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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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einem einzuberufenden neuen Kongreß zu unterbreiten. Auf Grund der Tätigkeit dieser Kommission, deren Mitglieder Vertreter von Belgien, Deutschland, England, Frankreich, Holland, Italien, Österreich, Rußland und Schweden waren, erfolgte auf dem von ihr 1887 nach Mailand einberufenen, zweiten internationalen E. die Begründung des internationalen Eisenbahnkongreßverbandes (Congres international des Chemins de fer) als eines ständigen Vereins, dessen Zweck die Förderung der Entwicklung des Eisenbahnwesens ist. Die gleichzeitig festgesetzten Statuten des Vereins wurden im Jahre 1892 auf dem E. in St. Petersburg revidiert und in einzelnen Punkten mehrfach durch Kongreß- oder Kommissionsbeschlüsse abgeändert und ergänzt.

Die Satzungen bezeichnen den internationalen Eisenbahnkongreßverband als eine ständige Vereinigung zur Förderung der Fortschritte im Eisenbahnwesen. Mitglieder des Verbandes sind die ihm beigetretenen, durch Delegierte vertretenen Regierungen und die als Mitglieder aufgenommenen Verwaltungen von staatlichen und privaten Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Vertreten wird der Verband durch eine vom Kongreß gewählte ständige Kommission (Commission permanente) mit dem Sitz in Brüssel, deren Mitglieder ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben (Art. 1-3 der Satzungen). Die ständige Kommission hat zunächst über die Aufnahmegesuche der Bahnverwaltungen zu entscheiden. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind Eisenbahnverwaltungen: 1. wenn die Eisenbahn, abgesehen von den hiervon ausgenommenen Staatseisenbahnen, nicht durch eine dazu befugte Behörde konzessioniert oder nicht dem öffentlichen Verkehr übergeben ist; 2. wenn der Betrieb nicht durch mechanische Mittel erfolgt; 3. wenn die Hauptaufgabe der Verwaltung nicht der Eisenbahnbetrieb ist, d. h., wenn der auf den Eisenbahnbetrieb entfallende Teil des Betriebskapitals nicht größer ist als der für andere Zwecke (Schiffahrt, Pferdebahn, Fabrikbetrieb, Hotelbetrieb u. s. w.) bestimmte; 4. wenn die durch Lokomotiven betriebene Bahn nicht eine Länge von mindestens 100 km oder die durch Elektrizität oder eine andere mechanische Kraft betriebene Bahn nicht eine Länge von wenigstens 50 km hat. Die Kommission hat ferner die Tagungen des Kongresses zu organisieren, das Programm der zur Besprechung gestellten und vorbereiteten Fragen aufzustellen, die Berichte über die Verhandlungen zu veröffentlichen, die Kassenführung zu überwachen unter Bestimmung der Beiträge und im allgemeinen die Arbeiten des Verbandes nach Möglichkeit zu fördern. Sie besteht aus den Präsidenten der früheren Kongreßtagungen, die ihr ohne weiteres angehören und 60 aus den verschiedenen am Verbände beteiligten Nationen zu entnehmenden gewählten Mitgliedern; aus einer Nation dürfen nicht mehr als 9 Mitglieder der Kommission angehören. Die Kommission ernennt einen Generalsekretär, Sekretäre und einen Sekretärschatzmeister, die in den Sitzungen der Kommission nur beratende Stimme haben. Bei ihrer ersten Zusammenkunft nach einer Kongreßtagung wählt die Kommission aus sich einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert, wenigstens aber einmal im Jahre. Ihre Beschlüsse sind gültig, wenn wenigstens 9 Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben und die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Von den 60 gewählten Mitgliedern der Kommission scheidet bei jeder Kongreßtagung ein Drittel aus und wird durch Neuwahl ersetzt. (Art. 4-7.)

