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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Natur; in Österreich nur das Eigentum an dem Gegenstande der E., oder ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenen dinglichen Rechtes an dem Gegenstand der E. Wo nach dem bestehenden Recht Pächtern und Mietern ein dingliches Recht an dem Pacht- oder Mietobjekt zusteht, ist auch dieses Gegenstand der E. Verschiedene Gesetze gewähren aber den Pächtern und Mietern; denen nur ein persönliches Forderungsrecht zusteht, gleichwie den dinglich Berechtigten einen Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, entweder bedingungslos oder unter gewissen Voraussetzungen. - Die Frage, ob auch der Raum über und unter der Erdoberfläche Gegenstand der E. sei, ob insbesondere bei Anlage von Tunneln die E. des Eigentümers der darüberliegenden Grundfläche erforderlich sei, ist in den Enteignungsgesetzen nicht entschieden. Sie beantwortet sich nach den in den einzelnen Ländern hierüber geltenden Rechtsgrundsätzen. - Die Notwendigkeit der Verwendung für das Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Zweck auf andere Weise gar nicht erreicht werden kann, sondern auch in dem Fall, wenn, wie es in Art. 42 des hessischen Gesetzes heißt, der öffentliche Zweck nach allen vorliegenden Umständen und Verhältnissen am besten und Sachgemäßesten durch die vorgeschlagene Verwendung erreicht wird. Besondere Bestimmungen in dieser Richtung enthält Art. 2 des Werrabahngesetzes, Art. 5 des württembergischen, § 23 des preußischen Gesetzes.

III. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Ausnahmen von dieser Regel finden sich nur ganz vereinzelt. Eine in Preußen bestehende Ausnahme ist für die E. der Eisenbahnunternehmungen ohne Bedeutung. In Ungarn ist eine Naturalausgleichung in Land in dem Falle statthaft, wenn der Enteignende den bei dem Eigentümer gebliebenen Teil der Grundfläche mit einer angrenzenden anderen Grundfläche derart zu ergänzen sich anheischig macht, daß diese auch nach der E. seinem früheren Zwecke entsprechend verwendet werden kann und wenn der Eigentümer diese Art der Entschädigung annimmt (§ 26 des G. vom 29. Mai 1881). Bei vorübergehender E. ist die Entschädigung entweder in Gestalt einer Rente oder durch Kapitalsabfindung zu leisten.

Die für die Bemessung der Entschädigung geltenden Grundsätze der verschiedenen Enteignungsgesetze stimmen im wesentlichen darin überein, daß der dem Enteigneten durch die E., d. h. Entziehung des Enteignungsobjekts erwachsende Schade zu ersetzen ist. Die Nutzbarkeit des enteigneten Grundstücks, der Nutzen, der vermöge seiner Lage, Größe und Beschaffenheit nach allgemeiner Schätzung daraus gezogen werden kann, und der Nachteil, der mit seiner Entziehung naturgemäß verbunden ist, geben daher den Maßstab für die Höhe der Entschädigung. Nicht zu berücksichtigen sind die Vorteile, die der Enteignete vermöge besonderer persönlicher Eigenschaften daraus zu ziehen weiß, wie anderseits die Entschädigung nicht deshalb niedriger zu bemessen ist, weil für den Enteigneten infolge mangelnder Geschicklichkeit oder anderer persönlicher Verhältnisse die Nutzung hinter der allgemein anerkannten oder anzuerkennenden Verwertbarkeit zurückgeblieben ist. Nur wenige Enteignungsgesetze beschränken sich darauf, den allgemeinen Grundsatz für die Bemessung der Entschädigung auszusprechen; in den meisten Gesetzen ist genau angegeben, welche Nachteile zu berücksichtigen sind. Im einzelnen kommen für die Bemessung der Entschädigung der verschiedenen Rechte die nachbezeichneten Grundsätze zur Anwendung:

