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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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allerdings jede weitere disziplinarische Verfolgung.

I. Dienstvergehen. Gegenstand der disziplinarischen Verfolgung sind die Dienstvergehen, d. h. Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der dem Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. Der Begriff der Dienstvergehen läßt sich nur in allgemeinen Grundzügen bestimmen. Die denkbaren Pflichtverletzungen in verschiedene scharf abgegrenzte Kategorien zu bringen, dergestalt, daß sich für jede Kategorie ein unterscheidender Tatbestand aufstellen läßt, oder mit anderen Worten, ein materielles Disziplinarstrafrecht, entsprechend dem ordentlichen Strafrecht, zu formulieren, muß, wenngleich eine solche Kategorisierung in einzelnen Ländern, so in Belgien, Frankreich und Italien besteht, als unzweckmäßig bezeichnet werden, da sowohl die materiellen Folgen wie die Immoralität der die Pflichtverletzung enthaltenden Handlung nach Lage der Verhältnisse durchaus verschieden sein können. Die Summe der Pflichten eines Beamten als solchen besteht darin, daß er sich als ein würdiges Organ der Autorität darstellt, von der sein Amt der Ausfluß ist. Es ist nicht möglich, die Handlungen oder Unterlassungen im voraus zu bezeichnen, durch die er aufhören kann, ein solches würdiges Organ zu sein.

Verletzungen der Amtspflicht, die zwar sachlich nicht zugleich gegen ein allgemeines Strafgebot verstoßen und daher nur von Beamten begangen werden können, aber dennoch ins Gebiet des Strafrechts fallen, weil der Bruch der Amtsordnung eine Störung der öffentlichen Rechtsordnung, namentlich eine Schädigung dritter Personen in sich schließt, sind, soweit sich ihr Tatbestand als Dienstvergehen mit dem als Verbrechen oder Vergehen im Amte deckt, nicht als Dienstvergehen im eigentlichen Sinne zu betrachten. Ebensowenig sind die Verletzungen der Amtspflicht, die im Zusammenhang mit gewissen gemeinen Verbrechen und Vergehen stehen, als Dienstvergehen verfolgbar. Seinem Begriffe nach beschränkt sich das Dienstvergehen auf Pflichtverletzungen, die der Beamte während seines Dienstverhältnisses begangen hat. Manche Gesetze sehen aber auch eine disziplinarische Ahndung solcher Dienstvergehen vor, deren sich Bedienstete während des Ruhestands, ja sogar vor Amtsübernahme oder vor Eintritt in den Dienst schuldig gemacht haben.

Nach den "Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staatseisenbahndienste" der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie nach den "Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Reichseisenbahndienst" wird als Dienstvergehen jede Verletzung der Pflichten angesehen, die dem Beamten durch sein Amt auferlegt werden, u. zw. sowohl die Vernachlässigung der Obliegenheiten, die durch die besonderen Dienstanweisungen den Beamten der bestimmten Klasse aufgetragen sind, wie auch die Verletzung der allgemeinen Pflichten jedes königlichen oder kaiserlichen Beamten, denen zufolge der Beamte sich durch sein Verhalten in und außer dem Dienste der für seinen Beruf unentbehrlichen Achtung würdig beweisen und alles vermeiden muß, was sein Ansehen und das Vertrauen zu ihm zu erschüttern vermag. Zu den Vergehen, der letzteren Art gehören namentlich Trunkenheit in oder außer dem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, Ungebührlichkeiten gegen das Publikum, Annahme von Geschenken oder Trinkgeldern, Verletzung der Amtsverschwiegenheit.

Nach der "Dienstordnung für die bayerische Staatseisenbahnverwaltung" vom 1. Mai 1911 macht eines Dienstvergehens sich schuldig, wer

1. die Pflichten verletzt, die ihm durch Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften oder durch die von einem Vorgesetzten schriftlich oder mündlich erlassenen dienstlichen Anordnungen auferlegt sind, oder

2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amt der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt.

Das Württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1896/23. Juli 1910 sieht die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen auch auf vormalige Beamte in Fällen der Verletzung bestimmter Dienstpflichten vor. Gegen einen bleibend in den Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, die, wären sie früher bekannt geworden, die Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten.

