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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Derartige Vereinbarungen werden meist ausdrücklich oder stillschweigend nur bedingungsweise Bedeutung haben. Sie werden nach dem Willen der Vertragschließenden erst wirksam, wenn das Unternehmen, auf das sie sich beziehen, zu stande kommt.

Die Tätigkeit der Gründungsgesellschaft umfaßt insbesondere die Vornahme der allgemeinen Vorarbeiten (also Trassierung der Linie, Ausarbeitung des allgemeinen Eisenbahnprojekts nebst dem Kostenvoranschlag) sowie Beschaffung der sonstigen für das Konzessionsgesuch nötigen technischen und finanziellen Unterlagen; die Erwirkung der Konzession, die Aufbringung des Anlagekapitals, die Bildung der Aktiengesellschaft, der die Konzession entweder unmittelbar verliehen oder von den Gründern gemäß einem in der Konzessionsurkunde enthaltenen Vorbehalte übertragen wird (s. Aktien).

Es kommt nicht selten vor, daß Gründungskomitees Konzessionen lediglich zu dem Zweck erwerben, um sie mit übermäßigem Gewinn an andere Gesellschaften zu veräußern. Derartigen Machenschaften sucht die genehmigende Behörde dadurch zu steuern, daß die Weitergabe der Konzession verboten oder nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der genehmigenden Stelle gestattet wird.

Die Mitglieder des Gründungskomitees behalten sich nicht selten bei Veräußerung der Konzession auch andere Vorteile, so insbesondere die Bekleidung von Stellen im Direktorium, Verwaltungsrat u. dgl. vor; in einzelnen Fällen stellte sich das Gründungskomitee sogar einen bestimmten Anteil am Ertrag der Bahn sicher.

Die Aufbringung des Anlagekapitals erfolgt in der Regel unmittelbar durch die Gründungsgesellschaft im Wege der Aufforderung zu Zeichnungen. In anderen Fällen wird die Geldbeschaffung von den Gründern vorweg einem Bankhaus oder einem Finanzkonsortium übertragen. Die Kosten einer derartigen Geldbeschaffung sind natürlich bedeutend größer als bei unmittelbarer Bildung einer Aktiengesellschaft durch die Gründer.

Mit der Bildung der Aktiengesellschaft, die die Konzession übernimmt, erreicht die Tätigkeit der E. ihr Ende.

Bei Staatsbahnen kann von einer eigentlichen E. nicht gesprochen werden. Hier werden die Vorermittlungen und die Vorarbeiten für eine als zweckdienlich anerkannte Linie von der Regierung verfügt und wird die Herstellung der Bahn durch Gesetz angeordnet

v. der Leyen.


Eisenbahngrundstücke (s. Bahngrundstücke).


Eisenbahnhochbauten (s. Hochbau).


Eisenbahnhoheit, Eisenbahnhoheitsrecht. Darunter wird in den Lehrbüchern des Staatsrechts und des Eisenbahnrechts vielfach die Gesamtheit der dem Staat den Eisenbahnen gegenüber zustehenden Rechte zusammengefaßt. Als solche Hoheitsrechte werden aufgezählt: das Recht der Eisenbahngesetzgebung, der Erteilung von Eisenbahnkonzessionen, der Überwachung von Bau, Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen, der Inanspruchnahme der Eisenbahnen für gewisse Zweige der öffentlichen Verwaltung (Militär, Post, Telegraphie, Zollverwaltung), das Recht des Ankaufs der Eisenbahnen für den Staat, das sog. Heimfallsrecht. Diese Rechte sind an sich durchaus verschiedenartig, auch wohnt ihnen in den verschiedenen Staaten, in denen sie gelten, nicht durchweg dieselbe Bedeutung bei. Welche Rechte in den einzelnen Staaten den Eisenbahnen gegenüber bestehen, von wem diese Rechte wahrgenommen werden, ob von der gesetzgebenden, ob bloß von der vollziehenden Gewalt, oder in absoluten Staaten von der Krone allein, darüber enthalten die Verfassungen und Gesetze der einzelnen Staaten die näheren Bestimmungen. Während in dem einen Staat z. B. die Anlage und Entwicklung der Eisenbahnen an die Mitwirkung der öffentlichen Gewalten gebunden sind, haben, allerdings seltener, die Gesetze anderer Staaten dieser Entwicklung fast unbeschränkten Spielraum gelassen. So ist in einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere staatliche Genehmigung für den Bau von Privatbahnen nicht erforderlich, während in den europäischen Staaten die Anlage von Privatbahnen in der Regel einer Konzession bedarf, die entweder von der vollziehenden Gewalt (z. B. in Preußen, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden u. s. w.) oder durch besonderes Gesetz (z. B. in Großbritannien) erteilt wird. Auch die Aufsichtsrechte der Staaten über die Eisenbahnen sind verschiedenartig, sowohl in den Ländern des Privatbahnsystems, als insbesondere in den Ländern mit vorwiegend Staatsbahnen. In Bundesstaaten (z. B. dem deutschen Reich, den Vereinigten Staaten von Amerika) bestehen nebeneinander Hoheitsrechte der Bundesgewalt und des Einzelstaates, Rechte, die sich ergänzen, aber auch einander widersprechen können. Zur Wahrnehmung der bundesstaatlichen Hoheitsrechte sind besondere Behörden (im Deutschen Reich das Reichseisenbahnamt, in den Vereinigten Staaten das Bundesverkehrsamt [Interstate Commerce Commission], s. d.) eingesetzt.

