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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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In Rußland (Verfügung des Ministers der Verkehrswege vom März 1891) sind zugelassen:

a) Patronen mit Dynamit und Knallgallert; Schedlite, die nicht mehr als 80% chlorsaure Salze enthalten; b) rauchloses Nitroglyzerinschießpulver; c) Pikrinschießpulver ohne Beimischung von Bertholetsalz; d) rauchloses Pyroxilinschießpulver; e) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht unter 15%; f) explodierende Stoffe der Bellitreihe; g) der Sprengstoff Favier, Westphalit und Petroklasit; h) geschmolzene und gepreßte Pikrinsäure; i) zu Sprengungen dienende Kapseln und Kammern; k) Minenlunten (Bikfordschnur, Satrawski, Stopin und andere); l) Flintenzündhütchen und Eisenbahnpetarden in Partien von über 3 Pud; m) gewöhnliches Schießpulver in Mengen über 3 Pfund; n) metallene Sachslinien- und Revolverpatronen in Kisten verpackt, mit offenem Zinkmantel.

E. können nur auf den Namen einer bestimmten Person auf Grund einer dem Absender von der Polizei, und wenn das Gut von einer Grenzstation aus versandt wird, von der Bahnpolizei dieser Station ausgefertigten Bescheinigung darüber, daß keine Behinderungsgründe für die Beförderung vorliegen, abgesandt werden.

Für die Versendung von E. in Partien von nicht über 400 Pud können bestimmte Tage festgesetzt werden. Sonst und für größere Partien ist eine Anmeldefrist von 48 Stunden festgesetzt. Das Gut muß - nicht früher als 24 Stunden vor Abgang des Zuges - bei Tageslicht zugeführt werden. Zur Verladung der unter a, b, c, d, m und n genannten Gegenstände sind Wagen ohne Bremsen zu verwenden. Die Verladung hat der Absender, u. zw. bei Tageslicht an sicheren Orten zu vollziehen. E. müssen so verladen werden, daß sie nicht aneinander oder an die Wagenwände stoßen können. Das Gesamtgewicht der unter a - d, m und n genannten E. darf nicht zwei Drittel der Tragfähigkeit des Wagens übersteigen. Die Wagen werden mit besonderen Zeichen versehen. Die Fracht ist vorauszubezahlen. Die Wagen dürfen weder am Ende noch am Anfang des Zuges stehen. E. werden nur mit Güterzügen befördert; wo aber nur gemischte Züge verkehren, dürfen die unter e - h und k - m angeführten Gegenstände in diesen unter Beobachtung der vom Minister der Verkehrsanstalten aufgestellten Vorschriften über die Verteilung der Wagen mit E. befördert werden. Das Abladen hat der Empfänger zu besorgen. Der Absender kann eine besondere Begleitung behufs Beaufsichtigung des Gutes bestimmen. Die Abnahme hat binnen 24 Stunden zu erfolgen. Bei Verzug wird der Absender telegraphisch verständigt, der die Rücksendung des Gutes auf seine Kosten verfügen kann. Erhält die Empfangstation binnen 48 Stunden nach Abgang der Depesche keine ordnende Verfügung oder erfolgt die Abnahme nicht binnen dieser Frist, so wird das Gut vernichtet.

Ausgeschlossen von der Beförderung sind: a) Nitroglyzerin; b) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt unter 15%; c) ungepreßtes Knallquecksilber, Knallgold und Knallsilber, d) Schießpulver, gewöhnliches und Pikrinschießpulver mit einer Beimengung von Bertholetsalz; e) Sprengpräparate, Sprengels (Panklassit, Helgosit u. s. w.); f) alle Sprengstoffe und Gegenstände, für welche die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde nicht bestätigt worden sind.

In Schweden bestehen zwei königl. Verordnungen vom 19. November 1897, die eine betreffend Erzeugung, Überwachung und Verkauf von Explosivstoffen, die andere betreffend deren Beförderung mit Eisenbahn.

Hinsichtlich der Beförderung von leicht explosiven Schieß- und Sprengmitteln und leicht explosiver Munition ist folgendes verfügt:

Die Sendungen sind mindestens acht Tage vorher anzumelden. Die Annahme hat nur an den von der Bahnverwaltung kundzumachenden Tagen und zu den Von ihr zu bestimmenden Zügen zu geschehen. Die Beförderung darf nur in gedeckten, gut geschlossenen und mit elastischen Puffern versehenen Wagen erfolgen, die Wagen dürfen nicht als Bremswagen verwendet werden. Die Gegenstände sind auf den mit einer Wagendecke versehenen Boden des Wagens nur in einer Schicht zu verladen. In den Wagen dürfen keine anderen Gegenstände verladen werden. Die Sendungen sind vom Zeitpunkte der Auflieferung bis zum Abgang des Zuges unter besonderer Bewachung zu halten.

