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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. Danach sollte zur Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts ursprünglich für jede Privateisenbahn ein beständiger Kommissar ernannt werden, an den sich die Gesellschaft in allen Beziehungen zur Staatsverwaltung zu wenden hätte. Dieser Kommissar hatte die Befugnis, die Vorstände der Privatbahnen zusammenzurufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen. Später wurden mehrere Kommissare, die im wesentlichen selbständig nebeneinander wirkten, und denen noch besondere mit dem Eisenbahnwesen vertraute technische Beamte beigegeben wurden, zu Behörden vereint und diese als E. bezeichnet, deren Geschäftsbereich durch das Regulativ vom 24. November 1848 geregelt wurde. Nach dem staatlichen Erwerb der größten Zahl der Privatbahnen ging im Jahre 1884 die gesamte Staatsaufsicht über die Privatbahnen auf das E. in Berlin über. Gleichzeitig mit der Neuorganisation der preußischen Staatseisenbahn Verwaltung wurde auch dieses durch Allerhöchsten Erlaß vom 15. Dezember 1894 aufgelöst und die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Privateisenbahnen mit Erlaß vom 2. März 1895 den Präsidenten der kgl. Eisenbahndirektionen vom 1. April 1895 ab übertragen, die ihre hierauf bezüglichen Geschäfte unter der Bezeichnung "der königliche Eisenbahnkommissar" zu erledigen haben. Außer ihnen ist für die Ausübung der Staatsaufsicht über die badischen und württembergischen Staatsbahnen in Hohenzollern der Regierungspräsident in Sigmaringen und über die auf preußischem Gebiet gelegenen Strecken der Reichseisenbahnen der Präsident der Generaldirektion dieser Bahnen zu Straßburg als Kommissar bestellt.

Für den Umfang des von den Eisenbahnkommissaren unter Oberaufsicht des Ministers wahrzunehmenden Aufsichtsrechts bildet noch heute das Regulativ vom 24. November 1848 die Grundlage. Danach obliegt ihnen hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1838 konzessionierten Privateisenbahnen, nicht auch der Kleinbahnen, die Wahrung der Rechte des Staates den Eisenbahngesellschaften gegenüber sowie der Interessen der Eisenbahnunternehmungen als gemeinnützige Anstalten und der Interessen des die Eisenbahn benutzenden Publikums; im übrigen ist die Wahrung der Rechte des Publikums den Eisenbahngesellschaften gegenüber Sache der Regierungspräsidenten. Es ressortieren also von den Eisenbahnkommissaren die finanziellen und Betriebsangelegenheiten der Eisenbahngesellschaften, sofern dabei ein allgemeines Interesse obwaltet, desgleichen die Fürsorge für die Aufrechterhaltung und Befolgung des Gesellschaftsstatuts und der den Gesellschaften auferlegten Bedingungen, insbesondere auch die Überwachung der Ausführung des vorgeschriebenen Bahnpolizeireglements sowie der mit der Handhabung des letzteren beauftragten Bahnbeamten; von den Regierungspräsidenten dagegen ressortieren außer der Enteignung und der Ausübung der Polizeistrafgewalt namentlich die wegen der Bahnanlage notwendige Regelung der Wege- und Bewässerungs- sowie der Vorflutangelegenheiten.

Bei der durch § 22 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorgeschriebenen Revision einer im Bau vollendeten Eisenbahnanlage wirken der Eisenbahnkommissar und der Regierungspräsident als gleichberechtigte Kommissare des Ministers zusammen; beide erstatten ihre Berichte unmittelbar an den Minister. Im übrigen haben sie bei Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich beider berühren, miteinander ins Einvernehmen zu setzen.

