahn zu führen (Art. 361 C. d. C., Art. 138 der „Vorschrift“). Dagegen haftet die Eisenbahn für Verluste und Beschädigungen, die aus Ursachen der aufgeführten Arten herrühren, wenn ihr nachgewiesen wird, daß die genannten Ursachen auf Nachlässigkeit und Außerachtlassung der gewöhnlich von vorsichtigen Personen angewendeten Vorsichtsmaßregeln entstanden sind. (Art. 362 C. d. C.) Diebstahl gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn die Eisenbahn nachweist, daß sie alles getan hat, um ihn zu verhüten. Ähnliches gilt vom Brande (Art. 139 der „Vorschrift“). Die Eisenbahn ist für Entwendung und Verschlechterung der ihr anvertrauten Waren nicht nur verantwortlich, wenn ihre eigenen Angestellten sie verursacht, sondern auch, wenn sie von Personen herrühren, die in ihren Räumen verkehren (Art. 145 der „Vorschrift“). Im allgemeinen haftet also die Eisenbahn für Beschädigung und Wertverminderung während des Transportes und hat den Wert des Gutes am Orte und zur Zeit der Ablieferung zu ersetzen (Art. 363 und 364 [Minderwert] C. d. C.), indes hat sie nicht für die natürlichen Verluste aufzukommen, die die gewöhnlichen Verhältnisse nicht überschreiten und nicht auf einem Betrüge oder Fahrlässigkeit beruhen (Art. 148 der „Vorschrift“).

Das spanische Recht gibt dem Empfänger das Recht, die Annahme von Gütern, die durch Beschädigung für den Verkauf und Verbrauch zu dem ihren eigenen Zwecke untauglich sind, zu verweigern, und statt ihrer den Wert vom Frachtführer zu fordern (Art. 365 C. d. C.). Dagegen ist er gezwungen, die unbeschädigten Stücke anzunehmen (Art. 365 Abs. II C. d. C.). Ansprüche wegen Schäden, die äußerlich nicht erkennbar sind, müssen gegen die Eisenbahn innerhalb 24 Stunden geltend gemacht werden, u. zw. im Wege des Antrags auf gerichtliche Untersuchung. Nach Ablauf dieser Frist oder sonst nach Zahlung der Fracht sind keine Ansprüche aus dem Zustande der beförderten Ware mehr möglich (Art. 366 C. d. C., Art. 158 der „Vorschrift“).

Die Eisenbahn haftet für Einhaltung der Lieferfrist in Höhe der vereinbarten Entschädigung, oder wenn eine solche Vereinbarung im Frachtbriefe nicht erfolgt ist, in Höhe des durch den Aufschub verursachten Schadens (Art. 368, 370 C. d. C., Art. 137, 149, 159 der „Vorschrift“). Ist die Verspätung vom Frachtführer verschuldet, so kann der Empfänger die Annahme gerade wie bei beschädigten Gütern verweigern und es ist die Entschädigung wie bei Verlust zu leisten. (Art. 371 C. d. C.) Macht der Empfänger von diesem Rechte keinen Gebrauch, so ist als Höchstentschädigung – ebenso übrigens auch bei der Aufgabe beschädigter Güter – höchstens der laufende Preis am Ort und zur Zeit der Ablieferung vorgesehen (Art. 371 Abs. III C. d. C.). Die Wertabschätzung bei Verlust bestimmt sich nach den Angaben im Frachtbrief, und dem Empfänger ist nicht der Beweis zugestanden, daß sich unter der Ware Gegenstände von größerem Wert oder bares Geld befunden hätten (Art. 372 Abs. I C. d. C.).

Die Fracht ist spätestens 24 Stunden nach der Ablieferung zu bezahlen, andernfalls die Eisenbahn gerichtlichen Verkauf der beförderten Ware in entsprechender Menge verlangen kann (Art. 374 C. d. C.). Das Pfandrecht der Eisenbahn dauert noch acht Tage nach der Ablieferung (Art. 375 C. d. C.) und geht auch durch Konkurs des Empfängers nicht verloren, wenn es innerhalb dieser acht Tage geltend gemacht wird. (Literatur s. Bd. VII der Handelsgesetze des Erdballs.)