Die Beförderung der Gegenstände erfolgt nur mit solchen Zügen, in denen Personen oder leicht entzündliche Gegenstände nicht befördert werden. Die Wagen sind in den rückwärtigen Teil des Zuges derart einzureihen, daß zwischen ihnen und der Lokomotive mindestens sechs und hinter ihnen mindestens zwei Schutzwagen sich befinden. Vom Abgang werden die Empfangsbahnen durch die Verkehrsinspektorate benachrichtigt. Die Abholung soll binnen zwei Stunden nach der Ankunft bewirkt werden.

In England stehen der Explosives Act 1875 (38 Vict. cap 17) und die Kabinettsordre vom 5. August 1875 in Kraft. Eingeteilt sind die E. in sieben Klassen: I. Schießpulver, II. Nitratmischungen, III. Nitroverbindungen, IV. Chloratemischungen, V. Sprengmittel, VI. Munition, VII. Feuerwerkskörper. Geregelt ist die Beförderung durch Satzungen (Byclaws). Die englischen Bahnen sind zur Beförderung von E. nicht verpflichtet. Sie geben öffentlich die Erklärung ab, daß sie nicht allgemeine Verfrachter von E. sind und die Beförderung irgend eines E. nicht unternehmen, außer wenn der Absender oder der Überbringer des Gutes die besonderen Bedingungen unterschreibt. Die General Railway Classification of Goods by Marchandise Trains enthält ein viele Seiten umfassendes Verzeichnis, in dem bei den einzelnen Verwaltungen angeführt ist, welche E. sie überhaupt nicht, welche sie nur unter den von ihnen besonders festgesetzten Bedingungen übernehmen, welche sie nicht auf Deck bringen oder nicht auf die von ihnen betriebenen Dampferlinien zulassen. Gefährliche Güter aller Art werden, wenn nichts anderes festgesetzt ist, nur auf eigene Gefahr der Parteien (of Owners risk) befördert. Die allgemeinen Regeln für die Verpackung von E. sind in der Verordnung des Staatssekretariats Nr. 7 vom 10. Juni 1894 festgelegt, hinsichtlich der Beförderung von Pikrinsäure und Pikraten besteht die Kabinettsordre vom 27. März 1905.

Der Absender muß eine Anmeldung 48 Stunden vorher an die Versandstation richten, in der er seine Absicht bekanntgibt, den genauen Namen, die Beschreibung und die Menge des E., das er befördert wissen will, seinen eigenen und den Namen des Empfängers, sowie die Adressen anführt; auch muß er ein Schreiben der Gesellschaft in Händen haben, daß diese bereit ist, das Gut anzunehmen.

Für diese Anmeldungen bestehen Drucksorten mit den Bedingungen für jede Gattung und der dazu gehörigen Erklärung des Absenders; ein Antrag und zugleich eine Unterwerfung.

In Rußland (Verfügung des Ministers der Verkehrswege vom März 1891) sind zugelassen:

a) Patronen mit Dynamit und Knallgallert; Schedlite, die nicht mehr als 80% chlorsaure Salze enthalten; b) rauchloses Nitroglyzerinschießpulver; c) Pikrinschießpulver ohne Beimischung von Bertholetsalz; d) rauchloses Pyroxilinschießpulver; e) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht unter 15%; f) explodierende Stoffe der Bellitreihe; g) der Sprengstoff Favier, Westphalit und Petroklasit; h) geschmolzene und gepreßte Pikrinsäure; i) zu Sprengungen dienende Kapseln und Kammern; k) Minenlunten (Bikfordschnur, Satrawski, Stopin und andere); l) Flintenzündhütchen und Eisenbahnpetarden in Partien von über 3 Pud; m) gewöhnliches Schießpulver in Mengen über 3 Pfund; n) metallene Sachslinien- und Revolverpatronen in Kisten verpackt, mit offenem Zinkmantel.

E. können nur auf den Namen einer bestimmten Person auf Grund einer dem Absender von der Polizei, und wenn das Gut von einer Grenzstation aus versandt wird, von der Bahnpolizei dieser Station ausgefertigten Bescheinigung darüber, daß keine Behinderungsgründe für die Beförderung vorliegen, abgesandt werden.