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bildet die ständige Kommission in ihrer ersten, einer Tagung des Kongresses folgenden Sitzung aus 5 ihrer Mitglieder ein Direktionskomitee, an dessen Spitze der Präsident der ständigen Kommission steht, und dem auch der Generalsekretär, die Sekretäre und der Sekretärschatzmeister, aber ohne Stimmberechtigung, angehören. Das Komitee kommt wenigstens alle 3 Monate zusammen und hat, wie erwähnt, die laufenden Geschäfte und Geldangelegenheiten zu erledigen, alle Arbeiten, Studien und Veröffentlichungen zu überwachen und zu leiten, die Bibliothek und Archive zu verwalten und das Personal anzustellen und zu entlassen (Art. 8 und 9). An den Tagungen des Kongresses, die anfangs alle 2 Jahre, seit 1895 alle 5 Jahre stattfinden, dürfen teilnehmen: 1. die Mitglieder der ständigen Kommission; 2. die von den Verbandsmitgliedern bestimmten Delegierten; 3. die Sekretäre und der Schatzmeister und die von der ständigen Kommission oder dem Direktionskomitee ernannten und mit der Berichterstattung über Fragen des Programms beauftragten Sektionssekretäre. Die Regierungen bestimmen selbst die Anzahl ihrer Delegierten; die Eisenbahnverwaltungen können nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer Eisenbahnnetze bis zu 8 Delegierten entsenden, u. zw. einen Delegierten bei einer Betriebslänge von nicht mehr als 100 km, 2 bei nicht mehr als

einem einzuberufenden neuen Kongreß zu unterbreiten. Auf Grund der Tätigkeit dieser Kommission, deren Mitglieder Vertreter von Belgien, Deutschland, England, Frankreich, Holland, Italien, Österreich, Rußland und Schweden waren, erfolgte auf dem von ihr 1887 nach Mailand einberufenen, zweiten internationalen E. die Begründung des internationalen Eisenbahnkongreßverbandes (Congres international des Chemins de fer) als eines ständigen Vereins, dessen Zweck die Förderung der Entwicklung des Eisenbahnwesens ist. Die gleichzeitig festgesetzten Statuten des Vereins wurden im Jahre 1892 auf dem E. in St. Petersburg revidiert und in einzelnen Punkten mehrfach durch Kongreß- oder Kommissionsbeschlüsse abgeändert und ergänzt.

Die Satzungen bezeichnen den internationalen Eisenbahnkongreßverband als eine ständige Vereinigung zur Förderung der Fortschritte im Eisenbahnwesen. Mitglieder des Verbandes sind die ihm beigetretenen, durch Delegierte vertretenen Regierungen und die als Mitglieder aufgenommenen Verwaltungen von staatlichen und privaten Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Vertreten wird der Verband durch eine vom Kongreß gewählte ständige Kommission (Commission permanente) mit dem Sitz in Brüssel, deren Mitglieder ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben (Art. 1–3 der Satzungen). Die ständige Kommission hat zunächst über die Aufnahmegesuche der Bahnverwaltungen zu entscheiden. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind Eisenbahnverwaltungen: 1. wenn die Eisenbahn, abgesehen von den hiervon ausgenommenen Staatseisenbahnen, nicht durch eine dazu befugte Behörde konzessioniert oder nicht dem öffentlichen Verkehr übergeben ist; 2. wenn der Betrieb nicht durch mechanische Mittel erfolgt; 3. wenn die Hauptaufgabe der Verwaltung nicht der Eisenbahnbetrieb ist, d. h., wenn der auf den Eisenbahnbetrieb entfallende Teil des Betriebskapitals nicht größer ist als der für andere Zwecke (Schiffahrt, Pferdebahn, Fabrikbetrieb, Hotelbetrieb u. s. w.) bestimmte; 4. wenn die durch Lokomotiven betriebene Bahn nicht eine Länge von mindestens 100 km oder die durch Elektrizität oder eine andere mechanische Kraft betriebene Bahn nicht eine Länge von wenigstens 50 km hat. Die Kommission hat ferner die Tagungen des Kongresses zu organisieren, das Programm der zur Besprechung gestellten und vorbereiteten Fragen aufzustellen, die Berichte über die Verhandlungen zu veröffentlichen, die Kassenführung zu überwachen unter Bestimmung der Beiträge und im allgemeinen die Arbeiten des Verbandes nach Möglichkeit zu fördern. Sie besteht aus den Präsidenten der früheren Kongreßtagungen, die ihr ohne weiteres angehören und 60 aus den verschiedenen am Verbände beteiligten Nationen zu entnehmenden gewählten Mitgliedern; aus einer Nation dürfen nicht mehr als 9 Mitglieder der Kommission angehören. Die Kommission ernennt einen Generalsekretär, Sekretäre und einen Sekretärschatzmeister, die in den Sitzungen der Kommission nur beratende Stimme haben. Bei ihrer ersten Zusammenkunft nach einer Kongreßtagung wählt die Kommission aus sich einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert, wenigstens aber einmal im Jahre. Ihre Beschlüsse sind gültig, wenn wenigstens 9 Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben und die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Von den 60 gewählten Mitgliedern der Kommission scheidet bei jeder Kongreßtagung ein Drittel aus und wird durch Neuwahl ersetzt. (Art. 4–7.)

