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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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daß dadurch die definitive Festsetzung der Entschädigung nicht beeinträchtigt wird. Er ist jedoch verpflichtet, eine von der Schätzungskommission zu bestimmende Kaution zu leisten und die Entschädigungssumme vom Tag der Abtretung an zu verzinsen (Art. 46).

In Italien kann von Feststellung des Plans durch die Genehmigung des Unternehmens abgesehen werden, wenn vorher Einzelpläne vorgelegt, veröffentlicht und Einwendungen dagegen vorgebracht sind, über die in der Genehmigungserklärung entschieden ist (Art. 17 bis 21 des G. vom 25. Juni 1865). Ist dies nicht geschehen, so sind nunmehr Einzelpläne anzufertigen, die auf Anordnung des Präfekten 14 Tage in der Gemeinde offengelegt werden. Während dieser Zeit sind Einwendungen der Interessenten zulässig, über die der Präfekt, wenn aber die Genehmigung von einem höheren Organ ausgegangen ist, dieses Organ zu entscheiden hat. Hiermit sind die Enteignungsobjekte bestimmt und wird nun von dem Präfekten die Ausführung des Unternehmens angeordnet. Das Entschädigungsverfahren wird mangels einer gütlichen Einigung des Unternehmers mit dem Eigentümer von Amts wegen eingeleitet und ist vom Präfekten bei dem Gericht der belegenen Sache zu veranlassen. Letzteres ernennt Schätzer und teilt deren Befund dem Präfekten mit, worauf dieser dem Unternehmer die Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung aufgibt und die wirkliche E. ausspricht mit gleichzeitiger Ermächtigung des Unternehmers zur Besitznahme. Der Enteignungsausspruch wird in der amtlichen Zeitung veröffentlicht und im Hypothekenbuch eingetragen. Jeder an dem Enteignungsobjekt Berechtigte kann binnen 30 Tagen die Entschädigung mit Beschwerde als ungenügend anfechten (Art. 16 bis 56).

Ungarn. Für jede berührte Gemeinde ist eine Skizze des geplanten Unternehmens und eine Expropriationskonskription, die zusammen den Enteignungsplan bilden, anzufertigen (§§ 31-32 des G. vom 29. Mai 1881) und dem Minister einzureichen, der die Erörterung und Feststellung des Entwurfs durch eine Kommission veranlaßt. Zu diesem Zweck wird nach Mitteilung des Expropriationsentwurfs an die Gemeinde und Auslegung in einem Termin über die Einwendungen der Interessenten verhandelt und alsdann Beschluß gefaßt, der binnen dreier Tage mit Berufung an den Handelsminister angefochten werden kann. Über den Rekurs entscheidet der Minister endgültig. Die Entscheidung der Kommission kann durch einen Vergleich der Beteiligten ersetzt werden (§§ 33 bis 39). Nachdem der Plan durch rechtskräftige Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist, kann der Handelsminister, wenn er die Bauarbeiten im allgemeinen Interesse für dringlich hält, dem Unternehmer den Beginn unter gewissen Bedingungen gestatten (§ 45). Der festgestellte Enteignungsplan wird dem Gericht der belegenen Sache zugestellt, das von Amts wegen das Entschädigungsverfahren einleitet und die Entschädigung auf Grund eines etwaigen friedlichen Ausgleiches, sonst auf Grund einer Schätzung Sachverständiger festsetzt. Hiergegen ist nur die Berufung zulässig, über die in zweiter Instanz die königliche Tafel und in dritter Instanz die königliche Kurie entscheidet. Nachdem der Entschädigungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich der Unternehmer in den Besitz des Enteignungsobjekts setzen (§§ 46-59).

Das preußische und das österreichische Enteignungsgesetz stimmen darin überein, daß das Enteignungsverfahren in drei selbständige Abschnitte, die Planfeststellung, die Entschädigungsfeststellung und die eigentliche E. (Vollzug der E.) zerfällt.