Für die Versendung von E. in Partien von nicht über 400 Pud können bestimmte Tage festgesetzt werden. Sonst und für größere Partien ist eine Anmeldefrist von 48 Stunden festgesetzt. Das Gut muß – nicht früher als 24 Stunden vor Abgang des Zuges – bei Tageslicht zugeführt werden. Zur Verladung der unter a, b, c, d, m und n genannten Gegenstände sind Wagen ohne Bremsen zu verwenden. Die Verladung hat der Absender, u. zw. bei Tageslicht an sicheren Orten zu vollziehen. E. müssen so verladen werden, daß sie nicht aneinander oder an die Wagenwände stoßen können. Das Gesamtgewicht der unter a – d, m und n genannten E. darf nicht zwei Drittel der Tragfähigkeit des Wagens übersteigen. Die Wagen werden mit besonderen Zeichen versehen. Die Fracht ist vorauszubezahlen. Die Wagen dürfen weder am Ende noch am Anfang des Zuges stehen. E. werden nur mit Güterzügen befördert; wo aber nur gemischte Züge verkehren, dürfen die unter e – h und k – m angeführten Gegenstände in diesen unter Beobachtung der vom Minister der Verkehrsanstalten aufgestellten Vorschriften über die Verteilung der Wagen mit E. befördert werden. Das Abladen hat der Empfänger zu besorgen. Der Absender kann eine besondere Begleitung behufs Beaufsichtigung des Gutes bestimmen. Die Abnahme hat binnen 24 Stunden zu erfolgen. Bei Verzug wird der Absender telegraphisch verständigt, der die Rücksendung des Gutes auf seine Kosten verfügen kann. Erhält die Empfangstation binnen 48 Stunden nach Abgang der Depesche keine ordnende Verfügung oder erfolgt die Abnahme nicht binnen dieser Frist, so wird das Gut vernichtet.

Ausgeschlossen von der Beförderung sind: a) Nitroglyzerin; b) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt unter 15%; c) ungepreßtes Knallquecksilber, Knallgold und Knallsilber, d) Schießpulver, gewöhnliches und Pikrinschießpulver mit einer Beimengung von Bertholetsalz; e) Sprengpräparate, Sprengels (Panklassit, Helgosit u. s. w.); f) alle Sprengstoffe und Gegenstände, für welche die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde nicht bestätigt worden sind.

In Schweden bestehen zwei königl. Verordnungen vom 19. November 1897, die eine betreffend Erzeugung, Überwachung und Verkauf von Explosivstoffen, die andere betreffend deren Beförderung mit Eisenbahn.

Hinsichtlich der Beförderung von leicht explosiven Schieß- und Sprengmitteln und leicht explosiver Munition ist folgendes verfügt:

Die Sendungen sind mindestens acht Tage vorher anzumelden. Die Annahme hat nur an den von der Bahnverwaltung kundzumachenden Tagen und zu den Von ihr zu bestimmenden Zügen zu geschehen. Die Beförderung darf nur in gedeckten, gut geschlossenen und mit elastischen Puffern versehenen Wagen erfolgen, die Wagen dürfen nicht als Bremswagen verwendet werden. Die Gegenstände sind auf den mit einer Wagendecke versehenen Boden des Wagens nur in einer Schicht zu verladen. In den Wagen dürfen keine anderen Gegenstände verladen werden. Die Sendungen sind vom Zeitpunkte der Auflieferung bis zum Abgang des Zuges unter besonderer Bewachung zu halten.

Die Beförderung der Gegenstände erfolgt nur mit solchen Zügen, in denen Personen oder leicht entzündliche Gegenstände nicht befördert werden. Die Wagen sind in den rückwärtigen Teil des Zuges derart einzureihen, daß zwischen ihnen und der Lokomotive mindestens sechs und hinter ihnen mindestens zwei Schutzwagen sich befinden. Vom Abgang werden die Empfangsbahnen durch die Verkehrsinspektorate benachrichtigt. Die Abholung soll binnen zwei Stunden nach der Ankunft bewirkt werden.

