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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Untersuchung und Bewachung der Bahn, Schrankendienst, Fahrordnung, Begriff, Gattung und Stärke der Züge, Ausrüstung der Züge mit Bremsen, Schutzwagen, Zugsignale, Ausstattung der Züge, Beleuchtung und Heizung der Personenwagen, Bremsprobe, Zugpersonal, Ein- und Ausfahrt der Züge, Zugfolge, Fahrgeschwindigkeit, Schieben der Züge, Sonderzüge, Rangordnung der Züge, Schneepflüge, Kleinwagen, betriebsstörende Ereignisse.

V. Bahnpolizei. Der Abschnitt enthält Bestimmungen über: Eisenbahnpolizeibeamte, Ausübung der Bahnpolizei, gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.

VI. Bestimmungen für das Publikum enthalten: allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen über das Betreten der Bahnanlagen, über Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen, Bestrafung von Übertretungen u. s. w.

Die B. O. enthält als Anlage Darstellungen von der Umgrenzung des lichten Raumes, der Verkehrslast für neue und zu erneuernde Brücken und von der Umgrenzung der Fahr zeuge und der Räder.

Giese.


Eisenbahnbehörden (railway authorities; autorites des chemins de fer; autorita delle strade ferrate), staatliche Organe, die entweder den Verwaltungskörper eines staatlichen Eisenbahnbetriebes bilden oder die Aufsicht über ein privates oder auch staatliches Eisenbahnunternehmen führen. Man unterscheidet hiernach Eisenbahnverwaltungs- und Eisenbahnaufsichtsbehörden. Die Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen pflegen gleichzeitig auch Aufsichtsbefugnisse auszuüben. Die Verwaltungsorgane einer Privatbahn als E. zu bezeichnen, ist begrifflich unrichtig, da diese Verwaltungsorgane behördliche, d. h. staatsrechtliche Funktionen nicht ausüben können. Keine eigentlichen E. sind ferner auch diejenigen Staatsbehörden, die nach den Gesetzen der verschiedenen Länder nur zur Mitwirkung bei besonderen Eisenbahnangelegenheiten berufen sind, z. B. bei der Erteilung von Konzessionen zum Bahnbetrieb, wo vielfach die Konzessionsgesuche eine Begutachtung durch die Organe der allgemeinen Landesverwaltung erfahren, bei Durchführung von Enteignungen u. s. w.

Über die Eisenbahnaufsichtsbehörden, die in den verschiedenen Ländern die staatliche Aufsicht über das private Eisenbahnwesen ausüben, vgl. "Aufsichtsrecht".

Bei den Eisenbahnverwaltungsbehörden werden in der Regel 2 oder 3 Instanzen unterschieden, je nachdem die Behörden Geschäfte allgemeiner Art wahrnehmen oder die Bezirksverwaltung ausüben. Zumeist finden sich gegenwärtig bei den Staatsbahnverwaltungen nur mehr 2 Instanzen, u. zw. die Zentralverwaltungsstelle sowie die eigentliche Verwaltungsstelle für das ganze Netz oder für Teilbezirke.

Die oberste Leitung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist (kaiserlicher Erlaß vom 27. Mai 1878) dem "Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen" in Berlin übertragen. Chef dieses Amtes, das dem Reichskanzler des Deutschen Reiches unmittelbar unterstellt ist, ist der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten. Unter der Leitung dieses Amtes wird die laufende Verwaltung der Reichseisenbahnen von der auf Grund des kaiserlichen Erlasses vom 9. Dezember 1871 eingesetzten "Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen" in Straßburg geführt. Der Generaldirektion sind Betriebsinspektionen, Verkehrsinspektionen, Maschineninspektionen, Werkstätteninspektionen und Bauabteilungen (deren Zahl jedoch nach dem Umfange der Bautätigkeit schwankt) untergeordnet.

