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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Verkehrs auch der direkte Verkehr mit fremden Verwaltungen und dessen Abrechnung zugewiesen ist; - England, Frankreich u. s. w. haben gemeinsame Kontrollen und Abrechnungsstellen für den direkten Verkehr, (railway clearing houses; controles communs u. s. w.). Diesen obliegt für eine Gruppe von Verwaltungen die E. sowie die einheitliche, endgültige Abrechnung der direkten Verkehre (s. Abrechnung).

Die Urteile über die verschiedenen Formen der Organisation sind nicht übereinstimmend. Der Zentralisation sagt man Schwerfälligkeit, ungleichmäßige Wahrung der Einzelinteressen nach. Bei Teilung der Kontrollgeschäfte unter mehrere Stellen entstehen unnötige Doppelarbeiten, Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Endausgleich. -

In Deutschland bestehen für die Abnahme der Rechnungen für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr bei allen Verwaltungen besondere Bureaus, die "Eisenbahnverkehrskontrollen".

Die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sind, da ihr Netz zu umfangreich ist, um die Kontrolltätigkeit an einer Stelle zusammenzufassen, in zehn Verkehrskontrollbezirke eingeteilt (vgl. S. 10).

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen sowie bei den anderen größeren deutschen Staatsbahnverwaltungen (Baden, Bayern, Sachsen, Württemberg) sind die Abrechnungsgeschäfte für den Personen- und Gepäckverkehr einerseits, für den Güterverkehr anderseits getrennt; erstere obliegen der Verkehrskontrolle I, letztere dagegen der Verkehrskontrolle II.

Bei den bayerischen Staatsbahnen sind diese beiden Verkehrskontrollen auch örtlich getrennt; die Verkehrskontrolle I hat ihren Sitz in Kempten, die Verkehrskontrolle II in Weiden.

Was das Abrechnungsverfahren bei den deutschen Verkehrskontrollen betrifft, so wickelt sich dieses im wesentlichen, wie folgt, ab:

Allmonatlich haben die Abfertigungsstellen die Versand- und Empfangsbücher mit den Zusammenstellungen an die vorgesetzte Verkehrskontrolle einzusenden. Diese ordnet das Rechnungswerk nach den einzelnen Verkehren, Bahnen und Kontrollbezirken und stellt dann die Empfangsbücher und Zusammenstellungen den entsprechenden Versandkontrollen zu. Den Vergleich zwischen den Rechnungen der Versandabfertigungen und den Rechnungen der Empfangsabfertigungen nimmt die Versandkontrolle vor. Um den Austausch des Rechnungswerkes zu ermöglichen, werden daher die Versand- und Empfangsbücher für die einzelnen Verkehre, Bahnen und Kontrollbezirke als getrennte Hefte geführt. Ergibt der Vergleich zwischen den Zahlen, die in den Stationszusammenstellungen nachgewiesen werden, Abweichungen, so wird auf die Einzelbuchungen in den Versand- und Empfangsbüchern zurückgegangen und je nach dem Ergebnisse den Abfertigungsstellen aufgegeben, die falsch nachgewiesenen Beträge zu berichtigen, zu viel erhobene Beträge zurückzuzahlen oder zu wenig nachgewiesene Beträge nachzubringen.

Außer der Feststellung des Rechnungswerks obliegt der Verkehrskontrolle auch die Nachprüfung der Frachtberechnung, die sich indessen im Binnenverkehr der einzelnen Verwaltungen vielfach nur auf einen Teil der Versandbücher erstreckt.

Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. Die Versandabfertigungsstellen sind nämlich verpflichtet, bei diesen Sendungen Marken im Werte des Frankaturbetrages dem Frachtbriefe aufzukleben und durch den Annahmestempel oder einen anderen Stempel zu entwerten (s. Eisenbahnmarken).

Abweichend ist ferner die Rechnungslegung für die Auslandsverkehre geordnet. In diesen Verkehren werden Versand- und Empfangsbücher nicht geführt. Die Rechnung wird vielmehr durch Monatsrechnungen gelegt.

