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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Verwaltungen durchlaufen. Besonders gilt dies für den Fall, daß durch die Einrichtung von D. der Verkehr auf Bahnstrecken, die miteinander in Wettbewerb stehen, zugunsten oder zum Nachteil einer der mitbeteiligten Verwaltungen beeinflußt wird. Die Beförderung von D. bildet daher einen Hauptgegenstand der ständig zwischen den am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen schwebenden Verhandlungen über den Fahrplan und die Zugbildung. In früheren Jahren wurden die Abmachungen in einzelnen Verwaltungsgruppen getroffen. Seit dem Jahre 1889 sind jedoch die am großen europäischen Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen - 32 deutsche und 37 außerdeutsche im Jahre 1912 - übereingekommen, die Regelung des Personen- und Gepäckwagendurchganges in regelmäßigen, dem Fahrplanwechsel angepaßten gemeinsamen Besprechungen, den Europäischen Wagenbeistellungskonferenzen vorzunehmen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird im EWP., dem europäischen Wagenbeistellungsplan, zusammengestellt und aus diesem in die Zugbildungspläne der einzelnen Verwaltungen übernommen. Die verschiedenen Wagenläufe sind nach der geographischen Lage so geordnet, daß die Verhandlungen, soweit angängig, getrennt und nebeneinander unter drei geschäftsführenden Verwaltungen, der Staatsbahndirektion Wien, dem königl. Verkehrsamt München und dem königl. Eisenbahn-Zentralamt Berlin, stattfinden können. Der letzteren Behörde obliegt gleichzeitig die Zusammenstellung und Drucklegung des EWP. An der Vorbereitung der Verhandlungen sind außerdem beteiligt die kgl. Eisenbahndirektionen in Breslau, Cöln und Frankfurt a. M., sowie die Generaldirektionen in Amsterdam, Bern, Dresden und Karlsruhe. Den Beratungen liegen die Vereinbarungen zu Grunde, die auf den Konferenzen im Laufe der Zeit getroffen wurden und die den Geschäftsverkehr, sowie die allgemein für den Lauf der D. geltenden Regeln betreffen. Sie enthalten Bestimmungen über die einheitliche Bezeichnung der Personen- und Gepäckwagen (s. Abkürzungen), über die Beförderung leer laufender D., über die Maßnahmen und den Nachrichtendienst beim Schadhaftwerden von D., über die Bedingungen bei Zulassung von D., die wie z. B. Salonwagen nicht in regelmäßigen Kursen, sondern nur ausnahmsweise verkehren (Lübecker Bedingungen), die Vorhaltung von Frauen-, Nichtraucher- und Raucherabteilen in D., über die Numerierung der Plätze in den deutschen D-Zügen (s. d.), über die Ausrüstung der D. mit Laufschildern (s. d.) an den Außenseiten und bei D-Zugwagen auch im Innern, sowie mit Heizungsschläuchen, über die Aushänge und Anschläge in den Personenwagen, sowie über die Beleuchtung, Heizung und Reinigung. Die Vereinbarungen enthalten auch einen einheitlichen Tarif über die bei Wagenbeschädigungen einzuziehenden Beträge und treffen Bestimmung über die Abrechnung der Wagenleistungen. Diese erfolgt für die in vereinbarten Kursen laufenden D. fast ausscließlich auf dem Wege des Naturalausgleichs. Zu dem Zwecke werden von den Übergangsstationen für die die Wagen benutzenden Verwaltungen monatliche Schuldnachweise aufgestellt. Auf Grund dieser Nachweise fertigt jede Verwaltung eine Übersicht, aus der ihre Mehr- und Minderleistungen den anderen Verwaltungen gegenüber hervorgehen. Die Übersichten gehen an die Hauptausgleichstelle (Eisenbahnzentralamt Berlin), die dann durch Übertragung von Schuld und Guthaben einen Ausgleich herbeiführt oder eine anderweitige Regelung der Wagenstellung anregt.

Um die Annehmlichkeit der Benutzung der D. zu erhöhen und besonders die Nachtruhe der Reisenden nicht durch unnötig häufige Fahrkartenprüfungen zu stören, wird in den Vereinbarungen auf durchgehende Schaffnerbegleitung der Wagen, sowie auf Einschränkung der Fahrkartenprüfung beim Wechsel der Schaffner hingewirkt.