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bildet die ständige Kommission in ihrer ersten, einer Tagung des Kongresses folgenden Sitzung aus 5 ihrer Mitglieder ein Direktionskomitee, an dessen Spitze der Präsident der ständigen Kommission steht, und dem auch der Generalsekretär, die Sekretäre und der Sekretärschatzmeister, aber ohne Stimmberechtigung, angehören. Das Komitee kommt wenigstens alle 3 Monate zusammen und hat, wie erwähnt, die laufenden Geschäfte und Geldangelegenheiten zu erledigen, alle Arbeiten, Studien und Veröffentlichungen zu überwachen und zu leiten, die Bibliothek und Archive zu verwalten und das Personal anzustellen und zu entlassen (Art. 8 und 9). An den Tagungen des Kongresses, die anfangs alle 2 Jahre, seit 1895 alle 5 Jahre stattfinden, dürfen teilnehmen: 1. die Mitglieder der ständigen Kommission; 2. die von den Verbandsmitgliedern bestimmten Delegierten; 3. die Sekretäre und der Schatzmeister und die von der ständigen Kommission oder dem Direktionskomitee ernannten und mit der Berichterstattung über Fragen des Programms beauftragten Sektionssekretäre. Die Regierungen bestimmen selbst die Anzahl ihrer Delegierten; die Eisenbahnverwaltungen können nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer Eisenbahnnetze bis zu 8 Delegierten entsenden, u. zw. einen Delegierten bei einer Betriebslänge von nicht mehr als 100 km, 2 bei nicht mehr als