Außer in dem genannten Regulativ ist die Zuständigkeit der Eisenbahnkommissare durch eine Reihe von Erlassen geregelt, durch die ihre Befugnisse ständig erweitert und die Ausübung des Aufsichtsrechtes im einzelnen geordnet worden ist. So sind durch Erlaß des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1875 den Eisenbahnkommissaren zur Vereinfachung des Geschäftsganges vorbehaltlich des Rekurses an den Minister überwiesen: 1. die Anträge auf Genehmigung der Projekte für den Umbau oder die Erweiterung von Bahnhöfen, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen; 2. die Anträge auf Inbetriebnahme neugebauter zweiter Gleise nach vorschriftsmäßiger Revision; 3. die Anträge auf Genehmigung der Beschaffung von Betriebsmitteln für Bahnen, die keine staatliche Zinsgarantie genießen, wenn die Bauart den jeweiligen Normalien der Staatseisenbahnverwaltung entspricht; 4. Anträge auf Genehmigung der Dienstinstruktionen der Beamten mit Ausnahme jener für Direktionsmitglieder und Oberbeamte. Ferner ist den Eisenbahnkommissaren durch diesen Erlaß und den vom 13. November 1908 zugewiesen die Genehmigung sämtlicher Fahrplanänderungen, auch beim Fahrplanwechsel, sofern von den anschließenden Eisenbahnverwaltungen oder von der Postverwaltung keine Einwendungen gegen den Fahrplan erhoben werden und sofern bei Hauptbahnen nicht vorhandene Zuganschlüsse aufgegeben werden.

des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. Danach sollte zur Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts ursprünglich für jede Privateisenbahn ein beständiger Kommissar ernannt werden, an den sich die Gesellschaft in allen Beziehungen zur Staatsverwaltung zu wenden hätte. Dieser Kommissar hatte die Befugnis, die Vorstände der Privatbahnen zusammenzurufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen. Später wurden mehrere Kommissare, die im wesentlichen selbständig nebeneinander wirkten, und denen noch besondere mit dem Eisenbahnwesen vertraute technische Beamte beigegeben wurden, zu Behörden vereint und diese als E. bezeichnet, deren Geschäftsbereich durch das Regulativ vom 24. November 1848 geregelt wurde. Nach dem staatlichen Erwerb der größten Zahl der Privatbahnen ging im Jahre 1884 die gesamte Staatsaufsicht über die Privatbahnen auf das E. in Berlin über. Gleichzeitig mit der Neuorganisation der preußischen Staatseisenbahn Verwaltung wurde auch dieses durch Allerhöchsten Erlaß vom 15. Dezember 1894 aufgelöst und die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Privateisenbahnen mit Erlaß vom 2. März 1895 den Präsidenten der kgl. Eisenbahndirektionen vom 1. April 1895 ab übertragen, die ihre hierauf bezüglichen Geschäfte unter der Bezeichnung „der königliche Eisenbahnkommissar“ zu erledigen haben. Außer ihnen ist für die Ausübung der Staatsaufsicht über die badischen und württembergischen Staatsbahnen in Hohenzollern der Regierungspräsident in Sigmaringen und über die auf preußischem Gebiet gelegenen Strecken der Reichseisenbahnen der Präsident der Generaldirektion dieser Bahnen zu Straßburg als Kommissar bestellt.

Für den Umfang des von den Eisenbahnkommissaren unter Oberaufsicht des Ministers wahrzunehmenden Aufsichtsrechts bildet noch heute das Regulativ vom 24. November 1848 die Grundlage. Danach obliegt ihnen hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1838 konzessionierten Privateisenbahnen, nicht auch der Kleinbahnen, die Wahrung der Rechte des Staates den Eisenbahngesellschaften gegenüber sowie der Interessen der Eisenbahnunternehmungen als gemeinnützige Anstalten und der Interessen des die Eisenbahn benutzenden Publikums; im übrigen ist die Wahrung der Rechte des Publikums den Eisenbahngesellschaften gegenüber Sache der Regierungspräsidenten. Es ressortieren also von den Eisenbahnkommissaren die finanziellen und Betriebsangelegenheiten der Eisenbahngesellschaften, sofern dabei ein allgemeines Interesse obwaltet, desgleichen die Fürsorge für die Aufrechterhaltung und Befolgung des Gesellschaftsstatuts und der den Gesellschaften auferlegten Bedingungen, insbesondere auch die Überwachung der Ausführung des vorgeschriebenen Bahnpolizeireglements sowie der mit der Handhabung des letzteren beauftragten Bahnbeamten; von den Regierungspräsidenten dagegen ressortieren außer der Enteignung und der Ausübung der Polizeistrafgewalt namentlich die wegen der Bahnanlage notwendige Regelung der Wege- und Bewässerungs- sowie der Vorflutangelegenheiten.

