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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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vom 25. Juni 1865, in Art. 11, Abs. 3, des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, in Art. 3 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 nur insofern, als der Abtretungspflichtige durch das Unternehmen von besonderen Lasten, die ihm oblagen, befreit wird. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die in Art. 12 des Werrabahngesetzes. Nach Art. 9 des bayerischen, § 25 des ungarischen, § 10 des preußischen, § 7 des österreichischen, § 8 des hessischen und § 10 des württembergischen G. kommt eine Werterhöhung, die das zu enteignende Grundstück erst infolge der Anlage erfährt, bei der Ermittlung der Entschädigung nicht in Betracht; hiernach wird auch die Anrechnung einer solchen Werterhöhung auf den Minderwert des Reststücks als ausgeschlossen gelten müssen.

Das dem Eigentümer verbleibende Restgrundstück kann möglicherweise dergestalt entwertet werden, daß seine zweckmäßige Benutzung entweder ganz ausgeschlossen ist oder die Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten voraussetzt, was z. B. bei teilweiser E. von Gebäuden eintreten wird. Für solche Fälle geben fast sämtliche Enteignungsgesetze dem Eigentümer das Recht, zu verlangen, daß der Expropriant das ganze Grundstück oder wenigstens den Teil mitübernehme und entschädige, für den diese Voraussetzung zutrifft. In einzelnen G. ist auch dem Exproprianten die Befugnis beigelegt, die Erstreckung der E. auf das Ganze zu fordern, wenn durch eine unverhältnismäßig erhebliche Entwertung der Restfläche die Entschädigung für den Minderwert sehr hoch sein würde. Die Voraussetzungen, unter denen dem Eigentümer der Anspruch auf Mitübernahme des Ganzen oder des entwerteten Teils gewährt wird, sind in den einzelnen G. in sehr verschiedener Weise bestimmt, entweder nur in allgemeiner prinzipieller Weise, wie namentlich Art. 23 des italienischen, § 9 des preußischen, Art. 16 und 17 des hessischen, Art. 11, Abs. 4, des württembergischen G., Art. 584 des russischen bürgerl. Gesetzbuchs oder in spezifizierter Weise, wie in Art. 4 des Werrabahngesetzes und § 13 und 14 des ungarischen G., oder zugleich durch Fixierung eines Minimalgehalts der Restfläche angegeben, wie in Art. 51 des französischen, § 92 der Land clauses act von 1845, Art. 38 des niederländischen und in Art. 4 des schweizerischen G., oder endlich auf Teilenteignungen von Gebäuden nebst Zubehör beschränkt, wie in Art. 3 des bayerischen G. Das Recht, die E. des ganzen Grundstücks zu fordern, steht unter bestimmten, in den einzelnen G. verschieden geordneten Voraussetzungen dem Exproprianten zu, nach Art. 11 des württembergischen, Art. 5 des schweizerischen G. und § 94 der englischen Land clauses act von 1845 (s. hierüber auch Grünhut a. a. O., S. 149-162).

Neben dem Eigentümer sind auch dinglich Berechtigte wegen der ihnen durch die E. zugefügten Nachteile zu entschädigen. Zumeist wird es sich um Beseitigung des dinglichen Rechts handeln. Unbedingt ist der Fortbestand solcher Rechte, z. B. das Recht einer Wasserleitung unter dem Bahnkörper, mit dem Unternehmen nicht unverträglich, deshalb auch meist in den Enteignungsgesetzen dem Unternehmer gestattet, diese oder wenigstens Rechte bestimmter Gattungen zu übernehmen. Werden die Nebenrechte nicht übernommen, so nehmen die Nebenberechtigten entweder Teil an der für den Eigentümer festgesetzten Entschädigung, oder sie sind von dem Unternehmer besonders zu entschädigen. Letzteres wird jedenfalls immer dann eintreten müssen, wenn dem Nebenberechtigten ein Nachteil zugefügt wird, für den die Entschädigung des Eigentümers keine Deckung gewährt. Die Bestimmungen der Enteignungsgesetze stimmen in dieser Beziehung durchaus nicht überein. Im wesentlichen offen gelassen ist die Frage, ob die Nebenberechtigten selbständig zu entschädigen sind: indem preußischen (§ 11) und dem hessischen Enteignungsgesetz (Art. 13), in dem württembergischen in betreff der Dienstbarkeiten (Art. 14). Eine selbständige Entschädigung der Nebenberechtigten, sofern nicht für sie die Entschädigungssumme an Stelle des enteigneten Grundstücks tritt, wie z. B. für die Nießbrauchsberechtigten, verlangt Art. 6 des bayerischen, Art. 16 des Werrabahngesetzes, Art. 39 des französischen, Art. 43 des schweizerischen, § 4 des österreichischen G. Nach § 28 des ungarischen Gesetzes sind die Ansprüche der Nebenberechtigten (Mieter, Pächter und der ein Nutznießungs- oder anderes Servitutsrecht Besitzenden) in der Regel aus der Entschädigungssumme, bzw. mit den gesetzlichen Zinsen derselben zu begleichen. Wenn die E. die Lösung des im Grundbuche einverleibten Miet- oder Pachtvertrages nach sich zieht, oder wenn durch die E. eine Grundservitut aufhört, die dem dominierenden Grunde zum größeren Vorteile gereichte als der Wert des enteigneten Grundes vermindert wurde, so sind die Ansprüche der Mieter, Pächter oder der Eigentümer des herrschenden Grundes besonders zu entschädigen.