3. Portugal. Der Codigo Commercial enthält im Buch II den Titel X Do transporte, vom Frachtgeschäft und seine Bestimmungen sind nach Art. 393 daselbst auch für die Beförderung auf den Eisenbahnen maßgebend. Alle Verordnungen betreffend den Eisenbahntransport sind nichtig und wirkungslos, soweit

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[139/0147] 1877, ergänzt durch königlichen Erlaß vom 10. Mai 1901, geregelt. Danach bildet die Ausstellung eines Frachtbriefs mit vorgeschriebenem Inhalt (Art. 350, 351 C. d. C.) die Regel, und zwar wird der Frachtbrief von der Eisenbahn dem Verlader (Absender) übergeben (Art. 113 der „Vorschrift“), während dieser vorher der Eisenbahn eine Erklärung über die Nummer, die Art und das Gewicht der Waren abzugeben hat (Art. 111 das.). Der Verlader hat das Recht, den anzuwendenden Tarif vorzuschreiben. Tut er das nicht, so hat die Eisenbahn, nach dem billigsten Tarif zu befördern und ist verpflichtet, diesen Tarif in dem von ihm dem Verlader übergebenen Frachtbrief zu vermerken (Art. 351 C. d. C.) Der Frachtbrief kann an einen bestimmten Empfänger, an Order eines solchen oder an den Inhaber des Frachtbriefes adressiert werden. (Art. 350 C. d. C.) Er ist die Grundlage des Vertrages zwischen Verlader und Eisenbahn, dessen Inhalt bei Streitigkeiten über die Ausführung und Erfüllung maßgebend ist und dem gegenüber nur die Einreden der Fälschung und des materiellen Irrtums bei seiner Abfassung zugelassen sind (Art. 353 C. d. C.). Nach Erfüllung des Vertrages ist er dem Frachtführer zurückzugeben, oder, falls er verloren gegangen oder sonst nicht zur Hand ist, ist dem Frachtführer an seiner Statt eine Empfangsbescheinigung auszustellen (ebd.) Die Haftung der Eisenbahn beginnt mit dem Augenblick, in welchem ihr das Gut im Annahmelokal übergeben worden ist (Art. 355 C. d. C. Art. 112, 114 der „Vorschrift“). Mangelhaft verpackte Gegenstände darf die Eisenbahn zurückweisen. Besteht der Verlader auf ihrer Beförderung, so kann sich die Eisenbahn von ihrer Haftung befreien, wenn sie ihren Widerspruch im Frachtbrief ersichtlich macht. (Art. 356) C. d. C., Art. (122), 123, 124 der („Vorschrift“). Die Eisenbahn ist berechtigt, die Übereinstimmung des Inhalts der aufgegebenen Gegenstände mit der Inhaltsangabe des Verladers zu prüfen, wenn sie begründeten Verdacht der Fälschung dieser Angabe hegt (Näheres Art. 357 C. d. C.). Ist für die Ablieferung der Güter kein bestimmter Zeitpunkt vorher festgesetzt worden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, die Beförderung bei der nächsten Gelegenheit zu bewirken (Art. 358 C. d. C.). Hierüber sind für die einzelnen Arten von Beförderungsgegenständen genauere Bestimmungen in der „Vorschrift“ enthalten (Art. 125), wobei die in Art. 105 das. getroffene Unterscheidung von Gepäckstücken (Art. 106), Eilgütern (108), Waren (109) und Vieh (110) zu berücksichtigen ist. Nichtbefolgung der Vorschriften geht zu Lasten der Eisenbahn (Art. 358 C. d. C.). Die Eisenbahn muß sich an den vom Verlader vorgeschriebenen Weg halten, von dem sie nur bei Vorliegen höherer Gewalt abweichen darf. (Näheres Art. 359 C. d. C.) Die Beförderung geschieht auf Gefahr und gut Glück des Verladers (á riesgo y ventura del cargador), sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist. Demgemäß gehen auf seine Rechnung und Gefahr alle Schäden und Wertverringerungen, welche die Waren während des Transportes durch Zufall, höhere Gewalt, natürliche Beschaffenheit oder eigene Fehler erleiden. Den Beweis für alle diese Ereignisse hat die Eisenbahn zu führen (Art. 361 C. d. C., Art. 138 der „Vorschrift“). Dagegen haftet die Eisenbahn für Verluste und Beschädigungen, die