In England stehen der Explosives Act 1875 (38 Vict. cap 17) und die Kabinettsordre vom 5. August 1875 in Kraft. Eingeteilt sind die E. in sieben Klassen: I. Schießpulver, II. Nitratmischungen, III. Nitroverbindungen, IV. Chloratemischungen, V. Sprengmittel, VI. Munition, VII. Feuerwerkskörper. Geregelt ist die Beförderung durch Satzungen (Byclaws). Die englischen Bahnen sind zur Beförderung von E. nicht verpflichtet. Sie geben öffentlich die Erklärung ab, daß sie nicht allgemeine Verfrachter von E. sind und die Beförderung irgend eines E. nicht unternehmen, außer wenn der Absender oder der Überbringer des Gutes die besonderen Bedingungen unterschreibt. Die General Railway Classification of Goods by Marchandise Trains enthält ein viele Seiten umfassendes Verzeichnis, in dem bei den einzelnen Verwaltungen angeführt ist, welche E. sie überhaupt nicht, welche sie nur unter den von ihnen besonders festgesetzten Bedingungen übernehmen, welche sie nicht auf Deck bringen oder nicht auf die von ihnen betriebenen Dampferlinien zulassen. Gefährliche Güter aller Art werden, wenn nichts anderes festgesetzt ist, nur auf eigene Gefahr der Parteien (of Owners risk) befördert. Die allgemeinen Regeln für die Verpackung von E. sind in der Verordnung des Staatssekretariats Nr. 7 vom 10. Juni 1894 festgelegt, hinsichtlich der Beförderung von Pikrinsäure und Pikraten besteht die Kabinettsordre vom 27. März 1905.

Der Absender muß eine Anmeldung 48 Stunden vorher an die Versandstation richten, in der er seine Absicht bekanntgibt, den genauen Namen, die Beschreibung und die Menge des E., das er befördert wissen will, seinen eigenen und den Namen des Empfängers, sowie die Adressen anführt; auch muß er ein Schreiben der Gesellschaft in Händen haben, daß diese bereit ist, das Gut anzunehmen.

Für diese Anmeldungen bestehen Drucksorten mit den Bedingungen für jede Gattung und der dazu gehörigen Erklärung des Absenders; ein Antrag und zugleich eine Unterwerfung.

