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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Sinne entschieden worden. Der § 1, Abs. 1 u. 3 des Gesetzes, ist durch diese Novelle dahin ergänzt worden, daß die E. ausdrücklich zu den gemeinen Frachtführern gerechnet werden. Sie sind demgemäß, soweit sich ihre Geschäfte auf den zwischenstaatlichen Verkehr erstrecken - und das ist bei der überwiegenden Mehrzahl der Fall - auch allen Bestimmungen des Bundesverkehrsgesetzes unterworfen, haben insbesondere über ihre Tätigkeit regelmäßig an das Bundesverkehrsamt zu berichten, und ihre Berichte werden von dem Amte veröffentlicht.

Über die Organisation und die Geschäftstätigkeit der E. liegen zurzeit 2 amtliche Berichte vor. Der eine ist erstattet von dem Handelsamt (Department of Commerce and labor) auf Grund der für das Jahr 1907 vom Zensusamt eingeforderten Berichte. Er bezieht sich auf die Jahre 1890 und 1907. Es wird darin u. a. bemerkt, daß die E. sich früher geweigert hätten, Angaben über ihre Tätigkeit zu machen, und daß erst ein besonderes Gesetz sie dazu veranlaßt habe. Der zweite Bericht ist herausgegeben von dem Bundesverkehrsamt auf Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen. Er behandelt nur die 13 größeren E. im einzelnen und bezieht sich auf das Jahr vom 1. Juli 1908 bis 30. Juni 1909. Er unterscheidet sich hauptsächlich darin von dem erstgenannten Berichte, daß die Angaben der E. nach einheitlichen, vom Bundesverkehrsamt erlassenen Vorschriften gemacht worden sind. Aus diesem Berichte sei folgendes hervorgehoben.

Die größeren E. haben nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch im Auslande Geschäftsstellen. Die American Express Company, die United States Company und Wells Fargo and Company sind in Europa durch eigene Agenturen vertreten, während die Adams Express Company ihre auswärtigen Geschäfte durch eine Hilfsgesellschaft, bekannt als die Morris European and American Express Company, besorgen läßt. In europäischen Ländern werden die Sendungen, deren Beförderung in den Vereinigten Staaten durch die E. besorgt wird, der Post oder der Eisenbahn zur Beförderung als Eilgut übergeben.

Der Vertrag zwischen einer E. und einer Eisenbahngesellschaft bestimmt in der Regel, daß die E. das ausschließliche Recht haben soll, auf den im Vertrage genannten Linien ihre Geschäfte für eine gewisse Reihe von Jahren zu betreiben, daß alle Güter, die zur Beförderung mit Personenzügen gelangen, ausgenommen Gepäck, Leichen, Milchkannen, Hunde und einige andere Sendungen, der E. von der Eisenbahngesellschaft überwiesen werden müssen, daß die Eisenbahngesellschaft alles Expreßgut für Rechnung der E. zu befördern hat, daß erforderlichenfalls besondere Züge nur für den Expreßverkehr vorzusehen sind, daß die Eisenbahn die erforderlichen Wagen stellen, heizen und beleuchten muß und daß sie die Bediensteten der E. frei zu befördern hat. Die Eisenbahn muß ferner auf den Bahnhöfen die für die E. erforderlichen Räume zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnbediensteten müssen für die E. mit tätig sein, die insoweit auch für sie haftet.

Die E. gewähren den Eisenbahnen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Roheinnahmen; den größeren Eisenbahngesellschaften ist in der Regel ein Mindestbetrag zugesichert. Die E. verpflichten sich, ihren Tarif auf bestimmter Höhe zu halten. Sie schlagen auf die von ihnen an die Eisenbahn zu zahlende Fracht einen mit der Eisenbahn vereinbarten Betrag auf, der gewöhnlich 50% der Fracht beträgt. Sie befördern Geld, geldwerte Papiere und gewöhnliches Expreßgut der Eisenbahngesellschaft tariffrei, sie halten die Eisenbahn für alle Entschädigungen schadlos, die diese beim Tode oder bei Verletzungen von Bediensteten der E. zu zahlen hat, sie übernehmen allein die Verantwortung für Verlust und Beschädigung von Expreßgut, die E. erstatten der Eisenbahngesellschaft einen Teil der Besoldungen der Eisenbahnbediensteten, die für die E. mittätig sind. Die Eisenbahngesellschaft hat das Recht, die Bücher u. s. w. nachzuprüfen. Die rechtlichen und vertraglichen Beziehungen der Eisenbahnen zu den E. sind hiernach sehr innige. Dies Verhältnis findet weiterhin seinen Ausdruck darin, daß ein großer Teil des Anlagekapitals der E. im Besitz der Eisenbahngesellschaften ist, die hiernach in der Lage sind, auf den Betrieb der E. einzuwirken.

