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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt (siehe auch § 71 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR.).

Die Regelung von Frachterstattungsansprüchen im Bereich des Vereins der deutschen Eisenbahnverwaltungen ist durch das Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement erfolgt. Als Frachterstattungsansprüche gelten hier:

a) Ansprüche aus unrichtiger Anwendung des Tarifes oder aus Rechnungsfehlern bei der Festsetzung der Frachtgelder sowie Ansprüche infolge Irrungen in der Gewichtsannahme;

b) Ansprüche auf nachträgliche Anwendung anderer als der der Frachtberechnung zu grunde gelegten Tarife, sei es auf dem Beförderungsweg, sei es auf einem anderen Wege.

Frachterstattungsansprüche sind von der Verwaltung zu regeln, an die Zahlung geleistet ist.

Nach den Bestimmungen des geannten Übereinkommens hat die regelnde Verwaltung Ansprüche, die nach den gesetzlichen, reglementarischen und tarifarischen Vorschriften berechtigt sind, selbständig zu erledigen. Bei Anträgen, denen lediglich aus Billigkeitsrücksichten entsprochen werden kann, hat die regelnde Verwaltung im allgemeinen das Einverständnis der an der F. beteiligten Verwaltungen einzuholen und nur in folgenden Fällen selbständig vorzugehen:

a) wenn der Erstattungsbetrag lediglich von ihr zu tragen ist;

b) wenn der Antrag durch eine ungenaue, aber von der Versandstation nicht beanstandete Angabe der Bestimmungsstation veranlaßt worden ist und nicht mehr als die Hälfte der entstandenen Mehrfracht vergütet wird;

c) wenn eine billigere gebrochene Frachtberechnung verlangt wird;

d) im übrigen, wenn der Erstattungsbetrag für einen Antrag nicht mehr als 50 Mark, 60 Kronen, 30 Gulden Niederl. W., 62·50 Franken beträgt.

Die Erstattungsbeträge sind auf die an der F. beteiligten Verwaltungen aufzuteilen, mit Ausnahme solcher bis zu 3 Mark, 3·6 Kronen, 1·8 Gulden Niederl. W., 3·75 Franken, die von der regelnden Verwaltung zu tragen sind.

Erstattungsanteile bis 1 Mark, 1·20 Kronen, 0·60 Gulden Niederl. W., 1·25 Franken für eine Verwaltung und einen Erstattungsantrag sind von der regelnden Verwaltung allein zu tragen.

Die Schwerfälligkeit des Verfahrens bei der F. und vielfache Klagen von Parteien über die Verzögerung in der Erledigung der Frachterstattungsansprüche hat auch eine Reihe von anderen Verbänden veranlaßt, Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der F. zu vereinbaren, insbesonders der regelnden Verwaltung angemessene Vollmacht zur selbständigen Erledigung von Frachterstattungsansprüchen zu erteilen.

Eine Reihe wichtiger Ausnahmetarife schreibt vor, daß ihre Anwendung erst nachträglich auf besonderen Antrag gewährt wird; in solchen Fällen wird zunächst der regelrechte Frachtsatz berechnet und erhoben und erst später bei Vorlage der im Tarif vorgeschriebenen Beweismittel der Unterschied zwischen diesem und dem Ausnahmefrachtsatz vergütet.

Der außerordentlich starke Güterverkehr, die Schwierigkeit, sich eine genaue Tarifkenntnis zu verschaffen und zu erhalten, sowie die häufigen Fehler und Unrichtigkeiten in der Tarifberechnung haben in einigen Ländern die Entstehung privater Reklamationsbureaus zur Folge gehabt, die sich gewerbsmäßig mit dem Nachprüfen von Frachten und mit der Hereinbringung von Mehrgebühren im Auftrage der Reklamationsberechtigten oder auf eigene Rechnung befassen. (Wegen Fahrgelderstattung s. d.)

Literatur: Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1913, Nr. 9, S. 280 u. ff.

Grunow.


Frachtfreie Beförderung (transports gratuits; trasporto franco di porto) ist die ohne Erhebung einer Fracht stattfindende Beförderung von Gütern. Das Motiv kann ein sehr verschiedenes sein.

Zunächst kommen für die F. dienstliche Rücksichten in Betracht (s. Dienstgut).

