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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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die Halle, so ordnet man die Räume für den inneren Dienst über oder unter denen für den äußeren Dienst an und verbindet sie durch Treppen. Ist dies nicht möglich, so muß ein besonderes Dienstgebäude errichtet werden.

Auf großen Bahnhöfen sind folgende Räume für den inneren Dienst erforderlich: ein Zimmer für den Oberbahnhofsvorsteher, ein Zimmer für ein bis zwei Bahnhofsvorsteher, ein Zimmer für einen Assistenten, der die Kommandierungen des Güterzugspersonals und des untern Personals für den Sonntagsdienst bearbeitet und die Inventarien und Materialien verwaltet, sowie ein Zimmer für ein bis zwei Assistenten, die den Schriftwechsel führen.

Oft ist mit dem Bahnhof eine Fundsammelstelle verbunden; sie ist mit den nötigen Schränken und Borden zu versehen und muß einen Zugang außerhalb der Sperre haben.

Weiter sind erforderlich: ein Telegraphenzimmer mit einem Vorraum für Aufgabe von Privatdepeschen sowie ein Raum für die Fernsprechvermittlungsstelle des Bahnhofs (Eisenbahnfernsprechnetz), Botenzimmer u. s. w.

Oft ordnet man im E. auch Aufenthalts- und Unterrichtsräume an; sie können in einem Obergeschoß liegen.

9. Wohnungen.

Es ist meistens erwünscht, auf dem Bahnhof eine Anzahl Dienstwohnungen einzurichten. Notwendig erscheinen solche für den Bahnhofsvorsteher und seinen Vertreter, ein oder mehrere Pförtner und Nachtwächter. Liegt der Bahnhof abseits der Stadt, so sind Dienstwohnungen für eine ganze Reihe von Stationsbeamten vorzusehen; außerdem erhält meistens der Bahnhofswirt eine Wohnung. Es liegt nahe, die Wohnungen in den Obergeschossen des E. anzuordnen, weil eine größere Höhenentwicklung des Gebäudes aus architektonischen Rücksichten erwünscht erscheint; auch kann die Unterbringung von Wohnungen im E. billiger werden, als die Errichtung besonderer Wohngebäude. Die Anordnung von Wohnungen im E. bringt jedoch große bauliche Schwierigkeiten mit sich, weil ihr Raumbedarf sich mit dem des unteren Geschosses oft nicht gut vereinbaren läßt. Von den etwa vorgeschriebenen Größenabmessungen und Grundrißmustern von Wohnungen wird man sich frei zu machen haben. Eine Überbauung der Halle und der Wartesäle ist in den seltensten Fällen zweckmäßig. Man wird sich daher damit begnügen, die Dienst- und Wirtschaftsräume zu überbauen.

Die Eingänge zu den Wohnungen sollen so liegen, daß die Bahnsteigsperre nicht durchschritten wird. Es sind also besondere Treppenhäuser erforderlich, die vom Vorplatz aus zugänglich sind. Diese Eingänge sollen etwas abseits liegen, so daß sie von den Reisenden nicht für Eingänge in das E. gehalten werden. Jede Wohnung ist für sich abgeschlossen und muß ihren besonderen Keller und Bodenraum erhalten.

10. Eilgut- und Postdienst.

Die Annahme und Auslieferung von Expreßgut geschieht in der Regel durch die Gepäckabfertigung. Der Eilgutschuppen wird in größeren Bahnhöfen häufig in ähnlicher Weise an das E. angeschlossen, wie der Güterschuppen bei kleinen Anlagen. Er wird dann zweigeschossig. Der in Vorplatzhöhe gelegene Raum dient zur Anfahrt der Straßenfuhrwerke und steht mit dem Gepäcktunnel (oder der Gepäckbrücke) in Verbindung. Der in Gleishöhe liegende Raum wird zum Be- und Entladen der Eilgutwagen benutzt und ist durch einen Aufzug zugänglich gemacht. Die Eilgutabfertigung liegt in Straßenhöhe.

