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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Der Empfänger erhält Nachricht von dem Eintreffen des E. Darin wird der Empfänger aufgefordert, die Sendung unverzüglich abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb 12 Stunden nach Einlangen des Gutes, so ist die Eisenbahn berechtigt, die Sendung zu verkaufen oder in anderer Weise über sie zu verfügen.

Die Regeln, die für die Vereinigten Staaten von Nordamerika gelten, sind in Ausführung der Satzungen der bundesstaatlichen Handelskommission vom 1. Januar 1912, gültig vom 31. März 1912, für die Beförderung von E. und anderen gefährlichen Gegenständen erstellt.

Nach einigen allgemeinen Regeln folgen die Grundsätze für die Prüfung der Verpackung, die Gruppierung, die Definition und Unterteilung der verschiedenen Gruppen, die Grundsätze für die Verpackung, die Gewichtsgrenzen und die Bezeichnung der Gefäße.

Im dritten Abschnitt wird die Auswahl und Vorbereitung der Wagen für Schwarzpulver, leicht explosive Gegenstände, rauchloses Pulver für Handfeuerwaffen, Knallquecksilber, Sprengkapseln und elektrische Sprengkapseln, Kanonenmunition mit explosiven Projektilen, explosive Projektile und Sprengzünder behandelt. Es dürfen nur gedeckte Wagen mit Zertifikaten und Plakaten verwendet werden; die Beschaffenheit der zu verwendenden Wagen ist in allen Details angegeben.

Die Zertifikate sind im Wortlaute festgesetzt und eines der Zertifikate muß, wenn der Verfrachter selbst verladet, von ihm unterschrieben sein. Er bezeugt darin, daß er am Verladetag den Wagen selbst geprüft hat, er bestätigt hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Wagenteiles, daß er sich im guten Zustande befunden habe, daß die Güter gut verladen und gelagert, daß die Plakate entsprechend dem Reglement angebracht waren, daß der Verschluß richtig funktioniert hat.

Außerdem muß der Wagen mit besonderer Bezeugung versehen sein.

Der Verfrachter muß überdies ein Zertifikat beibringen, in dem die Güter genau bezeichnet sind und durch besondere Erklärung den vorschriftmäßigen Zustand des Gutes bestätigt.

Es folgen Vorschriften für den Obergang auf Anschlußlinien, für die Behandlung der E., für die Verladung und Zusammenladung, für die Behandlung und Beförderung der Wagen, für das Vorgehen bei Unglücksfällen u. s. w.

Rücksichtlich des internationalen Verkehres bestimmt § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, daß alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände wie Nitroglyzerin (Sprengöl), Dynamit, Schieß- und Sprengmittel aller Art, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold sowie die damit hergestellten Präparate, Feuerwerkskörper, Pyropapier, pikrinsaure Salze, insofern sie nicht unter den bedingungsweise zugelassenen (Anlage 1 des Übereinkommens) ausdrücklich aufgezählt sind, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Es können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten für ihren gegenseitigen Verkehr vereinbaren, daß E., die vom internationalen Transport ausgeschlossen sind, unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; u. a. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn

a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hiefür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den inneren Reglements zulässig sind, und

b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Die Frachtsätze für E. sind im allgemeinen erheblich höher, als jene für andere gleichartige Güter.

Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif werden für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel und die ihnen etwa beigeladenen anderen Güter erhoben: als Stückgut die Fracht für das doppelte wirkliche Gewicht nach der allgemeinen Stückgutklasse, mindestens jedoch für 5000 kg nach den Sätzen der Klasse A1 für jede Frachtbriefsendung, als Wagenladung die Fracht für das Doppelte des der Frachtberechnung nach der allgemeinen Wagenladungsklasse (B oder A1) zugrunde zu legenden Gewichts.

In Österreich wird für diese Güter die Fracht für das doppelte, im Produkte aufgerundete Gewicht, mindestens für 40 kg nach Klasse I berechnet.

Bei den französischen Bahnen wird für E. die normale Fracht mit Zuschlägen berechnet, die nach dem Grade der Gefährlichkeit der betreffenden Kategorie von E. ab gestuft sind.

v. Frankl-Hochwart.


Expreßgut (parcel trafic; colis express; merci da riconsegnarsi per espresso), eine besonders rasche, mit Personenzügen erfolgende, Beförderung von Stückgütern, deren Natur, Verpackung und Gewicht die Verladung in den Gepäckwagen statthaft erscheinen läßt.

Diese dem Gepäcktransport ähnliche Beförderungsart wurde im Jahre 1875 von mehreren süddeutschen Eisenbahnverwaltungen im Wettbewerb mit der Post eingeführt; ihre Bedeutung liegt darin, daß sie eine besonders rasche Bedienung und die Aufgabe noch in späten Abendstunden, den Bezug in frühen Morgenstunden ermöglicht.

Die rechtlichen Grundlagen für die Expreßgutbeförderung sind jetzt in Deutschland, Osterreich und Ungarn kraft der geichlautenden Reglements dieselben.