Es hängt dies mit dem in den Auslandsverkehren (u. a. in Österreich) üblichen Kartierungsverfahren zusammen, das früher auch für die deutschen Verkehre eingeführt war und darin besteht, daß die wesentlichen Angaben des Frachtbriefs in eine Frachtkarte übertragen werden.

Bei den österreichischen Staatsbahnen besitzt jede Direktion eine E., der die Kontrolle der Berechnung und Verrechnung des Gesamtverkehres und die Aufstellung der Abrechnung über den in ihrem Bereich abgefertigten Personen- und Gepäckverkehr sowie zur Abgabe gelangten Nachbargüterverkehr von den österreichischen und ungarischen Bahnen obliegt. Die Abrechnung des direkten Güterverkehrs von österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Bahnen, soweit mehr als zwei Bahnen am Transporte beteiligt sind, dann des direkten Auslandsverkehrs und gewisser besonderer Verkehre ist dem Tariferstellungs- und Abrechnungsbureau der österreichischen Staatsbahnen im Eisenbahnministerium zugewiesen, das auch die Kontrollabrechnung besorgt.

Bei den österreichischen Privatbahnen besorgen die E. das ganze Kontroll- und Abrechnungsgeschäft ihrer Verwaltung.

Die E. prüfen in Österreich die Monatsrechnungen der Stationen bezüglich der richtigen Tarifanwendung, Berechnung und Verrechnung, vergleichen die Summen der laut der Kassengebarungsausweise in Empfang gestellten, bzw. in Abfuhr gebrachten Gelder und Wertpapiere mit den auf Grund der richtiggestellten Rechnungen sich ergebenden Summen an Belastung und Entlastung und stellen im Güterverkehre die Übereinstimmung des Versandes und Empfanges in jeder Stationsverbindung her. Im Personen- und Gepäckverkehre nimmt die Prüfung die Abgangsbahn, im Güterverkehre die Bestimmungsbahn vor. Die Prüfung des Güterverkehres wird im Lokal- und Anschlußverkehre sowie im Auslandsverkehre genau für jede einzelne Frachtkarte vorgenommen, während bezüglich des inländischen Verbandverkehres nach Vereinbarung aller österreichischen Bahnen die Prüfung der Frachtkarten nur hinsichtlich der Klassifikation des Gutes einzelweise, hinsichtlich der Gebühren jedoch summarisch auf Grund der Rechnungen erfolgt, in denen die Karten eingetragen sind. Die in den Rechnungen festgestellten Unterschiede werden durch Gebührenberechnungsmängel, die den Stationen behufs nachträglicher Hereinbringung zum Ersatze vorgeschrieben werden und durch Einstellungsmängel, die zur Herstellung

Verkehrs auch der direkte Verkehr mit fremden Verwaltungen und dessen Abrechnung zugewiesen ist; – England, Frankreich u. s. w. haben gemeinsame Kontrollen und Abrechnungsstellen für den direkten Verkehr, (railway clearing houses; contrôles communs u. s. w.). Diesen obliegt für eine Gruppe von Verwaltungen die E. sowie die einheitliche, endgültige Abrechnung der direkten Verkehre (s. Abrechnung).

Die Urteile über die verschiedenen Formen der Organisation sind nicht übereinstimmend. Der Zentralisation sagt man Schwerfälligkeit, ungleichmäßige Wahrung der Einzelinteressen nach. Bei Teilung der Kontrollgeschäfte unter mehrere Stellen entstehen unnötige Doppelarbeiten, Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Endausgleich. –

In Deutschland bestehen für die Abnahme der Rechnungen für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr bei allen Verwaltungen besondere Bureaus, die „Eisenbahnverkehrskontrollen“.

Die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sind, da ihr Netz zu umfangreich ist, um die Kontrolltätigkeit an einer Stelle zusammenzufassen, in zehn Verkehrskontrollbezirke eingeteilt (vgl. S. 10).

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen sowie bei den anderen größeren deutschen Staatsbahnverwaltungen (Baden, Bayern, Sachsen, Württemberg) sind die Abrechnungsgeschäfte für den Personen- und Gepäckverkehr einerseits, für den Güterverkehr anderseits getrennt; erstere obliegen der Verkehrskontrolle I, letztere dagegen der Verkehrskontrolle II.