In Preußen ist für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk ein Auszug aus dem (für Eisenbahnen vom Minister der öffentlichen Arbeiten) vorläufig festgestellten Plan nebst Verzeichnissen der zu enteignenden Grundstücke und der im öffentlichen oder Privatinteresse herzustellenden Anlagen 14 Tage im Gemeinde- oder Gutsbezirk offenzulegen und dies bekanntzumachen. Die während dieser Zeit eingegangenen Einwendungen werden in einem Lokaltermin von einem Kommissar der Bezirksregierung, im Geltungsgebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 von einem Kommissar des Bezirksausschusses erörtert und es wird dann von der Behörde über den Gegenstand der E., gegebenenfalls auch über die Frist für die Ausübung des Rechts, sowie über die herzustellenden Anlagen Entscheidung getroffen. Hiergegen ist Rekurs an den Minister der öffentlichen Arbeiten statthaft in 14 Tagen (§§ 15-22 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 und § 150 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883). Das Entschädigungsverfahren wird nach rechtskräftiger Feststellung des Plans auf Antrag des Unternehmers, dem ein über die dingliche Belastung des Grundstücks Auskunft gebender Auszug aus dem Grund- oder Hypothekenbuch beizulegen ist, eingeleitet. Über die Entschädigungsfrage wird ebenfalls vor einem Kommissar der Bezirksregierung (des Bezirksausschusses)

daß dadurch die definitive Festsetzung der Entschädigung nicht beeinträchtigt wird. Er ist jedoch verpflichtet, eine von der Schätzungskommission zu bestimmende Kaution zu leisten und die Entschädigungssumme vom Tag der Abtretung an zu verzinsen (Art. 46).

In Italien kann von Feststellung des Plans durch die Genehmigung des Unternehmens abgesehen werden, wenn vorher Einzelpläne vorgelegt, veröffentlicht und Einwendungen dagegen vorgebracht sind, über die in der Genehmigungserklärung entschieden ist (Art. 17 bis 21 des G. vom 25. Juni 1865). Ist dies nicht geschehen, so sind nunmehr Einzelpläne anzufertigen, die auf Anordnung des Präfekten 14 Tage in der Gemeinde offengelegt werden. Während dieser Zeit sind Einwendungen der Interessenten zulässig, über die der Präfekt, wenn aber die Genehmigung von einem höheren Organ ausgegangen ist, dieses Organ zu entscheiden hat. Hiermit sind die Enteignungsobjekte bestimmt und wird nun von dem Präfekten die Ausführung des Unternehmens angeordnet. Das Entschädigungsverfahren wird mangels einer gütlichen Einigung des Unternehmers mit dem Eigentümer von Amts wegen eingeleitet und ist vom Präfekten bei dem Gericht der belegenen Sache zu veranlassen. Letzteres ernennt Schätzer und teilt deren Befund dem Präfekten mit, worauf dieser dem Unternehmer die Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung aufgibt und die wirkliche E. ausspricht mit gleichzeitiger Ermächtigung des Unternehmers zur Besitznahme. Der Enteignungsausspruch wird in der amtlichen Zeitung veröffentlicht und im Hypothekenbuch eingetragen. Jeder an dem Enteignungsobjekt Berechtigte kann binnen 30 Tagen die Entschädigung mit Beschwerde als ungenügend anfechten (Art. 16 bis 56).