Die für die Entziehung des Eigentums zu gewährende Entschädigung muß ersetzen: a) den Wert des abzutretenden Grundstücks selbst mit aufstehenden Gebäuden, Früchten u. dgl. Maßgebend ist der Verkaufswert, den das Grundstück erfahrungsgemäß hat, wenn aber ein Marktpreis nicht besteht, der Preis, den der Eigentümer nach Ort und Zeit vermöge der Benutzbarkeit des Grundstücks unter günstigen Verhältnissen voraussichtlich zu erlangen im stände sein würde. Nach § 24 des badischen G. soll der Veräußerungswert im Durchschnitt der letzten sechs Jahre zu grunde gelegt werden. Der auf bloßer Vorliebe des Eigentümers beruhende Wert (Affektionswert) bleibt gänzlich außer Betracht. Maßgebend ist der gegenwärtige, d. h. der zur Zeit der Feststellung der Entschädigung oder der Verhandlung hierüber bestehende Wert. Dies ist nur in vereinzelten Gesetzen ausgesprochen, wie z. B. im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, § 25, und im Art. 10 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, folgt aber aus der Natur der E. als einer einseitigen Entziehung des Eigentums durch einen Staatsakt, dem kein Obligationsverhältnis unter den Beteiligten vorhergeht. Diese Regel hat jedoch einige Ausnahmen. Vorübergehende ungünstige Konjunkturen, die gerade zur Zeit der Schätzung bestehen, z. B. infolge eines Krieges, dürfen nicht den Maßstab für die Schätzung bilden. Anderseits ist

Natur; in Österreich nur das Eigentum an dem Gegenstande der E., oder ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenen dinglichen Rechtes an dem Gegenstand der E. Wo nach dem bestehenden Recht Pächtern und Mietern ein dingliches Recht an dem Pacht- oder Mietobjekt zusteht, ist auch dieses Gegenstand der E. Verschiedene Gesetze gewähren aber den Pächtern und Mietern; denen nur ein persönliches Forderungsrecht zusteht, gleichwie den dinglich Berechtigten einen Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, entweder bedingungslos oder unter gewissen Voraussetzungen. – Die Frage, ob auch der Raum über und unter der Erdoberfläche Gegenstand der E. sei, ob insbesondere bei Anlage von Tunneln die E. des Eigentümers der darüberliegenden Grundfläche erforderlich sei, ist in den Enteignungsgesetzen nicht entschieden. Sie beantwortet sich nach den in den einzelnen Ländern hierüber geltenden Rechtsgrundsätzen. – Die Notwendigkeit der Verwendung für das Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Zweck auf andere Weise gar nicht erreicht werden kann, sondern auch in dem Fall, wenn, wie es in Art. 42 des hessischen Gesetzes heißt, der öffentliche Zweck nach allen vorliegenden Umständen und Verhältnissen am besten und Sachgemäßesten durch die vorgeschlagene Verwendung erreicht wird. Besondere Bestimmungen in dieser Richtung enthält Art. 2 des Werrabahngesetzes, Art. 5 des württembergischen, § 23 des preußischen Gesetzes.

III. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Ausnahmen von dieser Regel finden sich nur ganz vereinzelt. Eine in Preußen bestehende Ausnahme ist für die E. der Eisenbahnunternehmungen ohne Bedeutung. In Ungarn ist eine Naturalausgleichung in Land in dem Falle statthaft, wenn der Enteignende den bei dem Eigentümer gebliebenen Teil der Grundfläche mit einer angrenzenden anderen Grundfläche derart zu ergänzen sich anheischig macht, daß diese auch nach der E. seinem früheren Zwecke entsprechend verwendet werden kann und wenn der Eigentümer diese Art der Entschädigung annimmt (§ 26 des G. vom 29. Mai 1881). Bei vorübergehender E. ist die Entschädigung entweder in Gestalt einer Rente oder durch Kapitalsabfindung zu leisten.