Auf Grund tarifmäßiger Bestimmungen erfolgt u. a. die F. leerer Privatwagen, die frachtfreie Rückbeförderung von Parteidecken, Ladegeräten, Eisbehältern, unverpackten, bei der Eisenbahnbeförderung beschädigten Eisengußwaren u. dgl., ferner von unverkauft gebliebenen Ausstellungsgütern.

Auf gesetzlichen und konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruht insbesondere die F. von Postsendungen (Postwagen); außerdem erfolgt die F. von Liebesgaben, Baumaterialien u. s. w. für von Elementarereignissen oder sonstigem Notstand heimgesuchte Gegenden.

Grunow.


Frachthinterziehung s. Frachtzuschläge.


Frachtkarte (way-bill; feuille de route; foglio di via) ist ein auf Grund der Angaben des Frachtbriefs ausgefertigtes Begleitpapier der Sendung.

Auf den deutschen Bahnen werden F. nur noch zu den nach Stationen ausländischer Eisenbahnverwaltungen bestimmten Sendungen angefertigt, die mit dem durch das internationale Übereinkommen oder mit den in den einzelnen Auslandsverkehren vorgeschriebenen Frachtbriefen aufgeliefert werden. Die Station, die die Karte ausfertigt, heißt Kartenausstellungs- oder Kartierungsstation und die Station, auf die sie ausgestellt wird, Kartenschlußstation. Zu jedem Frachtbriefe ist eine besondere F. in doppelter Anfertigung im Pauseverfahren herzustellen.

Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt (siehe auch § 71 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR.).

Die Regelung von Frachterstattungsansprüchen im Bereich des Vereins der deutschen Eisenbahnverwaltungen ist durch das Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement erfolgt. Als Frachterstattungsansprüche gelten hier:

a) Ansprüche aus unrichtiger Anwendung des Tarifes oder aus Rechnungsfehlern bei der Festsetzung der Frachtgelder sowie Ansprüche infolge Irrungen in der Gewichtsannahme;

b) Ansprüche auf nachträgliche Anwendung anderer als der der Frachtberechnung zu grunde gelegten Tarife, sei es auf dem Beförderungsweg, sei es auf einem anderen Wege.

Frachterstattungsansprüche sind von der Verwaltung zu regeln, an die Zahlung geleistet ist.

Nach den Bestimmungen des geannten Übereinkommens hat die regelnde Verwaltung Ansprüche, die nach den gesetzlichen, reglementarischen und tarifarischen Vorschriften berechtigt sind, selbständig zu erledigen. Bei Anträgen, denen lediglich aus Billigkeitsrücksichten entsprochen werden kann, hat die regelnde Verwaltung im allgemeinen das Einverständnis der an der F. beteiligten Verwaltungen einzuholen und nur in folgenden Fällen selbständig vorzugehen:

a) wenn der Erstattungsbetrag lediglich von ihr zu tragen ist;

b) wenn der Antrag durch eine ungenaue, aber von der Versandstation nicht beanstandete Angabe der Bestimmungsstation veranlaßt worden ist und nicht mehr als die Hälfte der entstandenen Mehrfracht vergütet wird;

c) wenn eine billigere gebrochene Frachtberechnung verlangt wird;

d) im übrigen, wenn der Erstattungsbetrag für einen Antrag nicht mehr als 50 Mark, 60 Kronen, 30 Gulden Niederl. W., 62·50 Franken beträgt.

Die Erstattungsbeträge sind auf die an der F. beteiligten Verwaltungen aufzuteilen, mit Ausnahme solcher bis zu 3 Mark, 3·6 Kronen, 1·8 Gulden Niederl. W., 3·75 Franken, die von der regelnden Verwaltung zu tragen sind.

Erstattungsanteile bis 1 Mark, 1·20 Kronen, 0·60 Gulden Niederl. W., 1·25 Franken für eine Verwaltung und einen Erstattungsantrag sind von der regelnden Verwaltung allein zu tragen.

Die Schwerfälligkeit des Verfahrens bei der F. und vielfache Klagen von Parteien über die Verzögerung in der Erledigung der Frachterstattungsansprüche hat auch eine Reihe von anderen Verbänden veranlaßt, Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der F. zu vereinbaren, insbesonders der regelnden Verwaltung angemessene Vollmacht zur selbständigen Erledigung von Frachterstattungsansprüchen zu erteilen.