Alle von den E. beförderten Gegenstände werden in zwei Klassen, "Money" und "Freight", eingeteilt. Unter "Money" werden nicht nur Sendungen von Bargeld, sondern auch von geldwerten Papieren verstanden. "Freight"-Sendungen werden eingeteilt: a) in eine große allgemeine Klasse "Merchandise", b) in eine Klasse von Gütern, deren Beförderung besondere Sorgfalt verlangt: "General special" und c) in drei Sonderklassen, Sektion A, D und E. Zu der "General special"-Klasse von Gütern gehören z. B. Brot, Butter, Käse, Eier, Fische, Früchte, Fleisch, Geflügel, Gemüse. Sendungen der Sonderklasse A sind Drucksachen, die umsonst verteilt werden, wie Almanachs, Kalender, Kataloge; Sendungen der Klasse D sind Bücher, Zirkulare, Rechnungen, Lithographien, Journale, Flugschriften u. dgl. Zur Klasse E gehören Warenpakete oder Warenproben. Die Fracht für die drei Sonderklassen muß im voraus entrichtet werden.

Die Fracht wird nach Gewichts- und Stationstafeln berechnet. Der Tarif ist nach fallender Gewichtsskala gebildet. So beträgt z. B. bei einem Grundfrachtsatz von 2·50 Dollars für 100 Pfund (New York-Chicago) der Tarifsatz für 1 Pfund 25 Cents, für 5 Pfund 60 Cents, für 10 Pfund 75 Cents, für 16-20 Pfund 100 Cents, für 26-30 Pfund 115 Cents, für 31-50 Pfund 125 Cents. Neben dem Frachtsatz nach dem Gewicht wird noch ein Frachtsatz nach dem angegebenen Wert des Gutes erhoben, wobei "Money" und "Freight"-Sendungen nicht gleichmäßig behandelt werden.

Die 13 großen Gesellschaften, auf die sich der Bericht bezieht, sind folgende: Adams Express Company in New York, N. Y.; American Express Company in New York, N. Y.; Canadian Express Company in Montreal, Can.; Canadian Northern Express Company in Toronto, Can.; Globe Express Company in Denver, Colo.; Great Northern Express Company in St. Paul, Minn.; National Express Company in New York, N. Y.; Northern Express Company in St. Paul, Minn.; Pacific Express Company in St. Louis, Mo.; Southern Express Company in Chattanooga, Tonn.; United States Express Company in New York,

Sinne entschieden worden. Der § 1, Abs. 1 u. 3 des Gesetzes, ist durch diese Novelle dahin ergänzt worden, daß die E. ausdrücklich zu den gemeinen Frachtführern gerechnet werden. Sie sind demgemäß, soweit sich ihre Geschäfte auf den zwischenstaatlichen Verkehr erstrecken – und das ist bei der überwiegenden Mehrzahl der Fall – auch allen Bestimmungen des Bundesverkehrsgesetzes unterworfen, haben insbesondere über ihre Tätigkeit regelmäßig an das Bundesverkehrsamt zu berichten, und ihre Berichte werden von dem Amte veröffentlicht.

Über die Organisation und die Geschäftstätigkeit der E. liegen zurzeit 2 amtliche Berichte vor. Der eine ist erstattet von dem Handelsamt (Department of Commerce and labor) auf Grund der für das Jahr 1907 vom Zensusamt eingeforderten Berichte. Er bezieht sich auf die Jahre 1890 und 1907. Es wird darin u. a. bemerkt, daß die E. sich früher geweigert hätten, Angaben über ihre Tätigkeit zu machen, und daß erst ein besonderes Gesetz sie dazu veranlaßt habe. Der zweite Bericht ist herausgegeben von dem Bundesverkehrsamt auf Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen. Er behandelt nur die 13 größeren E. im einzelnen und bezieht sich auf das Jahr vom 1. Juli 1908 bis 30. Juni 1909. Er unterscheidet sich hauptsächlich darin von dem erstgenannten Berichte, daß die Angaben der E. nach einheitlichen, vom Bundesverkehrsamt erlassenen Vorschriften gemacht worden sind. Aus diesem Berichte sei folgendes hervorgehoben.

