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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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eines einfachen Schaufelwurfes eingeschlossen sind, setzen sich im allgemeinen zusammen:

1. aus den einmaligen Kosten C: Einrichtung der Baustelle, An- und Abtransport der Geräte nach und von der Baustelle, Zusammensetzen und Auseinandernehmen derselben und Anteil an Verzinsung und Tilgung der Gerätebeschaffungskosten auf die Zeit der vorbezeichneten Tätigkeiten;

2. aus den dauernden Kosten - d für 1 m3 -: Verzinsung und Tilgung der Geräte- und Bauhofbeschaffungskosten, Geräteausbesserungen, Löhne einschließlich Versicherungsbeiträge, Kosten für Putz- und Schmiermittel, Kesselwasser und Kohlen sowie alle allgemeinen Unkosten. Diese dauernden Kosten sind proportional der wirklichen Arbeitszeit und der Arbeitsleistung. Die wirkliche Arbeitszeit beträgt in Deutschland nach Abzug der Sonn-, Feier-, Regen- und Frosttage etwa 240 Tage im Jahre; bei maschinellen Betrieben sind außerdem noch Unterbrechungen durch Ausbesserungen, Durchsichten u. dgl. mit etwa 20 Tagen zu berücksichtigen. Die anzusetzende Verzinsung kann mit etwa 6%, die Abnutzung und Abschreibung bei der sehr beträchtlichen Inanspruchnahme der Erdgewinnungs- und Fördergeräte etwa nach den Angaben der Zahlentafel 4 erfolgen:

Zahlentafel 4.

3. aus dem Unternehmergewinn einschließlich aller Unkosten, die nicht unmittelbar der Ausführung der Arbeiten dienen, aber doch bestritten werden müssen, wie z. B. Kosten vergeblicher Bewerbungen, Aufrechterhaltung aller Einrichtungen in beschäftigungsloser Zeit u. dgl.

Die Summe der einmaligen Kosten ist auf die Bodenmenge Q zu verteilen, die mit einer einmaligen Baustelleneinrichtung zu gewinnen ist, die Selbstkosten k der Bodenlösung werden daher für 1 m3 betragen:

wenn a die dauernden Stundenkosten und q die Stundenleistung bei der Gewinnung bezeichnen.

a) Handbetrieb. Die einmaligen Kosten sind, da der Arbeiter Schaufel oder Spaten selbst stellt, sehr gering, sie betragen für Massen, die Bohrgeräte nicht bedürfen, nur Bruchteile eines Pfennigs. Die dauernden Kosten sind je nach dem ortsüblichen Stundenlohn aus den Angaben der Zahlentafel 6 (S. 372) abzuleiten.

Der Lohn für eine Arbeitsstunde schwankt etwa zwischen 0·25 und 0·35 M. und steigt in den Großstädten und deren Nähe auf 0·5-0·6 M. Wird als Durchschnittsatz einschließlich Versicherungsbeiträge und Schachtmeisterzuschlag 0·4 M. gerechnet, so können die Gewinnungsselbstkosten für 1 m3 nach Zahlentafel 5 angenommen werden.

Zahlentafel 5.

eines einfachen Schaufelwurfes eingeschlossen sind, setzen sich im allgemeinen zusammen:

1. aus den einmaligen Kosten C: Einrichtung der Baustelle, An- und Abtransport der Geräte nach und von der Baustelle, Zusammensetzen und Auseinandernehmen derselben und Anteil an Verzinsung und Tilgung der Gerätebeschaffungskosten auf die Zeit der vorbezeichneten Tätigkeiten;

2. aus den dauernden Kosten – d für 1 m3 –: Verzinsung und Tilgung der Geräte- und Bauhofbeschaffungskosten, Geräteausbesserungen, Löhne einschließlich Versicherungsbeiträge, Kosten für Putz- und Schmiermittel, Kesselwasser und Kohlen sowie alle allgemeinen Unkosten. Diese dauernden Kosten sind proportional der wirklichen Arbeitszeit und der Arbeitsleistung. Die wirkliche Arbeitszeit beträgt in Deutschland nach Abzug der Sonn-, Feier-, Regen- und Frosttage etwa 240 Tage im Jahre; bei maschinellen Betrieben sind außerdem noch Unterbrechungen durch Ausbesserungen, Durchsichten u. dgl. mit etwa 20 Tagen zu berücksichtigen. Die anzusetzende Verzinsung kann mit etwa 6%, die Abnutzung und Abschreibung bei der sehr beträchtlichen Inanspruchnahme der Erdgewinnungs- und Fördergeräte etwa nach den Angaben der Zahlentafel 4 erfolgen:

Zahlentafel 4.