Der Postdienst ist in Bayern mit dem Eisenbahndienst vereinigt; die Räume für den Postdienst hängen unmittelbar mit denen für den Eisenbahndienst zusammen. Außerhalb Bayerns wird bei kleineren Anlagen der Stationsdienstraum von der Post mitbenutzt. Bei etwas größerem Verkehr wird der Post ein Raum des E., meist in der Nähe der Stationsdiensträume, zur Verfügung gestellt. Ist der Güterschuppen an das E. angebaut, so muß allerdings auf die Nebeneinanderlegung der Post- und Stationsdiensträume verzichtet werden. In Deutschland (außer Bayern und Württemberg) kann die Postverwaltung auf Grund des Eisenbahnpostgesetzes vom 20. Dezember 1875 Bereitstellung eines solchen Raumes gegen eine Mietsentschädigung von 7% der Baukosten fordern. Auch müssen auf Verlangen der Postbehörde Dienstwohnungen für die Postbeamten im Bahnhof eingerichtet werden. Gehen von dem Bahnhof Personenposten aus, so wird man die Fahrkarten für diese an dem Eisenbahnschalter oder einem besonderen Postschalter verkaufen, auch auf die Mitbenutzung der Wartesäle durch die Postreisenden Rücksicht nehmen.

Auf größeren Bahnhöfen errichtet die Post meist in einem eigenen Gebäude ein- Bahnpostamt. Dieses liegt in der Regel am Bahnhofsvorplatz. Es wird wie ein gewöhnliches Postamt ausgestattet, d. h. mit einer Schalteranlage und einer Paketannahme. Außerdem enthält es Einrichtungen

die Halle, so ordnet man die Räume für den inneren Dienst über oder unter denen für den äußeren Dienst an und verbindet sie durch Treppen. Ist dies nicht möglich, so muß ein besonderes Dienstgebäude errichtet werden.

Auf großen Bahnhöfen sind folgende Räume für den inneren Dienst erforderlich: ein Zimmer für den Oberbahnhofsvorsteher, ein Zimmer für ein bis zwei Bahnhofsvorsteher, ein Zimmer für einen Assistenten, der die Kommandierungen des Güterzugspersonals und des untern Personals für den Sonntagsdienst bearbeitet und die Inventarien und Materialien verwaltet, sowie ein Zimmer für ein bis zwei Assistenten, die den Schriftwechsel führen.

Oft ist mit dem Bahnhof eine Fundsammelstelle verbunden; sie ist mit den nötigen Schränken und Borden zu versehen und muß einen Zugang außerhalb der Sperre haben.

Weiter sind erforderlich: ein Telegraphenzimmer mit einem Vorraum für Aufgabe von Privatdepeschen sowie ein Raum für die Fernsprechvermittlungsstelle des Bahnhofs (Eisenbahnfernsprechnetz), Botenzimmer u. s. w.

Oft ordnet man im E. auch Aufenthalts- und Unterrichtsräume an; sie können in einem Obergeschoß liegen.

9. Wohnungen.

Es ist meistens erwünscht, auf dem Bahnhof eine Anzahl Dienstwohnungen einzurichten. Notwendig erscheinen solche für den Bahnhofsvorsteher und seinen Vertreter, ein oder mehrere Pförtner und Nachtwächter. Liegt der Bahnhof abseits der Stadt, so sind Dienstwohnungen für eine ganze Reihe von Stationsbeamten vorzusehen; außerdem erhält meistens der Bahnhofswirt eine Wohnung. Es liegt nahe, die Wohnungen in den Obergeschossen des E. anzuordnen, weil eine größere Höhenentwicklung des Gebäudes aus architektonischen Rücksichten erwünscht erscheint; auch kann die Unterbringung von Wohnungen im E. billiger werden, als die Errichtung besonderer Wohngebäude. Die Anordnung von Wohnungen im E. bringt jedoch große bauliche Schwierigkeiten mit sich, weil ihr Raumbedarf sich mit dem des unteren Geschosses oft nicht gut vereinbaren läßt. Von den etwa vorgeschriebenen Größenabmessungen und Grundrißmustern von Wohnungen wird man sich frei zu machen haben. Eine Überbauung der Halle und der Wartesäle ist in den seltensten Fällen zweckmäßig. Man wird sich daher damit begnügen, die Dienst- und Wirtschaftsräume zu überbauen.

