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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen ebenfalls lediglich den Wohnungsinhabern zur Last. Bei D. mit Repräsentationsräumen werden die Unterhaltungskosten zum größten Teile von der Staatskasse getragen. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, die auf Kosten des Staates für die Repräsentationsräume einer D. beschafft und bei dieser im Inventar verzeichnet sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Gehört zu D., deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt dessen Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der D. nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde und Berichtigung des Inventars zulässig. Die Übergabe und Rückgewähr einer D. wird in allen Fällen durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Kommissar bewirkt. In der darüber aufzunehmenden Verhandlung sind alle Mängel, die sich bei der Besichtigung unter Zugrundelegung des Inventars ergeben, zu verzeichnen. Kommt wegen der Abstellung solcher Mängel und Schäden, die nicht für Rechnung der Verwaltung zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber der D. oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Dasselbe gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach- und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Kommissar der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde festgestellten Kostenbetrag zur Staatskasse einzuzahlen. Auf D., die vom Staate angemietet sind, findet das Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietsvertrag, gestatten.

Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gelten die "Vorschriften über die D. der Reichsbeamten" vom 16. Februar 1903, die sich im ganzen eng an die Vorschriften des vorerwähnten preußischen Dienstwohnungsregulativs anlehnen.

Nach den Erläuterungen zum Art. 37 des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908 kommen als D. nur die Wohnungen in Betracht, die den Beamten vom Staate im Interesse des Dienstes, d. h. zur Ermöglichung und Förderung der Erfüllung der dem Inhaber obliegenden Dienstaufgabe zugewiesen sind, sei es, daß die Wohnungen dazu dienen, die Überwachung von Amts- oder Geschäftsräumen oder die rasche und leichte Erreichbarkeit des Beamten auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu sichern, sei es, daß die Einräumung der Wohnung dazu bestimmt ist, dem Beamten gewisse, durch sein Amt bedingte Repräsentationspflichten zu erleichtern. Der Beamte, der eine D. zugewiesen erhält, ist nicht berechtigt, deren Annahme und Benutzung zu verweigern, auch ist er gehalten, auf die Dauer der Benutzung die einschlägigen Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Staatsgebäude sowie die erlassenen Hausordnungen zu befolgen. Die etatsmäßigen Beamten haben für den Genuß einer D., soweit ihnen nach der Gehaltsordnung nicht eine freie D. zusteht, eine Mietentschädigung zu entrichten, die unter angemessener Berücksichtigung einerseits des wirklichen Wertes der Wohnung nach ihrer Größe und Beschaffenheit und nach den am Wohnsitze des Beamten für Wohnungen der gleichen Art zu zahlenden Mietzinsen, andererseits des Wertes festzusetzen ist, den die Wohnung für den Beamten hat. Die Mietentschädigung darf jedoch zwei Drittel des wirklichen Wertes nicht übersteigen (Art. 37, Abs. 1 des Beamtengesetzes). Im Anschluß hieran ist noch die Bestimmung getroffen, daß die für die D. zu entrichtenden Mietentschädigungen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen sollen, und zwar:

a) für die Beamten der Klassen 18-30 der Gehaltsordnung 15% des Anfangsgehalts,

b) für die übrigen Beamten, soweit nicht besondere Verhältnisse die Festsetzung einer höheren Mietentschädigung rechtfertigen, 20% des Anfangsgehalts,

c) für die nicht etatsmäßigen Beamten 15% des Anfangsjahresbezuges,

d) für Taglohn personal 15% des 365fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes bei täglicher Entlohnung, sonst 15% des 300fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes.