Bei den bayerischen Staatsbahnen sind diese beiden Verkehrskontrollen auch örtlich getrennt; die Verkehrskontrolle I hat ihren Sitz in Kempten, die Verkehrskontrolle II in Weiden.

Was das Abrechnungsverfahren bei den deutschen Verkehrskontrollen betrifft, so wickelt sich dieses im wesentlichen, wie folgt, ab:

Allmonatlich haben die Abfertigungsstellen die Versand- und Empfangsbücher mit den Zusammenstellungen an die vorgesetzte Verkehrskontrolle einzusenden. Diese ordnet das Rechnungswerk nach den einzelnen Verkehren, Bahnen und Kontrollbezirken und stellt dann die Empfangsbücher und Zusammenstellungen den entsprechenden Versandkontrollen zu. Den Vergleich zwischen den Rechnungen der Versandabfertigungen und den Rechnungen der Empfangsabfertigungen nimmt die Versandkontrolle vor. Um den Austausch des Rechnungswerkes zu ermöglichen, werden daher die Versand- und Empfangsbücher für die einzelnen Verkehre, Bahnen und Kontrollbezirke als getrennte Hefte geführt. Ergibt der Vergleich zwischen den Zahlen, die in den Stationszusammenstellungen nachgewiesen werden, Abweichungen, so wird auf die Einzelbuchungen in den Versand- und Empfangsbüchern zurückgegangen und je nach dem Ergebnisse den Abfertigungsstellen aufgegeben, die falsch nachgewiesenen Beträge zu berichtigen, zu viel erhobene Beträge zurückzuzahlen oder zu wenig nachgewiesene Beträge nachzubringen.

Außer der Feststellung des Rechnungswerks obliegt der Verkehrskontrolle auch die Nachprüfung der Frachtberechnung, die sich indessen im Binnenverkehr der einzelnen Verwaltungen vielfach nur auf einen Teil der Versandbücher erstreckt.

Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. Die Versandabfertigungsstellen sind nämlich verpflichtet, bei diesen Sendungen Marken im Werte des Frankaturbetrages dem Frachtbriefe aufzukleben und durch den Annahmestempel oder einen anderen Stempel zu entwerten (s. Eisenbahnmarken).

Abweichend ist ferner die Rechnungslegung für die Auslandsverkehre geordnet. In diesen Verkehren werden Versand- und Empfangsbücher nicht geführt. Die Rechnung wird vielmehr durch Monatsrechnungen gelegt.

Es hängt dies mit dem in den Auslandsverkehren (u. a. in Österreich) üblichen Kartierungsverfahren zusammen, das früher auch für die deutschen Verkehre eingeführt war und darin besteht, daß die wesentlichen Angaben des Frachtbriefs in eine Frachtkarte übertragen werden.

Bei den österreichischen Staatsbahnen besitzt jede Direktion eine E., der die Kontrolle der Berechnung und Verrechnung des Gesamtverkehres und die Aufstellung der Abrechnung über den in ihrem Bereich abgefertigten Personen- und Gepäckverkehr sowie zur Abgabe gelangten Nachbargüterverkehr von den österreichischen und ungarischen Bahnen obliegt. Die Abrechnung des direkten Güterverkehrs von österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Bahnen, soweit mehr als zwei Bahnen am Transporte beteiligt sind, dann des direkten Auslandsverkehrs und gewisser besonderer Verkehre ist dem Tariferstellungs- und Abrechnungsbureau der österreichischen Staatsbahnen im Eisenbahnministerium zugewiesen, das auch die Kontrollabrechnung besorgt.

Bei den österreichischen Privatbahnen besorgen die E. das ganze Kontroll- und Abrechnungsgeschäft ihrer Verwaltung.

