Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.auch Vereinfachungen dieses etwas verwickelten Verfahrens. Frachtkartenquittungsbuch ist ein Buch, in das vom Abfertigungsbeamten der Versandstation die Frachtkarten mit Angabe der Versand- und Empfangsstation und des Datums vor der Übergabe an den Packmeister (Frachtkondukteur einzutragen und die Eintragungen von diesem zum Nachweis der erfolgten Übergabe unterschriftlich zu vollziehen sind). Der Deutsche Eisenbahnverkehrsverband kennt Frachtkartenquittungsbücher nicht mehr; bestimmungsgemäß ist hier vom Packmeister, der das Einladen der Güter in die Kurswagen zu leiten und für die ordnungsmäßige Ausführung dieses Ladegeschäfts zu haften hat, vor der Zuladung von Gütern in die Kurswagen dessen Nummer und Eigentumsmerkmale in die linke obere Ecke des Frachtbriefes, in die Frachtkarten oder Begleitscheine einzutragen. Grunow. Frachtrabatt s. Frachtermäßigungen. Frachtrecht der einzelnen Staaten. (Eisenbahnfrachtrecht). Inhalt: Einleitung. - I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragsstaaten des IÜ. - II. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Nichtvertragsstaaten, sowie Amerikas. - III. Teil: Die wesentlichste Literatur des internen Frachtrechts der Vertragsstaaten des IÜ. Einleitung. Die durch die Ausbreitung der Eisenbahnverbindungen hervorgerufene großartige Steigerung des Güterverkehrs hatte nicht sofort die Ausbildung von besonderen Rechtsnormen für das Eisenbahnfrachtrecht gezeitigt. In Frankreich fanden bis zur gesetzlichen Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts die für den Frachtvertrag vor dem Bestande von Eisenbahnen aufgestellten Rechtssätze des code civile und des code de commerce auf den Eisenbahnfrachtvertrag sinngemäß Anwendung, während Sonderbestimmungen hauptsächlich die cahiers des charges, Ministerialdekrete u. s. w. enthielten. Ähnlich war die Rechtslage in Belgien. Für Deutschland und Österreich-Ungarn hatte dagegen das alte HGB. v. J. 1862 die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen geregelt und das BR. v. J. 1874, das auch in Bayern sowie in Österreich-Ungarn und in VDEV. eingeführt worden war, besondere Normen aufgestellt, die als Bestandteil des zwischen Bahn und Publikum abgeschlossenen Frachtvertrages galten. Einen vermittelnden Standpunkt zwischen dem deutschen und französischen F. nahm das Schweizer Transportrecht ein. Auch die Handelsgesetzgebung Italiens und Spaniens neigte sich diesem vermittelnden System zu (vgl. Betriebsreglement). Die gesetzliche Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts hat dazu geführt, daß die Vertragsstaaten auch für ihren internen Eisenbahnverkehr Bestimmungen zu schaffen suchten, die eine materielle und häufig auch formelle Übereinstimmung zwischen beiden Rechten darstellen. Das gilt vor allem für Deutschland, Österreich und Ungarn sowie für die Schweiz, Dänemark, Italien, die Niederlande, Rußland und die Balkanländer. In den vom französischen Recht beeinflußten Staaten finden sich dagegen auch heute noch verschiedene Abweichungen von den Hauptgrundsätzen des IÜ. I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragstaaten des IÜ. 1. Deutschland, Österreich, Ungarn. Das Bestreben, das interne Eisenbahnfrachtrecht dem des IÜ. anzupassen, hat 1892 zur Umarbeitung der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR. geführt (vgl. d.). Die noch weiter gehende Übereinstimmung mit dem IÜ. hat in Deutschland das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 herbeigeführt, das die EVO. (d. Z. vom 23. Dezember 1908) zu der in erster Linie maßgebenden Rechtsquelle für den inneren Güterverkehr erhoben hat. Subsidiär gelten die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnitts des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897: "Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen" und in letzter Linie ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für Österreich und Ungarn gilt derzeit das im wesentlichen mit der EVO. v. J. 1908 übereinstimmende BR. v. 11. November 1909, worin auf Grund des österr. Gesetzes vom 27. Oktober 1892 und des ungar. Gesetzartikels XXV v. J. 1892 auch die vom Handelsgesetzbuche (österr. Handelsgesetz v. 17. Dezember 1862, Titel 5, Abschnitt 2, ungar. Gesetzartikel XXXVII v. J. 1875, Titel 5, Abschnitt 2) abweichenden Bestimmungen des IÜ. Berücksichtigung gefunden haben. Die Grundgedanken sind innerhalb dieses großen Eisenbahngebiets, völlig mit denen des IÜ. übereinstimmend. Das gilt namentlich für die praktisch wichtigste Frage, die Haftungsreglung. Die wesentlichsten Unterschiede sollen nachstehend erörtert werden. Im IÜ. ist der Frachtbrief obligatorisch (Art. 6 [1]), EVO. und BR. kennen Ausnahmen §§ 55 (5), 48 (9). Ebenso ist im internationalen Recht das Frachtbriefduplikat zwingendes Erfordernis auch Vereinfachungen dieses etwas verwickelten Verfahrens. Frachtkartenquittungsbuch ist ein Buch, in das vom Abfertigungsbeamten der Versandstation die Frachtkarten mit Angabe der Versand- und Empfangsstation und des Datums vor der Übergabe an den Packmeister (Frachtkondukteur einzutragen und die Eintragungen von diesem zum Nachweis der erfolgten Übergabe unterschriftlich zu vollziehen sind). Der Deutsche Eisenbahnverkehrsverband kennt Frachtkartenquittungsbücher nicht mehr; bestimmungsgemäß ist hier vom Packmeister, der das Einladen der Güter in die Kurswagen zu leiten und für die ordnungsmäßige Ausführung dieses Ladegeschäfts zu haften hat, vor der Zuladung von Gütern in die Kurswagen dessen Nummer und Eigentumsmerkmale in die linke obere Ecke des Frachtbriefes, in die Frachtkarten oder Begleitscheine einzutragen. Grunow. Frachtrabatt s. Frachtermäßigungen. Frachtrecht der einzelnen Staaten. (Eisenbahnfrachtrecht). Inhalt: Einleitung. – I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragsstaaten des IÜ. – II. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Nichtvertragsstaaten, sowie Amerikas. – III. Teil: Die wesentlichste Literatur des internen Frachtrechts der Vertragsstaaten des IÜ. Einleitung. Die durch die Ausbreitung der Eisenbahnverbindungen hervorgerufene großartige Steigerung des Güterverkehrs hatte nicht sofort die Ausbildung von besonderen Rechtsnormen für das Eisenbahnfrachtrecht gezeitigt. In Frankreich fanden bis zur gesetzlichen Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts die für den Frachtvertrag vor dem Bestande von Eisenbahnen aufgestellten Rechtssätze des code civile und des code de commerce auf den Eisenbahnfrachtvertrag sinngemäß Anwendung, während Sonderbestimmungen hauptsächlich die cahiers des charges, Ministerialdekrete u. s. w. enthielten. Ähnlich war die Rechtslage in Belgien. Für Deutschland und Österreich-Ungarn hatte dagegen das alte HGB. v. J. 1862 die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen geregelt und das BR. v. J. 1874, das auch in Bayern sowie in Österreich-Ungarn und in VDEV. eingeführt worden war, besondere Normen aufgestellt, die als Bestandteil des zwischen Bahn und Publikum abgeschlossenen Frachtvertrages galten. Einen vermittelnden Standpunkt zwischen dem deutschen und französischen F. nahm das Schweizer Transportrecht ein. Auch die Handelsgesetzgebung Italiens und Spaniens neigte sich diesem vermittelnden System zu (vgl. Betriebsreglement). Die gesetzliche Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts hat dazu geführt, daß die Vertragsstaaten auch für ihren internen Eisenbahnverkehr Bestimmungen zu schaffen suchten, die eine materielle und