Obwohl die Einheitlichkeit in der Bauart der Wagen im Laufe der Zeit große Fortschritte gemacht hat, so daß Wagen verschiedener Länder in demselben Zuge heute nebeneinander verwendet und bei D-Zügen sogar durch einheitlich angeordnete Faltenbälge miteinander verbunden werden können, so fehlt in einer für den Wagendurchgang besonders wichtigen Frage, in der Bauart der Bremse, bisher noch die einheitliche Regelung. D. in den Personen- und Schnellzügen müssen deshalb, wenn die beteiligten Verwaltungen abweichende Einrichtungen für die durchgehende Bremse besitzen, wie das z. B. bei den österreichischen und deutschen Bahnen zurzeit noch der Fall ist, mit den verschiedenen in Frage kommenden Bremsausrüstungen und den damit in Zusammenhang stehenden Vorrichtungen - Notbremse oder Klingelleitungen - ausgestattet werden.

Eine besondere Bedeutung haben die D. bei der Einrichtung von Eisenbahnfähren erhalten. Die Betriebsaufwendungen, die hier gemacht werden, um den Reisenden das Umsteigen zu ersparen, finden in dem Fahrgeld für die Fahrstrecke nur selten einen

Verwaltungen durchlaufen. Besonders gilt dies für den Fall, daß durch die Einrichtung von D. der Verkehr auf Bahnstrecken, die miteinander in Wettbewerb stehen, zugunsten oder zum Nachteil einer der mitbeteiligten Verwaltungen beeinflußt wird. Die Beförderung von D. bildet daher einen Hauptgegenstand der ständig zwischen den am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen schwebenden Verhandlungen über den Fahrplan und die Zugbildung. In früheren Jahren wurden die Abmachungen in einzelnen Verwaltungsgruppen getroffen. Seit dem Jahre 1889 sind jedoch die am großen europäischen Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen – 32 deutsche und 37 außerdeutsche im Jahre 1912 – übereingekommen, die Regelung des Personen- und Gepäckwagendurchganges in regelmäßigen, dem Fahrplanwechsel angepaßten gemeinsamen Besprechungen, den Europäischen Wagenbeistellungskonferenzen vorzunehmen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird im EWP., dem europäischen Wagenbeistellungsplan, zusammengestellt und aus diesem in die Zugbildungspläne der einzelnen Verwaltungen übernommen. Die verschiedenen Wagenläufe sind nach der geographischen Lage so geordnet, daß die Verhandlungen, soweit angängig, getrennt und nebeneinander unter drei geschäftsführenden Verwaltungen, der Staatsbahndirektion Wien, dem königl. Verkehrsamt München und dem königl. Eisenbahn-Zentralamt Berlin, stattfinden können. Der letzteren Behörde obliegt gleichzeitig die Zusammenstellung und Drucklegung des EWP. An der Vorbereitung der Verhandlungen sind außerdem beteiligt die kgl. Eisenbahndirektionen in Breslau, Cöln und Frankfurt a. M., sowie die Generaldirektionen in Amsterdam, Bern, Dresden und Karlsruhe. Den Beratungen liegen die Vereinbarungen zu Grunde, die auf den Konferenzen im Laufe der Zeit getroffen wurden und die den Geschäftsverkehr, sowie die allgemein für den Lauf der D. geltenden Regeln betreffen. Sie enthalten Bestimmungen über die einheitliche Bezeichnung der Personen- und Gepäckwagen (s. Abkürzungen), über die Beförderung leer laufender D., über die Maßnahmen und den Nachrichtendienst beim Schadhaftwerden von D., über die Bedingungen bei Zulassung von D., die wie z. B. Salonwagen nicht in regelmäßigen Kursen, sondern nur ausnahmsweise verkehren (Lübecker Bedingungen), die Vorhaltung von Frauen-, Nichtraucher- und Raucherabteilen in D., über die Numerierung der Plätze in den deutschen D-Zügen (s. d.), über die Ausrüstung der D. mit Laufschildern (s. d.) an den Außenseiten und bei D-Zugwagen auch im Innern, sowie mit Heizungsschläuchen, über die Aushänge und Anschläge in den Personenwagen, sowie über die Beleuchtung, Heizung und Reinigung. Die Vereinbarungen enthalten auch einen einheitlichen Tarif über die bei Wagenbeschädigungen einzuziehenden Beträge und treffen Bestimmung über die Abrechnung der Wagenleistungen. Diese erfolgt für die in vereinbarten Kursen laufenden D. fast ausscließlich auf dem Wege des Naturalausgleichs. Zu dem Zwecke werden von den Übergangsstationen für die die Wagen benutzenden Verwaltungen monatliche Schuldnachweise aufgestellt. Auf Grund dieser Nachweise fertigt jede Verwaltung eine Übersicht, aus der ihre Mehr- und Minderleistungen den anderen Verwaltungen gegenüber hervorgehen. Die Übersichten gehen an die Hauptausgleichstelle (Eisenbahnzentralamt Berlin), die dann durch Übertragung von Schuld und Guthaben einen Ausgleich herbeiführt oder eine anderweitige Regelung der Wagenstellung anregt.