Was die Nebenberechtigungen im einzelnen betrifft, so tritt für die Berechtigten die Entschädigungssumme an Stelle des Enteignungsobjekts, u. zw., wenn das Gebrauchsrecht, wie

vom 25. Juni 1865, in Art. 11, Abs. 3, des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, in Art. 3 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 nur insofern, als der Abtretungspflichtige durch das Unternehmen von besonderen Lasten, die ihm oblagen, befreit wird. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die in Art. 12 des Werrabahngesetzes. Nach Art. 9 des bayerischen, § 25 des ungarischen, § 10 des preußischen, § 7 des österreichischen, § 8 des hessischen und § 10 des württembergischen G. kommt eine Werterhöhung, die das zu enteignende Grundstück erst infolge der Anlage erfährt, bei der Ermittlung der Entschädigung nicht in Betracht; hiernach wird auch die Anrechnung einer solchen Werterhöhung auf den Minderwert des Reststücks als ausgeschlossen gelten müssen.

Das dem Eigentümer verbleibende Restgrundstück kann möglicherweise dergestalt entwertet werden, daß seine zweckmäßige Benutzung entweder ganz ausgeschlossen ist oder die Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten voraussetzt, was z. B. bei teilweiser E. von Gebäuden eintreten wird. Für solche Fälle geben fast sämtliche Enteignungsgesetze dem Eigentümer das Recht, zu verlangen, daß der Expropriant das ganze Grundstück oder wenigstens den Teil mitübernehme und entschädige, für den diese Voraussetzung zutrifft. In einzelnen G. ist auch dem Exproprianten die Befugnis beigelegt, die Erstreckung der E. auf das Ganze zu fordern, wenn durch eine unverhältnismäßig erhebliche Entwertung der Restfläche die Entschädigung für den Minderwert sehr hoch sein würde. Die Voraussetzungen, unter denen dem Eigentümer der Anspruch auf Mitübernahme des Ganzen oder des entwerteten Teils gewährt wird, sind in den einzelnen G. in sehr verschiedener Weise bestimmt, entweder nur in allgemeiner prinzipieller Weise, wie namentlich Art. 23 des italienischen, § 9 des preußischen, Art. 16 und 17 des hessischen, Art. 11, Abs. 4, des württembergischen G., Art. 584 des russischen bürgerl. Gesetzbuchs oder in spezifizierter Weise, wie in Art. 4 des Werrabahngesetzes und § 13 und 14 des ungarischen G., oder zugleich durch Fixierung eines Minimalgehalts der Restfläche angegeben, wie in Art. 51 des französischen, § 92 der Land clauses act von 1845, Art. 38 des niederländischen und in Art. 4 des schweizerischen G., oder endlich auf Teilenteignungen von Gebäuden nebst Zubehör beschränkt, wie in Art. 3 des bayerischen G. Das Recht, die E. des ganzen Grundstücks zu fordern, steht unter bestimmten, in den einzelnen G. verschieden geordneten Voraussetzungen dem Exproprianten zu, nach Art. 11 des württembergischen, Art. 5 des schweizerischen G. und § 94 der englischen Land clauses act von 1845 (s. hierüber auch Grünhut a. a. O., S. 149–162).

