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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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für deren Erhebung die Eisenbahnen dem Reiche verantwortlich sind.

Stempelpflichtig sind alle Frachturkunden über ganze Wagenladungen sowohl im inneren deutschen Eisenbahnverkehr einschließlich des Kleinbahn- und Schmalspurbahnverkehrs als auch im Verkehr mit dem Auslande. Der Stempelbetrag bestimmt sich nach der Höhe der Fracht und dem Ladegewicht des Wagens. Er ist, wenn mehrere Wagenladungen auf ein Frachtpapier aufgegeben sind, für jeden Wagen getrennt zu berechnen. Die Abgabe beträgt bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. 20 Pf., bei höheren Beträgen 50 Pf. Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 t nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 t, aber nicht mehr als 15 t beträgt. Für je weitere 5 t Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu. Der Stempel wird in der Weise entrichtet, daß den Frachtpapieren Reichsstempelmarken aufgeklebt werden, die sogleich durch den Tagesstempel der verwendenden Abfertigungsstelle entwertet werden. Im innerdeutschen Verkehr verwendet die Abfertigungsstelle, die die Fracht erhebt, auch die Stempelmarken und zieht den Stempelbetrag von dem Frachtzahler ein. Dem Absender bleibt es jedoch unbenommen, auch bei Frachtüberweisung den Stempel zu entrichten, der in diesem Falle von der Versandabfertigungsstelle zu verwenden und zu entwerten ist. Dagegen werden Frankaturen ohne gleichzeitige Stempelabgabe nicht zugelassen. Im Auslandsverkehr verwendet stets die deutsche Abfertigungsstelle die Stempelmarken. Bei Empfangssendungen des Auslandsverkehres wird der Stempelbetrag von dem Empfänger, bei Versandsendungen im Falle der Frankatur von dem Absender, im Falle der Frachtüberweisung durch Nachnahme vom Empfänger eingezogen. Die Verwendung von Marken erleichtert die Abrechnung der Abfertigungsstellen mit den zur Einziehung der Reichsstempelabgabe bestimmten Steuerstellen und macht die Verbuchung der Stempelbeträge in der Regel entbehrlich. Die Marken werden gegen Barzahlung von den Steuerstellen bezogen und bei den Abfertigungsstellen wie bares Geld behandelt. Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Entrichtung der Stempelabgabe ist dadurch gegeben, daß jeder, in dessen Hände das Frachtpapier gelangt, sich von der Verwendung der Marken überzeugen kann. Für Frankatursendungen des innerdeutschen Verkehrs ist überdies der Empfangsabfertigungsstelle die Nachprüfung der Stempelerhebung zur Pflicht gemacht (vgl. die Dienstvorschriften des Eisenbahn-Verkehrsverbands über die Verwendung des Frachturkundenstempels).

In Frankreich beträgt der Frachtbriefstempel nach dem Ges. v. 28. Februar 1872 70 ct.

In Italien (Gesetz vom 22. April 1893) beträgt der F. 10 Cts., wenn das Gewicht der Sendung 20 kg nicht übersteigt, sonst 60 Cts. Der gleiche Betrag ist auch für die vom Auslande kommenden Eisenbahntransporte zu entrichten.

In Rußland beträgt die vom Absender bar zu entrichtende Stempelsteuer 10 Kopeken für jeden F. F. ohne Bezahlung der Steuer werden von der Versandstation nicht angenommen. Frachtbriefduplikate unterliegen einer Stempelsteuer von 5 Kopeken für das Exemplar, wenn die zu gunsten der Eisenbahn zu erhebende Summe mindestens 5 Rubel beträgt. Bei den im direkten Verkehre vom Auslande eintreffenden Sendungen hat die Stempelbesteuerung auf der Bestimmungsbahn auf Kosten des Empfängers zu geschehen.

Grunow.


Frachtenreklamationsbureau s. Frachterstattung.


