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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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zu zahlenden Fracht ab Werkstation, in Rechnung gestellt wird, falls sich nicht nach Lage seines Wohnortes oder des liefernden Werkes ein Frachtvorteil für ihn ergibt.

Der aus dieser Berechnungsart für den Verband sich ergebende Frachtgewinn oder -verlust wird auf die einzelnen Verbandsmitglieder nach vertraglichen Grundsätzen verteilt. Z. B. liefert ein Werk in Oberhausen an einen Händler in Hamburg.

Dieser hat zu zahlen:


Grundpreis115·00 M.
Fracht Oberhausen-Hamburg9·00 M.
Mehr der Fracht
Diedenhofen-Hamburg16·10 M.
gegen die Fracht
Oberhausen-Hamburg9·- M.= 7·10 M.
zusammen131·10 M.

Derselbe Händler bezieht von den Rombacher Hüttenwerken und zahlt:


Grundpreis115·00 M.
Fracht Gandringen-Hamburg16·40 M.
zusammen131·40 M.
Da die Fracht Gandringen-
Hamburg16·40 M.
beträgt, gegen
Diedenhofen-
Hamburg 16·10 M.
also um 30 Pf.
höher ist, so ist dem Händler in
der Rechnung zu vergüten0·30 M.
Der Gesamtpreis beträgt daher,
wie vorher131·10 M.

Der Frachtvorteil von 7·10 M. im ersten Beispiel kommt dem Verbande zugute oder dem liefernden Werke als Ausgleich für die höheren Selbstkosten, wogegen der Frachtnachteil von 0·30 M. im zweiten Beispiel vom Verband zu tragen ist.

Je nach der Ausbreitung der einem solchen Verbande angehörenden Werke und Industrien über das Versandgebiet im Verhältnis zum Empfangsgebiet werden eine oder mehrere Frachtgrundlagen geschaffen.

Das Kalisyndikat hat beispielsweise nur die eine F. Staßfurt gehabt, als sich die Werke im Staßfurter Revier befanden. Mit der Inbetriebnahme der vielen Kalibergwerke in der Provinz Hannover, in der Werragegend u. s. w., hat sie es im Interesse ihrer Mitglieder für zweckmäßig befunden, drei Frachtgrundlagen, nämlich Staßfurt, Vienenburg und Salzungen zu schaffen.

Grunow.


Frachtbrief (way-bill, letter of conveyance; lettre de voiture; nota di spedizione, lettera di porto) ist die Urkunde über den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages; er stellt ein vom Absender an den Empfänger gerichtetes offenes Begleitschreiben dar, das bis zur Ankunft des Gutes am Bestimmungsort in der Hand des Frachtführers verbleiben und dort zusammen mit dem Gut an den Empfänger abgeliefert werden soll. Er muß hiernach alle wesentlichen Bestandteile des Frachtvertrages enthalten.

Nach dem deutschen und österreichischen HGB. ist die Ausstellung eines F. kein unbedingtes Erfordernis für die Gültigkeit eines Frachtvertrages; der Frachtführer kann aber die Ausstellung verlangen. Nach der EVO. und dem BR. (§ 55) sowie dem IÜ. (Art. 6) muß jede Sendung von einem F. begleitet sein. (Da die Kleinbahnen nach dem preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 der EVO. nicht unterworfen sind und in das IÜ. nicht aufgenommen werden, so besteht hier der Zwang zur Ausstellung eines F. an sich nicht.)

Für die Form des F. sind nach der EVO. (Betr.-Regl.) und dem IÜ. (vgl. den Artikel "Frachtrecht, internationales") bestimmte Vorschriften gegeben, deren Nichtbeachtung die Versand- und jede folgende Bahn zur Zurückweisung des Briefes berechtigt und verpflichtet.

Die F. für gewöhnliche Fracht müssen auf weißes, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden karminroten Streifen gedruckt sein. Die Verwendung des einen oder andern F. ersetzt den ausdrücklich erklärten Willen des Absenders, die Sendung als Fracht- oder Eilfrachtgut behandelt und abgefertigt zu wissen (EVO. u. BR. § 55).

F. sind bei den Dienststellen käuflich. Ihre Herstellung auf privatem Wege ist zulässig. Derartige F. müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Bahn tragen, wofür eine im Tarif festgesetzte Gebühr erhoben wird. Die Stempelung kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig 100 F. vorgelegt werden. In Österreich-Ungarn dürfen nur F. mit eingedrucktem Stempelzeichen verwendet werden (s. Frachtbriefstempel).

Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann die Aufsichtsbehörde (in Deutschland nach Zustimmung des Reichseisenbahnamtes) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen.