Neben dem Eigentümer sind auch dinglich Berechtigte wegen der ihnen durch die E. zugefügten Nachteile zu entschädigen. Zumeist wird es sich um Beseitigung des dinglichen Rechts handeln. Unbedingt ist der Fortbestand solcher Rechte, z. B. das Recht einer Wasserleitung unter dem Bahnkörper, mit dem Unternehmen nicht unverträglich, deshalb auch meist in den Enteignungsgesetzen dem Unternehmer gestattet, diese oder wenigstens Rechte bestimmter Gattungen zu übernehmen. Werden die Nebenrechte nicht übernommen, so nehmen die Nebenberechtigten entweder Teil an der für den Eigentümer festgesetzten Entschädigung, oder sie sind von dem Unternehmer besonders zu entschädigen. Letzteres wird jedenfalls immer dann eintreten müssen, wenn dem Nebenberechtigten ein Nachteil zugefügt wird, für den die Entschädigung des Eigentümers keine Deckung gewährt. Die Bestimmungen der Enteignungsgesetze stimmen in dieser Beziehung durchaus nicht überein. Im wesentlichen offen gelassen ist die Frage, ob die Nebenberechtigten selbständig zu entschädigen sind: indem preußischen (§ 11) und dem hessischen Enteignungsgesetz (Art. 13), in dem württembergischen in betreff der Dienstbarkeiten (Art. 14). Eine selbständige Entschädigung der Nebenberechtigten, sofern nicht für sie die Entschädigungssumme an Stelle des enteigneten Grundstücks tritt, wie z. B. für die Nießbrauchsberechtigten, verlangt Art. 6 des bayerischen, Art. 16 des Werrabahngesetzes, Art. 39 des französischen, Art. 43 des schweizerischen, § 4 des österreichischen G. Nach § 28 des ungarischen Gesetzes sind die Ansprüche der Nebenberechtigten (Mieter, Pächter und der ein Nutznießungs- oder anderes Servitutsrecht Besitzenden) in der Regel aus der Entschädigungssumme, bzw. mit den gesetzlichen Zinsen derselben zu begleichen. Wenn die E. die Lösung des im Grundbuche einverleibten Miet- oder Pachtvertrages nach sich zieht, oder wenn durch die E. eine Grundservitut aufhört, die dem dominierenden Grunde zum größeren Vorteile gereichte als der Wert des enteigneten Grundes vermindert wurde, so sind die Ansprüche der Mieter, Pächter oder der Eigentümer des herrschenden Grundes besonders zu entschädigen.

Was die Nebenberechtigungen im einzelnen betrifft, so tritt für die Berechtigten die Entschädigungssumme an Stelle des Enteignungsobjekts, u. zw., wenn das Gebrauchsrecht, wie