Die E. prüfen in Österreich die Monatsrechnungen der Stationen bezüglich der richtigen Tarifanwendung, Berechnung und Verrechnung, vergleichen die Summen der laut der Kassengebarungsausweise in Empfang gestellten, bzw. in Abfuhr gebrachten Gelder und Wertpapiere mit den auf Grund der richtiggestellten Rechnungen sich ergebenden Summen an Belastung und Entlastung und stellen im Güterverkehre die Übereinstimmung des Versandes und Empfanges in jeder Stationsverbindung her. Im Personen- und Gepäckverkehre nimmt die Prüfung die Abgangsbahn, im Güterverkehre die Bestimmungsbahn vor. Die Prüfung des Güterverkehres wird im Lokal- und Anschlußverkehre sowie im Auslandsverkehre genau für jede einzelne Frachtkarte vorgenommen, während bezüglich des inländischen Verbandverkehres nach Vereinbarung aller österreichischen Bahnen die Prüfung der Frachtkarten nur hinsichtlich der Klassifikation des Gutes einzelweise, hinsichtlich der Gebühren jedoch summarisch auf Grund der Rechnungen erfolgt, in denen die Karten eingetragen sind. Die in den Rechnungen festgestellten Unterschiede werden durch Gebührenberechnungsmängel, die den Stationen behufs nachträglicher Hereinbringung zum Ersatze vorgeschrieben werden und durch Einstellungsmängel, die zur Herstellung