Zum Inhalte des F. gehört die Angabe des Namens und Wohnortes des Empfängers der Eisenbahnstation oder Güternebenstelle

zu zahlenden Fracht ab Werkstation, in Rechnung gestellt wird, falls sich nicht nach Lage seines Wohnortes oder des liefernden Werkes ein Frachtvorteil für ihn ergibt.

Der aus dieser Berechnungsart für den Verband sich ergebende Frachtgewinn oder -verlust wird auf die einzelnen Verbandsmitglieder nach vertraglichen Grundsätzen verteilt. Z. B. liefert ein Werk in Oberhausen an einen Händler in Hamburg.

Dieser hat zu zahlen:


Grundpreis115·00 M.
Fracht Oberhausen-Hamburg9·00 M.
Mehr der Fracht
Diedenhofen-Hamburg16·10 M.
gegen die Fracht
Oberhausen-Hamburg9·– M.= 7·10 M.
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Derselbe Händler bezieht von den Rombacher Hüttenwerken und zahlt:


Grundpreis115·00 M.
Fracht Gandringen-Hamburg16·40 M.
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Da die Fracht Gandringen-
Hamburg16·40 M.
beträgt, gegen
Diedenhofen-
Hamburg 16·10 M.
also um 30 Pf.
höher ist, so ist dem Händler in
der Rechnung zu vergüten0·30 M.
Der Gesamtpreis beträgt daher,
wie vorher131·10 M.

Der Frachtvorteil von 7·10 M. im ersten Beispiel kommt dem Verbande zugute oder dem liefernden Werke als Ausgleich für die höheren Selbstkosten, wogegen der Frachtnachteil von 0·30 M. im zweiten Beispiel vom Verband zu tragen ist.

Je nach der Ausbreitung der einem solchen Verbande angehörenden Werke und Industrien über das Versandgebiet im Verhältnis zum Empfangsgebiet werden eine oder mehrere Frachtgrundlagen geschaffen.

Das Kalisyndikat hat beispielsweise nur die eine F. Staßfurt gehabt, als sich die Werke im Staßfurter Revier befanden. Mit der Inbetriebnahme der vielen Kalibergwerke in der Provinz Hannover, in der Werragegend u. s. w., hat sie es im Interesse ihrer Mitglieder für zweckmäßig befunden, drei Frachtgrundlagen, nämlich Staßfurt, Vienenburg und Salzungen zu schaffen.

Grunow.


Frachtbrief (way-bill, letter of conveyance; lettre de voiture; nota di spedizione, lettera di porto) ist die Urkunde über den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages; er stellt ein vom Absender an den Empfänger gerichtetes offenes Begleitschreiben dar, das bis zur Ankunft des Gutes am Bestimmungsort in der Hand des Frachtführers verbleiben und dort zusammen mit dem Gut an den Empfänger abgeliefert werden soll. Er muß hiernach alle wesentlichen Bestandteile des Frachtvertrages enthalten.

Nach dem deutschen und österreichischen HGB. ist die Ausstellung eines F. kein unbedingtes Erfordernis für die Gültigkeit eines Frachtvertrages; der Frachtführer kann aber die Ausstellung verlangen. Nach der EVO. und dem BR. (§ 55) sowie dem IÜ. (Art. 6) muß jede Sendung von einem F. begleitet sein. (Da die Kleinbahnen nach dem preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 der EVO. nicht unterworfen sind und in das IÜ. nicht aufgenommen werden, so besteht hier der Zwang zur Ausstellung eines F. an sich nicht.)

Für die Form des F. sind nach der EVO. (Betr.-Regl.) und dem IÜ. (vgl. den Artikel „Frachtrecht, internationales“) bestimmte Vorschriften gegeben, deren Nichtbeachtung die Versand- und jede folgende Bahn zur Zurückweisung des Briefes berechtigt und verpflichtet.

Die F. für gewöhnliche Fracht müssen auf weißes, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden karminroten Streifen gedruckt sein. Die Verwendung des einen oder andern F. ersetzt den ausdrücklich erklärten Willen des Absenders, die Sendung als Fracht- oder Eilfrachtgut behandelt und abgefertigt zu wissen (EVO. u. BR. § 55).

F. sind bei den Dienststellen käuflich. Ihre Herstellung auf privatem Wege ist zulässig. Derartige F. müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Bahn tragen, wofür eine im Tarif festgesetzte Gebühr erhoben wird. Die Stempelung kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig 100 F. vorgelegt werden. In Österreich-Ungarn dürfen nur F. mit eingedrucktem Stempelzeichen verwendet werden (s. Frachtbriefstempel).

Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann die Aufsichtsbehörde (in Deutschland nach Zustimmung des Reichseisenbahnamtes) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen.