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vom 25. Juni 1865, in Art. 11, Abs. 3, des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, in Art. 3 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 nur insofern, als der Abtretungspflichtige durch das Unternehmen von besonderen Lasten, die ihm oblagen, befreit wird. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die in Art. 12 des Werrabahngesetzes. Nach Art. 9 des bayerischen, § 25 des ungarischen, § 10 des preußischen, § 7 des österreichischen, § 8 des hessischen und § 10 des württembergischen G. kommt eine Werterhöhung, die das zu enteignende Grundstück erst infolge der Anlage erfährt, bei der Ermittlung der Entschädigung nicht in Betracht; hiernach wird auch die Anrechnung einer solchen Werterhöhung auf den Minderwert des Reststücks als ausgeschlossen gelten müssen.</p><lb/>
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[347/0363] vom 25. Juni 1865, in Art. 11, Abs. 3, des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, in Art. 3 des schweizerischen G. vom 1. Mai 1850 nur insofern, als der Abtretungspflichtige durch das Unternehmen von besonderen Lasten, die ihm oblagen, befreit wird. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die in Art. 12 des Werrabahngesetzes. Nach Art. 9 des bayerischen, § 25 des ungarischen, § 10 des preußischen, § 7 des österreichischen, § 8 des hessischen und § 10 des württembergischen G. kommt eine Werterhöhung, die das zu enteignende Grundstück erst infolge der Anlage erfährt, bei der Ermittlung der Entschädigung nicht in Betracht; hiernach wird auch die Anrechnung einer solchen Werterhöhung auf den Minderwert des Reststücks als ausgeschlossen gelten müssen. Das dem Eigentümer verbleibende Restgrundstück kann möglicherweise dergestalt entwertet werden, daß seine zweckmäßige Benutzung entweder ganz ausgeschlossen ist oder die Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten voraussetzt, was z. B. bei teilweiser E. von Gebäuden eintreten wird. Für solche Fälle geben fast sämtliche Enteignungsgesetze dem Eigentümer das Recht, zu verlangen, daß der Expropriant das ganze Grundstück oder wenigstens den Teil mitübernehme und entschädige, für den diese Voraussetzung zutrifft. In einzelnen G. ist auch dem Exproprianten die Befugnis beigelegt, die Erstreckung der E. auf das Ganze zu fordern, wenn durch eine unverhältnismäßig erhebliche Entwertung der Restfläche die Entschädigung für den Minderwert sehr hoch sein würde. Die Voraussetzungen, unter denen dem Eigentümer der Anspruch auf Mitübernahme des Ganzen oder des entwerteten Teils gewährt wird, sind in den einzelnen G. in sehr verschiedener Weise bestimmt, entweder nur in allgemeiner prinzipieller Weise, wie namentlich Art. 23 des italienischen, § 9 des preußischen, Art. 16 und 17 des hessischen, Art. 11, Abs. 4, des württembergischen G., Art. 584 des russischen bürgerl. Gesetzbuchs oder in spezifizierter Weise, wie in Art. 4 des Werrabahngesetzes und § 13 und 14 des ungarischen G., oder zugleich durch Fixierung eines Minimalgehalts der Restfläche angegeben, wie in Art. 51 des französischen, § 92 der Land clauses act von 1845, Art. 38 des niederländischen und in Art. 4 des schweizerischen G., oder endlich auf Teilenteignungen von Gebäuden nebst Zubehör beschränkt, wie in Art. 3 des bayerischen G. Das Recht, die E. des ganzen Grundstücks zu fordern, steht unter bestimmten, in den einzelnen G. verschieden geordneten Voraussetzungen dem Exproprianten zu, nach Art. 11 des württembergischen, Art. 5 des schweizerischen G. und § 94 der englischen Land clauses act von 1845 (s. hierüber auch Grünhut a. a. O., S. 149–162). Neben dem Eigentümer sind auch dinglich Berechtigte wegen der ihnen durch die E. zugefügten Nachteile zu entschädigen. Zumeist wird es sich um Beseitigung des dinglichen Rechts handeln. Unbedingt ist der Fortbestand solcher Rechte, z. B. das Recht einer Wasserleitung unter dem Bahnkörper, mit dem Unternehmen nicht unverträglich, deshalb auch meist in den Enteignungsgesetzen dem Unternehmer gestattet, diese oder wenigstens Rechte bestimmter Gattungen zu übernehmen. Werden die Nebenrechte nicht übernommen, so nehmen die Nebenberechtigten entweder Teil an der für den Eigentümer festgesetzten Entschädigung, oder sie sind von dem Unternehmer besonders zu entschädigen. Letzteres wird jedenfalls immer dann eintreten müssen, wenn dem Nebenberechtigten ein Nachteil zugefügt wird, für den die Entschädigung des Eigentümers keine Deckung gewährt. Die Bestimmungen der Enteignungsgesetze stimmen in dieser Beziehung durchaus nicht überein. Im wesentlichen offen gelassen ist die Frage, ob die Nebenberechtigten selbständig zu entschädigen sind: indem preußischen (§ 11) und dem hessischen Enteignungsgesetz (Art. 13), in dem württembergischen in betreff der Dienstbarkeiten (Art. 14). Eine selbständige Entschädigung der Nebenberechtigten, sofern nicht für sie die Entschädigungssumme an Stelle des enteigneten Grundstücks tritt, wie z. B. für die Nießbrauchsberechtigten, verlangt Art. 6 des bayerischen, Art. 16 des Werrabahngesetzes, Art. 39 des französischen, Art. 43 des schweizerischen, § 4 des österreichischen G. Nach § 28 des ungarischen Gesetzes sind die Ansprüche der Nebenberechtigten (Mieter, Pächter und der ein Nutznießungs- oder anderes Servitutsrecht Besitzenden) in der Regel aus der Entschädigungssumme, bzw. mit den gesetzlichen Zinsen derselben zu begleichen. Wenn die E. die Lösung des im Grundbuche einverleibten Miet- oder Pachtvertrages nach sich zieht, oder wenn durch die E. eine Grundservitut aufhört, die dem dominierenden Grunde zum größeren Vorteile gereichte als der Wert des enteigneten Grundes vermindert wurde, so sind die Ansprüche der Mieter, Pächter oder der Eigentümer des herrschenden Grundes besonders zu entschädigen. Was die Nebenberechtigungen im einzelnen betrifft, so tritt für die Berechtigten die Entschädigungssumme an Stelle des Enteignungsobjekts, u. zw., wenn das Gebrauchsrecht, wie

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/363>, abgerufen am 24.11.2024.