Die Eingänge zu den Wohnungen sollen so liegen, daß die Bahnsteigsperre nicht durchschritten wird. Es sind also besondere Treppenhäuser erforderlich, die vom Vorplatz aus zugänglich sind. Diese Eingänge sollen etwas abseits liegen, so daß sie von den Reisenden nicht für Eingänge in das E. gehalten werden. Jede Wohnung ist für sich abgeschlossen und muß ihren besonderen Keller und Bodenraum erhalten.

10. Eilgut- und Postdienst.

Die Annahme und Auslieferung von Expreßgut geschieht in der Regel durch die Gepäckabfertigung. Der Eilgutschuppen wird in größeren Bahnhöfen häufig in ähnlicher Weise an das E. angeschlossen, wie der Güterschuppen bei kleinen Anlagen. Er wird dann zweigeschossig. Der in Vorplatzhöhe gelegene Raum dient zur Anfahrt der Straßenfuhrwerke und steht mit dem Gepäcktunnel (oder der Gepäckbrücke) in Verbindung. Der in Gleishöhe liegende Raum wird zum Be- und Entladen der Eilgutwagen benutzt und ist durch einen Aufzug zugänglich gemacht. Die Eilgutabfertigung liegt in Straßenhöhe.

Der Postdienst ist in Bayern mit dem Eisenbahndienst vereinigt; die Räume für den Postdienst hängen unmittelbar mit denen für den Eisenbahndienst zusammen. Außerhalb Bayerns wird bei kleineren Anlagen der Stationsdienstraum von der Post mitbenutzt. Bei etwas größerem Verkehr wird der Post ein Raum des E., meist in der Nähe der Stationsdiensträume, zur Verfügung gestellt. Ist der Güterschuppen an das E. angebaut, so muß allerdings auf die Nebeneinanderlegung der Post- und Stationsdiensträume verzichtet werden. In Deutschland (außer Bayern und Württemberg) kann die Postverwaltung auf Grund des Eisenbahnpostgesetzes vom 20. Dezember 1875 Bereitstellung eines solchen Raumes gegen eine Mietsentschädigung von 7% der Baukosten fordern. Auch müssen auf Verlangen der Postbehörde Dienstwohnungen für die Postbeamten im Bahnhof eingerichtet werden. Gehen von dem Bahnhof Personenposten aus, so wird man die Fahrkarten für diese an dem Eisenbahnschalter oder einem besonderen Postschalter verkaufen, auch auf die Mitbenutzung der Wartesäle durch die Postreisenden Rücksicht nehmen.

Auf größeren Bahnhöfen errichtet die Post meist in einem eigenen Gebäude ein- Bahnpostamt. Dieses liegt in der Regel am Bahnhofsvorplatz. Es wird wie ein gewöhnliches Postamt ausgestattet, d. h. mit einer Schalteranlage und einer Paketannahme. Außerdem enthält es Einrichtungen