Eine freie D; ist nach der Gehaltsordnung bei der Verkehrsverwaltung nur dem Staatsminister eingeräumt. Für die Benutzung von Gärten und sonstigen Grundstücken hat der Beamte eine dem Nutzwert und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Pachtentschädigung zu entrichten.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der "Mietordnung für Wohnungen in eisenbahnfiskalischen Gebäuden" vom 23. September 1898 D. den zur Übernahme einer solchen verpflichteten und den freiwilligen Mietern in der Regel gegen Zahlung von Mietzins überlassen. Verpflichtete Mieter sind Beamte, denen die Pflicht zur Übernahme einer D. bestaltungsmäßig auferlegt wird. Ist dies nicht der Fall, so sind die Mieter als freiwillige anzusehen. Den zur Wohnungsübernahme verpflichteten Mietern wird der Mietzins monatlich am Gehalte gekürzt. Der Zins für Wohnungen freiwilliger Mieter ist in der Regel vierteljährlich im voraus zu entrichten. Über die zu übergebenden Räumlichkeiten nebst Zubehör ist ein genaues Bestandsverzeichnis in zwei Ausfertigungen aufzustellen, die von dem Einziehenden durch Unterschrift als richtig anzuerkennen sind, und wovon die eine bei der Bauinspektion oder der Bahnverwalterei aufzubewahren, die andere an den Einziehenden abzugeben ist. Der Bewohner hat die ihm übergebene Wohnung nebst Zubehör pfleglich und nur zu den Zwecken, zu denen sie ihm überlassen worden ist, zu benutzen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses, u. zw. unmittelbar nach erfolgter Räumung ist die Wohnung vom Mieter oder dessen Erben nach Maßgabe des Bestandsverzeichnisses zurückzugeben. Ergeben sich bei der Rückgabe Mängel, die durch unpflegliche Benutzung entstanden sind, so sind die Bewohner oder dessen Erben verbunden, die durch Abstellung dieser Mängel erwachsenden Kosten zu tragen.

Nach den "Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Wohnungen in Staatsgebäuden" vom 15. September 1903 für die württembergischen Staatsbahnen liegt dem Inhaber einer D. die Fürsorge für die ordnungsmäßige Benutzung und Instandhaltung der Wohnung und ihres Zubehörs sowie die Fürsorge für Abwendung von Schaden und Gefahr ob. Die eigenmächtige Vornahme baulicher Änderungen ist dem Bewohner untersagt. Auch darf er die D. und ihr Zubehör ohne Genehmigung der zuständigen höheren Behörde an Dritte weder ganz oder teilweise vermieten noch sonstwie abtreten; auch bedarf er dieser Genehmigung zur bleibenden Aufnahme von Personen,

Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen ebenfalls lediglich den Wohnungsinhabern zur Last. Bei D. mit Repräsentationsräumen werden die Unterhaltungskosten zum größten Teile von der Staatskasse getragen. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, die auf Kosten des Staates für die Repräsentationsräume einer D. beschafft und bei dieser im Inventar verzeichnet sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Gehört zu D., deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt dessen Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der D. nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde und Berichtigung des Inventars zulässig. Die Übergabe und Rückgewähr einer D. wird in allen Fällen durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Kommissar bewirkt. In der darüber aufzunehmenden Verhandlung sind alle Mängel, die sich bei der Besichtigung unter Zugrundelegung des Inventars ergeben, zu verzeichnen. Kommt wegen der Abstellung solcher Mängel und Schäden, die nicht für Rechnung der Verwaltung zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber der D. oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Dasselbe gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach- und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Kommissar der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde festgestellten Kostenbetrag zur Staatskasse einzuzahlen. Auf D., die vom Staate angemietet sind, findet das Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietsvertrag, gestatten.

Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gelten die „Vorschriften über die D. der Reichsbeamten“ vom 16. Februar 1903, die sich im ganzen eng an die Vorschriften des vorerwähnten preußischen Dienstwohnungsregulativs anlehnen.

Nach den Erläuterungen zum Art. 37 des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908 kommen als D. nur die Wohnungen in Betracht, die den Beamten vom Staate im Interesse des Dienstes, d. h. zur Ermöglichung und Förderung der Erfüllung der dem Inhaber obliegenden Dienstaufgabe zugewiesen sind, sei es, daß die Wohnungen dazu dienen, die Überwachung von Amts- oder Geschäftsräumen oder die rasche und leichte Erreichbarkeit des Beamten auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu sichern, sei es, daß die Einräumung der Wohnung dazu bestimmt ist, dem Beamten gewisse, durch sein Amt bedingte Repräsentationspflichten zu erleichtern. Der Beamte, der eine D. zugewiesen erhält, ist nicht berechtigt, deren Annahme und Benutzung zu verweigern, auch ist er gehalten, auf die Dauer der Benutzung die einschlägigen Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Staatsgebäude sowie die erlassenen Hausordnungen zu befolgen. Die etatsmäßigen Beamten haben für den Genuß einer D., soweit ihnen nach der Gehaltsordnung nicht eine freie D. zusteht, eine Mietentschädigung zu entrichten, die unter angemessener Berücksichtigung einerseits des wirklichen Wertes der Wohnung nach ihrer Größe und Beschaffenheit und nach den am Wohnsitze des Beamten für Wohnungen der gleichen Art zu zahlenden Mietzinsen, andererseits des Wertes festzusetzen ist, den die Wohnung für den Beamten hat. Die Mietentschädigung darf jedoch zwei Drittel des wirklichen Wertes nicht übersteigen (Art. 37, Abs. 1 des Beamtengesetzes). Im Anschluß hieran ist noch die Bestimmung getroffen, daß die für die D. zu entrichtenden Mietentschädigungen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen sollen, und zwar:

a) für die Beamten der Klassen 18–30 der Gehaltsordnung 15% des Anfangsgehalts,

b) für die übrigen Beamten, soweit nicht besondere Verhältnisse die Festsetzung einer höheren Mietentschädigung rechtfertigen, 20% des Anfangsgehalts,

c) für die nicht etatsmäßigen Beamten 15% des Anfangsjahresbezuges,

d) für Taglohn personal 15% des 365fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes bei täglicher Entlohnung, sonst 15% des 300fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes.

Eine freie D; ist nach der Gehaltsordnung bei der Verkehrsverwaltung nur dem Staatsminister eingeräumt. Für die Benutzung von Gärten und sonstigen Grundstücken hat der Beamte eine dem Nutzwert und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Pachtentschädigung zu entrichten.

Bei den sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der „Mietordnung für Wohnungen in eisenbahnfiskalischen Gebäuden“ vom 23. September 1898 D. den zur Übernahme einer solchen verpflichteten und den freiwilligen Mietern in der Regel gegen Zahlung von Mietzins überlassen. Verpflichtete Mieter sind Beamte, denen die Pflicht zur Übernahme einer D. bestaltungsmäßig auferlegt wird. Ist dies nicht der Fall, so sind die Mieter als freiwillige anzusehen. Den zur Wohnungsübernahme verpflichteten Mietern wird der Mietzins monatlich am Gehalte gekürzt. Der Zins für Wohnungen freiwilliger Mieter ist in der Regel vierteljährlich im voraus zu entrichten. Über die zu übergebenden Räumlichkeiten nebst Zubehör ist ein genaues Bestandsverzeichnis in zwei Ausfertigungen aufzustellen, die von dem Einziehenden durch Unterschrift als richtig anzuerkennen sind, und wovon die eine bei der Bauinspektion oder der Bahnverwalterei aufzubewahren, die andere an den Einziehenden abzugeben ist. Der Bewohner hat die ihm übergebene Wohnung nebst Zubehör pfleglich und nur zu den Zwecken, zu denen sie ihm überlassen worden ist, zu benutzen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses, u. zw. unmittelbar nach erfolgter Räumung ist die Wohnung vom Mieter oder dessen Erben nach Maßgabe des Bestandsverzeichnisses zurückzugeben. Ergeben sich bei der Rückgabe Mängel, die durch unpflegliche Benutzung entstanden sind, so sind die Bewohner oder dessen Erben verbunden, die durch Abstellung dieser Mängel erwachsenden Kosten zu tragen.

Nach den „Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Wohnungen in Staatsgebäuden“ vom 15. September 1903 für die württembergischen Staatsbahnen liegt dem Inhaber einer D. die Fürsorge für die ordnungsmäßige Benutzung und Instandhaltung der Wohnung und ihres Zubehörs sowie die Fürsorge für Abwendung von Schaden und Gefahr ob. Die eigenmächtige Vornahme baulicher Änderungen ist dem Bewohner untersagt. Auch darf er die D. und ihr Zubehör ohne Genehmigung der zuständigen höheren Behörde an Dritte weder ganz oder teilweise vermieten noch sonstwie abtreten; auch bedarf er dieser Genehmigung zur bleibenden Aufnahme von Personen,

