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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Miteigentum (an gemeinsamen Anschlußbahnhöfen), internationale Pacht- und Mietverhältnisse, Staatsservituten, wenn ein Staat dem anderen das Recht einräumt, auf fremdem Staatsgebiete Stationsgebäude, Lagerhäuser, Amtsgebäude u. s. w. zu erbauen oder eine Eisenbahnstrecke anzulegen und zu betreiben; im letzteren Falle wird regelrecht eine besondere Konzessionserteilung (an die fremde Staatsregierung oder eine ausländische Privatunternehmung) erforderlich; auch der Übergang einer Eisenbahn, die im inländischen Grenzgebiet von einer ausländischen Privatgesellschaft als Teil einer ausländischen Eisenbahn betrieben wird, in das Eigentum des Auslandsstaates (durch Einlösung oder Heimfall), erfordert eine Vereinbarung mit dem Inlandsstaate. Häufig enthalten die internationalen E. bloße pacta de contrahendo oder Zusagen einer Konzession, der tarifarischen Gleichbehandlung u. s. w.

Von hervorragender praktischer Bedeutung sind insbesonders die internationalen E. der Gruppe 1.

Was die Verträge über den Bau und Betrieb von internationalen Anschlußstrecken oder Anschlußstationen betrifft, so übernehmen die Vertragsstaaten mit solchen E. die Verpflichtung zur Herstellung bestimmter Eisenbahnverbindungen auf Staatskosten oder im Wege der Konzessionserteilung unter Festsetzung des Grenzübergangspunktes, der Spurweite, der Bestimmungen über die Aufstellung der Bau- und Betriebskosten von gemeinsamen Grenz- und Betriebswechselstationen, und wenn jeder der kontrahierenden Staaten eine solche Station errichtet, über den Betrieb der Zwischenstrecke, über die Entschädigungen aus diesem Titel, die Verteilung der Einnahmen von der Zwischenstrecke, über den Unterhalt der letzteren u. s. w. Außerdem enthalten derartige E. Bestimmungen über die Wahrung der Landeshoheit, über die Handhabung der Bahnpolizei durch die Bahnbeamten, über die Zuständigkeit der Behörden des Nachbarstaates bezüglich der in einer Grenzstation des anderen Staates oder sonst im Bereich derselben stationierten Angehörigen, in öffentlich-, zivil- und strafrechtlicher Beziehung, über den Schutz dieser Angehörigen, über ihre Behandlung hinsichtlich der Steuerleistung u. s. w.

Die Disziplinargewalt über die Angestellten wird teils der Anstellungsbehörde, teils der Behörde des Heimatsstaates übertragen. Die Lokalbeamten sind möglichst den Angehörigen des betreffenden Staates zu entnehmen.

In einzelnen Verträgen ist eine Bestimmung getroffen über die Wappen- und Landesfarben in einer internationalen Station; über die Annahme der beiderseitigen Geldwährung; in einem Vertrage ist festgesetzt, daß eine Grenzbrücke nicht zu Militärtransporten benutzt und nicht befestigt werden dürfe.

Soweit Neubauten in Frage kommen, sind Fristen festgesetzt für Beginn und Vollendung der Bauarbeiten u. s. w. Es finden sich ferner Bestimmungen, betreffend die Erteilung des Enteignungsrechtes an und die Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechtes gegenüber Privatgesellschaften, ferner darüber, daß die Bahn dem internationalen Übereinkommen über den Frachtverkehr zu unterstellen sei, daß auch bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Bahn der Vertrag seine Gültigkeit behalte.

(In den von Preußen abgeschlossenen Verträgen wird meistens die Übertragung des Vertrages an das Reich vorbehalten.)

Weitere Bestimmungen betreffen die Feststellung oder Genehmigung der Pläne der zu bauenden Bahnlinie durch jede der beteiligten Regierungen; die Gleichmäßigkeit des Baues der Bahn und der Betriebsmittel, namentlich des Rollmaterials; letzteres soll, wenn es in einem der Vertragsstaaten genehmigt ist, ohne weitere Prüfung auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates übertreten dürfen.

(Manche einschlägige Bestimmungen sind infolge des erwähnten Übereinkommens über die technische Einheit gegenstandslos geworden.)