3. aus dem Unternehmergewinn einschließlich aller Unkosten, die nicht unmittelbar der Ausführung der Arbeiten dienen, aber doch bestritten werden müssen, wie z. B. Kosten vergeblicher Bewerbungen, Aufrechterhaltung aller Einrichtungen in beschäftigungsloser Zeit u. dgl.

Die Summe der einmaligen Kosten ist auf die Bodenmenge Q zu verteilen, die mit einer einmaligen Baustelleneinrichtung zu gewinnen ist, die Selbstkosten k der Bodenlösung werden daher für 1 m3 betragen:

wenn a die dauernden Stundenkosten und q die Stundenleistung bei der Gewinnung bezeichnen.

α) Handbetrieb. Die einmaligen Kosten sind, da der Arbeiter Schaufel oder Spaten selbst stellt, sehr gering, sie betragen für Massen, die Bohrgeräte nicht bedürfen, nur Bruchteile eines Pfennigs. Die dauernden Kosten sind je nach dem ortsüblichen Stundenlohn aus den Angaben der Zahlentafel 6 (S. 372) abzuleiten.

Der Lohn für eine Arbeitsstunde schwankt etwa zwischen 0·25 und 0·35 M. und steigt in den Großstädten und deren Nähe auf 0·5–0·6 M. Wird als Durchschnittsatz einschließlich Versicherungsbeiträge und Schachtmeisterzuschlag 0·4 M. gerechnet, so können die Gewinnungsselbstkosten für 1 m3 nach Zahlentafel 5 angenommen werden.

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[371/0387] eines einfachen Schaufelwurfes eingeschlossen sind, setzen sich im allgemeinen zusammen: 1. aus den einmaligen Kosten C: Einrichtung der Baustelle, An- und Abtransport der Geräte nach und von der Baustelle, Zusammensetzen und Auseinandernehmen derselben und Anteil an Verzinsung und Tilgung der Gerätebeschaffungskosten auf die Zeit der vorbezeichneten Tätigkeiten; 2. aus den dauernden Kosten – d für 1 m3 –: Verzinsung und Tilgung der Geräte- und Bauhofbeschaffungskosten, Geräteausbesserungen, Löhne einschließlich Versicherungsbeiträge, Kosten für Putz- und Schmiermittel, Kesselwasser und Kohlen sowie alle allgemeinen Unkosten. Diese dauernden Kosten sind proportional der wirklichen Arbeitszeit und der Arbeitsleistung. Die wirkliche Arbeitszeit beträgt in Deutschland nach Abzug der Sonn-, Feier-, Regen- und Frosttage etwa 240 Tage im Jahre; bei maschinellen Betrieben sind außerdem noch Unterbrechungen durch Ausbesserungen, Durchsichten u. dgl. mit etwa 20 Tagen zu berücksichtigen. Die anzusetzende Verzinsung kann mit etwa 6%, die Abnutzung und Abschreibung bei der sehr beträchtlichen Inanspruchnahme der Erdgewinnungs- und Fördergeräte etwa nach den Angaben der Zahlentafel 4 erfolgen: Zahlentafel 4. 3. aus dem Unternehmergewinn einschließlich aller Unkosten, die nicht unmittelbar der Ausführung der Arbeiten dienen, aber doch bestritten werden müssen, wie z. B. Kosten vergeblicher Bewerbungen, Aufrechterhaltung aller Einrichtungen in beschäftigungsloser Zeit u. dgl. Die Summe der einmaligen Kosten ist auf die Bodenmenge Q zu verteilen, die mit einer einmaligen Baustelleneinrichtung zu gewinnen ist, die Selbstkosten k der Bodenlösung werden daher für 1 m3 betragen: [FORMEL] wenn a die dauernden Stundenkosten und q die Stundenleistung bei der Gewinnung bezeichnen. α) Handbetrieb. Die einmaligen Kosten sind, da der Arbeiter Schaufel oder Spaten selbst stellt, sehr gering, sie betragen für Massen, die Bohrgeräte nicht bedürfen, nur Bruchteile eines Pfennigs. Die dauernden Kosten sind je nach dem ortsüblichen Stundenlohn aus den Angaben der Zahlentafel 6 (S. 372) abzuleiten. Der Lohn für eine Arbeitsstunde schwankt etwa zwischen 0·25 und 0·35 M. und steigt in den Großstädten und deren Nähe auf 0·5–0·6 M. Wird als Durchschnittsatz einschließlich Versicherungsbeiträge und Schachtmeisterzuschlag 0·4 M. gerechnet, so können die Gewinnungsselbstkosten für 1 m3 nach Zahlentafel 5 angenommen werden. Zahlentafel 5.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/387>, abgerufen am 24.11.2024.