Frachtenstundung (repit pour le paiement de la taxe; respite) ist die Kreditierung von Frachtbeträgen. Die Eisenbahn verzichtet auf sofortige Bezahlung der fälligen Frachten aus Gründen der Geschäftsvereinfachung und zur Vermeidung unnötigen Bargeldumlaufs, indem sie die gestundeten Frachten mit den Gutschriften des Stundungsnehmers abrechnet und nur innerhalb bestimmter Zeiträume den Ausgleich mit dem Stundungsnehmer herbeiführt. Von dieser Einrichtung machen in der Regel die größeren Interessenten, insbesondere die Anschlußbesitzer und Rollfuhrunternehmer Gebrauch; diese beiden letzteren wie auch Lagerplatzpächter, werden bei den preußischen Bahnen vertraglich angehalten, ein Stundungskonto einzurichten.

Die Gewährung der Stundung erfolgt allgemein gegen eine zu bestellende Sicherheit; wird für die F. bei mehreren Abfertigungen eine gemeinsame Sicherheit bestellt, so spricht man von einem Generalpfand. Bei allen Bahnen sind besondere Bestimmungen für die Gewährung von F. und ihre geschäftliche Behandlung bei den Dienststellen erlassen.

Für die preußisch-hessischen Bahnen gelten folgende Bestimmungen:

Die Stundung läuft in der Regel für den Kalendermonat und erstreckt sich

a) entweder auf alle im Verkehr mit der Abfertigungsstelle aus der Beförderung von Eil- und Frachtgütern aufkommenden Frachten und sonstigen, der Eisenbahn tarif- oder vertragsmäßig zustehenden Forderungen, namentlich auch bei Nachnahmen, Auslagen, Nebengebühren und Anschlußfrachten oder

b) nur auf die unter a) genannten Beträge, die als Frankatur verrechnet werden oder

für deren Erhebung die Eisenbahnen dem Reiche verantwortlich sind.

Stempelpflichtig sind alle Frachturkunden über ganze Wagenladungen sowohl im inneren deutschen Eisenbahnverkehr einschließlich des Kleinbahn- und Schmalspurbahnverkehrs als auch im Verkehr mit dem Auslande. Der Stempelbetrag bestimmt sich nach der Höhe der Fracht und dem Ladegewicht des Wagens. Er ist, wenn mehrere Wagenladungen auf ein Frachtpapier aufgegeben sind, für jeden Wagen getrennt zu berechnen. Die Abgabe beträgt bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. 20 Pf., bei höheren Beträgen 50 Pf. Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 t nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 t, aber nicht mehr als 15 t beträgt. Für je weitere 5 t Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu. Der Stempel wird in der Weise entrichtet, daß den Frachtpapieren Reichsstempelmarken aufgeklebt werden, die sogleich durch den Tagesstempel der verwendenden Abfertigungsstelle entwertet werden. Im innerdeutschen Verkehr verwendet die Abfertigungsstelle, die die Fracht erhebt, auch die Stempelmarken und zieht den Stempelbetrag von dem Frachtzahler ein. Dem Absender bleibt es jedoch unbenommen, auch bei Frachtüberweisung den Stempel zu entrichten, der in diesem Falle von der Versandabfertigungsstelle zu verwenden und zu entwerten ist. Dagegen werden Frankaturen ohne gleichzeitige Stempelabgabe nicht zugelassen. Im Auslandsverkehr verwendet stets die deutsche Abfertigungsstelle die Stempelmarken. Bei Empfangssendungen des Auslandsverkehres wird der Stempelbetrag von dem Empfänger, bei Versandsendungen im Falle der Frankatur von dem Absender, im Falle der Frachtüberweisung durch Nachnahme vom Empfänger eingezogen. Die Verwendung von Marken erleichtert die Abrechnung der Abfertigungsstellen mit den zur Einziehung der Reichsstempelabgabe bestimmten Steuerstellen und macht die Verbuchung der Stempelbeträge in der Regel entbehrlich. Die Marken werden gegen Barzahlung von den Steuerstellen bezogen und bei den Abfertigungsstellen wie bares Geld behandelt. Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Entrichtung der Stempelabgabe ist dadurch gegeben, daß jeder, in dessen Hände das Frachtpapier gelangt, sich von der Verwendung der Marken überzeugen kann. Für Frankatursendungen des innerdeutschen Verkehrs ist überdies der Empfangsabfertigungsstelle die Nachprüfung der Stempelerhebung zur Pflicht gemacht (vgl. die Dienstvorschriften des Eisenbahn-Verkehrsverbands über die Verwendung des Frachturkundenstempels).