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[313/0327] die Halle, so ordnet man die Räume für den inneren Dienst über oder unter denen für den äußeren Dienst an und verbindet sie durch Treppen. Ist dies nicht möglich, so muß ein besonderes Dienstgebäude errichtet werden. Auf großen Bahnhöfen sind folgende Räume für den inneren Dienst erforderlich: ein Zimmer für den Oberbahnhofsvorsteher, ein Zimmer für ein bis zwei Bahnhofsvorsteher, ein Zimmer für einen Assistenten, der die Kommandierungen des Güterzugspersonals und des untern Personals für den Sonntagsdienst bearbeitet und die Inventarien und Materialien verwaltet, sowie ein Zimmer für ein bis zwei Assistenten, die den Schriftwechsel führen. Oft ist mit dem Bahnhof eine Fundsammelstelle verbunden; sie ist mit den nötigen Schränken und Borden zu versehen und muß einen Zugang außerhalb der Sperre haben. Weiter sind erforderlich: ein Telegraphenzimmer mit einem Vorraum für Aufgabe von Privatdepeschen sowie ein Raum für die Fernsprechvermittlungsstelle des Bahnhofs (Eisenbahnfernsprechnetz), Botenzimmer u. s. w. Oft ordnet man im E. auch Aufenthalts- und Unterrichtsräume an; sie können in einem Obergeschoß liegen. 9. Wohnungen. Es ist meistens erwünscht, auf dem Bahnhof eine Anzahl Dienstwohnungen einzurichten. Notwendig erscheinen solche für den Bahnhofsvorsteher und seinen Vertreter, ein oder mehrere Pförtner und Nachtwächter. Liegt der Bahnhof abseits der Stadt, so sind Dienstwohnungen für eine ganze Reihe von Stationsbeamten vorzusehen; außerdem erhält meistens der Bahnhofswirt eine Wohnung. Es liegt nahe, die Wohnungen in den Obergeschossen des E. anzuordnen, weil eine größere Höhenentwicklung des Gebäudes aus architektonischen Rücksichten erwünscht erscheint; auch kann die Unterbringung von Wohnungen im E. billiger werden, als die Errichtung besonderer Wohngebäude. Die Anordnung von Wohnungen im E. bringt jedoch große bauliche Schwierigkeiten mit sich, weil ihr Raumbedarf sich mit dem des unteren Geschosses oft nicht gut vereinbaren läßt. Von den etwa vorgeschriebenen Größenabmessungen und Grundrißmustern von Wohnungen wird man sich frei zu machen haben. Eine Überbauung der Halle und der Wartesäle ist in den seltensten Fällen zweckmäßig. Man wird sich daher damit begnügen, die Dienst- und Wirtschaftsräume zu überbauen. Die Eingänge zu den Wohnungen sollen so liegen, daß die Bahnsteigsperre nicht durchschritten wird. Es sind also besondere Treppenhäuser erforderlich, die vom Vorplatz aus zugänglich sind. Diese Eingänge sollen etwas abseits liegen, so daß sie von den Reisenden nicht für Eingänge in das E. gehalten werden. Jede Wohnung ist für sich abgeschlossen und muß ihren besonderen Keller und Bodenraum erhalten. 10. Eilgut- und Postdienst. Die Annahme und Auslieferung von Expreßgut geschieht in der Regel durch die Gepäckabfertigung. Der Eilgutschuppen wird in größeren Bahnhöfen häufig in ähnlicher Weise an das E. angeschlossen, wie der Güterschuppen bei kleinen Anlagen. Er wird dann zweigeschossig. Der in Vorplatzhöhe gelegene Raum dient zur Anfahrt der Straßenfuhrwerke und steht mit dem Gepäcktunnel (oder der Gepäckbrücke) in Verbindung. Der in Gleishöhe liegende Raum wird zum Be- und Entladen der Eilgutwagen benutzt und ist durch einen Aufzug zugänglich gemacht. Die Eilgutabfertigung liegt in Straßenhöhe. Der Postdienst ist in Bayern mit dem Eisenbahndienst vereinigt; die Räume für den Postdienst hängen unmittelbar mit denen für den Eisenbahndienst zusammen. Außerhalb Bayerns wird bei kleineren Anlagen der Stationsdienstraum von der Post mitbenutzt. Bei etwas größerem Verkehr wird der Post ein Raum des E., meist in der Nähe der Stationsdiensträume, zur Verfügung gestellt. Ist der Güterschuppen an das E. angebaut, so muß allerdings auf die Nebeneinanderlegung der Post- und Stationsdiensträume verzichtet werden. In Deutschland (außer Bayern und Württemberg) kann die Postverwaltung auf Grund des Eisenbahnpostgesetzes vom 20. Dezember 1875 Bereitstellung eines solchen Raumes gegen eine Mietsentschädigung von 7% der Baukosten fordern. Auch müssen auf Verlangen der Postbehörde Dienstwohnungen für die Postbeamten im Bahnhof eingerichtet werden. Gehen von dem Bahnhof Personenposten aus, so wird man die Fahrkarten für diese an dem Eisenbahnschalter oder einem besonderen Postschalter verkaufen, auch auf die Mitbenutzung der Wartesäle durch die Postreisenden Rücksicht nehmen. Auf größeren Bahnhöfen errichtet die Post meist in einem eigenen Gebäude ein- Bahnpostamt. Dieses liegt in der Regel am Bahnhofsvorplatz. Es wird wie ein gewöhnliches Postamt ausgestattet, d. h. mit einer Schalteranlage und einer Paketannahme. Außerdem enthält es Einrichtungen

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/327>, abgerufen am 26.08.2024.