Der Empfänger erhält Nachricht von dem Eintreffen des E. Darin wird der Empfänger aufgefordert, die Sendung unverzüglich abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb 12 Stunden nach Einlangen des Gutes, so ist die Eisenbahn berechtigt, die Sendung zu verkaufen oder in anderer Weise über sie zu verfügen.

Die Regeln, die für die Vereinigten Staaten von Nordamerika gelten, sind in Ausführung der Satzungen der bundesstaatlichen Handelskommission vom 1. Januar 1912, gültig vom 31. März 1912, für die Beförderung von E. und anderen gefährlichen Gegenständen erstellt.

Nach einigen allgemeinen Regeln folgen die Grundsätze für die Prüfung der Verpackung, die Gruppierung, die Definition und Unterteilung der verschiedenen Gruppen, die Grundsätze für die Verpackung, die Gewichtsgrenzen und die Bezeichnung der Gefäße.

Im dritten Abschnitt wird die Auswahl und Vorbereitung der Wagen für Schwarzpulver, leicht explosive Gegenstände, rauchloses Pulver für Handfeuerwaffen, Knallquecksilber, Sprengkapseln und elektrische Sprengkapseln, Kanonenmunition mit explosiven Projektilen, explosive Projektile und Sprengzünder behandelt. Es dürfen nur gedeckte Wagen mit Zertifikaten und Plakaten verwendet werden; die Beschaffenheit der zu verwendenden Wagen ist in allen Details angegeben.

Die Zertifikate sind im Wortlaute festgesetzt und eines der Zertifikate muß, wenn der Verfrachter selbst verladet, von ihm unterschrieben sein. Er bezeugt darin, daß er am Verladetag den Wagen selbst geprüft hat, er bestätigt hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Wagenteiles, daß er sich im guten Zustande befunden habe, daß die Güter gut verladen und gelagert, daß die Plakate entsprechend dem Reglement angebracht waren, daß der Verschluß richtig funktioniert hat.

Außerdem muß der Wagen mit besonderer Bezeugung versehen sein.

Der Verfrachter muß überdies ein Zertifikat beibringen, in dem die Güter genau bezeichnet sind und durch besondere Erklärung den vorschriftmäßigen Zustand des Gutes bestätigt.

Es folgen Vorschriften für den Obergang auf Anschlußlinien, für die Behandlung der E., für die Verladung und Zusammenladung, für die Behandlung und Beförderung der Wagen, für das Vorgehen bei Unglücksfällen u. s. w.

Rücksichtlich des internationalen Verkehres bestimmt § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, daß alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände wie Nitroglyzerin (Sprengöl), Dynamit, Schieß- und Sprengmittel aller Art, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold sowie die damit hergestellten Präparate, Feuerwerkskörper, Pyropapier, pikrinsaure Salze, insofern sie nicht unter den bedingungsweise zugelassenen (Anlage 1 des Übereinkommens) ausdrücklich aufgezählt sind, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Es können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten für ihren gegenseitigen Verkehr vereinbaren, daß E., die vom internationalen Transport ausgeschlossen sind, unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; u. a. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn

a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hiefür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den inneren Reglements zulässig sind, und

b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Die Frachtsätze für E. sind im allgemeinen erheblich höher, als jene für andere gleichartige Güter.

Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif werden für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel und die ihnen etwa beigeladenen anderen Güter erhoben: als Stückgut die Fracht für das doppelte wirkliche Gewicht nach der allgemeinen Stückgutklasse, mindestens jedoch für 5000 kg nach den Sätzen der Klasse A1 für jede Frachtbriefsendung, als Wagenladung die Fracht für das Doppelte des der Frachtberechnung nach der allgemeinen Wagenladungsklasse (B oder A1) zugrunde zu legenden Gewichts.

In Österreich wird für diese Güter die Fracht für das doppelte, im Produkte aufgerundete Gewicht, mindestens für 40 kg nach Klasse I berechnet.

Bei den französischen Bahnen wird für E. die normale Fracht mit Zuschlägen berechnet, die nach dem Grade der Gefährlichkeit der betreffenden Kategorie von E. ab gestuft sind.

v. Frankl-Hochwart.


Expreßgut (parcel trafic; colis express; merci da riconsegnarsi per espresso), eine besonders rasche, mit Personenzügen erfolgende, Beförderung von Stückgütern, deren Natur, Verpackung und Gewicht die Verladung in den Gepäckwagen statthaft erscheinen läßt.

Diese dem Gepäcktransport ähnliche Beförderungsart wurde im Jahre 1875 von mehreren süddeutschen Eisenbahnverwaltungen im Wettbewerb mit der Post eingeführt; ihre Bedeutung liegt darin, daß sie eine besonders rasche Bedienung und die Aufgabe noch in späten Abendstunden, den Bezug in frühen Morgenstunden ermöglicht.

Die rechtlichen Grundlagen für die Expreßgutbeförderung sind jetzt in Deutschland, Osterreich und Ungarn kraft der geichlautenden Reglements dieselben.