In Frankreich beträgt der Frachtbriefstempel nach dem Ges. v. 28. Februar 1872 70 ct.

In Italien (Gesetz vom 22. April 1893) beträgt der F. 10 Cts., wenn das Gewicht der Sendung 20 kg nicht übersteigt, sonst 60 Cts. Der gleiche Betrag ist auch für die vom Auslande kommenden Eisenbahntransporte zu entrichten.

In Rußland beträgt die vom Absender bar zu entrichtende Stempelsteuer 10 Kopeken für jeden F. F. ohne Bezahlung der Steuer werden von der Versandstation nicht angenommen. Frachtbriefduplikate unterliegen einer Stempelsteuer von 5 Kopeken für das Exemplar, wenn die zu gunsten der Eisenbahn zu erhebende Summe mindestens 5 Rubel beträgt. Bei den im direkten Verkehre vom Auslande eintreffenden Sendungen hat die Stempelbesteuerung auf der Bestimmungsbahn auf Kosten des Empfängers zu geschehen.

Grunow.


Frachtenreklamationsbureau s. Frachterstattung.


Frachtenstundung (répit pour le paiement de la taxe; respite) ist die Kreditierung von Frachtbeträgen. Die Eisenbahn verzichtet auf sofortige Bezahlung der fälligen Frachten aus Gründen der Geschäftsvereinfachung und zur Vermeidung unnötigen Bargeldumlaufs, indem sie die gestundeten Frachten mit den Gutschriften des Stundungsnehmers abrechnet und nur innerhalb bestimmter Zeiträume den Ausgleich mit dem Stundungsnehmer herbeiführt. Von dieser Einrichtung machen in der Regel die größeren Interessenten, insbesondere die Anschlußbesitzer und Rollfuhrunternehmer Gebrauch; diese beiden letzteren wie auch Lagerplatzpächter, werden bei den preußischen Bahnen vertraglich angehalten, ein Stundungskonto einzurichten.

Die Gewährung der Stundung erfolgt allgemein gegen eine zu bestellende Sicherheit; wird für die F. bei mehreren Abfertigungen eine gemeinsame Sicherheit bestellt, so spricht man von einem Generalpfand. Bei allen Bahnen sind besondere Bestimmungen für die Gewährung von F. und ihre geschäftliche Behandlung bei den Dienststellen erlassen.

Für die preußisch-hessischen Bahnen gelten folgende Bestimmungen:

Die Stundung läuft in der Regel für den Kalendermonat und erstreckt sich

a) entweder auf alle im Verkehr mit der Abfertigungsstelle aus der Beförderung von Eil- und Frachtgütern aufkommenden Frachten und sonstigen, der Eisenbahn tarif- oder vertragsmäßig zustehenden Forderungen, namentlich auch bei Nachnahmen, Auslagen, Nebengebühren und Anschlußfrachten oder