Die Festsetzung der Tarife und Fahrpläne soll in beidseitigem Einverständnisse erfolgen. In einzelnen Verträgen ist bestimmt, daß die Festsetzung der Fahrpläne demjenigen Staate überlassen werde, in dem die Bahnverwaltung ihren Sitz hat, daß für das Ineinandergreifen mit den Fahrplänen der Anschlußbahnen zu sorgen sei. Es finden sich überdies Bestimmungen betreffend direkte Abfertigung und Einrichtung eines durchgehenden Verkehrs überhaupt.

Der Bahn sollen keine höheren Abgaben auferlegt werden als den Bahnen des eigenen Landes.

Bei Streitigkeiten über Schadensfälle gelten Gesetz- und Gerichtsbarkeit des Landes der Schadenszufügung. Über die Tragung der Folgen von Schäden, die am Rollmaterial entstehen, finden sich in manchen Verträgen materielle Bestimmungen.

Für das Paßwesen und den Polizeidienst wird teils auf die besonderen bezüglichen Verträge verwiesen, teils werden selbständige Bestimmungen getroffen, ebenso für den Post- und Telegraphendienst. Besondere Bestimmungen finden sich ferner über die Zollformalitäten und über die für plombierte Wagen, sowie für das Reisegepäck zu gewährenden Erleichterungen;

Miteigentum (an gemeinsamen Anschlußbahnhöfen), internationale Pacht- und Mietverhältnisse, Staatsservituten, wenn ein Staat dem anderen das Recht einräumt, auf fremdem Staatsgebiete Stationsgebäude, Lagerhäuser, Amtsgebäude u. s. w. zu erbauen oder eine Eisenbahnstrecke anzulegen und zu betreiben; im letzteren Falle wird regelrecht eine besondere Konzessionserteilung (an die fremde Staatsregierung oder eine ausländische Privatunternehmung) erforderlich; auch der Übergang einer Eisenbahn, die im inländischen Grenzgebiet von einer ausländischen Privatgesellschaft als Teil einer ausländischen Eisenbahn betrieben wird, in das Eigentum des Auslandsstaates (durch Einlösung oder Heimfall), erfordert eine Vereinbarung mit dem Inlandsstaate. Häufig enthalten die internationalen E. bloße pacta de contrahendo oder Zusagen einer Konzession, der tarifarischen Gleichbehandlung u. s. w.

Von hervorragender praktischer Bedeutung sind insbesonders die internationalen E. der Gruppe 1.

Was die Verträge über den Bau und Betrieb von internationalen Anschlußstrecken oder Anschlußstationen betrifft, so übernehmen die Vertragsstaaten mit solchen E. die Verpflichtung zur Herstellung bestimmter Eisenbahnverbindungen auf Staatskosten oder im Wege der Konzessionserteilung unter Festsetzung des Grenzübergangspunktes, der Spurweite, der Bestimmungen über die Aufstellung der Bau- und Betriebskosten von gemeinsamen Grenz- und Betriebswechselstationen, und wenn jeder der kontrahierenden Staaten eine solche Station errichtet, über den Betrieb der Zwischenstrecke, über die Entschädigungen aus diesem Titel, die Verteilung der Einnahmen von der Zwischenstrecke, über den Unterhalt der letzteren u. s. w. Außerdem enthalten derartige E. Bestimmungen über die Wahrung der Landeshoheit, über die Handhabung der Bahnpolizei durch die Bahnbeamten, über die Zuständigkeit der Behörden des Nachbarstaates bezüglich der in einer Grenzstation des anderen Staates oder sonst im Bereich derselben stationierten Angehörigen, in öffentlich-, zivil- und strafrechtlicher Beziehung, über den Schutz dieser Angehörigen, über ihre Behandlung hinsichtlich der Steuerleistung u. s. w.

Die Disziplinargewalt über die Angestellten wird teils der Anstellungsbehörde, teils der Behörde des Heimatsstaates übertragen. Die Lokalbeamten sind möglichst den Angehörigen des betreffenden Staates zu entnehmen.

