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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Eisenbahnbuchges. ist, daß die Bahnunternehmung zum Zweck ihres Betriebes Grundstücke erworben hat, und nicht etwa bloß mit Hilfe von Benützungsrechten an fremden Grundstücken (wie etwa bei Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper) ihren Betrieb durchführt.

Nicht entscheidend ist die Betriebsart (auch Pferdebahnen können eingetragen sein).

In das E. sind gemäß § 2 des Ges. alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, die zum Betriebe einer Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke im eigentlichen Sinne), wofür die Möglichkeit der Expropriation ein Kriterium bilden kann, nicht aber der sonstige Immobilarbesitz der Eisenbahnunternehmung, der vielmehr dem allgemeinen Grundbuch einzuverleiben ist.

Die Bedeutung des E. kommt im § 5 des Ges. am klarsten zum Ausdruck.

Die den Inhalt der Eisenbahneinlage bildende Bahn (oder jener Teil derselben, der etwa durch ein Spezialanlehen eine Sonderbelastung hat; Entscheidung des VGH. vom 8. August 1876, Z. 9301) ist nämlich als eine bücherliche Einheit anzusehen, zu der nebst den Eisenbahngrundstücken auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Material gehört, das entweder:

1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder

2. zum Betriebe der Bahn gehört, u. zw. von diesem sowohl

a) das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch

b) das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie

c) alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Material.

Bei fremden Eisenbahnen, die sich mit einem Teile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Ges. erstrecken, ist das Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Übereinkommen etwas anderes festgesetzt worden ist.

Die bücherliche Einheit ist die äußere Erscheinungsform der Kreditbasis der Eisenbahnen, wenn auch in Wirklichkeit die Grundlage des Eisenbahnkredites nicht so sehr in den körperlichen, zur Eisenbahn gehörigen Objekten zu suchen ist als in dem Unternehmen als wirtschaftlichem Ganzen mit allen seinen Rechten und Gewinnmöglichkeiten.

Ein charakteristischer Unterschied des Systems des österreichischen Eisenbahnbuchges. von jenem des preußischen Ges. über die Bahneinheiten ist, daß in Österreich alle Bahngrundstücke einzeln mit ihren Katastralbezeichnungen (§ 23) im E. und nur in diesem eingetragen werden, in den allgemeinen Grundbüchern aber nicht erscheinen, bzw. aus diesen ausgeschieden werden (§ 31).

Der im allgemeinen Grundbuchges. festgelegte Grundsatz, daß Eintragungen sich nur auf den ganzen Grundbuchkörper beziehen können, gilt auch für das E. insoferne, als Pfandrechte, die zur zwangsweisen Veräußerung führen könnten, an Teilen der als bücherliche Einheit behandelten Bahn nicht erworben werden können (§ 5).

Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandteile der Bahn (z. B. bei Bahnhöfen, Brücken) ein geteiltes Eigentum oder ein Miteigentum, sowie daß an einzelnen Bestandteilen der Bahn andere die Ausübung des Eigentumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.

Desgleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich nur auf die diesem Rechte durch Ges. oder Vertrag unterworfenen Objekte, somit z. B. nicht auf die Fahrbetriebsmittel beschränkt.

Die Anlegung und Führung des E. ist auch in Österreich nicht zentralisiert, jedoch auch nicht, wie in Preußen ganz lokalisiert. Es sind berufen:

1. für Bahnen, die nicht die Grenze eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, der sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet, so daß also nur ein E. für jedes Kronland besteht;

2. für Bahnen, die durch mehr als ein Land geführt werden, jener Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei dem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.

Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die E. verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Eisenbahnministerium nach Anhörung der Unternehmung einen unter diesen Gerichtshöfen, bei dem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind (§ 10 EBG.).

Das E. besteht aus den Eisenbahneinlagen und der Urkundensammlung (§ 3).

Für jede Eisenbahn, bzw. für jeden Teil derselben, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, bei aus dem Auslande übergreifenden

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Eisenbahnbuchges. ist, daß die Bahnunternehmung zum Zweck ihres Betriebes Grundstücke erworben hat, und nicht etwa bloß mit Hilfe von Benützungsrechten an fremden Grundstücken (wie etwa bei Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper) ihren Betrieb durchführt.