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[8/0016] Verkehrs auch der direkte Verkehr mit fremden Verwaltungen und dessen Abrechnung zugewiesen ist; – England, Frankreich u. s. w. haben gemeinsame Kontrollen und Abrechnungsstellen für den direkten Verkehr, (railway clearing houses; contrôles communs u. s. w.). Diesen obliegt für eine Gruppe von Verwaltungen die E. sowie die einheitliche, endgültige Abrechnung der direkten Verkehre (s. Abrechnung). Die Urteile über die verschiedenen Formen der Organisation sind nicht übereinstimmend. Der Zentralisation sagt man Schwerfälligkeit, ungleichmäßige Wahrung der Einzelinteressen nach. Bei Teilung der Kontrollgeschäfte unter mehrere Stellen entstehen unnötige Doppelarbeiten, Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Endausgleich. – In Deutschland bestehen für die Abnahme der Rechnungen für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr bei allen Verwaltungen besondere Bureaus, die „Eisenbahnverkehrskontrollen“. Die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sind, da ihr Netz zu umfangreich ist, um die Kontrolltätigkeit an einer Stelle zusammenzufassen, in zehn Verkehrskontrollbezirke eingeteilt (vgl. S. 10). Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen sowie bei den anderen größeren deutschen Staatsbahnverwaltungen (Baden, Bayern, Sachsen, Württemberg) sind die Abrechnungsgeschäfte für den Personen- und Gepäckverkehr einerseits, für den Güterverkehr anderseits getrennt; erstere obliegen der Verkehrskontrolle I, letztere dagegen der Verkehrskontrolle II. Bei den bayerischen Staatsbahnen sind diese beiden Verkehrskontrollen auch örtlich getrennt; die Verkehrskontrolle I hat ihren Sitz in Kempten, die Verkehrskontrolle II in Weiden. Was das Abrechnungsverfahren bei den deutschen Verkehrskontrollen betrifft, so wickelt sich dieses im wesentlichen, wie folgt, ab: Allmonatlich haben die Abfertigungsstellen die Versand- und Empfangsbücher mit den Zusammenstellungen an die vorgesetzte Verkehrskontrolle einzusenden. Diese ordnet das Rechnungswerk nach den einzelnen Verkehren, Bahnen und Kontrollbezirken und stellt dann die Empfangsbücher und Zusammenstellungen den entsprechenden Versandkontrollen zu. Den Vergleich zwischen den Rechnungen der Versandabfertigungen und den Rechnungen der Empfangsabfertigungen nimmt die Versandkontrolle vor. Um den Austausch des Rechnungswerkes zu ermöglichen, werden daher die Versand- und Empfangsbücher für die einzelnen Verkehre, Bahnen und Kontrollbezirke als getrennte Hefte geführt. Ergibt der Vergleich zwischen den Zahlen, die in den Stationszusammenstellungen nachgewiesen werden, Abweichungen, so wird auf die Einzelbuchungen in den Versand- und Empfangsbüchern zurückgegangen und je nach dem Ergebnisse den Abfertigungsstellen aufgegeben, die falsch nachgewiesenen Beträge zu berichtigen, zu viel erhobene Beträge zurückzuzahlen oder zu wenig nachgewiesene Beträge nachzubringen. Außer der Feststellung des Rechnungswerks obliegt der Verkehrskontrolle auch die Nachprüfung der Frachtberechnung, die sich indessen im Binnenverkehr der einzelnen Verwaltungen vielfach nur auf einen Teil der Versandbücher erstreckt. Ausgenommen von der beschriebenen Rechnungslegung sind im Interesse der Geschäftsvereinfachung die franko abgefertigten Sendungen, bei denen die Fracht nicht mehr als 1 M. beträgt. Diese werden auf der Empfangsabfertigungsstelle überhaupt nicht verbucht. Die Kontrolle darüber, ob die Fracht von den Versandabfertigungsstellen richtig eingezogen ist, wird durch Verwendung von Marken geführt. Die Versandabfertigungsstellen sind nämlich verpflichtet, bei diesen Sendungen Marken im Werte des Frankaturbetrages dem Frachtbriefe aufzukleben und durch den Annahmestempel oder einen anderen Stempel zu entwerten (s. Eisenbahnmarken). Abweichend ist ferner die Rechnungslegung für die Auslandsverkehre geordnet. In diesen Verkehren werden Versand- und Empfangsbücher nicht geführt. Die Rechnung wird vielmehr durch Monatsrechnungen gelegt. Es hängt dies mit dem in den Auslandsverkehren (u. a. in Österreich) üblichen Kartierungsverfahren zusammen, das früher auch für die deutschen Verkehre eingeführt war und darin besteht, daß die wesentlichen Angaben des Frachtbriefs in eine Frachtkarte übertragen werden. Bei den österreichischen Staatsbahnen besitzt jede Direktion eine E., der die Kontrolle der Berechnung und Verrechnung des Gesamtverkehres und die Aufstellung der Abrechnung über den in ihrem Bereich abgefertigten Personen- und Gepäckverkehr sowie zur Abgabe gelangten Nachbargüterverkehr von den österreichischen und ungarischen Bahnen obliegt. Die Abrechnung des direkten Güterverkehrs von österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Bahnen, soweit mehr als zwei Bahnen am Transporte beteiligt sind, dann des direkten Auslandsverkehrs und gewisser besonderer Verkehre ist dem Tariferstellungs- und Abrechnungsbureau der österreichischen Staatsbahnen im Eisenbahnministerium zugewiesen, das auch die Kontrollabrechnung besorgt. Bei den österreichischen Privatbahnen besorgen die E. das ganze Kontroll- und Abrechnungsgeschäft ihrer Verwaltung. Die E. prüfen in Österreich die Monatsrechnungen der Stationen bezüglich der richtigen Tarifanwendung, Berechnung und Verrechnung, vergleichen die Summen der laut der Kassengebarungsausweise in Empfang gestellten, bzw. in Abfuhr gebrachten Gelder und Wertpapiere mit den auf Grund der richtiggestellten Rechnungen sich ergebenden Summen an Belastung und Entlastung und stellen im Güterverkehre die Übereinstimmung des Versandes und Empfanges in jeder Stationsverbindung her. Im Personen- und Gepäckverkehre nimmt die Prüfung die Abgangsbahn, im Güterverkehre die Bestimmungsbahn vor. Die Prüfung des Güterverkehres wird im Lokal- und Anschlußverkehre sowie im Auslandsverkehre genau für jede einzelne Frachtkarte vorgenommen, während bezüglich des inländischen Verbandverkehres nach Vereinbarung aller österreichischen Bahnen die Prüfung der Frachtkarten nur hinsichtlich der Klassifikation des Gutes einzelweise, hinsichtlich der Gebühren jedoch summarisch auf Grund der Rechnungen erfolgt, in denen die Karten eingetragen sind. Die in den Rechnungen festgestellten Unterschiede werden durch Gebührenberechnungsmängel, die den Stationen behufs nachträglicher Hereinbringung zum Ersatze vorgeschrieben werden und durch Einstellungsmängel, die zur Herstellung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/16>, abgerufen am 21.11.2024.