In einzelnen Verträgen ist eine Bestimmung getroffen über die Wappen- und Landesfarben in einer internationalen Station; über die Annahme der beiderseitigen Geldwährung; in einem Vertrage ist festgesetzt, daß eine Grenzbrücke nicht zu Militärtransporten benutzt und nicht befestigt werden dürfe.

Soweit Neubauten in Frage kommen, sind Fristen festgesetzt für Beginn und Vollendung der Bauarbeiten u. s. w. Es finden sich ferner Bestimmungen, betreffend die Erteilung des Enteignungsrechtes an und die Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechtes gegenüber Privatgesellschaften, ferner darüber, daß die Bahn dem internationalen Übereinkommen über den Frachtverkehr zu unterstellen sei, daß auch bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Bahn der Vertrag seine Gültigkeit behalte.

(In den von Preußen abgeschlossenen Verträgen wird meistens die Übertragung des Vertrages an das Reich vorbehalten.)

Weitere Bestimmungen betreffen die Feststellung oder Genehmigung der Pläne der zu bauenden Bahnlinie durch jede der beteiligten Regierungen; die Gleichmäßigkeit des Baues der Bahn und der Betriebsmittel, namentlich des Rollmaterials; letzteres soll, wenn es in einem der Vertragsstaaten genehmigt ist, ohne weitere Prüfung auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates übertreten dürfen.

(Manche einschlägige Bestimmungen sind infolge des erwähnten Übereinkommens über die technische Einheit gegenstandslos geworden.)

Die Festsetzung der Tarife und Fahrpläne soll in beidseitigem Einverständnisse erfolgen. In einzelnen Verträgen ist bestimmt, daß die Festsetzung der Fahrpläne demjenigen Staate überlassen werde, in dem die Bahnverwaltung ihren Sitz hat, daß für das Ineinandergreifen mit den Fahrplänen der Anschlußbahnen zu sorgen sei. Es finden sich überdies Bestimmungen betreffend direkte Abfertigung und Einrichtung eines durchgehenden Verkehrs überhaupt.

Der Bahn sollen keine höheren Abgaben auferlegt werden als den Bahnen des eigenen Landes.

Bei Streitigkeiten über Schadensfälle gelten Gesetz- und Gerichtsbarkeit des Landes der Schadenszufügung. Über die Tragung der Folgen von Schäden, die am Rollmaterial entstehen, finden sich in manchen Verträgen materielle Bestimmungen.

Für das Paßwesen und den Polizeidienst wird teils auf die besonderen bezüglichen Verträge verwiesen, teils werden selbständige Bestimmungen getroffen, ebenso für den Post- und Telegraphendienst. Besondere Bestimmungen finden sich ferner über die Zollformalitäten und über die für plombierte Wagen, sowie für das Reisegepäck zu gewährenden Erleichterungen;