Nicht entscheidend ist die Betriebsart (auch Pferdebahnen können eingetragen sein).

In das E. sind gemäß § 2 des Ges. alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, die zum Betriebe einer Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke im eigentlichen Sinne), wofür die Möglichkeit der Expropriation ein Kriterium bilden kann, nicht aber der sonstige Immobilarbesitz der Eisenbahnunternehmung, der vielmehr dem allgemeinen Grundbuch einzuverleiben ist.

Die Bedeutung des E. kommt im § 5 des Ges. am klarsten zum Ausdruck.

Die den Inhalt der Eisenbahneinlage bildende Bahn (oder jener Teil derselben, der etwa durch ein Spezialanlehen eine Sonderbelastung hat; Entscheidung des VGH. vom 8. August 1876, Z. 9301) ist nämlich als eine bücherliche Einheit anzusehen, zu der nebst den Eisenbahngrundstücken auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Material gehört, das entweder:

1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder

2. zum Betriebe der Bahn gehört, u. zw. von diesem sowohl

a) das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch

b) das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie

c) alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Material.

Bei fremden Eisenbahnen, die sich mit einem Teile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Ges. erstrecken, ist das Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Übereinkommen etwas anderes festgesetzt worden ist.

Die bücherliche Einheit ist die äußere Erscheinungsform der Kreditbasis der Eisenbahnen, wenn auch in Wirklichkeit die Grundlage des Eisenbahnkredites nicht so sehr in den körperlichen, zur Eisenbahn gehörigen Objekten zu suchen ist als in dem Unternehmen als wirtschaftlichem Ganzen mit allen seinen Rechten und Gewinnmöglichkeiten.

Ein charakteristischer Unterschied des Systems des österreichischen Eisenbahnbuchges. von jenem des preußischen Ges. über die Bahneinheiten ist, daß in Österreich alle Bahngrundstücke einzeln mit ihren Katastralbezeichnungen (§ 23) im E. und nur in diesem eingetragen werden, in den allgemeinen Grundbüchern aber nicht erscheinen, bzw. aus diesen ausgeschieden werden (§ 31).

Der im allgemeinen Grundbuchges. festgelegte Grundsatz, daß Eintragungen sich nur auf den ganzen Grundbuchkörper beziehen können, gilt auch für das E. insoferne, als Pfandrechte, die zur zwangsweisen Veräußerung führen könnten, an Teilen der als bücherliche Einheit behandelten Bahn nicht erworben werden können (§ 5).

Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandteile der Bahn (z. B. bei Bahnhöfen, Brücken) ein geteiltes Eigentum oder ein Miteigentum, sowie daß an einzelnen Bestandteilen der Bahn andere die Ausübung des Eigentumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen.

Desgleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich nur auf die diesem Rechte durch Ges. oder Vertrag unterworfenen Objekte, somit z. B. nicht auf die Fahrbetriebsmittel beschränkt.

Die Anlegung und Führung des E. ist auch in Österreich nicht zentralisiert, jedoch auch nicht, wie in Preußen ganz lokalisiert. Es sind berufen:

1. für Bahnen, die nicht die Grenze eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, der sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet, so daß also nur ein E. für jedes Kronland besteht;

2. für Bahnen, die durch mehr als ein Land geführt werden, jener Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei dem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.

Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die E. verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Eisenbahnministerium nach Anhörung der Unternehmung einen unter diesen Gerichtshöfen, bei dem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind (§ 10 EBG.).

Das E. besteht aus den Eisenbahneinlagen und der Urkundensammlung (§ 3).

Für jede Eisenbahn, bzw. für jeden Teil derselben, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, bei aus dem Auslande übergreifenden

