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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Fahrberichte, Zugförderung, Verspätungen und Änderungen im Kurs der Züge, Fahrstörungen, Unfälle u. s. w.

Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen als Teil des Reglement general d'enploitation (Organisation du Service des trains) eingehende F. Bei den französischen Eisenbahnen als Teil der Betriebsvorschriften die "Instruction sur la circulation des trains sur la voie unique et double"; in Italien eine "Istruzione sulla circulazione dei convogli". Im übrigen s. Betriebsdienstvorschriften.

Breusing.


Fahrgelderstattung, Fahrpreiserstattung, Rückvergütung des Preises für eine unbenutzt gebliebene Fahrkarte; die F. erfolgt seitens der Eisenbahnverwaltungen teils auf Grund gesetzlicher oder reglementmäßiger Verpflichtungen, teils aus Billigkeitsrücksichten bei Eintritt von Ereignissen, die den Besitzer der Karte an der Ausnutzung derselben innerhalb der Gültigkeitsdauer verhindert haben.

Nach der deutschen Verkehrsordnung und dem österreich-ungar. Betriebsreglement, sowie jenem des VDEV. wird F. zunächst gewährt, wenn einem Reisenden der seiner Fahrkarte entsprechende Platz weder angewiesen, noch demselben zeitweise ein Platz in einer höheren Klasse eingeräumt werden kann und er eine niedrigere Klasse nicht benutzt. Bei Umtausch der Karte in eine solche der niedrigeren Klasse erfolgt die Erstattung des Preisunterschieds.

Wenn eine für einen bestimmten Zug oder für einen bestimmten Tag lautende Fahrkarte bei einem niedriger tarifierenden Zuge am selben oder am darauffolgenden Tage benutzt wird, wird der Fahrgeldunterschied erstattet.

Personen, die wegen einer sichtbaren Krankheit oder aus anderen Gründen von der Mitfahrt ausgeschlossen werden, wird das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke vergütet.

Denselben Anspruch hat der Reisende, wenn infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt wurde oder der Zug, für den die Fahrkarte gelöst wurde, ganz oder teilweise ausfällt.

Dem Reisenden, der infolge Zugverspätung den Anschluß an einen anderen Zug versäumt und zur Ausgangsstation zurückkehrt, wird, falls er mit direkter Fahrkarte versehen ist, unter Voraussetzung des Nachweises, daß er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Ausgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin- und Rückfahrt in der auf ersterer benutzten Wagenklasse rückvergütet.

Selbstverständlich erfolgt F. auch dann, wenn der Reisende nachweisbar höhere als die tarifmäßigen Gebühren bezahlt hat.

Bei den belgischen Staatsbahnen hat ein mit einer Fahrkarte zu normalem Preise versehener Reisender, der nicht an den Bestimmungsort oder rechtzeitig an die Anschlußstation befördert werden konnte oder mit dem Zuge, für den die Karte lautet, hat nur bei einem Verschulden der Verwaltung Anspruch auf eine Entschädigung bis zur Höhe des Fahrpreises.

Keinen Anspruch hat der Reisende, der über polizeilichen Auftrag von der Fahrt ausgesetzt wurde, aus persönlichen Gründen einen Teil der Fahrt unterläßt, seine Karte verliert, die Rückfahrt auf Grund einer Rückfahrkarte aus einem anderen Grunde als wegen Krankheit unterläßt.

Bei den italienischen Staatsbahnen hat der Reisende ein Recht auf Rückzahlung des ganzen Fahrpreises

a) wenn der Abgang des Zuges um 1 Stunde verspätet ist;

b) wenn der Reisende infolge des Befehls der politischen oder richterlichen Behörde an der Abreise gehindert ist;

c) wenn er im Zuge keinen Platz findet.

Der Reisende hat Anspruch auf Rückzahlung der dem nicht zurückgelegten Wege entsprechenden Quote des Fahrpreises;

d) wenn der Zug die Fahrt nicht fortsetzen kann und der Reisende nicht beabsichtigt, von den sonstigen Fahrgelegenheiten Gebrauch zu machen, die die Verwaltung zu seiner Verfügung stellt;

e) wenn bei Verspätungen der Anschlußzug nicht erreicht wird und der Reisende es ablehnt, den nächstfolgenden Zug, den ihm die Verwaltung ohne Aufzahlung zur Verfügung stellt, zu benutzen.