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[417/0433] Der Empfänger erhält Nachricht von dem Eintreffen des E. Darin wird der Empfänger aufgefordert, die Sendung unverzüglich abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb 12 Stunden nach Einlangen des Gutes, so ist die Eisenbahn berechtigt, die Sendung zu verkaufen oder in anderer Weise über sie zu verfügen. Die Regeln, die für die Vereinigten Staaten von Nordamerika gelten, sind in Ausführung der Satzungen der bundesstaatlichen Handelskommission vom 1. Januar 1912, gültig vom 31. März 1912, für die Beförderung von E. und anderen gefährlichen Gegenständen erstellt. Nach einigen allgemeinen Regeln folgen die Grundsätze für die Prüfung der Verpackung, die Gruppierung, die Definition und Unterteilung der verschiedenen Gruppen, die Grundsätze für die Verpackung, die Gewichtsgrenzen und die Bezeichnung der Gefäße. Im dritten Abschnitt wird die Auswahl und Vorbereitung der Wagen für Schwarzpulver, leicht explosive Gegenstände, rauchloses Pulver für Handfeuerwaffen, Knallquecksilber, Sprengkapseln und elektrische Sprengkapseln, Kanonenmunition mit explosiven Projektilen, explosive Projektile und Sprengzünder behandelt. Es dürfen nur gedeckte Wagen mit Zertifikaten und Plakaten verwendet werden; die Beschaffenheit der zu verwendenden Wagen ist in allen Details angegeben. Die Zertifikate sind im Wortlaute festgesetzt und eines der Zertifikate muß, wenn der Verfrachter selbst verladet, von ihm unterschrieben sein. Er bezeugt darin, daß er am Verladetag den Wagen selbst geprüft hat, er bestätigt hinsichtlich jedes in Betracht kommenden Wagenteiles, daß er sich im guten Zustande befunden habe, daß die Güter gut verladen und gelagert, daß die Plakate entsprechend dem Reglement angebracht waren, daß der Verschluß richtig funktioniert hat. Außerdem muß der Wagen mit besonderer Bezeugung versehen sein. Der Verfrachter muß überdies ein Zertifikat beibringen, in dem die Güter genau bezeichnet sind und durch besondere Erklärung den vorschriftmäßigen Zustand des Gutes bestätigt. Es folgen Vorschriften für den Obergang auf Anschlußlinien, für die Behandlung der E., für die Verladung und Zusammenladung, für die Behandlung und Beförderung der Wagen, für das Vorgehen bei Unglücksfällen u. s. w. Rücksichtlich des internationalen Verkehres bestimmt § 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, daß alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände wie Nitroglyzerin (Sprengöl), Dynamit, Schieß- und Sprengmittel aller Art, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold sowie die damit hergestellten Präparate, Feuerwerkskörper, Pyropapier, pikrinsaure Salze, insofern sie nicht unter den bedingungsweise zugelassenen (Anlage 1 des Übereinkommens) ausdrücklich aufgezählt sind, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Es können jedoch zwei oder mehrere Vertragsstaaten für ihren gegenseitigen Verkehr vereinbaren, daß E., die vom internationalen Transport ausgeschlossen sind, unter gewissen Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Von dieser Befugnis ist mehrfach Gebrauch gemacht worden; u. a. bestehen derartige Sonderabkommen zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn und der Schweiz. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hiefür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den inneren Reglements zulässig sind, und b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Die Frachtsätze für E. sind im allgemeinen erheblich höher, als jene für andere gleichartige Güter. Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif werden für leicht explosive Schieß- und Sprengmittel und die ihnen etwa beigeladenen anderen Güter erhoben: als Stückgut die Fracht für das doppelte wirkliche Gewicht nach der allgemeinen Stückgutklasse, mindestens jedoch für 5000 kg nach den Sätzen der Klasse A1 für jede Frachtbriefsendung, als Wagenladung die Fracht für das Doppelte des der Frachtberechnung nach der allgemeinen Wagenladungsklasse (B oder A1) zugrunde zu legenden Gewichts. In Österreich wird für diese Güter die Fracht für das doppelte, im Produkte aufgerundete Gewicht, mindestens für 40 kg nach Klasse I berechnet. Bei den französischen Bahnen wird für E. die normale Fracht mit Zuschlägen berechnet, die nach dem Grade der Gefährlichkeit der betreffenden Kategorie von E. ab gestuft sind. v. Frankl-Hochwart. Expreßgut (parcel trafic; colis express; merci da riconsegnarsi per espresso), eine besonders rasche, mit Personenzügen erfolgende, Beförderung von Stückgütern, deren Natur, Verpackung und Gewicht die Verladung in den Gepäckwagen statthaft erscheinen läßt. Diese dem Gepäcktransport ähnliche Beförderungsart wurde im Jahre 1875 von mehreren süddeutschen Eisenbahnverwaltungen im Wettbewerb mit der Post eingeführt; ihre Bedeutung liegt darin, daß sie eine besonders rasche Bedienung und die Aufgabe noch in späten Abendstunden, den Bezug in frühen Morgenstunden ermöglicht. Die rechtlichen Grundlagen für die Expreßgutbeförderung sind jetzt in Deutschland, Osterreich und Ungarn kraft der geichlautenden Reglements dieselben.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/433>, abgerufen am 03.12.2024.