Um die Annehmlichkeit der Benutzung der D. zu erhöhen und besonders die Nachtruhe der Reisenden nicht durch unnötig häufige Fahrkartenprüfungen zu stören, wird in den Vereinbarungen auf durchgehende Schaffnerbegleitung der Wagen, sowie auf Einschränkung der Fahrkartenprüfung beim Wechsel der Schaffner hingewirkt.

Obwohl die Einheitlichkeit in der Bauart der Wagen im Laufe der Zeit große Fortschritte gemacht hat, so daß Wagen verschiedener Länder in demselben Zuge heute nebeneinander verwendet und bei D-Zügen sogar durch einheitlich angeordnete Faltenbälge miteinander verbunden werden können, so fehlt in einer für den Wagendurchgang besonders wichtigen Frage, in der Bauart der Bremse, bisher noch die einheitliche Regelung. D. in den Personen- und Schnellzügen müssen deshalb, wenn die beteiligten Verwaltungen abweichende Einrichtungen für die durchgehende Bremse besitzen, wie das z. B. bei den österreichischen und deutschen Bahnen zurzeit noch der Fall ist, mit den verschiedenen in Frage kommenden Bremsausrüstungen und den damit in Zusammenhang stehenden Vorrichtungen – Notbremse oder Klingelleitungen – ausgestattet werden.

Eine besondere Bedeutung haben die D. bei der Einrichtung von Eisenbahnfähren erhalten. Die Betriebsaufwendungen, die hier gemacht werden, um den Reisenden das Umsteigen zu ersparen, finden in dem Fahrgeld für die Fahrstrecke nur selten einen

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Verwaltungen durchlaufen. Besonders gilt dies für den Fall, daß durch die Einrichtung von D. der Verkehr auf Bahnstrecken, die miteinander in Wettbewerb stehen, zugunsten oder zum Nachteil einer der mitbeteiligten Verwaltungen beeinflußt wird. Die Beförderung von D. bildet daher einen Hauptgegenstand der ständig zwischen den am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen schwebenden Verhandlungen über den Fahrplan und die Zugbildung. In früheren Jahren wurden die Abmachungen in einzelnen Verwaltungsgruppen getroffen. Seit dem Jahre 1889 sind jedoch die am großen europäischen Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen &#x2013; 32 deutsche und 37 außerdeutsche im Jahre 1912 &#x2013; übereingekommen, die Regelung des Personen- und Gepäckwagendurchganges in regelmäßigen, dem Fahrplanwechsel angepaßten gemeinsamen Besprechungen, den <hi rendition="#g">Europäischen Wagenbeistellungskonferenzen</hi> vorzunehmen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird im EWP., dem europäischen Wagenbeistellungsplan, zusammengestellt und aus diesem in die <hi rendition="#g">Zugbildungspläne</hi> der einzelnen Verwaltungen übernommen. Die verschiedenen Wagenläufe sind nach der geographischen Lage so geordnet, daß die Verhandlungen, soweit angängig, getrennt und nebeneinander unter drei geschäftsführenden Verwaltungen, der Staatsbahndirektion Wien, dem königl. Verkehrsamt München und dem königl. Eisenbahn-Zentralamt Berlin, stattfinden können. Der letzteren Behörde obliegt gleichzeitig die Zusammenstellung und Drucklegung des EWP. An der Vorbereitung der Verhandlungen sind außerdem beteiligt die kgl. Eisenbahndirektionen in Breslau, Cöln und Frankfurt a. M., sowie die Generaldirektionen in Amsterdam, Bern, Dresden und Karlsruhe. Den Beratungen liegen die <hi rendition="#g">Vereinbarungen</hi> zu Grunde, die auf den Konferenzen im Laufe der Zeit getroffen