Bei den schweizerischen Bahnen gelten bezüglich der F. insbesondere die Bestimmungen des § 26 des Transportreglements vom 1. Januar 1894, u. zw.:

1. Verspätet sich der Abgang des Zugs, für den der Reisende seine Fahrkarte gelöst hat, um mehr als eine halbe Stunde, so ist der Reisende befugt, Rückzahlung des Fahrpreises gegen Rückgabe der Fahrkarte zu verlangen;

2. Reisende mit direkten Karten, die infolge einer Zugverspätung den Anschluß verfehlen, können ohne Nachzahlung die Weiterbeförderung mit dem nächsten Zug und Zustellung neuer Fahrkarten gegen Abgabe der früheren verlangen, falls dies zur Fortsetzung der Reise nötig ist;

3. Reisende, die in reglementarischer Zeit ihre Karten gelöst haben, aber infolge verfrühten Abgangs des Zugs nicht befördert worden sind, haben nach ihrer Wahl Anspruch auf Rückzahlung des Fahrpreises oder Weiterbeförderung mit dem nächsten Zug ohne Nachzahlung;

4. Reisenden mit direkten Fahrkarten, die infolge einer nicht durch nachgewiesene höhere Gewalt veranlaßten Zugsverspätung den Anschluß verfehlen und, die Reise abbrechend, mit dem nächsten Zug zurückkehren, sowie jedem Reisenden, der bei Verspätung um mehr als den fünften Teil der auf seine Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch um mehr als eine Stunde, mit dem nächsten Zug zurückkehrt, ist freie Rückfahrt in der auf der Hinfahrt benutzten Wagenklasse zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersetzen;

5. Reisende, die Inhaber von Rückfahrkarten sind, können im Fall der unter 4. vorausgesetzten Verspätung

Fahrberichte, Zugförderung, Verspätungen und Änderungen im Kurs der Züge, Fahrstörungen, Unfälle u. s. w.

Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen als Teil des Reglement général d'enploitation (Organisation du Service des trains) eingehende F. Bei den französischen Eisenbahnen als Teil der Betriebsvorschriften die „Instruction sur la circulation des trains sur la voie unique et double“; in Italien eine „Istruzione sulla circulazione dei convogli“. Im übrigen s. Betriebsdienstvorschriften.

Breusing.


Fahrgelderstattung, Fahrpreiserstattung, Rückvergütung des Preises für eine unbenutzt gebliebene Fahrkarte; die F. erfolgt seitens der Eisenbahnverwaltungen teils auf Grund gesetzlicher oder reglementmäßiger Verpflichtungen, teils aus Billigkeitsrücksichten bei Eintritt von Ereignissen, die den Besitzer der Karte an der Ausnutzung derselben innerhalb der Gültigkeitsdauer verhindert haben.

Nach der deutschen Verkehrsordnung und dem österreich-ungar. Betriebsreglement, sowie jenem des VDEV. wird F. zunächst gewährt, wenn einem Reisenden der seiner Fahrkarte entsprechende Platz weder angewiesen, noch demselben zeitweise ein Platz in einer höheren Klasse eingeräumt werden kann und er eine niedrigere Klasse nicht benutzt. Bei Umtausch der Karte in eine solche der niedrigeren Klasse erfolgt die Erstattung des Preisunterschieds.

Wenn eine für einen bestimmten Zug oder für einen bestimmten Tag lautende Fahrkarte bei einem niedriger tarifierenden Zuge am selben oder am darauffolgenden Tage benutzt wird, wird der Fahrgeldunterschied erstattet.

Personen, die wegen einer sichtbaren Krankheit oder aus anderen Gründen von der Mitfahrt ausgeschlossen werden, wird das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke vergütet.

Denselben Anspruch hat der Reisende, wenn infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt wurde oder der Zug, für den die Fahrkarte gelöst wurde, ganz oder teilweise ausfällt.

Dem Reisenden, der infolge Zugverspätung den Anschluß an einen anderen Zug versäumt und zur Ausgangsstation zurückkehrt, wird, falls er mit direkter Fahrkarte versehen ist, unter Voraussetzung des Nachweises, daß er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Ausgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin- und Rückfahrt in der auf ersterer benutzten Wagenklasse rückvergütet.

Selbstverständlich erfolgt F. auch dann, wenn der Reisende nachweisbar höhere als die tarifmäßigen Gebühren bezahlt hat.

Bei den belgischen Staatsbahnen hat ein mit einer Fahrkarte zu normalem Preise versehener Reisender, der nicht an den Bestimmungsort oder rechtzeitig an die Anschlußstation befördert werden konnte oder mit dem Zuge, für den die Karte lautet, hat nur bei einem Verschulden der Verwaltung Anspruch auf eine Entschädigung bis zur Höhe des Fahrpreises.