Die E. kann wie die Justizhoheit, Polizeihoheit, Militärhoheit nur als eine ganz allgemeine Bezeichnung

Derartige Vereinbarungen werden meist ausdrücklich oder stillschweigend nur bedingungsweise Bedeutung haben. Sie werden nach dem Willen der Vertragschließenden erst wirksam, wenn das Unternehmen, auf das sie sich beziehen, zu stande kommt.

Die Tätigkeit der Gründungsgesellschaft umfaßt insbesondere die Vornahme der allgemeinen Vorarbeiten (also Trassierung der Linie, Ausarbeitung des allgemeinen Eisenbahnprojekts nebst dem Kostenvoranschlag) sowie Beschaffung der sonstigen für das Konzessionsgesuch nötigen technischen und finanziellen Unterlagen; die Erwirkung der Konzession, die Aufbringung des Anlagekapitals, die Bildung der Aktiengesellschaft, der die Konzession entweder unmittelbar verliehen oder von den Gründern gemäß einem in der Konzessionsurkunde enthaltenen Vorbehalte übertragen wird (s. Aktien).

Es kommt nicht selten vor, daß Gründungskomitees Konzessionen lediglich zu dem Zweck erwerben, um sie mit übermäßigem Gewinn an andere Gesellschaften zu veräußern. Derartigen Machenschaften sucht die genehmigende Behörde dadurch zu steuern, daß die Weitergabe der Konzession verboten oder nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der genehmigenden Stelle gestattet wird.

Die Mitglieder des Gründungskomitees behalten sich nicht selten bei Veräußerung der Konzession auch andere Vorteile, so insbesondere die Bekleidung von Stellen im Direktorium, Verwaltungsrat u. dgl. vor; in einzelnen Fällen stellte sich das Gründungskomitee sogar einen bestimmten Anteil am Ertrag der Bahn sicher.

Die Aufbringung des Anlagekapitals erfolgt in der Regel unmittelbar durch die Gründungsgesellschaft im Wege der Aufforderung zu Zeichnungen. In anderen Fällen wird die Geldbeschaffung von den Gründern vorweg einem Bankhaus oder einem Finanzkonsortium übertragen. Die Kosten einer derartigen Geldbeschaffung sind natürlich bedeutend größer als bei unmittelbarer Bildung einer Aktiengesellschaft durch die Gründer.

Mit der Bildung der Aktiengesellschaft, die die Konzession übernimmt, erreicht die Tätigkeit der E. ihr Ende.

Bei Staatsbahnen kann von einer eigentlichen E. nicht gesprochen werden. Hier werden die Vorermittlungen und die Vorarbeiten für eine als zweckdienlich anerkannte Linie von der Regierung verfügt und wird die Herstellung der Bahn durch Gesetz angeordnet

v. der Leyen.


Eisenbahngrundstücke (s. Bahngrundstücke).


Eisenbahnhochbauten (s. Hochbau).