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[78/0087] einem einzuberufenden neuen Kongreß zu unterbreiten. Auf Grund der Tätigkeit dieser Kommission, deren Mitglieder Vertreter von Belgien, Deutschland, England, Frankreich, Holland, Italien, Österreich, Rußland und Schweden waren, erfolgte auf dem von ihr 1887 nach Mailand einberufenen, zweiten internationalen E. die Begründung des internationalen Eisenbahnkongreßverbandes (Congres international des Chemins de fer) als eines ständigen Vereins, dessen Zweck die Förderung der Entwicklung des Eisenbahnwesens ist. Die gleichzeitig festgesetzten Statuten des Vereins wurden im Jahre 1892 auf dem E. in St. Petersburg revidiert und in einzelnen Punkten mehrfach durch Kongreß- oder Kommissionsbeschlüsse abgeändert und ergänzt. Die Satzungen bezeichnen den internationalen Eisenbahnkongreßverband als eine ständige Vereinigung zur Förderung der Fortschritte im Eisenbahnwesen. Mitglieder des Verbandes sind die ihm beigetretenen, durch Delegierte vertretenen Regierungen und die als Mitglieder aufgenommenen Verwaltungen von staatlichen und privaten Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Vertreten wird der Verband durch eine vom Kongreß gewählte ständige Kommission (Commission permanente) mit dem Sitz in Brüssel, deren Mitglieder ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben (Art. 1–3 der Satzungen). Die ständige Kommission hat zunächst über die Aufnahmegesuche der Bahnverwaltungen zu entscheiden. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind Eisenbahnverwaltungen: 1. wenn die Eisenbahn, abgesehen von den hiervon ausgenommenen Staatseisenbahnen, nicht durch eine dazu befugte Behörde konzessioniert oder nicht dem öffentlichen Verkehr übergeben ist; 2. wenn der Betrieb nicht durch mechanische Mittel erfolgt; 3. wenn die Hauptaufgabe der Verwaltung nicht der Eisenbahnbetrieb ist, d. h., wenn der auf den Eisenbahnbetrieb entfallende Teil des Betriebskapitals nicht größer ist als der für andere Zwecke (Schiffahrt, Pferdebahn, Fabrikbetrieb, Hotelbetrieb u. s. w.) bestimmte; 4. wenn die durch Lokomotiven betriebene Bahn nicht eine Länge von mindestens 100 km oder die durch Elektrizität oder eine andere mechanische Kraft betriebene Bahn nicht eine Länge von wenigstens 50 km hat. Die Kommission hat ferner die Tagungen des Kongresses zu organisieren, das Programm der zur Besprechung gestellten und vorbereiteten Fragen aufzustellen, die Berichte über die Verhandlungen zu veröffentlichen, die Kassenführung zu überwachen unter Bestimmung der Beiträge und im allgemeinen die Arbeiten des Verbandes nach Möglichkeit zu fördern. Sie besteht aus den Präsidenten der früheren Kongreßtagungen, die ihr ohne weiteres angehören und 60 aus den verschiedenen am Verbände beteiligten Nationen zu entnehmenden gewählten Mitgliedern; aus einer Nation dürfen nicht mehr als 9 Mitglieder der Kommission angehören. Die Kommission ernennt einen Generalsekretär, Sekretäre und einen Sekretärschatzmeister, die in den Sitzungen der Kommission nur beratende Stimme haben. Bei ihrer ersten Zusammenkunft nach einer Kongreßtagung wählt die Kommission aus sich einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert, wenigstens aber einmal im Jahre. Ihre Beschlüsse sind gültig, wenn wenigstens 9 Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben und die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Von den 60 gewählten Mitgliedern der Kommission scheidet bei jeder Kongreßtagung ein Drittel aus und wird durch Neuwahl ersetzt. (Art. 4–7.) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bildet die ständige Kommission in ihrer ersten, einer Tagung des Kongresses folgenden Sitzung aus 5 ihrer Mitglieder ein Direktionskomitee, an dessen Spitze der Präsident der ständigen Kommission steht, und dem auch der Generalsekretär, die Sekretäre und der Sekretärschatzmeister, aber ohne Stimmberechtigung, angehören. Das Komitee kommt wenigstens alle 3 Monate zusammen und hat, wie erwähnt, die laufenden Geschäfte und Geldangelegenheiten zu erledigen, alle Arbeiten, Studien und Veröffentlichungen zu überwachen und zu leiten, die Bibliothek und Archive zu verwalten und das Personal anzustellen und zu entlassen (Art. 8 und 9). An den Tagungen des Kongresses, die anfangs alle 2 Jahre, seit 1895 alle 5 Jahre stattfinden, dürfen teilnehmen: 1. die Mitglieder der ständigen Kommission; 2. die von den Verbandsmitgliedern bestimmten Delegierten; 3. die Sekretäre und der Schatzmeister und die von der ständigen Kommission oder dem Direktionskomitee ernannten und mit der Berichterstattung über Fragen des Programms beauftragten Sektionssekretäre. Die Regierungen bestimmen selbst die Anzahl ihrer Delegierten; die Eisenbahnverwaltungen können nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer Eisenbahnnetze bis zu 8 Delegierten entsenden, u. zw. einen Delegierten bei einer Betriebslänge von nicht mehr als 100 km, 2 bei nicht mehr als

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/87>, abgerufen am 23.07.2024.