häufig auch formelle Übereinstimmung zwischen beiden Rechten darstellen. Das gilt vor allem für Deutschland, Österreich und Ungarn sowie für die Schweiz, Dänemark, Italien, die Niederlande, Rußland und die Balkanländer. In den vom französischen Recht beeinflußten Staaten finden sich dagegen auch heute noch verschiedene Abweichungen von den Hauptgrundsätzen des IÜ. I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragstaaten des IÜ. 1. Deutschland, Österreich, Ungarn. Das Bestreben, das interne Eisenbahnfrachtrecht dem des IÜ. anzupassen, hat 1892 zur Umarbeitung der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR. geführt (vgl. d.). Die noch weiter gehende Übereinstimmung mit dem IÜ. hat in Deutschland das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 herbeigeführt, das die EVO. (d. Z. vom 23. Dezember 1908) zu der in erster Linie maßgebenden Rechtsquelle für den inneren Güterverkehr erhoben hat. Subsidiär gelten die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnitts des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897: „Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen“ und in letzter Linie ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für Österreich und Ungarn gilt derzeit das im wesentlichen mit der EVO. v. J. 1908 übereinstimmende BR. v. 11. November 1909, worin auf Grund des österr. Gesetzes vom 27. Oktober 1892 und des ungar. Gesetzartikels XXV v. J. 1892 auch die vom Handelsgesetzbuche (österr. Handelsgesetz v. 17. Dezember 1862, Titel 5, Abschnitt 2, ungar. Gesetzartikel XXXVII v. J. 1875, Titel 5, Abschnitt 2) abweichenden Bestimmungen des IÜ. Berücksichtigung gefunden haben. Die Grundgedanken sind innerhalb dieses großen Eisenbahngebiets, völlig mit denen des IÜ. übereinstimmend. Das gilt namentlich für die praktisch wichtigste Frage, die Haftungsreglung. Die wesentlichsten Unterschiede sollen nachstehend erörtert werden. Im IÜ. ist der Frachtbrief obligatorisch (Art. 6 [1]), EVO. und BR. kennen Ausnahmen §§ 55 (5), 48 (9). 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Der Deutsche Eisenbahnverkehrsverband kennt Frachtkartenquittungsbücher nicht mehr; bestimmungsgemäß ist hier vom Packmeister, der das Einladen der Güter in die Kurswagen zu leiten und für die ordnungsmäßige Ausführung dieses Ladegeschäfts zu haften hat, vor der Zuladung von Gütern in die Kurswagen dessen Nummer und Eigentumsmerkmale in die linke obere Ecke des Frachtbriefes, in die Frachtkarten oder Begleitscheine einzutragen.</p><lb/> <p rendition="#right">Grunow.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Frachtrabatt</hi> s. <hi rendition="#g">Frachtermäßigungen</hi>.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Frachtrecht</hi><hi rendition="#g">der einzelnen Staaten</hi>. 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auch Vereinfachungen dieses etwas verwickelten Verfahrens.
Frachtkartenquittungsbuch ist ein Buch, in das vom Abfertigungsbeamten der Versandstation die Frachtkarten mit Angabe der Versand- und Empfangsstation und des Datums vor der Übergabe an den Packmeister (Frachtkondukteur einzutragen und die Eintragungen von diesem zum Nachweis der erfolgten Übergabe unterschriftlich zu vollziehen sind). Der Deutsche Eisenbahnverkehrsverband kennt Frachtkartenquittungsbücher nicht mehr; bestimmungsgemäß ist hier vom Packmeister, der das Einladen der Güter in die Kurswagen zu leiten und für die ordnungsmäßige Ausführung dieses Ladegeschäfts zu haften hat, vor der Zuladung von Gütern in die Kurswagen dessen Nummer und Eigentumsmerkmale in die linke obere Ecke des Frachtbriefes, in die Frachtkarten oder Begleitscheine einzutragen.
Grunow.
Frachtrabatt s. Frachtermäßigungen.
Frachtrecht der einzelnen Staaten. (Eisenbahnfrachtrecht).