Eine Reihe wichtiger Ausnahmetarife schreibt vor, daß ihre Anwendung erst nachträglich auf besonderen Antrag gewährt wird; in solchen Fällen wird zunächst der regelrechte Frachtsatz berechnet und erhoben und erst später bei Vorlage der im Tarif vorgeschriebenen Beweismittel der Unterschied zwischen diesem und dem Ausnahmefrachtsatz vergütet.

Der außerordentlich starke Güterverkehr, die Schwierigkeit, sich eine genaue Tarifkenntnis zu verschaffen und zu erhalten, sowie die häufigen Fehler und Unrichtigkeiten in der Tarifberechnung haben in einigen Ländern die Entstehung privater Reklamationsbureaus zur Folge gehabt, die sich gewerbsmäßig mit dem Nachprüfen von Frachten und mit der Hereinbringung von Mehrgebühren im Auftrage der Reklamationsberechtigten oder auf eigene Rechnung befassen. (Wegen Fahrgelderstattung s. d.)

Literatur: Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1913, Nr. 9, S. 280 u. ff.

Grunow.


Frachtfreie Beförderung (transports gratuits; trasporto franco di porto) ist die ohne Erhebung einer Fracht stattfindende Beförderung von Gütern. Das Motiv kann ein sehr verschiedenes sein.

Zunächst kommen für die F. dienstliche Rücksichten in Betracht (s. Dienstgut).

Auf Grund tarifmäßiger Bestimmungen erfolgt u. a. die F. leerer Privatwagen, die frachtfreie Rückbeförderung von Parteidecken, Ladegeräten, Eisbehältern, unverpackten, bei der Eisenbahnbeförderung beschädigten Eisengußwaren u. dgl., ferner von unverkauft gebliebenen Ausstellungsgütern.

Auf gesetzlichen und konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruht insbesondere die F. von Postsendungen (Postwagen); außerdem erfolgt die F. von Liebesgaben, Baumaterialien u. s. w. für von Elementarereignissen oder sonstigem Notstand heimgesuchte Gegenden.

Grunow.


Frachthinterziehung s. Frachtzuschläge.


Frachtkarte (way-bill; feuille de route; foglio di via) ist ein auf Grund der Angaben des Frachtbriefs ausgefertigtes Begleitpapier der Sendung.

Auf den deutschen Bahnen werden F. nur noch zu den nach Stationen ausländischer Eisenbahnverwaltungen bestimmten Sendungen angefertigt, die mit dem durch das internationale Übereinkommen oder mit den in den einzelnen Auslandsverkehren vorgeschriebenen Frachtbriefen aufgeliefert werden. Die Station, die die Karte ausfertigt, heißt Kartenausstellungs- oder Kartierungsstation und die Station, auf die sie ausgestellt wird, Kartenschlußstation. Zu jedem Frachtbriefe ist eine besondere F. in doppelter Anfertigung im Pauseverfahren herzustellen.