Die für die Bemessung der Entschädigung geltenden Grundsätze der verschiedenen Enteignungsgesetze stimmen im wesentlichen darin überein, daß der dem Enteigneten durch die E., d. h. Entziehung des Enteignungsobjekts erwachsende Schade zu ersetzen ist. Die Nutzbarkeit des enteigneten Grundstücks, der Nutzen, der vermöge seiner Lage, Größe und Beschaffenheit nach allgemeiner Schätzung daraus gezogen werden kann, und der Nachteil, der mit seiner Entziehung naturgemäß verbunden ist, geben daher den Maßstab für die Höhe der Entschädigung. Nicht zu berücksichtigen sind die Vorteile, die der Enteignete vermöge besonderer persönlicher Eigenschaften daraus zu ziehen weiß, wie anderseits die Entschädigung nicht deshalb niedriger zu bemessen ist, weil für den Enteigneten infolge mangelnder Geschicklichkeit oder anderer persönlicher Verhältnisse die Nutzung hinter der allgemein anerkannten oder anzuerkennenden Verwertbarkeit zurückgeblieben ist. Nur wenige Enteignungsgesetze beschränken sich darauf, den allgemeinen Grundsatz für die Bemessung der Entschädigung auszusprechen; in den meisten Gesetzen ist genau angegeben, welche Nachteile zu berücksichtigen sind. Im einzelnen kommen für die Bemessung der Entschädigung der verschiedenen Rechte die nachbezeichneten Grundsätze zur Anwendung:

Die für die Entziehung des Eigentums zu gewährende Entschädigung muß ersetzen: a) den Wert des abzutretenden Grundstücks selbst mit aufstehenden Gebäuden, Früchten u. dgl. Maßgebend ist der Verkaufswert, den das Grundstück erfahrungsgemäß hat, wenn aber ein Marktpreis nicht besteht, der Preis, den der Eigentümer nach Ort und Zeit vermöge der Benutzbarkeit des Grundstücks unter günstigen Verhältnissen voraussichtlich zu erlangen im stände sein würde. Nach § 24 des badischen G. soll der Veräußerungswert im Durchschnitt der letzten sechs Jahre zu grunde gelegt werden. Der auf bloßer Vorliebe des Eigentümers beruhende Wert (Affektionswert) bleibt gänzlich außer Betracht. Maßgebend ist der gegenwärtige, d. h. der zur Zeit der Feststellung der Entschädigung oder der Verhandlung hierüber bestehende Wert. Dies ist nur in vereinzelten Gesetzen ausgesprochen, wie z. B. im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, § 25, und im Art. 10 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, folgt aber aus der Natur der E. als einer einseitigen Entziehung des Eigentums durch einen Staatsakt, dem kein Obligationsverhältnis unter den Beteiligten vorhergeht. Diese Regel hat jedoch einige Ausnahmen. Vorübergehende ungünstige Konjunkturen, die gerade zur Zeit der Schätzung bestehen, z. B. infolge eines Krieges, dürfen nicht den Maßstab für die Schätzung bilden. Anderseits ist