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[50/0059] Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Eisenbahnbuchges. ist, daß die Bahnunternehmung zum Zweck ihres Betriebes Grundstücke erworben hat, und nicht etwa bloß mit Hilfe von Benützungsrechten an fremden Grundstücken (wie etwa bei Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper) ihren Betrieb durchführt. Nicht entscheidend ist die Betriebsart (auch Pferdebahnen können eingetragen sein). In das E. sind gemäß § 2 des Ges. alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, die zum Betriebe einer Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke im eigentlichen Sinne), wofür die Möglichkeit der Expropriation ein Kriterium bilden kann, nicht aber der sonstige Immobilarbesitz der Eisenbahnunternehmung, der vielmehr dem allgemeinen Grundbuch einzuverleiben ist. Die Bedeutung des E. kommt im § 5 des Ges. am klarsten zum Ausdruck. Die den Inhalt der Eisenbahneinlage bildende Bahn (oder jener Teil derselben, der etwa durch ein Spezialanlehen eine Sonderbelastung hat; Entscheidung des VGH. vom 8. August 1876, Z. 9301) ist nämlich als eine bücherliche Einheit anzusehen, zu der nebst den Eisenbahngrundstücken auch das ganze im Besitze der Unternehmung befindliche Material gehört, das entweder: 1. zur Herstellung oder Instandhaltung der Bahn bestimmt ist, sofern es bereits in den örtlichen Bereich der Bahn gebracht ist, oder 2. zum Betriebe der Bahn gehört, u. zw. von diesem sowohl a) das in feste Verbindung mit der Bahn gesetzte, als auch b) das zum dauernden Gebrauche an Ort und Stelle bestimmte, sowie c) alles übrige zum Fahrbetriebe oder in anderer Weise zum Betriebe der Bahn gehörige Material. Bei fremden Eisenbahnen, die sich mit einem Teile ihrer Linie in das Geltungsgebiet dieses Ges. erstrecken, ist das Betriebsmaterial nicht als zu der bücherlichen Einheit gehörig anzusehen, sofern nicht durch ein mit der betreffenden Regierung geschlossenes Übereinkommen etwas anderes festgesetzt worden ist. Die bücherliche Einheit ist die äußere Erscheinungsform der Kreditbasis der Eisenbahnen, wenn auch in Wirklichkeit die Grundlage des Eisenbahnkredites nicht so sehr in den körperlichen, zur Eisenbahn gehörigen Objekten zu suchen ist als in dem Unternehmen als wirtschaftlichem Ganzen mit allen seinen Rechten und Gewinnmöglichkeiten. Ein charakteristischer Unterschied des Systems des österreichischen Eisenbahnbuchges. von jenem des preußischen Ges. über die Bahneinheiten ist, daß in Österreich alle Bahngrundstücke einzeln mit ihren Katastralbezeichnungen (§ 23) im E. und nur in diesem eingetragen werden, in den allgemeinen Grundbüchern aber nicht erscheinen, bzw. aus diesen ausgeschieden werden (§ 31). Der im allgemeinen Grundbuchges. festgelegte Grundsatz, daß Eintragungen sich nur auf den ganzen Grundbuchkörper beziehen können, gilt auch für das E. insoferne, als Pfandrechte, die zur zwangsweisen Veräußerung führen könnten, an Teilen der als bücherliche Einheit behandelten Bahn nicht erworben werden können (§ 5). Dagegen schließt die Behandlung einer Bahn als bücherliche Einheit nicht aus, daß in Ansehung einzelner Bestandteile der Bahn (z. B. bei Bahnhöfen, Brücken) ein geteiltes Eigentum oder ein Miteigentum, sowie daß an einzelnen Bestandteilen der Bahn andere die Ausübung des Eigentumsrechtes beschränkende Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Bestandrechte mit der Wirkung dinglicher Rechte bestehen. Desgleichen wird durch die Behandlung der Bahn als bücherliche Einheit nicht ausgeschlossen, daß ein Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Staates sich nur auf die diesem Rechte durch Ges. oder Vertrag unterworfenen Objekte, somit z. B. nicht auf die Fahrbetriebsmittel beschränkt. Die Anlegung und Führung des E. ist auch in Österreich nicht zentralisiert, jedoch auch nicht, wie in Preußen ganz lokalisiert. Es sind berufen: 1. für Bahnen, die nicht die Grenze eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, der sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet, so daß also nur ein E. für jedes Kronland besteht; 2. für Bahnen, die durch mehr als ein Land geführt werden, jener Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei dem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet. Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die E. verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Eisenbahnministerium nach Anhörung der Unternehmung einen unter diesen Gerichtshöfen, bei dem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind (§ 10 EBG.). Das E. besteht aus den Eisenbahneinlagen und der Urkundensammlung (§ 3). Für jede Eisenbahn, bzw. für jeden Teil derselben, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes zu gelten hat, bei aus dem Auslande übergreifenden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/59>, abgerufen am 22.07.2024.