Bei der durch § 22 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorgeschriebenen Revision einer im Bau vollendeten Eisenbahnanlage wirken der Eisenbahnkommissar und der Regierungspräsident als gleichberechtigte Kommissare des Ministers zusammen; beide erstatten ihre Berichte unmittelbar an den Minister. Im übrigen haben sie bei Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich beider berühren, miteinander ins Einvernehmen zu setzen.

Außer in dem genannten Regulativ ist die Zuständigkeit der Eisenbahnkommissare durch eine Reihe von Erlassen geregelt, durch die ihre Befugnisse ständig erweitert und die Ausübung des Aufsichtsrechtes im einzelnen geordnet worden ist. So sind durch Erlaß des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1875 den Eisenbahnkommissaren zur Vereinfachung des Geschäftsganges vorbehaltlich des Rekurses an den Minister überwiesen: 1. die Anträge auf Genehmigung der Projekte für den Umbau oder die Erweiterung von Bahnhöfen, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen; 2. die Anträge auf Inbetriebnahme neugebauter zweiter Gleise nach vorschriftsmäßiger Revision; 3. die Anträge auf Genehmigung der Beschaffung von Betriebsmitteln für Bahnen, die keine staatliche Zinsgarantie genießen, wenn die Bauart den jeweiligen Normalien der Staatseisenbahnverwaltung entspricht; 4. Anträge auf Genehmigung der Dienstinstruktionen der Beamten mit Ausnahme jener für Direktionsmitglieder und Oberbeamte. Ferner ist den Eisenbahnkommissaren durch diesen Erlaß und den vom 13. November 1908 zugewiesen die Genehmigung sämtlicher Fahrplanänderungen, auch beim Fahrplanwechsel, sofern von den anschließenden Eisenbahnverwaltungen oder von der Postverwaltung keine Einwendungen gegen den Fahrplan erhoben werden und sofern bei Hauptbahnen nicht vorhandene Zuganschlüsse aufgegeben werden.