Das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908 schreibt vor, daß auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste auch wegen solcher Handlungen erkannt werden könne, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst schuldig gemacht habe, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert werde, daß jene Maßregel als geboten erscheine.

Die "Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen" von 1908 besagt, daß ein Dienstvergehen der Bedienstete begeht, der die Berufspflichten durch seine Amtsführung oder sein persönliches Verhalten verletzt.

Zu den schweren Dienstvergehen gehören die aus bösem Vorsatz entsprungenen Verletzungen der Dienstpflichten, die fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Dienstes, die geeignet sind, die Sicherheit des Eigentums oder die Interessen der Bahnanstalt, der Mitbediensteten oder der Parteien zu gefährden oder die trotz mehrmaliger strenger Ordnungsstrafen wiederholt werden.

Bei den schwedischen Staatsbahnen ist das Personal Disziplinarstrafen unterworfen wegen Ungehorsams, Nachlässigkeit im Dienste, Dienstversäumnis, ungehörigen Benehmens, mangelnder Achtung Vorgesetzten gegenüber, lügenhafter Angaben bei Untersuchungen, Trunkenheit im Dienste sowie nicht standesgemäßen Benehmens außerhalb des Dienstes.

allerdings jede weitere disziplinarische Verfolgung.

I. Dienstvergehen. Gegenstand der disziplinarischen Verfolgung sind die Dienstvergehen, d. h. Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der dem Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. Der Begriff der Dienstvergehen läßt sich nur in allgemeinen Grundzügen bestimmen. Die denkbaren Pflichtverletzungen in verschiedene scharf abgegrenzte Kategorien zu bringen, dergestalt, daß sich für jede Kategorie ein unterscheidender Tatbestand aufstellen läßt, oder mit anderen Worten, ein materielles Disziplinarstrafrecht, entsprechend dem ordentlichen Strafrecht, zu formulieren, muß, wenngleich eine solche Kategorisierung in einzelnen Ländern, so in Belgien, Frankreich und Italien besteht, als unzweckmäßig bezeichnet werden, da sowohl die materiellen Folgen wie die Immoralität der die Pflichtverletzung enthaltenden Handlung nach Lage der Verhältnisse durchaus verschieden sein können. Die Summe der Pflichten eines Beamten als solchen besteht darin, daß er sich als ein würdiges Organ der Autorität darstellt, von der sein Amt der Ausfluß ist. Es ist nicht möglich, die Handlungen oder Unterlassungen im voraus zu bezeichnen, durch die er aufhören kann, ein solches würdiges Organ zu sein.

Verletzungen der Amtspflicht, die zwar sachlich nicht zugleich gegen ein allgemeines Strafgebot verstoßen und daher nur von Beamten begangen werden können, aber dennoch ins Gebiet des Strafrechts fallen, weil der Bruch der Amtsordnung eine Störung der öffentlichen Rechtsordnung, namentlich eine Schädigung dritter Personen in sich schließt, sind, soweit sich ihr Tatbestand als Dienstvergehen mit dem als Verbrechen oder Vergehen im Amte deckt, nicht als Dienstvergehen im eigentlichen Sinne zu betrachten. Ebensowenig sind die Verletzungen der Amtspflicht, die im Zusammenhang mit gewissen gemeinen Verbrechen und Vergehen stehen, als Dienstvergehen verfolgbar. Seinem Begriffe nach beschränkt sich das Dienstvergehen auf Pflichtverletzungen, die der Beamte während seines Dienstverhältnisses begangen hat. Manche Gesetze sehen aber auch eine disziplinarische Ahndung solcher Dienstvergehen vor, deren sich Bedienstete während des Ruhestands, ja sogar vor Amtsübernahme oder vor Eintritt in den Dienst schuldig gemacht haben.