Die größeren E. haben nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch im Auslande Geschäftsstellen. Die American Express Company, die United States Company und Wells Fargo and Company sind in Europa durch eigene Agenturen vertreten, während die Adams Express Company ihre auswärtigen Geschäfte durch eine Hilfsgesellschaft, bekannt als die Morris European and American Express Company, besorgen läßt. In europäischen Ländern werden die Sendungen, deren Beförderung in den Vereinigten Staaten durch die E. besorgt wird, der Post oder der Eisenbahn zur Beförderung als Eilgut übergeben.

Der Vertrag zwischen einer E. und einer Eisenbahngesellschaft bestimmt in der Regel, daß die E. das ausschließliche Recht haben soll, auf den im Vertrage genannten Linien ihre Geschäfte für eine gewisse Reihe von Jahren zu betreiben, daß alle Güter, die zur Beförderung mit Personenzügen gelangen, ausgenommen Gepäck, Leichen, Milchkannen, Hunde und einige andere Sendungen, der E. von der Eisenbahngesellschaft überwiesen werden müssen, daß die Eisenbahngesellschaft alles Expreßgut für Rechnung der E. zu befördern hat, daß erforderlichenfalls besondere Züge nur für den Expreßverkehr vorzusehen sind, daß die Eisenbahn die erforderlichen Wagen stellen, heizen und beleuchten muß und daß sie die Bediensteten der E. frei zu befördern hat. Die Eisenbahn muß ferner auf den Bahnhöfen die für die E. erforderlichen Räume zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnbediensteten müssen für die E. mit tätig sein, die insoweit auch für sie haftet.

Die E. gewähren den Eisenbahnen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Roheinnahmen; den größeren Eisenbahngesellschaften ist in der Regel ein Mindestbetrag zugesichert. Die E. verpflichten sich, ihren Tarif auf bestimmter Höhe zu halten. Sie schlagen auf die von ihnen an die Eisenbahn zu zahlende Fracht einen mit der Eisenbahn vereinbarten Betrag auf, der gewöhnlich 50% der Fracht beträgt. Sie befördern Geld, geldwerte Papiere und gewöhnliches Expreßgut der Eisenbahngesellschaft tariffrei, sie halten die Eisenbahn für alle Entschädigungen schadlos, die diese beim Tode oder bei Verletzungen von Bediensteten der E. zu zahlen hat, sie übernehmen allein die Verantwortung für Verlust und Beschädigung von Expreßgut, die E. erstatten der Eisenbahngesellschaft einen Teil der Besoldungen der Eisenbahnbediensteten, die für die E. mittätig sind. Die Eisenbahngesellschaft hat das Recht, die Bücher u. s. w. nachzuprüfen. Die rechtlichen und vertraglichen Beziehungen der Eisenbahnen zu den E. sind hiernach sehr innige. Dies Verhältnis findet weiterhin seinen Ausdruck darin, daß ein großer Teil des Anlagekapitals der E. im Besitz der Eisenbahngesellschaften ist, die hiernach in der Lage sind, auf den Betrieb der E. einzuwirken.

Alle von den E. beförderten Gegenstände werden in zwei Klassen, „Money“ und „Freight“, eingeteilt. Unter „Money“ werden nicht nur Sendungen von Bargeld, sondern auch von geldwerten Papieren verstanden. „Freight“-Sendungen werden eingeteilt: a) in eine große allgemeine Klasse „Merchandise“, b) in eine Klasse von Gütern, deren Beförderung besondere Sorgfalt verlangt: „General special“ und c) in drei Sonderklassen, Sektion A, D und E. Zu der „General special“-Klasse von Gütern gehören z. B. Brot, Butter, Käse, Eier, Fische, Früchte, Fleisch, Geflügel, Gemüse. Sendungen der Sonderklasse A sind Drucksachen, die umsonst verteilt werden, wie Almanachs, Kalender, Kataloge; Sendungen der Klasse D sind Bücher, Zirkulare, Rechnungen, Lithographien, Journale, Flugschriften u. dgl. Zur Klasse E gehören Warenpakete oder Warenproben. Die Fracht für die drei Sonderklassen muß im voraus entrichtet werden.