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[148/0157] Miteigentum (an gemeinsamen Anschlußbahnhöfen), internationale Pacht- und Mietverhältnisse, Staatsservituten, wenn ein Staat dem anderen das Recht einräumt, auf fremdem Staatsgebiete Stationsgebäude, Lagerhäuser, Amtsgebäude u. s. w. zu erbauen oder eine Eisenbahnstrecke anzulegen und zu betreiben; im letzteren Falle wird regelrecht eine besondere Konzessionserteilung (an die fremde Staatsregierung oder eine ausländische Privatunternehmung) erforderlich; auch der Übergang einer Eisenbahn, die im inländischen Grenzgebiet von einer ausländischen Privatgesellschaft als Teil einer ausländischen Eisenbahn betrieben wird, in das Eigentum des Auslandsstaates (durch Einlösung oder Heimfall), erfordert eine Vereinbarung mit dem Inlandsstaate. Häufig enthalten die internationalen E. bloße pacta de contrahendo oder Zusagen einer Konzession, der tarifarischen Gleichbehandlung u. s. w. Von hervorragender praktischer Bedeutung sind insbesonders die internationalen E. der Gruppe 1. Was die Verträge über den Bau und Betrieb von internationalen Anschlußstrecken oder Anschlußstationen betrifft, so übernehmen die Vertragsstaaten mit solchen E. die Verpflichtung zur Herstellung bestimmter Eisenbahnverbindungen auf Staatskosten oder im Wege der Konzessionserteilung unter Festsetzung des Grenzübergangspunktes, der Spurweite, der Bestimmungen über die Aufstellung der Bau- und Betriebskosten von gemeinsamen Grenz- und Betriebswechselstationen, und wenn jeder der kontrahierenden Staaten eine solche Station errichtet, über den Betrieb der Zwischenstrecke, über die Entschädigungen aus diesem Titel, die Verteilung der Einnahmen von der Zwischenstrecke, über den Unterhalt der letzteren u. s. w. Außerdem enthalten derartige E. Bestimmungen über die Wahrung der Landeshoheit, über die Handhabung der Bahnpolizei durch die Bahnbeamten, über die Zuständigkeit der Behörden des Nachbarstaates bezüglich der in einer Grenzstation des anderen Staates oder sonst im Bereich derselben stationierten Angehörigen, in öffentlich-, zivil- und strafrechtlicher Beziehung, über den Schutz dieser Angehörigen, über ihre Behandlung hinsichtlich der Steuerleistung u. s. w. Die Disziplinargewalt über die Angestellten wird teils der Anstellungsbehörde, teils der Behörde des Heimatsstaates übertragen. Die Lokalbeamten sind möglichst den Angehörigen des betreffenden Staates zu entnehmen. In einzelnen Verträgen ist eine Bestimmung getroffen über die Wappen- und Landesfarben in einer internationalen Station; über die Annahme der beiderseitigen Geldwährung; in einem Vertrage ist festgesetzt, daß eine Grenzbrücke nicht zu Militärtransporten benutzt und nicht befestigt werden dürfe. Soweit Neubauten in Frage kommen, sind Fristen festgesetzt für Beginn und Vollendung der Bauarbeiten u. s. w. Es finden sich ferner Bestimmungen, betreffend die Erteilung des Enteignungsrechtes an und die Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechtes gegenüber Privatgesellschaften, ferner darüber, daß die Bahn dem internationalen Übereinkommen über den Frachtverkehr zu unterstellen sei, daß auch bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Bahn der Vertrag seine Gültigkeit behalte. (In den von Preußen abgeschlossenen Verträgen wird meistens die Übertragung des Vertrages an das Reich vorbehalten.) Weitere Bestimmungen betreffen die Feststellung oder Genehmigung der Pläne der zu bauenden Bahnlinie durch jede der beteiligten Regierungen; die Gleichmäßigkeit des Baues der Bahn und der Betriebsmittel, namentlich des Rollmaterials; letzteres soll, wenn es in einem der Vertragsstaaten genehmigt ist, ohne weitere Prüfung auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates übertreten dürfen. (Manche einschlägige Bestimmungen sind infolge des erwähnten Übereinkommens über die technische Einheit gegenstandslos geworden.) Die Festsetzung der Tarife und Fahrpläne soll in beidseitigem Einverständnisse erfolgen. In einzelnen Verträgen ist bestimmt, daß die Festsetzung der Fahrpläne demjenigen Staate überlassen werde, in dem die Bahnverwaltung ihren Sitz hat, daß für das Ineinandergreifen mit den Fahrplänen der Anschlußbahnen zu sorgen sei. Es finden sich überdies Bestimmungen betreffend direkte Abfertigung und Einrichtung eines durchgehenden Verkehrs überhaupt. Der Bahn sollen keine höheren Abgaben auferlegt werden als den Bahnen des eigenen Landes. Bei Streitigkeiten über Schadensfälle gelten Gesetz- und Gerichtsbarkeit des Landes der Schadenszufügung. Über die Tragung der Folgen von Schäden, die am Rollmaterial entstehen, finden sich in manchen Verträgen materielle Bestimmungen. Für das Paßwesen und den Polizeidienst wird teils auf die besonderen bezüglichen Verträge verwiesen, teils werden selbständige Bestimmungen getroffen, ebenso für den Post- und Telegraphendienst. Besondere Bestimmungen finden sich ferner über die Zollformalitäten und über die für plombierte Wagen, sowie für das Reisegepäck zu gewährenden Erleichterungen;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/157>, abgerufen am 24.11.2024.