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[345/0361] Natur; in Österreich nur das Eigentum an dem Gegenstande der E., oder ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenen dinglichen Rechtes an dem Gegenstand der E. Wo nach dem bestehenden Recht Pächtern und Mietern ein dingliches Recht an dem Pacht- oder Mietobjekt zusteht, ist auch dieses Gegenstand der E. Verschiedene Gesetze gewähren aber den Pächtern und Mietern; denen nur ein persönliches Forderungsrecht zusteht, gleichwie den dinglich Berechtigten einen Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, entweder bedingungslos oder unter gewissen Voraussetzungen. – Die Frage, ob auch der Raum über und unter der Erdoberfläche Gegenstand der E. sei, ob insbesondere bei Anlage von Tunneln die E. des Eigentümers der darüberliegenden Grundfläche erforderlich sei, ist in den Enteignungsgesetzen nicht entschieden. Sie beantwortet sich nach den in den einzelnen Ländern hierüber geltenden Rechtsgrundsätzen. – Die Notwendigkeit der Verwendung für das Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Zweck auf andere Weise gar nicht erreicht werden kann, sondern auch in dem Fall, wenn, wie es in Art. 42 des hessischen Gesetzes heißt, der öffentliche Zweck nach allen vorliegenden Umständen und Verhältnissen am besten und Sachgemäßesten durch die vorgeschlagene Verwendung erreicht wird. Besondere Bestimmungen in dieser Richtung enthält Art. 2 des Werrabahngesetzes, Art. 5 des württembergischen, § 23 des preußischen Gesetzes. III. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Ausnahmen von dieser Regel finden sich nur ganz vereinzelt. Eine in Preußen bestehende Ausnahme ist für die E. der Eisenbahnunternehmungen ohne Bedeutung. In Ungarn ist eine Naturalausgleichung in Land in dem Falle statthaft, wenn der Enteignende den bei dem Eigentümer gebliebenen Teil der Grundfläche mit einer angrenzenden anderen Grundfläche derart zu ergänzen sich anheischig macht, daß diese auch nach der E. seinem früheren Zwecke entsprechend verwendet werden kann und wenn der Eigentümer diese Art der Entschädigung annimmt (§ 26 des G. vom 29. Mai 1881). Bei vorübergehender E. ist die Entschädigung entweder in Gestalt einer Rente oder durch Kapitalsabfindung zu leisten. Die für die Bemessung der Entschädigung geltenden Grundsätze der verschiedenen Enteignungsgesetze stimmen im wesentlichen darin überein, daß der dem Enteigneten durch die E., d. h. Entziehung des Enteignungsobjekts erwachsende Schade zu ersetzen ist. Die Nutzbarkeit des enteigneten Grundstücks, der Nutzen, der vermöge seiner Lage, Größe und Beschaffenheit nach allgemeiner Schätzung daraus gezogen werden kann, und der Nachteil, der mit seiner Entziehung naturgemäß verbunden ist, geben daher den Maßstab für die Höhe der Entschädigung. Nicht zu berücksichtigen sind die Vorteile, die der Enteignete vermöge besonderer persönlicher Eigenschaften daraus zu ziehen weiß, wie anderseits die Entschädigung nicht deshalb niedriger zu bemessen ist, weil für den Enteigneten infolge mangelnder Geschicklichkeit oder anderer persönlicher Verhältnisse die Nutzung hinter der allgemein anerkannten oder anzuerkennenden Verwertbarkeit zurückgeblieben ist. Nur wenige Enteignungsgesetze beschränken sich darauf, den allgemeinen Grundsatz für die Bemessung der Entschädigung auszusprechen; in den meisten Gesetzen ist genau angegeben, welche Nachteile zu berücksichtigen sind. Im einzelnen kommen für die Bemessung der Entschädigung der verschiedenen Rechte die nachbezeichneten Grundsätze zur Anwendung: Die für die Entziehung des Eigentums zu gewährende Entschädigung muß ersetzen: a) den Wert des abzutretenden Grundstücks selbst mit aufstehenden Gebäuden, Früchten u. dgl. Maßgebend ist der Verkaufswert, den das Grundstück erfahrungsgemäß hat, wenn aber ein Marktpreis nicht besteht, der Preis, den der Eigentümer nach Ort und Zeit vermöge der Benutzbarkeit des Grundstücks unter günstigen Verhältnissen voraussichtlich zu erlangen im stände sein würde. Nach § 24 des badischen G. soll der Veräußerungswert im Durchschnitt der letzten sechs Jahre zu grunde gelegt werden. Der auf bloßer Vorliebe des Eigentümers beruhende Wert (Affektionswert) bleibt gänzlich außer Betracht. Maßgebend ist der gegenwärtige, d. h. der zur Zeit der Feststellung der Entschädigung oder der Verhandlung hierüber bestehende Wert. Dies ist nur in vereinzelten Gesetzen ausgesprochen, wie z. B. im ungarischen G. vom 29. Mai 1881, § 25, und im Art. 10 des württembergischen G. vom 20. Dezember 1888, folgt aber aus der Natur der E. als einer einseitigen Entziehung des Eigentums durch einen Staatsakt, dem kein Obligationsverhältnis unter den Beteiligten vorhergeht. Diese Regel hat jedoch einige Ausnahmen. Vorübergehende ungünstige Konjunkturen, die gerade zur Zeit der Schätzung bestehen, z. B. infolge eines Krieges, dürfen nicht den Maßstab für die Schätzung bilden. Anderseits ist

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/361>, abgerufen am 23.11.2024.