Eisenbahnhoheit, Eisenbahnhoheitsrecht. Darunter wird in den Lehrbüchern des Staatsrechts und des Eisenbahnrechts vielfach die Gesamtheit der dem Staat den Eisenbahnen gegenüber zustehenden Rechte zusammengefaßt. Als solche Hoheitsrechte werden aufgezählt: das Recht der Eisenbahngesetzgebung, der Erteilung von Eisenbahnkonzessionen, der Überwachung von Bau, Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen, der Inanspruchnahme der Eisenbahnen für gewisse Zweige der öffentlichen Verwaltung (Militär, Post, Telegraphie, Zollverwaltung), das Recht des Ankaufs der Eisenbahnen für den Staat, das sog. Heimfallsrecht. Diese Rechte sind an sich durchaus verschiedenartig, auch wohnt ihnen in den verschiedenen Staaten, in denen sie gelten, nicht durchweg dieselbe Bedeutung bei. Welche Rechte in den einzelnen Staaten den Eisenbahnen gegenüber bestehen, von wem diese Rechte wahrgenommen werden, ob von der gesetzgebenden, ob bloß von der vollziehenden Gewalt, oder in absoluten Staaten von der Krone allein, darüber enthalten die Verfassungen und Gesetze der einzelnen Staaten die näheren Bestimmungen. Während in dem einen Staat z. B. die Anlage und Entwicklung der Eisenbahnen an die Mitwirkung der öffentlichen Gewalten gebunden sind, haben, allerdings seltener, die Gesetze anderer Staaten dieser Entwicklung fast unbeschränkten Spielraum gelassen. So ist in einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere staatliche Genehmigung für den Bau von Privatbahnen nicht erforderlich, während in den europäischen Staaten die Anlage von Privatbahnen in der Regel einer Konzession bedarf, die entweder von der vollziehenden Gewalt (z. B. in Preußen, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden u. s. w.) oder durch besonderes Gesetz (z. B. in Großbritannien) erteilt wird. Auch die Aufsichtsrechte der Staaten über die Eisenbahnen sind verschiedenartig, sowohl in den Ländern des Privatbahnsystems, als insbesondere in den Ländern mit vorwiegend Staatsbahnen. In Bundesstaaten (z. B. dem deutschen Reich, den Vereinigten Staaten von Amerika) bestehen nebeneinander Hoheitsrechte der Bundesgewalt und des Einzelstaates, Rechte, die sich ergänzen, aber auch einander widersprechen können. Zur Wahrnehmung der bundesstaatlichen Hoheitsrechte sind besondere Behörden (im Deutschen Reich das Reichseisenbahnamt, in den Vereinigten Staaten das Bundesverkehrsamt [Interstate Commerce Commission], s. d.) eingesetzt.

Die E. kann wie die Justizhoheit, Polizeihoheit, Militärhoheit nur als eine ganz allgemeine Bezeichnung