In Preußen liegt die oberste Leitung des Gesamtbetriebes der preußisch-hessischen Staatsbahnen in den Händen des preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten sind grundsätzlich alle Angelegenheiten allgemeiner Art vorbehalten. Wegen des bedeutenden Umfanges dieser Aufgaben wurde durch Allerhöchsten Erlaß vom 25. März 1907 zur Wahrnehmung solcher Geschäfte nach den Weisungen des Ministers das mit den Befugnissen der Provinzialbehörden ausgestattete und dem Minister unmittelbar unterstellte Eisenbahnzentralamt in Berlin errichtet.

Unter dem Minister, dessen Anordnungen für den gesamten Staatsbahnbereich maßgebend sind, stehen neben dem Eisenbahnzentralamt die Eisenbahndirektionen, die Verwaltung und Betrieb in dem ihnen zugewiesenen Bezirke unmittelbar führen.

Unter den Eisenbahndirektionen stehen Eisenbahnämter, die die Direktionen in der örtlichen Aufsicht über die Abwicklung des äußeren Eisenbahnbetriebes unterstützen.

Nach den Hauptzweigen des Dienstes unterscheidet man Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstätten- und Abnahmeämter, sowie außerdem Bauabteilungen.

In Bayern steht nach der gegenwärtigen Organisation vom 1. April 1907 dem kgl. bayer. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung der bayer. Staatseisenbahnen zu. Die eigentliche Verwaltung wird von Eisenbahndirektionen geführt.

Untersuchung und Bewachung der Bahn, Schrankendienst, Fahrordnung, Begriff, Gattung und Stärke der Züge, Ausrüstung der Züge mit Bremsen, Schutzwagen, Zugsignale, Ausstattung der Züge, Beleuchtung und Heizung der Personenwagen, Bremsprobe, Zugpersonal, Ein- und Ausfahrt der Züge, Zugfolge, Fahrgeschwindigkeit, Schieben der Züge, Sonderzüge, Rangordnung der Züge, Schneepflüge, Kleinwagen, betriebsstörende Ereignisse.

V. Bahnpolizei. Der Abschnitt enthält Bestimmungen über: Eisenbahnpolizeibeamte, Ausübung der Bahnpolizei, gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.

VI. Bestimmungen für das Publikum enthalten: allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen über das Betreten der Bahnanlagen, über Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen, Bestrafung von Übertretungen u. s. w.

Die B. O. enthält als Anlage Darstellungen von der Umgrenzung des lichten Raumes, der Verkehrslast für neue und zu erneuernde Brücken und von der Umgrenzung der Fahr zeuge und der Räder.

Giese.


Eisenbahnbehörden (railway authorities; autorités des chemins de fer; autorità delle strade ferrate), staatliche Organe, die entweder den Verwaltungskörper eines staatlichen Eisenbahnbetriebes bilden oder die Aufsicht über ein privates oder auch staatliches Eisenbahnunternehmen führen. Man unterscheidet hiernach Eisenbahnverwaltungs- und Eisenbahnaufsichtsbehörden. Die Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen pflegen gleichzeitig auch Aufsichtsbefugnisse auszuüben. Die Verwaltungsorgane einer Privatbahn als E. zu bezeichnen, ist begrifflich unrichtig, da diese Verwaltungsorgane behördliche, d. h. staatsrechtliche Funktionen nicht ausüben können. Keine eigentlichen E. sind ferner auch diejenigen Staatsbehörden, die nach den Gesetzen der verschiedenen Länder nur zur Mitwirkung bei besonderen Eisenbahnangelegenheiten berufen sind, z. B. bei der Erteilung von Konzessionen zum Bahnbetrieb, wo vielfach die Konzessionsgesuche eine Begutachtung durch die Organe der allgemeinen Landesverwaltung erfahren, bei Durchführung von Enteignungen u. s. w.

Über die Eisenbahnaufsichtsbehörden, die in den verschiedenen Ländern die staatliche Aufsicht über das private Eisenbahnwesen ausüben, vgl. „Aufsichtsrecht“.