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[126/0134] Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt (siehe auch § 71 der deutschen EVO. und des österr.-ungar. BR.). Die Regelung von Frachterstattungsansprüchen im Bereich des Vereins der deutschen Eisenbahnverwaltungen ist durch das Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement erfolgt. Als Frachterstattungsansprüche gelten hier: a) Ansprüche aus unrichtiger Anwendung des Tarifes oder aus Rechnungsfehlern bei der Festsetzung der Frachtgelder sowie Ansprüche infolge Irrungen in der Gewichtsannahme; b) Ansprüche auf nachträgliche Anwendung anderer als der der Frachtberechnung zu grunde gelegten Tarife, sei es auf dem Beförderungsweg, sei es auf einem anderen Wege. Frachterstattungsansprüche sind von der Verwaltung zu regeln, an die Zahlung geleistet ist. Nach den Bestimmungen des geannten Übereinkommens hat die regelnde Verwaltung Ansprüche, die nach den gesetzlichen, reglementarischen und tarifarischen Vorschriften berechtigt sind, selbständig zu erledigen. Bei Anträgen, denen lediglich aus Billigkeitsrücksichten entsprochen werden kann, hat die regelnde Verwaltung im allgemeinen das Einverständnis der an der F. beteiligten Verwaltungen einzuholen und nur in folgenden Fällen selbständig vorzugehen: a) wenn der Erstattungsbetrag lediglich von ihr zu tragen ist; b) wenn der Antrag durch eine ungenaue, aber von der Versandstation nicht beanstandete Angabe der Bestimmungsstation veranlaßt worden ist und nicht mehr als die Hälfte der entstandenen Mehrfracht vergütet wird; c) wenn eine billigere gebrochene Frachtberechnung verlangt wird; d) im übrigen, wenn der Erstattungsbetrag für einen Antrag nicht mehr als 50 Mark, 60 Kronen, 30 Gulden Niederl. W., 62·50 Franken beträgt. Die Erstattungsbeträge sind auf die an der F. beteiligten Verwaltungen aufzuteilen, mit Ausnahme solcher bis zu 3 Mark, 3·6 Kronen, 1·8 Gulden Niederl. W., 3·75 Franken, die von der regelnden Verwaltung zu tragen sind. Erstattungsanteile bis 1 Mark, 1·20 Kronen, 0·60 Gulden Niederl. W., 1·25 Franken für eine Verwaltung und einen Erstattungsantrag sind von der regelnden Verwaltung allein zu tragen. Die Schwerfälligkeit des Verfahrens bei der F. und vielfache Klagen von Parteien über die Verzögerung in der Erledigung der Frachterstattungsansprüche hat auch eine Reihe von anderen Verbänden veranlaßt, Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der F. zu vereinbaren, insbesonders der regelnden Verwaltung angemessene Vollmacht zur selbständigen Erledigung von Frachterstattungsansprüchen zu erteilen. Eine Reihe wichtiger Ausnahmetarife schreibt vor, daß ihre Anwendung erst nachträglich auf besonderen Antrag gewährt wird; in solchen Fällen wird zunächst der regelrechte Frachtsatz berechnet und erhoben und erst später bei Vorlage der im Tarif vorgeschriebenen Beweismittel der Unterschied zwischen diesem und dem Ausnahmefrachtsatz vergütet. Der außerordentlich starke Güterverkehr, die Schwierigkeit, sich eine genaue Tarifkenntnis zu verschaffen und zu erhalten, sowie die häufigen Fehler und Unrichtigkeiten in der Tarifberechnung haben in einigen Ländern die Entstehung privater Reklamationsbureaus zur Folge gehabt, die sich gewerbsmäßig mit dem Nachprüfen von Frachten und mit der Hereinbringung von Mehrgebühren im Auftrage der Reklamationsberechtigten oder auf eigene Rechnung befassen. (Wegen Fahrgelderstattung s. d.) Literatur: Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1913, Nr. 9, S. 280 u. ff. Grunow. Frachtfreie Beförderung (transports gratuits; trasporto franco di porto) ist die ohne Erhebung einer Fracht stattfindende Beförderung von Gütern. Das Motiv kann ein sehr verschiedenes sein. Zunächst kommen für die F. dienstliche Rücksichten in Betracht (s. Dienstgut). Auf Grund tarifmäßiger Bestimmungen erfolgt u. a. die F. leerer Privatwagen, die frachtfreie Rückbeförderung von Parteidecken, Ladegeräten, Eisbehältern, unverpackten, bei der Eisenbahnbeförderung beschädigten Eisengußwaren u. dgl., ferner von unverkauft gebliebenen Ausstellungsgütern. Auf gesetzlichen und konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruht insbesondere die F. von Postsendungen (Postwagen); außerdem erfolgt die F. von Liebesgaben, Baumaterialien u. s. w. für von Elementarereignissen oder sonstigem Notstand heimgesuchte Gegenden. Grunow. Frachthinterziehung s. Frachtzuschläge. Frachtkarte (way-bill; feuille de route; foglio di via) ist ein auf Grund der Angaben des Frachtbriefs ausgefertigtes Begleitpapier der Sendung. Auf den deutschen Bahnen werden F. nur noch zu den nach Stationen ausländischer Eisenbahnverwaltungen bestimmten Sendungen angefertigt, die mit dem durch das internationale Übereinkommen oder mit den in den einzelnen Auslandsverkehren vorgeschriebenen Frachtbriefen aufgeliefert werden. Die Station, die die Karte ausfertigt, heißt Kartenausstellungs- oder Kartierungsstation und die Station, auf die sie ausgestellt wird, Kartenschlußstation. Zu jedem Frachtbriefe ist eine besondere F. in doppelter Anfertigung im Pauseverfahren herzustellen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/134>, abgerufen am 13.11.2024.