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[66/0075] Derartige Vereinbarungen werden meist ausdrücklich oder stillschweigend nur bedingungsweise Bedeutung haben. Sie werden nach dem Willen der Vertragschließenden erst wirksam, wenn das Unternehmen, auf das sie sich beziehen, zu stande kommt. Die Tätigkeit der Gründungsgesellschaft umfaßt insbesondere die Vornahme der allgemeinen Vorarbeiten (also Trassierung der Linie, Ausarbeitung des allgemeinen Eisenbahnprojekts nebst dem Kostenvoranschlag) sowie Beschaffung der sonstigen für das Konzessionsgesuch nötigen technischen und finanziellen Unterlagen; die Erwirkung der Konzession, die Aufbringung des Anlagekapitals, die Bildung der Aktiengesellschaft, der die Konzession entweder unmittelbar verliehen oder von den Gründern gemäß einem in der Konzessionsurkunde enthaltenen Vorbehalte übertragen wird (s. Aktien). Es kommt nicht selten vor, daß Gründungskomitees Konzessionen lediglich zu dem Zweck erwerben, um sie mit übermäßigem Gewinn an andere Gesellschaften zu veräußern. Derartigen Machenschaften sucht die genehmigende Behörde dadurch zu steuern, daß die Weitergabe der Konzession verboten oder nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der genehmigenden Stelle gestattet wird. Die Mitglieder des Gründungskomitees behalten sich nicht selten bei Veräußerung der Konzession auch andere Vorteile, so insbesondere die Bekleidung von Stellen im Direktorium, Verwaltungsrat u. dgl. vor; in einzelnen Fällen stellte sich das Gründungskomitee sogar einen bestimmten Anteil am Ertrag der Bahn sicher. Die Aufbringung des Anlagekapitals erfolgt in der Regel unmittelbar durch die Gründungsgesellschaft im Wege der Aufforderung zu Zeichnungen. In anderen Fällen wird die Geldbeschaffung von den Gründern vorweg einem Bankhaus oder einem Finanzkonsortium übertragen. Die Kosten einer derartigen Geldbeschaffung sind natürlich bedeutend größer als bei unmittelbarer Bildung einer Aktiengesellschaft durch die Gründer. Mit der Bildung der Aktiengesellschaft, die die Konzession übernimmt, erreicht die Tätigkeit der E. ihr Ende. Bei Staatsbahnen kann von einer eigentlichen E. nicht gesprochen werden. Hier werden die Vorermittlungen und die Vorarbeiten für eine als zweckdienlich anerkannte Linie von der Regierung verfügt und wird die Herstellung der Bahn durch Gesetz angeordnet v. der Leyen. Eisenbahngrundstücke (s. Bahngrundstücke). Eisenbahnhochbauten (s. Hochbau). Eisenbahnhoheit, Eisenbahnhoheitsrecht. Darunter wird in den Lehrbüchern des Staatsrechts und des Eisenbahnrechts vielfach die Gesamtheit der dem Staat den Eisenbahnen gegenüber zustehenden Rechte zusammengefaßt. Als solche Hoheitsrechte werden aufgezählt: das Recht der Eisenbahngesetzgebung, der Erteilung von Eisenbahnkonzessionen, der Überwachung von Bau, Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen, der Inanspruchnahme der Eisenbahnen für gewisse Zweige der öffentlichen Verwaltung (Militär, Post, Telegraphie, Zollverwaltung), das Recht des Ankaufs der Eisenbahnen für den Staat, das sog. Heimfallsrecht. Diese Rechte sind an sich durchaus verschiedenartig, auch wohnt ihnen in den verschiedenen Staaten, in denen sie gelten, nicht durchweg dieselbe Bedeutung bei. Welche Rechte in den einzelnen Staaten den Eisenbahnen gegenüber bestehen, von wem diese Rechte wahrgenommen werden, ob von der gesetzgebenden, ob bloß von der vollziehenden Gewalt, oder in absoluten Staaten von der Krone allein, darüber enthalten die Verfassungen und Gesetze der einzelnen Staaten die näheren Bestimmungen. Während in dem einen Staat z. B. die Anlage und Entwicklung der Eisenbahnen an die Mitwirkung der öffentlichen Gewalten gebunden sind, haben, allerdings seltener, die Gesetze anderer Staaten dieser Entwicklung fast unbeschränkten Spielraum gelassen. So ist in einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere staatliche Genehmigung für den Bau von Privatbahnen nicht erforderlich, während in den europäischen Staaten die Anlage von Privatbahnen in der Regel einer Konzession bedarf, die entweder von der vollziehenden Gewalt (z. B. in Preußen, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden u. s. w.) oder durch besonderes Gesetz (z. B. in Großbritannien) erteilt wird. Auch die Aufsichtsrechte der Staaten über die Eisenbahnen sind verschiedenartig, sowohl in den Ländern des Privatbahnsystems, als insbesondere in den Ländern mit vorwiegend Staatsbahnen. In Bundesstaaten (z. B. dem deutschen Reich, den Vereinigten Staaten von Amerika) bestehen nebeneinander Hoheitsrechte der Bundesgewalt und des Einzelstaates, Rechte, die sich ergänzen, aber auch einander widersprechen können. Zur Wahrnehmung der bundesstaatlichen Hoheitsrechte sind besondere Behörden (im Deutschen Reich das Reichseisenbahnamt, in den Vereinigten Staaten das Bundesverkehrsamt [Interstate Commerce Commission], s. d.) eingesetzt. Die E. kann wie die Justizhoheit, Polizeihoheit, Militärhoheit nur als eine ganz allgemeine Bezeichnung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/75>, abgerufen am 24.11.2024.