Bei den Eisenbahnverwaltungsbehörden werden in der Regel 2 oder 3 Instanzen unterschieden, je nachdem die Behörden Geschäfte allgemeiner Art wahrnehmen oder die Bezirksverwaltung ausüben. Zumeist finden sich gegenwärtig bei den Staatsbahnverwaltungen nur mehr 2 Instanzen, u. zw. die Zentralverwaltungsstelle sowie die eigentliche Verwaltungsstelle für das ganze Netz oder für Teilbezirke.

Die oberste Leitung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist (kaiserlicher Erlaß vom 27. Mai 1878) dem „Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen“ in Berlin übertragen. Chef dieses Amtes, das dem Reichskanzler des Deutschen Reiches unmittelbar unterstellt ist, ist der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten. Unter der Leitung dieses Amtes wird die laufende Verwaltung der Reichseisenbahnen von der auf Grund des kaiserlichen Erlasses vom 9. Dezember 1871 eingesetzten „Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ in Straßburg geführt. Der Generaldirektion sind Betriebsinspektionen, Verkehrsinspektionen, Maschineninspektionen, Werkstätteninspektionen und Bauabteilungen (deren Zahl jedoch nach dem Umfange der Bautätigkeit schwankt) untergeordnet.

In Preußen liegt die oberste Leitung des Gesamtbetriebes der preußisch-hessischen Staatsbahnen in den Händen des preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten sind grundsätzlich alle Angelegenheiten allgemeiner Art vorbehalten. Wegen des bedeutenden Umfanges dieser Aufgaben wurde durch Allerhöchsten Erlaß vom 25. März 1907 zur Wahrnehmung solcher Geschäfte nach den Weisungen des Ministers das mit den Befugnissen der Provinzialbehörden ausgestattete und dem Minister unmittelbar unterstellte Eisenbahnzentralamt in Berlin errichtet.

Unter dem Minister, dessen Anordnungen für den gesamten Staatsbahnbereich maßgebend sind, stehen neben dem Eisenbahnzentralamt die Eisenbahndirektionen, die Verwaltung und Betrieb in dem ihnen zugewiesenen Bezirke unmittelbar führen.

Unter den Eisenbahndirektionen stehen Eisenbahnämter, die die Direktionen in der örtlichen Aufsicht über die Abwicklung des äußeren Eisenbahnbetriebes unterstützen.

Nach den Hauptzweigen des Dienstes unterscheidet man Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstätten- und Abnahmeämter, sowie außerdem Bauabteilungen.

In Bayern steht nach der gegenwärtigen Organisation vom 1. April 1907 dem kgl. bayer. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung der bayer. Staatseisenbahnen zu. Die eigentliche Verwaltung wird von Eisenbahndirektionen geführt.