Die Fracht wird nach Gewichts- und Stationstafeln berechnet. Der Tarif ist nach fallender Gewichtsskala gebildet. So beträgt z. B. bei einem Grundfrachtsatz von 2·50 Dollars für 100 Pfund (New York-Chicago) der Tarifsatz für 1 Pfund 25 Cents, für 5 Pfund 60 Cents, für 10 Pfund 75 Cents, für 16–20 Pfund 100 Cents, für 26–30 Pfund 115 Cents, für 31–50 Pfund 125 Cents. Neben dem Frachtsatz nach dem Gewicht wird noch ein Frachtsatz nach dem angegebenen Wert des Gutes erhoben, wobei „Money“ und „Freight“-Sendungen nicht gleichmäßig behandelt werden.

Die 13 großen Gesellschaften, auf die sich der Bericht bezieht, sind folgende: Adams Express Company in New York, N. Y.; American Express Company in New York, N. Y.; Canadian Express Company in Montreal, Can.; Canadian Northern Express Company in Toronto, Can.; Globe Express Company in Denver, Colo.; Great Northern Express Company in St. Paul, Minn.; National Express Company in New York, N. Y.; Northern Express Company in St. Paul, Minn.; Pacific Express Company in St. Louis, Mo.; Southern Express Company in Chattanooga, Tonn.; United States Express Company in New York,