Zum Inhalte des F. gehört die Angabe des Namens und Wohnortes des Empfängers der Eisenbahnstation oder Güternebenstelle

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[118/0126] zu zahlenden Fracht ab Werkstation, in Rechnung gestellt wird, falls sich nicht nach Lage seines Wohnortes oder des liefernden Werkes ein Frachtvorteil für ihn ergibt. Der aus dieser Berechnungsart für den Verband sich ergebende Frachtgewinn oder -verlust wird auf die einzelnen Verbandsmitglieder nach vertraglichen Grundsätzen verteilt. Z. B. liefert ein Werk in Oberhausen an einen Händler in Hamburg. Dieser hat zu zahlen: Grundpreis 115·00 M. Fracht Oberhausen-Hamburg 9·00 M. Mehr der Fracht Diedenhofen-Hamburg 16·10 M. gegen die Fracht Oberhausen-Hamburg 9·– M. = 7·10 M. zusammen 131·10 M. Derselbe Händler bezieht von den Rombacher Hüttenwerken und zahlt: Grundpreis 115·00 M. Fracht Gandringen-Hamburg 16·40 M. zusammen 131·40 M. Da die Fracht Gandringen- Hamburg 16·40 M. beträgt, gegen Diedenhofen- Hamburg 16·10 M. also um 30 Pf. höher ist, so ist dem Händler in der Rechnung zu vergüten 0·30 M. Der Gesamtpreis beträgt daher, wie vorher 131·10 M. Der Frachtvorteil von 7·10 M. im ersten Beispiel kommt dem Verbande zugute oder dem liefernden Werke als Ausgleich für die höheren Selbstkosten, wogegen der Frachtnachteil von 0·30 M. im zweiten Beispiel vom Verband zu tragen ist. Je nach der Ausbreitung der einem solchen Verbande angehörenden Werke und Industrien über das Versandgebiet im Verhältnis zum Empfangsgebiet werden eine oder mehrere Frachtgrundlagen geschaffen. Das Kalisyndikat hat beispielsweise nur die eine F. Staßfurt gehabt, als sich die Werke im Staßfurter Revier befanden. Mit der Inbetriebnahme der vielen Kalibergwerke in der Provinz Hannover, in der Werragegend u. s. w., hat sie es im Interesse ihrer Mitglieder für zweckmäßig befunden, drei Frachtgrundlagen, nämlich Staßfurt, Vienenburg und Salzungen zu schaffen. Grunow. Frachtbrief (way-bill, letter of conveyance; lettre de voiture; nota di spedizione, lettera di porto) ist die Urkunde über den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages; er stellt ein vom Absender an den Empfänger gerichtetes offenes Begleitschreiben dar, das bis zur Ankunft des Gutes am Bestimmungsort in der Hand des Frachtführers verbleiben und dort zusammen mit dem Gut an den Empfänger abgeliefert werden soll. Er muß hiernach alle wesentlichen Bestandteile des Frachtvertrages enthalten. Nach dem deutschen und österreichischen HGB. ist die Ausstellung eines F. kein unbedingtes Erfordernis für die Gültigkeit eines Frachtvertrages; der Frachtführer kann aber die Ausstellung verlangen. Nach der EVO. und dem BR. (§ 55) sowie dem IÜ. (Art. 6) muß jede Sendung von einem F. begleitet sein. (Da die Kleinbahnen nach dem preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 der EVO. nicht unterworfen sind und in das IÜ. nicht aufgenommen werden, so besteht hier der Zwang zur Ausstellung eines F. an sich nicht.) Für die Form des F. sind nach der EVO. (Betr.-Regl.) und dem IÜ. (vgl. den Artikel „Frachtrecht, internationales“) bestimmte Vorschriften gegeben, deren Nichtbeachtung die Versand- und jede folgende Bahn zur Zurückweisung des Briefes berechtigt und verpflichtet. Die F. für gewöhnliche Fracht müssen auf weißes, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden karminroten Streifen gedruckt sein. Die Verwendung des einen oder andern F. ersetzt den ausdrücklich erklärten Willen des Absenders, die Sendung als Fracht- oder Eilfrachtgut behandelt und abgefertigt zu wissen (EVO. u. BR. § 55). F. sind bei den Dienststellen käuflich. Ihre Herstellung auf privatem Wege ist zulässig. Derartige F. müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Bahn tragen, wofür eine im Tarif festgesetzte Gebühr erhoben wird. Die Stempelung kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig 100 F. vorgelegt werden. In Österreich-Ungarn dürfen nur F. mit eingedrucktem Stempelzeichen verwendet werden (s. Frachtbriefstempel). Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann die Aufsichtsbehörde (in Deutschland nach Zustimmung des Reichseisenbahnamtes) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen. Zum Inhalte des F. gehört die Angabe des Namens und Wohnortes des Empfängers der Eisenbahnstation oder Güternebenstelle

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/126>, abgerufen am 24.11.2024.