Keinen Anspruch hat der Reisende, der über polizeilichen Auftrag von der Fahrt ausgesetzt wurde, aus persönlichen Gründen einen Teil der Fahrt unterläßt, seine Karte verliert, die Rückfahrt auf Grund einer Rückfahrkarte aus einem anderen Grunde als wegen Krankheit unterläßt.

Bei den italienischen Staatsbahnen hat der Reisende ein Recht auf Rückzahlung des ganzen Fahrpreises

a) wenn der Abgang des Zuges um 1 Stunde verspätet ist;

b) wenn der Reisende infolge des Befehls der politischen oder richterlichen Behörde an der Abreise gehindert ist;

c) wenn er im Zuge keinen Platz findet.

Der Reisende hat Anspruch auf Rückzahlung der dem nicht zurückgelegten Wege entsprechenden Quote des Fahrpreises;

d) wenn der Zug die Fahrt nicht fortsetzen kann und der Reisende nicht beabsichtigt, von den sonstigen Fahrgelegenheiten Gebrauch zu machen, die die Verwaltung zu seiner Verfügung stellt;

e) wenn bei Verspätungen der Anschlußzug nicht erreicht wird und der Reisende es ablehnt, den nächstfolgenden Zug, den ihm die Verwaltung ohne Aufzahlung zur Verfügung stellt, zu benutzen.

Bei den schweizerischen Bahnen gelten bezüglich der F. insbesondere die Bestimmungen des § 26 des Transportreglements vom 1. Januar 1894, u. zw.:

1. Verspätet sich der Abgang des Zugs, für den der Reisende seine Fahrkarte gelöst hat, um mehr als eine halbe Stunde, so ist der Reisende befugt, Rückzahlung des Fahrpreises gegen Rückgabe der Fahrkarte zu verlangen;

2. Reisende mit direkten Karten, die infolge einer Zugverspätung den Anschluß verfehlen, können ohne Nachzahlung die Weiterbeförderung mit dem nächsten Zug und Zustellung neuer Fahrkarten gegen Abgabe der früheren verlangen, falls dies zur Fortsetzung der Reise nötig ist;

3. Reisende, die in reglementarischer Zeit ihre Karten gelöst haben, aber infolge verfrühten Abgangs des Zugs nicht befördert worden sind, haben nach ihrer Wahl Anspruch auf Rückzahlung des Fahrpreises oder Weiterbeförderung mit dem nächsten Zug ohne Nachzahlung;

4. Reisenden mit direkten Fahrkarten, die infolge einer nicht durch nachgewiesene höhere Gewalt veranlaßten Zugsverspätung den Anschluß verfehlen und, die Reise abbrechend, mit dem nächsten Zug zurückkehren, sowie jedem Reisenden, der bei Verspätung um mehr als den fünften Teil der auf seine Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch um mehr als eine Stunde, mit dem nächsten Zug zurückkehrt, ist freie Rückfahrt in der auf der Hinfahrt benutzten Wagenklasse zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersetzen;