aus Ursachen der aufgeführten Arten herrühren, wenn ihr nachgewiesen wird, daß die genannten Ursachen auf Nachlässigkeit und Außerachtlassung der gewöhnlich von vorsichtigen Personen angewendeten Vorsichtsmaßregeln entstanden sind. (Art. 362 C. d. C.) Diebstahl gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn die Eisenbahn nachweist, daß sie alles getan hat, um ihn zu verhüten. Ähnliches gilt vom Brande (Art. 139 der „Vorschrift“). Die Eisenbahn ist für Entwendung und Verschlechterung der ihr anvertrauten Waren nicht nur verantwortlich, wenn ihre eigenen Angestellten sie verursacht, sondern auch, wenn sie von Personen herrühren, die in ihren Räumen verkehren (Art. 145 der „Vorschrift“). Im allgemeinen haftet also die Eisenbahn für Beschädigung und Wertverminderung während des Transportes und hat den Wert des Gutes am Orte und zur Zeit der Ablieferung zu ersetzen (Art. 363 und 364 [Minderwert] C. d. C.), indes hat sie nicht für die natürlichen Verluste aufzukommen, die die gewöhnlichen Verhältnisse nicht überschreiten und nicht auf einem Betrüge oder Fahrlässigkeit beruhen (Art. 148 der „Vorschrift“). Das spanische Recht gibt dem Empfänger das Recht, die Annahme von Gütern, die durch Beschädigung für den Verkauf und Verbrauch zu dem ihren eigenen Zwecke untauglich sind, zu verweigern, und statt ihrer den Wert vom Frachtführer zu fordern (Art. 365 C. d. C.). Dagegen ist er gezwungen, die unbeschädigten Stücke anzunehmen (Art. 365 Abs. II C. d. C.). Ansprüche wegen Schäden, die äußerlich nicht erkennbar sind, müssen gegen die Eisenbahn innerhalb 24 Stunden geltend gemacht werden, u. zw. im Wege des Antrags auf gerichtliche Untersuchung. Nach Ablauf dieser Frist oder sonst nach Zahlung der Fracht sind keine Ansprüche aus dem Zustande der beförderten Ware mehr möglich (Art. 366 C. d. C., Art. 158 der „Vorschrift“). Die Eisenbahn haftet für Einhaltung der Lieferfrist in Höhe der vereinbarten Entschädigung, oder wenn eine solche Vereinbarung im Frachtbriefe nicht erfolgt ist, in Höhe des durch den Aufschub verursachten Schadens (Art. 368, 370 C. d. C., Art. 137, 149, 159 der „Vorschrift“). Ist die Verspätung vom Frachtführer verschuldet, so kann der Empfänger die Annahme gerade wie bei beschädigten Gütern verweigern und es ist die Entschädigung wie bei Verlust zu leisten. (Art. 371 C. d. C.) Macht der Empfänger von diesem Rechte keinen Gebrauch, so ist als Höchstentschädigung – ebenso übrigens auch bei der Aufgabe beschädigter Güter – höchstens der laufende Preis am Ort und zur Zeit der Ablieferung vorgesehen (Art. 371 Abs. III C. d. C.). Die Wertabschätzung bei Verlust bestimmt sich nach den Angaben im Frachtbrief, und dem Empfänger ist nicht der Beweis zugestanden, daß sich unter der Ware Gegenstände von größerem Wert oder bares Geld befunden hätten (Art. 372 Abs. I C. d. C.). Die Fracht ist spätestens 24 Stunden nach der Ablieferung zu bezahlen, andernfalls die Eisenbahn gerichtlichen Verkauf der beförderten Ware in entsprechender Menge verlangen kann (Art. 374 C. d. C.). Das Pfandrecht der Eisenbahn dauert noch acht Tage nach der Ablieferung (Art. 375 C. d. C.) und geht auch durch Konkurs des Empfängers nicht verloren, wenn es innerhalb dieser acht Tage geltend gemacht wird. (Literatur s. Bd. VII der Handelsgesetze des Erdballs.) 3. Portugal. Der Codigo Commercial enthält im Buch II den Titel X Do transporte, vom Frachtgeschäft und seine Bestimmungen sind nach Art. 393 daselbst auch für die Beförderung auf den Eisenbahnen maßgebend. Alle Verordnungen betreffend den Eisenbahntransport sind nichtig und wirkungslos, soweit

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/147>, abgerufen am 23.11.2024.