Ungarn. Für jede berührte Gemeinde ist eine Skizze des geplanten Unternehmens und eine Expropriationskonskription, die zusammen den Enteignungsplan bilden, anzufertigen (§§ 31–32 des G. vom 29. Mai 1881) und dem Minister einzureichen, der die Erörterung und Feststellung des Entwurfs durch eine Kommission veranlaßt. Zu diesem Zweck wird nach Mitteilung des Expropriationsentwurfs an die Gemeinde und Auslegung in einem Termin über die Einwendungen der Interessenten verhandelt und alsdann Beschluß gefaßt, der binnen dreier Tage mit Berufung an den Handelsminister angefochten werden kann. Über den Rekurs entscheidet der Minister endgültig. Die Entscheidung der Kommission kann durch einen Vergleich der Beteiligten ersetzt werden (§§ 33 bis 39). Nachdem der Plan durch rechtskräftige Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist, kann der Handelsminister, wenn er die Bauarbeiten im allgemeinen Interesse für dringlich hält, dem Unternehmer den Beginn unter gewissen Bedingungen gestatten (§ 45). Der festgestellte Enteignungsplan wird dem Gericht der belegenen Sache zugestellt, das von Amts wegen das Entschädigungsverfahren einleitet und die Entschädigung auf Grund eines etwaigen friedlichen Ausgleiches, sonst auf Grund einer Schätzung Sachverständiger festsetzt. Hiergegen ist nur die Berufung zulässig, über die in zweiter Instanz die königliche Tafel und in dritter Instanz die königliche Kurie entscheidet. Nachdem der Entschädigungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich der Unternehmer in den Besitz des Enteignungsobjekts setzen (§§ 46–59).

Das preußische und das österreichische Enteignungsgesetz stimmen darin überein, daß das Enteignungsverfahren in drei selbständige Abschnitte, die Planfeststellung, die Entschädigungsfeststellung und die eigentliche E. (Vollzug der E.) zerfällt.

In Preußen ist für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk ein Auszug aus dem (für Eisenbahnen vom Minister der öffentlichen Arbeiten) vorläufig festgestellten Plan nebst Verzeichnissen der zu enteignenden Grundstücke und der im öffentlichen oder Privatinteresse herzustellenden Anlagen 14 Tage im Gemeinde- oder Gutsbezirk offenzulegen und dies bekanntzumachen. Die während dieser Zeit eingegangenen Einwendungen werden in einem Lokaltermin von einem Kommissar der Bezirksregierung, im Geltungsgebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 von einem Kommissar des Bezirksausschusses erörtert und es wird dann von der Behörde über den Gegenstand der E., gegebenenfalls auch über die Frist für die Ausübung des Rechts, sowie über die herzustellenden Anlagen Entscheidung getroffen. Hiergegen ist Rekurs an den Minister der öffentlichen Arbeiten statthaft in 14 Tagen (§§ 15–22 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 und § 150 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883). Das Entschädigungsverfahren wird nach rechtskräftiger Feststellung des Plans auf Antrag des Unternehmers, dem ein über die dingliche Belastung des Grundstücks Auskunft gebender Auszug aus dem Grund- oder Hypothekenbuch beizulegen ist, eingeleitet. Über die Entschädigungsfrage wird ebenfalls vor einem Kommissar der Bezirksregierung (des Bezirksausschusses)