Inhalt: Einleitung. – I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragsstaaten des IÜ. – II. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Nichtvertragsstaaten, sowie Amerikas. – III. Teil: Die wesentlichste Literatur des internen Frachtrechts der Vertragsstaaten des IÜ.
Einleitung.
Die durch die Ausbreitung der Eisenbahnverbindungen hervorgerufene großartige Steigerung des Güterverkehrs hatte nicht sofort die Ausbildung von besonderen Rechtsnormen für das Eisenbahnfrachtrecht gezeitigt.
In Frankreich fanden bis zur gesetzlichen Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts die für den Frachtvertrag vor dem Bestande von Eisenbahnen aufgestellten Rechtssätze des code civile und des code de commerce auf den Eisenbahnfrachtvertrag sinngemäß Anwendung, während Sonderbestimmungen hauptsächlich die cahiers des charges, Ministerialdekrete u. s. w. enthielten. Ähnlich war die Rechtslage in Belgien. Für Deutschland und Österreich-Ungarn hatte dagegen das alte HGB. v. J. 1862 die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen geregelt und das BR. v. J. 1874, das auch in Bayern sowie in Österreich-Ungarn und in VDEV. eingeführt worden war, besondere Normen aufgestellt, die als Bestandteil des zwischen Bahn und Publikum abgeschlossenen Frachtvertrages galten. Einen vermittelnden Standpunkt zwischen dem deutschen und französischen F. nahm das Schweizer Transportrecht ein. Auch die Handelsgesetzgebung Italiens und Spaniens neigte sich diesem vermittelnden System zu (vgl. Betriebsreglement).
Die gesetzliche Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts hat dazu geführt, daß die Vertragsstaaten auch für ihren internen Eisenbahnverkehr Bestimmungen zu schaffen suchten, die eine materielle und häufig auch formelle Übereinstimmung zwischen beiden Rechten darstellen. Das gilt vor allem für Deutschland, Österreich und Ungarn sowie für die Schweiz, Dänemark, Italien, die Niederlande, Rußland und die Balkanländer. In den vom französischen Recht beeinflußten Staaten finden sich dagegen auch heute noch verschiedene Abweichungen von den Hauptgrundsätzen des IÜ.
I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragstaaten des IÜ.
1. Deutschland, Österreich, Ungarn. Das Bestreben, das interne Eisenbahnfrachtrecht dem des IÜ. anzupassen, hat 1892 zur Umarbeitung der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR. geführt (vgl. d.).
Die noch weiter gehende Übereinstimmung mit dem IÜ. hat in Deutschland das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 herbeigeführt, das die EVO. (d. Z. vom 23. Dezember 1908) zu der in erster Linie maßgebenden Rechtsquelle für den inneren Güterverkehr erhoben hat. Subsidiär gelten die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnitts des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897: „Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen“ und in letzter Linie ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für Österreich und Ungarn gilt derzeit das im wesentlichen mit der EVO. v. J. 1908 übereinstimmende BR. v. 11. November 1909, worin auf Grund des österr. Gesetzes vom 27. Oktober 1892 und des ungar. Gesetzartikels XXV v. J. 1892 auch die vom Handelsgesetzbuche (österr. Handelsgesetz v. 17. Dezember 1862, Titel 5, Abschnitt 2, ungar. Gesetzartikel XXXVII v. J. 1875, Titel 5, Abschnitt 2) abweichenden Bestimmungen des IÜ. Berücksichtigung gefunden haben.
Die Grundgedanken sind innerhalb dieses großen Eisenbahngebiets, völlig mit denen des IÜ. übereinstimmend. Das gilt namentlich für die praktisch wichtigste Frage, die Haftungsreglung. Die wesentlichsten Unterschiede sollen nachstehend erörtert werden.
Im IÜ. ist der Frachtbrief obligatorisch (Art. 6 [1]), EVO. und BR. kennen Ausnahmen §§ 55 (5), 48 (9). Ebenso ist im internationalen Recht das Frachtbriefduplikat zwingendes Erfordernis
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