Nach den „Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staatseisenbahndienste“ der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie nach den „Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Reichseisenbahndienst“ wird als Dienstvergehen jede Verletzung der Pflichten angesehen, die dem Beamten durch sein Amt auferlegt werden, u. zw. sowohl die Vernachlässigung der Obliegenheiten, die durch die besonderen Dienstanweisungen den Beamten der bestimmten Klasse aufgetragen sind, wie auch die Verletzung der allgemeinen Pflichten jedes königlichen oder kaiserlichen Beamten, denen zufolge der Beamte sich durch sein Verhalten in und außer dem Dienste der für seinen Beruf unentbehrlichen Achtung würdig beweisen und alles vermeiden muß, was sein Ansehen und das Vertrauen zu ihm zu erschüttern vermag. Zu den Vergehen, der letzteren Art gehören namentlich Trunkenheit in oder außer dem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, Ungebührlichkeiten gegen das Publikum, Annahme von Geschenken oder Trinkgeldern, Verletzung der Amtsverschwiegenheit.

Nach der „Dienstordnung für die bayerische Staatseisenbahnverwaltung“ vom 1. Mai 1911 macht eines Dienstvergehens sich schuldig, wer

1. die Pflichten verletzt, die ihm durch Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften oder durch die von einem Vorgesetzten schriftlich oder mündlich erlassenen dienstlichen Anordnungen auferlegt sind, oder

2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amt der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt.

Das Württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1896/23. Juli 1910 sieht die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen auch auf vormalige Beamte in Fällen der Verletzung bestimmter Dienstpflichten vor. Gegen einen bleibend in den Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, die, wären sie früher bekannt geworden, die Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten.

Das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908 schreibt vor, daß auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste auch wegen solcher Handlungen erkannt werden könne, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst schuldig gemacht habe, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert werde, daß jene Maßregel als geboten erscheine.

Die „Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen“ von 1908 besagt, daß ein Dienstvergehen der Bedienstete begeht, der die Berufspflichten durch seine Amtsführung oder sein persönliches Verhalten verletzt.

Zu den schweren Dienstvergehen gehören die aus bösem Vorsatz entsprungenen Verletzungen der Dienstpflichten, die fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Dienstes, die geeignet sind, die Sicherheit des Eigentums oder die Interessen der Bahnanstalt, der Mitbediensteten oder der Parteien zu gefährden oder die trotz mehrmaliger strenger Ordnungsstrafen wiederholt werden.

Bei den schwedischen Staatsbahnen ist das Personal Disziplinarstrafen unterworfen wegen Ungehorsams, Nachlässigkeit im Dienste, Dienstversäumnis, ungehörigen Benehmens, mangelnder Achtung Vorgesetzten gegenüber, lügenhafter Angaben bei Untersuchungen, Trunkenheit im Dienste sowie nicht standesgemäßen Benehmens außerhalb des Dienstes.