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[75/0084] des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. Danach sollte zur Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts ursprünglich für jede Privateisenbahn ein beständiger Kommissar ernannt werden, an den sich die Gesellschaft in allen Beziehungen zur Staatsverwaltung zu wenden hätte. Dieser Kommissar hatte die Befugnis, die Vorstände der Privatbahnen zusammenzurufen und deren Zusammenkünften beizuwohnen. Später wurden mehrere Kommissare, die im wesentlichen selbständig nebeneinander wirkten, und denen noch besondere mit dem Eisenbahnwesen vertraute technische Beamte beigegeben wurden, zu Behörden vereint und diese als E. bezeichnet, deren Geschäftsbereich durch das Regulativ vom 24. November 1848 geregelt wurde. Nach dem staatlichen Erwerb der größten Zahl der Privatbahnen ging im Jahre 1884 die gesamte Staatsaufsicht über die Privatbahnen auf das E. in Berlin über. Gleichzeitig mit der Neuorganisation der preußischen Staatseisenbahn Verwaltung wurde auch dieses durch Allerhöchsten Erlaß vom 15. Dezember 1894 aufgelöst und die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Privateisenbahnen mit Erlaß vom 2. März 1895 den Präsidenten der kgl. Eisenbahndirektionen vom 1. April 1895 ab übertragen, die ihre hierauf bezüglichen Geschäfte unter der Bezeichnung „der königliche Eisenbahnkommissar“ zu erledigen haben. Außer ihnen ist für die Ausübung der Staatsaufsicht über die badischen und württembergischen Staatsbahnen in Hohenzollern der Regierungspräsident in Sigmaringen und über die auf preußischem Gebiet gelegenen Strecken der Reichseisenbahnen der Präsident der Generaldirektion dieser Bahnen zu Straßburg als Kommissar bestellt. Für den Umfang des von den Eisenbahnkommissaren unter Oberaufsicht des Ministers wahrzunehmenden Aufsichtsrechts bildet noch heute das Regulativ vom 24. November 1848 die Grundlage. Danach obliegt ihnen hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1838 konzessionierten Privateisenbahnen, nicht auch der Kleinbahnen, die Wahrung der Rechte des Staates den Eisenbahngesellschaften gegenüber sowie der Interessen der Eisenbahnunternehmungen als gemeinnützige Anstalten und der Interessen des die Eisenbahn benutzenden Publikums; im übrigen ist die Wahrung der Rechte des Publikums den Eisenbahngesellschaften gegenüber Sache der Regierungspräsidenten. Es ressortieren also von den Eisenbahnkommissaren die finanziellen und Betriebsangelegenheiten der Eisenbahngesellschaften, sofern dabei ein allgemeines Interesse obwaltet, desgleichen die Fürsorge für die Aufrechterhaltung und Befolgung des Gesellschaftsstatuts und der den Gesellschaften auferlegten Bedingungen, insbesondere auch die Überwachung der Ausführung des vorgeschriebenen Bahnpolizeireglements sowie der mit der Handhabung des letzteren beauftragten Bahnbeamten; von den Regierungspräsidenten dagegen ressortieren außer der Enteignung und der Ausübung der Polizeistrafgewalt namentlich die wegen der Bahnanlage notwendige Regelung der Wege- und Bewässerungs- sowie der Vorflutangelegenheiten. Bei der durch § 22 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorgeschriebenen Revision einer im Bau vollendeten Eisenbahnanlage wirken der Eisenbahnkommissar und der Regierungspräsident als gleichberechtigte Kommissare des Ministers zusammen; beide erstatten ihre Berichte unmittelbar an den Minister. Im übrigen haben sie bei Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich beider berühren, miteinander ins Einvernehmen zu setzen. Außer in dem genannten Regulativ ist die Zuständigkeit der Eisenbahnkommissare durch eine Reihe von Erlassen geregelt, durch die ihre Befugnisse ständig erweitert und die Ausübung des Aufsichtsrechtes im einzelnen geordnet worden ist. So sind durch Erlaß des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1875 den Eisenbahnkommissaren zur Vereinfachung des Geschäftsganges vorbehaltlich des Rekurses an den Minister überwiesen: 1. die Anträge auf Genehmigung der Projekte für den Umbau oder die Erweiterung von Bahnhöfen, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen; 2. die Anträge auf Inbetriebnahme neugebauter zweiter Gleise nach vorschriftsmäßiger Revision; 3. die Anträge auf Genehmigung der Beschaffung von Betriebsmitteln für Bahnen, die keine staatliche Zinsgarantie genießen, wenn die Bauart den jeweiligen Normalien der Staatseisenbahnverwaltung entspricht; 4. Anträge auf Genehmigung der Dienstinstruktionen der Beamten mit Ausnahme jener für Direktionsmitglieder und Oberbeamte. Ferner ist den Eisenbahnkommissaren durch diesen Erlaß und den vom 13. November 1908 zugewiesen die Genehmigung sämtlicher Fahrplanänderungen, auch beim Fahrplanwechsel, sofern von den anschließenden Eisenbahnverwaltungen oder von der Postverwaltung keine Einwendungen gegen den Fahrplan erhoben werden und sofern bei Hauptbahnen nicht vorhandene Zuganschlüsse aufgegeben werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/84>, abgerufen am 22.07.2024.