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[416/0432] In Rußland (Verfügung des Ministers der Verkehrswege vom März 1891) sind zugelassen: a) Patronen mit Dynamit und Knallgallert; Schedlite, die nicht mehr als 80% chlorsaure Salze enthalten; b) rauchloses Nitroglyzerinschießpulver; c) Pikrinschießpulver ohne Beimischung von Bertholetsalz; d) rauchloses Pyroxilinschießpulver; e) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht unter 15%; f) explodierende Stoffe der Bellitreihe; g) der Sprengstoff Favier, Westphalit und Petroklasit; h) geschmolzene und gepreßte Pikrinsäure; i) zu Sprengungen dienende Kapseln und Kammern; k) Minenlunten (Bikfordschnur, Satrawski, Stopin und andere); l) Flintenzündhütchen und Eisenbahnpetarden in Partien von über 3 Pud; m) gewöhnliches Schießpulver in Mengen über 3 Pfund; n) metallene Sachslinien- und Revolverpatronen in Kisten verpackt, mit offenem Zinkmantel. E. können nur auf den Namen einer bestimmten Person auf Grund einer dem Absender von der Polizei, und wenn das Gut von einer Grenzstation aus versandt wird, von der Bahnpolizei dieser Station ausgefertigten Bescheinigung darüber, daß keine Behinderungsgründe für die Beförderung vorliegen, abgesandt werden. Für die Versendung von E. in Partien von nicht über 400 Pud können bestimmte Tage festgesetzt werden. Sonst und für größere Partien ist eine Anmeldefrist von 48 Stunden festgesetzt. Das Gut muß – nicht früher als 24 Stunden vor Abgang des Zuges – bei Tageslicht zugeführt werden. Zur Verladung der unter a, b, c, d, m und n genannten Gegenstände sind Wagen ohne Bremsen zu verwenden. Die Verladung hat der Absender, u. zw. bei Tageslicht an sicheren Orten zu vollziehen. E. müssen so verladen werden, daß sie nicht aneinander oder an die Wagenwände stoßen können. Das Gesamtgewicht der unter a – d, m und n genannten E. darf nicht zwei Drittel der Tragfähigkeit des Wagens übersteigen. Die Wagen werden mit besonderen Zeichen versehen. Die Fracht ist vorauszubezahlen. Die Wagen dürfen weder am Ende noch am Anfang des Zuges stehen. E. werden nur mit Güterzügen befördert; wo aber nur gemischte Züge verkehren, dürfen die unter e – h und k – m angeführten Gegenstände in diesen unter Beobachtung der vom Minister der Verkehrsanstalten aufgestellten Vorschriften über die Verteilung der Wagen mit E. befördert werden. Das Abladen hat der Empfänger zu besorgen. Der Absender kann eine besondere Begleitung behufs Beaufsichtigung des Gutes bestimmen. Die Abnahme hat binnen 24 Stunden zu erfolgen. Bei Verzug wird der Absender telegraphisch verständigt, der die Rücksendung des Gutes auf seine Kosten verfügen kann. Erhält die Empfangstation binnen 48 Stunden nach Abgang der Depesche keine ordnende Verfügung oder erfolgt die Abnahme nicht binnen dieser Frist, so wird das Gut vernichtet. Ausgeschlossen von der Beförderung sind: a) Nitroglyzerin; b) Pyroxilin mit einem Feuchtigkeitsgehalt unter 15%; c) ungepreßtes Knallquecksilber, Knallgold und Knallsilber, d) Schießpulver, gewöhnliches und Pikrinschießpulver mit einer Beimengung von Bertholetsalz; e) Sprengpräparate, Sprengels (Panklassit, Helgosit u. s. w.); f) alle Sprengstoffe und Gegenstände, für welche die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde nicht bestätigt worden sind. In Schweden bestehen zwei königl. Verordnungen vom 19. November 1897, die eine betreffend Erzeugung, Überwachung und Verkauf von Explosivstoffen, die andere betreffend deren Beförderung mit Eisenbahn. Hinsichtlich der Beförderung von leicht explosiven Schieß- und Sprengmitteln und leicht explosiver Munition ist folgendes verfügt: Die Sendungen sind mindestens acht Tage vorher anzumelden. Die Annahme hat nur an den von der Bahnverwaltung kundzumachenden Tagen und zu den Von ihr zu bestimmenden Zügen zu geschehen. Die Beförderung darf nur in gedeckten, gut geschlossenen und mit elastischen Puffern versehenen Wagen erfolgen, die Wagen dürfen nicht als Bremswagen verwendet werden. Die Gegenstände sind auf den mit einer Wagendecke versehenen Boden des Wagens nur in einer Schicht zu verladen. In den Wagen dürfen keine anderen Gegenstände verladen werden. Die Sendungen sind vom Zeitpunkte der Auflieferung bis zum Abgang des Zuges unter besonderer Bewachung zu halten. Die Beförderung der Gegenstände erfolgt nur mit solchen Zügen, in denen Personen oder leicht entzündliche Gegenstände nicht befördert werden. Die Wagen sind in den rückwärtigen Teil des Zuges derart einzureihen, daß zwischen ihnen und der Lokomotive mindestens sechs und hinter ihnen mindestens zwei Schutzwagen sich befinden. Vom Abgang werden die Empfangsbahnen durch die Verkehrsinspektorate benachrichtigt. Die Abholung soll binnen zwei Stunden nach der Ankunft bewirkt werden. In England stehen der Explosives Act 1875 (38 Vict. cap 17) und die Kabinettsordre vom 5. August 1875 in Kraft. Eingeteilt sind die E. in sieben Klassen: I. Schießpulver, II. Nitratmischungen, III. Nitroverbindungen, IV. Chloratemischungen, V. Sprengmittel, VI. Munition, VII. Feuerwerkskörper. Geregelt ist die Beförderung durch Satzungen (Byclaws). Die englischen Bahnen sind zur Beförderung von E. nicht verpflichtet. Sie geben öffentlich die Erklärung ab, daß sie nicht allgemeine Verfrachter von E. sind und die Beförderung irgend eines E. nicht unternehmen, außer wenn der Absender oder der Überbringer des Gutes die besonderen Bedingungen unterschreibt. Die General Railway Classification of Goods by Marchandise Trains enthält ein viele Seiten umfassendes Verzeichnis, in dem bei den einzelnen Verwaltungen angeführt ist, welche E. sie überhaupt nicht, welche sie nur unter den von ihnen besonders festgesetzten Bedingungen übernehmen, welche sie nicht auf Deck bringen oder nicht auf die von ihnen betriebenen Dampferlinien zulassen. Gefährliche Güter aller Art werden, wenn nichts anderes festgesetzt ist, nur auf eigene Gefahr der Parteien (of Owners risk) befördert. Die allgemeinen Regeln für die Verpackung von E. sind in der Verordnung des Staatssekretariats Nr. 7 vom 10. Juni 1894 festgelegt, hinsichtlich der Beförderung von Pikrinsäure und Pikraten besteht die Kabinettsordre vom 27. März 1905. Der Absender muß eine Anmeldung 48 Stunden vorher an die Versandstation richten, in der er seine Absicht bekanntgibt, den genauen Namen, die Beschreibung und die Menge des E., das er befördert wissen will, seinen eigenen und den Namen des Empfängers, sowie die Adressen anführt; auch muß er ein Schreiben der Gesellschaft in Händen haben, daß diese bereit ist, das Gut anzunehmen. Für diese Anmeldungen bestehen Drucksorten mit den Bedingungen für jede Gattung und der dazu gehörigen Erklärung des Absenders; ein Antrag und zugleich eine Unterwerfung.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/432>, abgerufen am 25.11.2024.