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[381/0395] allerdings jede weitere disziplinarische Verfolgung. I. Dienstvergehen. Gegenstand der disziplinarischen Verfolgung sind die Dienstvergehen, d. h. Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verletzung der dem Bediensteten obliegenden Pflichten enthalten. Der Begriff der Dienstvergehen läßt sich nur in allgemeinen Grundzügen bestimmen. Die denkbaren Pflichtverletzungen in verschiedene scharf abgegrenzte Kategorien zu bringen, dergestalt, daß sich für jede Kategorie ein unterscheidender Tatbestand aufstellen läßt, oder mit anderen Worten, ein materielles Disziplinarstrafrecht, entsprechend dem ordentlichen Strafrecht, zu formulieren, muß, wenngleich eine solche Kategorisierung in einzelnen Ländern, so in Belgien, Frankreich und Italien besteht, als unzweckmäßig bezeichnet werden, da sowohl die materiellen Folgen wie die Immoralität der die Pflichtverletzung enthaltenden Handlung nach Lage der Verhältnisse durchaus verschieden sein können. Die Summe der Pflichten eines Beamten als solchen besteht darin, daß er sich als ein würdiges Organ der Autorität darstellt, von der sein Amt der Ausfluß ist. Es ist nicht möglich, die Handlungen oder Unterlassungen im voraus zu bezeichnen, durch die er aufhören kann, ein solches würdiges Organ zu sein. Verletzungen der Amtspflicht, die zwar sachlich nicht zugleich gegen ein allgemeines Strafgebot verstoßen und daher nur von Beamten begangen werden können, aber dennoch ins Gebiet des Strafrechts fallen, weil der Bruch der Amtsordnung eine Störung der öffentlichen Rechtsordnung, namentlich eine Schädigung dritter Personen in sich schließt, sind, soweit sich ihr Tatbestand als Dienstvergehen mit dem als Verbrechen oder Vergehen im Amte deckt, nicht als Dienstvergehen im eigentlichen Sinne zu betrachten. Ebensowenig sind die Verletzungen der Amtspflicht, die im Zusammenhang mit gewissen gemeinen Verbrechen und Vergehen stehen, als Dienstvergehen verfolgbar. Seinem Begriffe nach beschränkt sich das Dienstvergehen auf Pflichtverletzungen, die der Beamte während seines Dienstverhältnisses begangen hat. Manche Gesetze sehen aber auch eine disziplinarische Ahndung solcher Dienstvergehen vor, deren sich Bedienstete während des Ruhestands, ja sogar vor Amtsübernahme oder vor Eintritt in den Dienst schuldig gemacht haben. Nach den „Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staatseisenbahndienste“ der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sowie nach den „Gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Reichseisenbahndienst“ wird als Dienstvergehen jede Verletzung der Pflichten angesehen, die dem Beamten durch sein Amt auferlegt werden, u. zw. sowohl die Vernachlässigung der Obliegenheiten, die durch die besonderen Dienstanweisungen den Beamten der bestimmten Klasse aufgetragen sind, wie auch die Verletzung der allgemeinen Pflichten jedes königlichen oder kaiserlichen Beamten, denen zufolge der Beamte sich durch sein Verhalten in und außer dem Dienste der für seinen Beruf unentbehrlichen Achtung würdig beweisen und alles vermeiden muß, was sein Ansehen und das Vertrauen zu ihm zu erschüttern vermag. Zu den Vergehen, der letzteren Art gehören namentlich Trunkenheit in oder außer dem Dienste, leichtfertiges Schuldenmachen, Ungebührlichkeiten gegen das Publikum, Annahme von Geschenken oder Trinkgeldern, Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Nach der „Dienstordnung für die bayerische Staatseisenbahnverwaltung“ vom 1. Mai 1911 macht eines Dienstvergehens sich schuldig, wer 1. die Pflichten verletzt, die ihm durch Gesetze, Verordnungen, Dienstvorschriften oder durch die von einem Vorgesetzten schriftlich oder mündlich erlassenen dienstlichen Anordnungen auferlegt sind, oder 2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amt der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt. Das Württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1896/23. Juli 1910 sieht die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen auch auf vormalige Beamte in Fällen der Verletzung bestimmter Dienstpflichten vor. Gegen einen bleibend in den Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, die, wären sie früher bekannt geworden, die Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten. Das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908 schreibt vor, daß auf Entfernung aus dem Amte oder dem staatlichen Dienste auch wegen solcher Handlungen erkannt werden könne, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst schuldig gemacht habe, sofern durch jene Handlungen die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert werde, daß jene Maßregel als geboten erscheine. Die „Dienstordnung (Dienstpragmatik) für die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen“ von 1908 besagt, daß ein Dienstvergehen der Bedienstete begeht, der die Berufspflichten durch seine Amtsführung oder sein persönliches Verhalten verletzt. Zu den schweren Dienstvergehen gehören die aus bösem Vorsatz entsprungenen Verletzungen der Dienstpflichten, die fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Dienstes, die geeignet sind, die Sicherheit des Eigentums oder die Interessen der Bahnanstalt, der Mitbediensteten oder der Parteien zu gefährden oder die trotz mehrmaliger strenger Ordnungsstrafen wiederholt werden. Bei den schwedischen Staatsbahnen ist das Personal Disziplinarstrafen unterworfen wegen Ungehorsams, Nachlässigkeit im Dienste, Dienstversäumnis, ungehörigen Benehmens, mangelnder Achtung Vorgesetzten gegenüber, lügenhafter Angaben bei Untersuchungen, Trunkenheit im Dienste sowie nicht standesgemäßen Benehmens außerhalb des Dienstes.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/395>, abgerufen am 22.11.2024.