wurden und die den Geschäftsverkehr, sowie die allgemein für den Lauf der D. geltenden Regeln betreffen. Sie enthalten Bestimmungen über die einheitliche Bezeichnung der Personen- und Gepäckwagen (s. Abkürzungen), über die Beförderung leer laufender D., über die Maßnahmen und den Nachrichtendienst beim Schadhaftwerden von D., über die Bedingungen bei Zulassung von D., die wie z. B. Salonwagen nicht in regelmäßigen Kursen, sondern nur ausnahmsweise verkehren (<hi rendition="#g">Lübecker Bedingungen</hi>), die Vorhaltung von Frauen-, Nichtraucher- und Raucherabteilen in D., über die Numerierung der Plätze in den deutschen D-Zügen (s. d.), über die Ausrüstung der D. mit Laufschildern (s. d.) an den Außenseiten und bei D-Zugwagen auch im Innern, sowie mit Heizungsschläuchen, über die Aushänge und Anschläge in den Personenwagen, sowie über die Beleuchtung, Heizung und Reinigung. Die Vereinbarungen enthalten auch einen einheitlichen Tarif über die bei Wagenbeschädigungen einzuziehenden Beträge und treffen Bestimmung über die Abrechnung der Wagenleistungen. Diese erfolgt für die in vereinbarten Kursen laufenden D. fast ausscließlich auf dem Wege des Naturalausgleichs. Zu dem Zwecke werden von den Übergangsstationen für die die Wagen benutzenden Verwaltungen monatliche Schuldnachweise aufgestellt. Auf Grund dieser Nachweise fertigt jede Verwaltung eine Übersicht, aus der ihre Mehr- und Minderleistungen den anderen Verwaltungen gegenüber hervorgehen. Die Übersichten gehen an die Hauptausgleichstelle (Eisenbahnzentralamt Berlin), die dann durch Übertragung von Schuld und Guthaben einen Ausgleich herbeiführt oder eine anderweitige Regelung der Wagenstellung anregt.</p><lb/>
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[471/0489] Verwaltungen durchlaufen. Besonders gilt dies für den Fall, daß durch die Einrichtung von D. der Verkehr auf Bahnstrecken, die miteinander in Wettbewerb stehen, zugunsten oder zum Nachteil einer der mitbeteiligten Verwaltungen beeinflußt wird. Die Beförderung von D. bildet daher einen Hauptgegenstand der ständig zwischen den am Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen schwebenden Verhandlungen über den Fahrplan und die Zugbildung. In früheren Jahren wurden die Abmachungen in einzelnen Verwaltungsgruppen getroffen. Seit dem Jahre 1889 sind jedoch die am großen europäischen Durchgangsverkehr beteiligten Verwaltungen – 32 deutsche und 37 außerdeutsche im Jahre 1912 – übereingekommen, die Regelung des Personen- und Gepäckwagendurchganges in regelmäßigen, dem Fahrplanwechsel angepaßten gemeinsamen Besprechungen, den Europäischen Wagenbeistellungskonferenzen vorzunehmen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird im EWP., dem europäischen Wagenbeistellungsplan, zusammengestellt und aus diesem in die Zugbildungspläne der einzelnen Verwaltungen übernommen. Die verschiedenen Wagenläufe sind nach der geographischen Lage so geordnet, daß die Verhandlungen, soweit angängig, getrennt und nebeneinander unter drei geschäftsführenden Verwaltungen, der Staatsbahndirektion Wien, dem königl. Verkehrsamt München und dem königl. Eisenbahn-Zentralamt Berlin, stattfinden können. Der letzteren Behörde obliegt gleichzeitig die Zusammenstellung und Drucklegung des EWP. An der Vorbereitung der Verhandlungen sind außerdem beteiligt die kgl. Eisenbahndirektionen