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[122/0130] für deren Erhebung die Eisenbahnen dem Reiche verantwortlich sind. Stempelpflichtig sind alle Frachturkunden über ganze Wagenladungen sowohl im inneren deutschen Eisenbahnverkehr einschließlich des Kleinbahn- und Schmalspurbahnverkehrs als auch im Verkehr mit dem Auslande. Der Stempelbetrag bestimmt sich nach der Höhe der Fracht und dem Ladegewicht des Wagens. Er ist, wenn mehrere Wagenladungen auf ein Frachtpapier aufgegeben sind, für jeden Wagen getrennt zu berechnen. Die Abgabe beträgt bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. 20 Pf., bei höheren Beträgen 50 Pf. Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 t nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 t, aber nicht mehr als 15 t beträgt. Für je weitere 5 t Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu. Der Stempel wird in der Weise entrichtet, daß den Frachtpapieren Reichsstempelmarken aufgeklebt werden, die sogleich durch den Tagesstempel der verwendenden Abfertigungsstelle entwertet werden. Im innerdeutschen Verkehr verwendet die Abfertigungsstelle, die die Fracht erhebt, auch die Stempelmarken und zieht den Stempelbetrag von dem Frachtzahler ein. Dem Absender bleibt es jedoch unbenommen, auch bei Frachtüberweisung den Stempel zu entrichten, der in diesem Falle von der Versandabfertigungsstelle zu verwenden und zu entwerten ist. Dagegen werden Frankaturen ohne gleichzeitige Stempelabgabe nicht zugelassen. Im Auslandsverkehr verwendet stets die deutsche Abfertigungsstelle die Stempelmarken. Bei Empfangssendungen des Auslandsverkehres wird der Stempelbetrag von dem Empfänger, bei Versandsendungen im Falle der Frankatur von dem Absender, im Falle der Frachtüberweisung durch Nachnahme vom Empfänger eingezogen. Die Verwendung von Marken erleichtert die Abrechnung der Abfertigungsstellen mit den zur Einziehung der Reichsstempelabgabe bestimmten Steuerstellen und macht die Verbuchung der Stempelbeträge in der Regel entbehrlich. Die Marken werden gegen Barzahlung von den Steuerstellen bezogen und bei den Abfertigungsstellen wie bares Geld behandelt. Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Entrichtung der Stempelabgabe ist dadurch gegeben, daß jeder, in dessen Hände das Frachtpapier gelangt, sich von der Verwendung der Marken überzeugen kann. Für Frankatursendungen des innerdeutschen Verkehrs ist überdies der Empfangsabfertigungsstelle die Nachprüfung der Stempelerhebung zur Pflicht gemacht (vgl. die Dienstvorschriften des Eisenbahn-Verkehrsverbands über die Verwendung des Frachturkundenstempels). In Frankreich beträgt der Frachtbriefstempel nach dem Ges. v. 28. Februar 1872 70 ct. In Italien (Gesetz vom 22. April 1893) beträgt der F. 10 Cts., wenn das Gewicht der Sendung 20 kg nicht übersteigt, sonst 60 Cts. Der gleiche Betrag ist auch für die vom Auslande kommenden Eisenbahntransporte zu entrichten. In Rußland beträgt die vom Absender bar zu entrichtende Stempelsteuer 10 Kopeken für jeden F. F. ohne Bezahlung der Steuer werden von der Versandstation nicht angenommen. Frachtbriefduplikate unterliegen einer Stempelsteuer von 5 Kopeken für das Exemplar, wenn die zu gunsten der Eisenbahn zu erhebende Summe mindestens 5 Rubel beträgt. Bei den im direkten Verkehre vom Auslande eintreffenden Sendungen hat die Stempelbesteuerung auf der Bestimmungsbahn auf Kosten des Empfängers zu geschehen. Grunow. Frachtenreklamationsbureau s. Frachterstattung. Frachtenstundung (répit pour le paiement de la taxe; respite) ist die Kreditierung von Frachtbeträgen. Die Eisenbahn verzichtet auf sofortige Bezahlung der fälligen Frachten aus Gründen der Geschäftsvereinfachung und zur Vermeidung unnötigen Bargeldumlaufs, indem sie die gestundeten Frachten mit den Gutschriften des Stundungsnehmers abrechnet und nur innerhalb bestimmter Zeiträume den Ausgleich mit dem Stundungsnehmer herbeiführt. Von dieser Einrichtung machen in der Regel die größeren Interessenten, insbesondere die Anschlußbesitzer und Rollfuhrunternehmer Gebrauch; diese beiden letzteren wie auch Lagerplatzpächter, werden bei den preußischen Bahnen vertraglich angehalten, ein Stundungskonto einzurichten. Die Gewährung der Stundung erfolgt allgemein gegen eine zu bestellende Sicherheit; wird für die F. bei mehreren Abfertigungen eine gemeinsame Sicherheit bestellt, so spricht man von einem Generalpfand. Bei allen Bahnen sind besondere Bestimmungen für die Gewährung von F. und ihre geschäftliche Behandlung bei den Dienststellen erlassen. Für die preußisch-hessischen Bahnen gelten folgende Bestimmungen: Die Stundung läuft in der Regel für den Kalendermonat und erstreckt sich a) entweder auf alle im Verkehr mit der Abfertigungsstelle aus der Beförderung von Eil- und Frachtgütern aufkommenden Frachten und sonstigen, der Eisenbahn tarif- oder vertragsmäßig zustehenden Forderungen, namentlich auch bei Nachnahmen, Auslagen, Nebengebühren und Anschlußfrachten oder b) nur auf die unter a) genannten Beträge, die als Frankatur verrechnet werden oder

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/130>, abgerufen am 22.12.2024.