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[42/0051] Untersuchung und Bewachung der Bahn, Schrankendienst, Fahrordnung, Begriff, Gattung und Stärke der Züge, Ausrüstung der Züge mit Bremsen, Schutzwagen, Zugsignale, Ausstattung der Züge, Beleuchtung und Heizung der Personenwagen, Bremsprobe, Zugpersonal, Ein- und Ausfahrt der Züge, Zugfolge, Fahrgeschwindigkeit, Schieben der Züge, Sonderzüge, Rangordnung der Züge, Schneepflüge, Kleinwagen, betriebsstörende Ereignisse. V. Bahnpolizei. Der Abschnitt enthält Bestimmungen über: Eisenbahnpolizeibeamte, Ausübung der Bahnpolizei, gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. VI. Bestimmungen für das Publikum enthalten: allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen über das Betreten der Bahnanlagen, über Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen, Bestrafung von Übertretungen u. s. w. Die B. O. enthält als Anlage Darstellungen von der Umgrenzung des lichten Raumes, der Verkehrslast für neue und zu erneuernde Brücken und von der Umgrenzung der Fahr zeuge und der Räder. Giese. Eisenbahnbehörden (railway authorities; autorités des chemins de fer; autorità delle strade ferrate), staatliche Organe, die entweder den Verwaltungskörper eines staatlichen Eisenbahnbetriebes bilden oder die Aufsicht über ein privates oder auch staatliches Eisenbahnunternehmen führen. Man unterscheidet hiernach Eisenbahnverwaltungs- und Eisenbahnaufsichtsbehörden. Die Verwaltungsbehörden der Staatseisenbahnen pflegen gleichzeitig auch Aufsichtsbefugnisse auszuüben. Die Verwaltungsorgane einer Privatbahn als E. zu bezeichnen, ist begrifflich unrichtig, da diese Verwaltungsorgane behördliche, d. h. staatsrechtliche Funktionen nicht ausüben können. Keine eigentlichen E. sind ferner auch diejenigen Staatsbehörden, die nach den Gesetzen der verschiedenen Länder nur zur Mitwirkung bei besonderen Eisenbahnangelegenheiten berufen sind, z. B. bei der Erteilung von Konzessionen zum Bahnbetrieb, wo vielfach die Konzessionsgesuche eine Begutachtung durch die Organe der allgemeinen Landesverwaltung erfahren, bei Durchführung von Enteignungen u. s. w. Über die Eisenbahnaufsichtsbehörden, die in den verschiedenen Ländern die staatliche Aufsicht über das private Eisenbahnwesen ausüben, vgl. „Aufsichtsrecht“. Bei den Eisenbahnverwaltungsbehörden werden in der Regel 2 oder 3 Instanzen unterschieden, je nachdem die Behörden Geschäfte allgemeiner Art wahrnehmen oder die Bezirksverwaltung ausüben. Zumeist finden sich gegenwärtig bei den Staatsbahnverwaltungen nur mehr 2 Instanzen, u. zw. die Zentralverwaltungsstelle sowie die eigentliche Verwaltungsstelle für das ganze Netz oder für Teilbezirke. Die oberste Leitung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist (kaiserlicher Erlaß vom 27. Mai 1878) dem „Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen“ in Berlin übertragen. Chef dieses Amtes, das dem Reichskanzler des Deutschen Reiches unmittelbar unterstellt ist, ist der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten. Unter der Leitung dieses Amtes wird die laufende Verwaltung der Reichseisenbahnen von der auf Grund des kaiserlichen Erlasses vom 9. Dezember 1871 eingesetzten „Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ in Straßburg geführt. Der Generaldirektion sind Betriebsinspektionen, Verkehrsinspektionen, Maschineninspektionen, Werkstätteninspektionen und Bauabteilungen (deren Zahl jedoch nach dem Umfange der Bautätigkeit schwankt) untergeordnet. In Preußen liegt die oberste Leitung des Gesamtbetriebes der preußisch-hessischen Staatsbahnen in den Händen des preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Dem Minister der öffentlichen Arbeiten sind grundsätzlich alle Angelegenheiten allgemeiner Art vorbehalten. Wegen des bedeutenden Umfanges dieser Aufgaben wurde durch Allerhöchsten Erlaß vom 25. März 1907 zur Wahrnehmung solcher Geschäfte nach den Weisungen des Ministers das mit den Befugnissen der Provinzialbehörden ausgestattete und dem Minister unmittelbar unterstellte Eisenbahnzentralamt in Berlin errichtet. Unter dem Minister, dessen Anordnungen für den gesamten Staatsbahnbereich maßgebend sind, stehen neben dem Eisenbahnzentralamt die Eisenbahndirektionen, die Verwaltung und Betrieb in dem ihnen zugewiesenen Bezirke unmittelbar führen. Unter den Eisenbahndirektionen stehen Eisenbahnämter, die die Direktionen in der örtlichen Aufsicht über die Abwicklung des äußeren Eisenbahnbetriebes unterstützen. Nach den Hauptzweigen des Dienstes unterscheidet man Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstätten- und Abnahmeämter, sowie außerdem Bauabteilungen. In Bayern steht nach der gegenwärtigen Organisation vom 1. April 1907 dem kgl. bayer. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung der bayer. Staatseisenbahnen zu. Die eigentliche Verwaltung wird von Eisenbahndirektionen geführt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/51>, abgerufen am 22.07.2024.