in Breslau, Cöln und Frankfurt a. M., sowie die Generaldirektionen in Amsterdam, Bern, Dresden und Karlsruhe. Den Beratungen liegen die Vereinbarungen zu Grunde, die auf den Konferenzen im Laufe der Zeit getroffen wurden und die den Geschäftsverkehr, sowie die allgemein für den Lauf der D. geltenden Regeln betreffen. Sie enthalten Bestimmungen über die einheitliche Bezeichnung der Personen- und Gepäckwagen (s. Abkürzungen), über die Beförderung leer laufender D., über die Maßnahmen und den Nachrichtendienst beim Schadhaftwerden von D., über die Bedingungen bei Zulassung von D., die wie z. B. Salonwagen nicht in regelmäßigen Kursen, sondern nur ausnahmsweise verkehren (Lübecker Bedingungen), die Vorhaltung von Frauen-, Nichtraucher- und Raucherabteilen in D., über die Numerierung der Plätze in den deutschen D-Zügen (s. d.), über die Ausrüstung der D. mit Laufschildern (s. d.) an den Außenseiten und bei D-Zugwagen auch im Innern, sowie mit Heizungsschläuchen, über die Aushänge und Anschläge in den Personenwagen, sowie über die Beleuchtung, Heizung und Reinigung. Die Vereinbarungen enthalten auch einen einheitlichen Tarif über die bei Wagenbeschädigungen einzuziehenden Beträge und treffen Bestimmung über die Abrechnung der Wagenleistungen. Diese erfolgt für die in vereinbarten Kursen laufenden D. fast ausscließlich auf dem Wege des Naturalausgleichs. Zu dem Zwecke werden von den Übergangsstationen für die die Wagen benutzenden Verwaltungen monatliche Schuldnachweise aufgestellt. Auf Grund dieser Nachweise fertigt jede Verwaltung eine Übersicht, aus der ihre Mehr- und Minderleistungen den anderen Verwaltungen gegenüber hervorgehen. Die Übersichten gehen an die Hauptausgleichstelle (Eisenbahnzentralamt Berlin), die dann durch Übertragung von Schuld und Guthaben einen Ausgleich herbeiführt oder eine anderweitige Regelung der Wagenstellung anregt. Um die Annehmlichkeit der Benutzung der D. zu erhöhen und besonders die Nachtruhe der Reisenden nicht durch unnötig häufige Fahrkartenprüfungen zu stören, wird in den Vereinbarungen auf durchgehende Schaffnerbegleitung der Wagen, sowie auf Einschränkung der Fahrkartenprüfung beim Wechsel der Schaffner hingewirkt. Obwohl die Einheitlichkeit in der Bauart der Wagen im Laufe der Zeit große Fortschritte gemacht hat, so daß Wagen verschiedener Länder in demselben Zuge heute nebeneinander verwendet und bei D-Zügen sogar durch einheitlich angeordnete Faltenbälge miteinander verbunden werden können, so fehlt in einer für den Wagendurchgang besonders wichtigen Frage, in der Bauart der Bremse, bisher noch die einheitliche Regelung. D. in den Personen- und Schnellzügen müssen deshalb, wenn die beteiligten Verwaltungen abweichende Einrichtungen für die durchgehende Bremse besitzen, wie das z. B. bei den österreichischen und deutschen Bahnen zurzeit noch der Fall ist, mit den verschiedenen in Frage kommenden Bremsausrüstungen und den damit in Zusammenhang stehenden Vorrichtungen – Notbremse oder Klingelleitungen – ausgestattet werden. Eine besondere Bedeutung haben die D. bei der Einrichtung von Eisenbahnfähren erhalten. Die Betriebsaufwendungen, die hier gemacht werden, um den Reisenden das Umsteigen zu ersparen, finden in dem Fahrgeld für die Fahrstrecke nur selten einen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/489>, abgerufen am 24.07.2024.