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[355/0371] daß dadurch die definitive Festsetzung der Entschädigung nicht beeinträchtigt wird. Er ist jedoch verpflichtet, eine von der Schätzungskommission zu bestimmende Kaution zu leisten und die Entschädigungssumme vom Tag der Abtretung an zu verzinsen (Art. 46). In Italien kann von Feststellung des Plans durch die Genehmigung des Unternehmens abgesehen werden, wenn vorher Einzelpläne vorgelegt, veröffentlicht und Einwendungen dagegen vorgebracht sind, über die in der Genehmigungserklärung entschieden ist (Art. 17 bis 21 des G. vom 25. Juni 1865). Ist dies nicht geschehen, so sind nunmehr Einzelpläne anzufertigen, die auf Anordnung des Präfekten 14 Tage in der Gemeinde offengelegt werden. Während dieser Zeit sind Einwendungen der Interessenten zulässig, über die der Präfekt, wenn aber die Genehmigung von einem höheren Organ ausgegangen ist, dieses Organ zu entscheiden hat. Hiermit sind die Enteignungsobjekte bestimmt und wird nun von dem Präfekten die Ausführung des Unternehmens angeordnet. Das Entschädigungsverfahren wird mangels einer gütlichen Einigung des Unternehmers mit dem Eigentümer von Amts wegen eingeleitet und ist vom Präfekten bei dem Gericht der belegenen Sache zu veranlassen. Letzteres ernennt Schätzer und teilt deren Befund dem Präfekten mit, worauf dieser dem Unternehmer die Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung aufgibt und die wirkliche E. ausspricht mit gleichzeitiger Ermächtigung des Unternehmers zur Besitznahme. Der Enteignungsausspruch wird in der amtlichen Zeitung veröffentlicht und im Hypothekenbuch eingetragen. Jeder an dem Enteignungsobjekt Berechtigte kann binnen 30 Tagen die Entschädigung mit Beschwerde als ungenügend anfechten (Art. 16 bis 56). Ungarn. Für jede berührte Gemeinde ist eine Skizze des geplanten Unternehmens und eine Expropriationskonskription, die zusammen den Enteignungsplan bilden, anzufertigen (§§ 31–32 des G. vom 29. Mai 1881) und dem Minister einzureichen, der die Erörterung und Feststellung des Entwurfs durch eine Kommission veranlaßt. Zu diesem Zweck wird nach Mitteilung des Expropriationsentwurfs an die Gemeinde und Auslegung in einem Termin über die Einwendungen der Interessenten verhandelt und alsdann Beschluß gefaßt, der binnen dreier Tage mit Berufung an den Handelsminister angefochten werden kann. Über den Rekurs entscheidet der Minister endgültig. Die Entscheidung der Kommission kann durch einen Vergleich der Beteiligten ersetzt werden (§§ 33 bis 39). Nachdem der Plan durch rechtskräftige Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist, kann der Handelsminister, wenn er die Bauarbeiten im allgemeinen Interesse für dringlich hält, dem Unternehmer den Beginn unter gewissen Bedingungen gestatten (§ 45). Der festgestellte Enteignungsplan wird dem Gericht der belegenen Sache zugestellt, das von Amts wegen das Entschädigungsverfahren einleitet und die Entschädigung auf Grund eines etwaigen friedlichen Ausgleiches, sonst auf Grund einer Schätzung Sachverständiger festsetzt. Hiergegen ist nur die Berufung zulässig, über die in zweiter Instanz die königliche Tafel und in dritter Instanz die königliche Kurie entscheidet. Nachdem der Entschädigungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist, kann sich der Unternehmer in den Besitz des Enteignungsobjekts setzen (§§ 46–59). Das preußische und das österreichische Enteignungsgesetz stimmen darin überein, daß das Enteignungsverfahren in drei selbständige Abschnitte, die Planfeststellung, die Entschädigungsfeststellung und die eigentliche E. (Vollzug der E.) zerfällt. In Preußen ist für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk ein Auszug aus dem (für Eisenbahnen vom Minister der öffentlichen Arbeiten) vorläufig festgestellten Plan nebst Verzeichnissen der zu enteignenden Grundstücke und der im öffentlichen oder Privatinteresse herzustellenden Anlagen 14 Tage im Gemeinde- oder Gutsbezirk offenzulegen und dies bekanntzumachen. Die während dieser Zeit eingegangenen Einwendungen werden in einem Lokaltermin von einem Kommissar der Bezirksregierung, im Geltungsgebiet der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 von einem Kommissar des Bezirksausschusses erörtert und es wird dann von der Behörde über den Gegenstand der E., gegebenenfalls auch über die Frist für die Ausübung des Rechts, sowie über die herzustellenden Anlagen Entscheidung getroffen. Hiergegen ist Rekurs an den Minister der öffentlichen Arbeiten statthaft in 14 Tagen (§§ 15–22 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 und § 150 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883). Das Entschädigungsverfahren wird nach rechtskräftiger Feststellung des Plans auf Antrag des Unternehmers, dem ein über die dingliche Belastung des Grundstücks Auskunft gebender Auszug aus dem Grund- oder Hypothekenbuch beizulegen ist, eingeleitet. Über die Entschädigungsfrage wird ebenfalls vor einem Kommissar der Bezirksregierung (des Bezirksausschusses)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/371>, abgerufen am 24.11.2024.