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[421/0437] Sinne entschieden worden. Der § 1, Abs. 1 u. 3 des Gesetzes, ist durch diese Novelle dahin ergänzt worden, daß die E. ausdrücklich zu den gemeinen Frachtführern gerechnet werden. Sie sind demgemäß, soweit sich ihre Geschäfte auf den zwischenstaatlichen Verkehr erstrecken – und das ist bei der überwiegenden Mehrzahl der Fall – auch allen Bestimmungen des Bundesverkehrsgesetzes unterworfen, haben insbesondere über ihre Tätigkeit regelmäßig an das Bundesverkehrsamt zu berichten, und ihre Berichte werden von dem Amte veröffentlicht. Über die Organisation und die Geschäftstätigkeit der E. liegen zurzeit 2 amtliche Berichte vor. Der eine ist erstattet von dem Handelsamt (Department of Commerce and labor) auf Grund der für das Jahr 1907 vom Zensusamt eingeforderten Berichte. Er bezieht sich auf die Jahre 1890 und 1907. Es wird darin u. a. bemerkt, daß die E. sich früher geweigert hätten, Angaben über ihre Tätigkeit zu machen, und daß erst ein besonderes Gesetz sie dazu veranlaßt habe. Der zweite Bericht ist herausgegeben von dem Bundesverkehrsamt auf Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen. Er behandelt nur die 13 größeren E. im einzelnen und bezieht sich auf das Jahr vom 1. Juli 1908 bis 30. Juni 1909. Er unterscheidet sich hauptsächlich darin von dem erstgenannten Berichte, daß die Angaben der E. nach einheitlichen, vom Bundesverkehrsamt erlassenen Vorschriften gemacht worden sind. Aus diesem Berichte sei folgendes hervorgehoben. Die größeren E. haben nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch im Auslande Geschäftsstellen. Die American Express Company, die United States Company und Wells Fargo and Company sind in Europa durch eigene Agenturen vertreten, während die Adams Express Company ihre auswärtigen Geschäfte durch eine Hilfsgesellschaft, bekannt als die Morris European and American Express Company, besorgen läßt. In europäischen Ländern werden die Sendungen, deren Beförderung in den Vereinigten Staaten durch die E. besorgt wird, der Post oder der Eisenbahn zur Beförderung als Eilgut übergeben. Der Vertrag zwischen einer E. und einer Eisenbahngesellschaft bestimmt in der Regel, daß die E. das ausschließliche Recht haben soll, auf den im Vertrage genannten Linien ihre Geschäfte für eine gewisse Reihe von Jahren zu betreiben, daß alle Güter, die zur Beförderung mit Personenzügen gelangen, ausgenommen Gepäck, Leichen, Milchkannen, Hunde und einige andere Sendungen, der E. von der Eisenbahngesellschaft überwiesen werden müssen, daß die Eisenbahngesellschaft alles Expreßgut für Rechnung der E. zu befördern hat, daß erforderlichenfalls besondere Züge nur für den Expreßverkehr vorzusehen sind, daß die Eisenbahn die erforderlichen Wagen stellen, heizen und beleuchten muß und daß sie die Bediensteten der E. frei zu befördern hat. Die Eisenbahn muß ferner auf den Bahnhöfen die für die E. erforderlichen Räume zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnbediensteten müssen für die E. mit tätig sein, die insoweit auch für sie haftet. Die E. gewähren den Eisenbahnen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Roheinnahmen; den größeren Eisenbahngesellschaften ist in der Regel ein Mindestbetrag zugesichert. Die E. verpflichten sich, ihren Tarif auf bestimmter Höhe zu halten. Sie schlagen auf die von ihnen an die Eisenbahn zu zahlende Fracht einen mit der Eisenbahn vereinbarten Betrag auf, der gewöhnlich 50% der Fracht beträgt. Sie befördern Geld, geldwerte Papiere und gewöhnliches Expreßgut der Eisenbahngesellschaft tariffrei, sie halten die Eisenbahn für alle Entschädigungen schadlos, die diese beim Tode oder bei Verletzungen von Bediensteten der E. zu zahlen hat, sie übernehmen allein die Verantwortung für Verlust und Beschädigung von Expreßgut, die E. erstatten der Eisenbahngesellschaft einen Teil der Besoldungen der Eisenbahnbediensteten, die für die E. mittätig sind. Die Eisenbahngesellschaft hat das Recht, die Bücher u. s. w. nachzuprüfen. Die rechtlichen und vertraglichen Beziehungen der Eisenbahnen zu den E. sind hiernach sehr innige. Dies Verhältnis findet weiterhin seinen Ausdruck darin, daß ein großer Teil des Anlagekapitals der E. im Besitz der Eisenbahngesellschaften ist, die hiernach in der Lage sind, auf den Betrieb der E. einzuwirken. Alle von den E. beförderten Gegenstände werden in zwei Klassen, „Money“ und „Freight“, eingeteilt. Unter „Money“ werden nicht nur Sendungen von Bargeld, sondern auch von geldwerten Papieren verstanden. „Freight“-Sendungen werden eingeteilt: a) in eine große allgemeine Klasse „Merchandise“, b) in eine Klasse von Gütern, deren Beförderung besondere Sorgfalt verlangt: „General special“ und c) in drei Sonderklassen, Sektion A, D und E. Zu der „General special“-Klasse von Gütern gehören z. B. Brot, Butter, Käse, Eier, Fische, Früchte, Fleisch, Geflügel, Gemüse. Sendungen der Sonderklasse A sind Drucksachen, die umsonst verteilt werden, wie Almanachs, Kalender, Kataloge; Sendungen der Klasse D sind Bücher, Zirkulare, Rechnungen, Lithographien, Journale, Flugschriften u. dgl. Zur Klasse E gehören Warenpakete oder Warenproben. Die Fracht für die drei Sonderklassen muß im voraus entrichtet werden. Die Fracht wird nach Gewichts- und Stationstafeln berechnet. Der Tarif ist nach fallender Gewichtsskala gebildet. So beträgt z. B. bei einem Grundfrachtsatz von 2·50 Dollars für 100 Pfund (New York-Chicago) der Tarifsatz für 1 Pfund 25 Cents, für 5 Pfund 60 Cents, für 10 Pfund 75 Cents, für 16–20 Pfund 100 Cents, für 26–30 Pfund 115 Cents, für 31–50 Pfund 125 Cents. Neben dem Frachtsatz nach dem Gewicht wird noch ein Frachtsatz nach dem angegebenen Wert des Gutes erhoben, wobei „Money“ und „Freight“-Sendungen nicht gleichmäßig behandelt werden. Die 13 großen Gesellschaften, auf die sich der Bericht bezieht, sind folgende: Adams Express Company in New York, N. Y.; American Express Company in New York, N. Y.; Canadian Express Company in Montreal, Can.; Canadian Northern Express Company in Toronto, Can.; Globe Express Company in Denver, Colo.; Great Northern Express Company in St. Paul, Minn.; National Express Company in New York, N. Y.; Northern Express Company in St. Paul, Minn.; Pacific Express Company in St. Louis, Mo.; Southern Express Company in Chattanooga, Tonn.; United States Express Company in New York,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/437>, abgerufen am 25.11.2024.