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[441/0458] Fahrberichte, Zugförderung, Verspätungen und Änderungen im Kurs der Züge, Fahrstörungen, Unfälle u. s. w. Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen als Teil des Reglement général d'enploitation (Organisation du Service des trains) eingehende F. Bei den französischen Eisenbahnen als Teil der Betriebsvorschriften die „Instruction sur la circulation des trains sur la voie unique et double“; in Italien eine „Istruzione sulla circulazione dei convogli“. Im übrigen s. Betriebsdienstvorschriften. Breusing. Fahrgelderstattung, Fahrpreiserstattung, Rückvergütung des Preises für eine unbenutzt gebliebene Fahrkarte; die F. erfolgt seitens der Eisenbahnverwaltungen teils auf Grund gesetzlicher oder reglementmäßiger Verpflichtungen, teils aus Billigkeitsrücksichten bei Eintritt von Ereignissen, die den Besitzer der Karte an der Ausnutzung derselben innerhalb der Gültigkeitsdauer verhindert haben. Nach der deutschen Verkehrsordnung und dem österreich-ungar. Betriebsreglement, sowie jenem des VDEV. wird F. zunächst gewährt, wenn einem Reisenden der seiner Fahrkarte entsprechende Platz weder angewiesen, noch demselben zeitweise ein Platz in einer höheren Klasse eingeräumt werden kann und er eine niedrigere Klasse nicht benutzt. Bei Umtausch der Karte in eine solche der niedrigeren Klasse erfolgt die Erstattung des Preisunterschieds. Wenn eine für einen bestimmten Zug oder für einen bestimmten Tag lautende Fahrkarte bei einem niedriger tarifierenden Zuge am selben oder am darauffolgenden Tage benutzt wird, wird der Fahrgeldunterschied erstattet. Personen, die wegen einer sichtbaren Krankheit oder aus anderen Gründen von der Mitfahrt ausgeschlossen werden, wird das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke vergütet. Denselben Anspruch hat der Reisende, wenn infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt wurde oder der Zug, für den die Fahrkarte gelöst wurde, ganz oder teilweise ausfällt. Dem Reisenden, der infolge Zugverspätung den Anschluß an einen anderen Zug versäumt und zur Ausgangsstation zurückkehrt, wird, falls er mit direkter Fahrkarte versehen ist, unter Voraussetzung des Nachweises, daß er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Ausgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin- und Rückfahrt in der auf ersterer benutzten Wagenklasse rückvergütet. Selbstverständlich erfolgt F. auch dann, wenn der Reisende nachweisbar höhere als die tarifmäßigen Gebühren bezahlt hat. Bei den belgischen Staatsbahnen hat ein mit einer Fahrkarte zu normalem Preise versehener Reisender, der nicht an den Bestimmungsort oder rechtzeitig an die Anschlußstation befördert werden konnte oder mit dem Zuge, für den die Karte lautet, hat nur bei einem Verschulden der Verwaltung Anspruch auf eine Entschädigung bis zur Höhe des Fahrpreises. Keinen Anspruch hat der Reisende, der über polizeilichen Auftrag von der Fahrt ausgesetzt wurde, aus persönlichen Gründen einen Teil der Fahrt unterläßt, seine Karte verliert, die Rückfahrt auf Grund einer Rückfahrkarte aus einem anderen Grunde als wegen Krankheit unterläßt. Bei den italienischen Staatsbahnen hat der Reisende ein Recht auf Rückzahlung des ganzen Fahrpreises a) wenn der Abgang des Zuges um 1 Stunde verspätet ist; b) wenn der Reisende infolge des Befehls der politischen oder richterlichen Behörde an der Abreise gehindert ist; c) wenn er im Zuge keinen Platz findet. Der Reisende hat Anspruch auf Rückzahlung der dem nicht zurückgelegten Wege entsprechenden Quote des Fahrpreises; d) wenn der Zug die Fahrt nicht fortsetzen kann und der Reisende nicht beabsichtigt, von den sonstigen Fahrgelegenheiten Gebrauch zu machen, die die Verwaltung zu seiner Verfügung stellt; e) wenn bei Verspätungen der Anschlußzug nicht erreicht wird und der Reisende es ablehnt, den nächstfolgenden Zug, den ihm die Verwaltung ohne Aufzahlung zur Verfügung stellt, zu benutzen. Bei den schweizerischen Bahnen gelten bezüglich der F. insbesondere die Bestimmungen des § 26 des Transportreglements vom 1. Januar 1894, u. zw.: 1. Verspätet sich der Abgang des Zugs, für den der Reisende seine Fahrkarte gelöst hat, um mehr als eine halbe Stunde, so ist der Reisende befugt, Rückzahlung des Fahrpreises gegen Rückgabe der Fahrkarte zu verlangen; 2. Reisende mit direkten Karten, die infolge einer Zugverspätung den Anschluß verfehlen, können ohne Nachzahlung die Weiterbeförderung mit dem nächsten Zug und Zustellung neuer Fahrkarten gegen Abgabe der früheren verlangen, falls dies zur Fortsetzung der Reise nötig ist; 3. Reisende, die in reglementarischer Zeit ihre Karten gelöst haben, aber infolge verfrühten Abgangs des Zugs nicht befördert worden sind, haben nach ihrer Wahl Anspruch auf Rückzahlung des Fahrpreises oder Weiterbeförderung mit dem nächsten Zug ohne Nachzahlung; 4. Reisenden mit direkten Fahrkarten, die infolge einer nicht durch nachgewiesene höhere Gewalt veranlaßten Zugsverspätung den Anschluß verfehlen und, die Reise abbrechend, mit dem nächsten Zug zurückkehren, sowie jedem Reisenden, der bei Verspätung um mehr als den fünften Teil der auf seine Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch um mehr als eine Stunde, mit dem nächsten Zug zurückkehrt, ist freie Rückfahrt in der auf der Hinfahrt benutzten Wagenklasse zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersetzen; 5. Reisende, die Inhaber von Rückfahrkarten sind, können im Fall der unter 4. vorausgesetzten Verspätung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/458>, abgerufen am 03.12.2024.