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Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen ebenfalls lediglich den Wohnungsinhabern zur Last. Bei D. mit Repräsentationsräumen werden die Unterhaltungskosten zum größten Teile von der Staatskasse getragen. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, die auf Kosten des Staates für die Repräsentationsräume einer D. beschafft und bei dieser im Inventar verzeichnet sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Gehört zu D., deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt dessen Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der D. nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde und Berichtigung des Inventars zulässig. Die Übergabe und Rückgewähr einer D. wird in allen Fällen durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Kommissar bewirkt. In der darüber aufzunehmenden Verhandlung sind alle Mängel, die sich bei der Besichtigung unter Zugrundelegung des Inventars ergeben, zu verzeichnen. Kommt wegen der Abstellung solcher Mängel und Schäden, die nicht für Rechnung der Verwaltung zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber der D. oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Dasselbe gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach- und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Kommissar der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde festgestellten Kostenbetrag zur Staatskasse einzuzahlen. Auf D., die vom Staate angemietet sind, findet das Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietsvertrag, gestatten.</p><lb/>
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[368/0382] Die Kosten der Heizung und Beleuchtung fallen ebenfalls lediglich den Wohnungsinhabern zur Last. Bei D. mit Repräsentationsräumen werden die Unterhaltungskosten zum größten Teile von der Staatskasse getragen. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, die auf Kosten des Staates für die Repräsentationsräume einer D. beschafft und bei dieser im Inventar verzeichnet sind, dürfen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Gehört zu D., deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, ein Garten, so fällt dessen Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der D. nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde und Berichtigung des Inventars zulässig. Die Übergabe und Rückgewähr einer D. wird in allen Fällen durch einen von der Aufsichtsbehörde ernannten Kommissar bewirkt. In der darüber aufzunehmenden Verhandlung sind alle Mängel, die sich bei der Besichtigung unter Zugrundelegung des Inventars ergeben, zu verzeichnen. Kommt wegen der Abstellung solcher Mängel und Schäden, die nicht für Rechnung der Verwaltung zu beseitigen sind, zwischen dem bisherigen Inhaber der D. oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Dasselbe gilt, wenn die Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach- und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Kommissar der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen. Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten oder von der Aufsichtsbehörde festgestellten Kostenbetrag zur Staatskasse einzuzahlen. Auf D., die vom Staate angemietet sind, findet das Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietsvertrag, gestatten. Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gelten die „Vorschriften über die D. der Reichsbeamten“ vom 16. Februar 1903, die sich im ganzen eng an die Vorschriften des vorerwähnten preußischen Dienstwohnungsregulativs anlehnen. Nach den Erläuterungen zum Art. 37 des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908 kommen als D. nur die Wohnungen in Betracht, die den Beamten vom Staate im Interesse des Dienstes, d. h. zur Ermöglichung und Förderung der Erfüllung der dem Inhaber obliegenden Dienstaufgabe zugewiesen sind, sei es, daß die Wohnungen dazu dienen, die Überwachung von Amts- oder Geschäftsräumen oder die rasche und leichte Erreichbarkeit des Beamten auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu sichern, sei es, daß die Einräumung der Wohnung dazu bestimmt ist, dem Beamten gewisse, durch sein Amt bedingte Repräsentationspflichten zu erleichtern. Der Beamte, der eine D. zugewiesen erhält, ist nicht berechtigt, deren Annahme und Benutzung zu verweigern, auch ist er gehalten, auf die Dauer der Benutzung die einschlägigen Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Staatsgebäude sowie die erlassenen Hausordnungen zu befolgen. Die etatsmäßigen Beamten haben für den Genuß einer D., soweit ihnen nach der Gehaltsordnung nicht eine freie D. zusteht, eine Mietentschädigung zu entrichten, die unter angemessener Berücksichtigung einerseits des wirklichen Wertes der Wohnung nach ihrer Größe und Beschaffenheit und nach den am Wohnsitze des Beamten für Wohnungen der gleichen Art zu zahlenden Mietzinsen, andererseits des Wertes festzusetzen ist, den die Wohnung für den Beamten hat. Die Mietentschädigung darf jedoch zwei Drittel des wirklichen Wertes nicht übersteigen (Art. 37, Abs. 1 des Beamtengesetzes). Im Anschluß hieran ist noch die Bestimmung getroffen, daß die für die D. zu entrichtenden Mietentschädigungen einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen sollen, und zwar: a) für die Beamten der Klassen 18–30 der Gehaltsordnung 15% des Anfangsgehalts, b) für die übrigen Beamten, soweit nicht besondere Verhältnisse die Festsetzung einer höheren Mietentschädigung rechtfertigen, 20% des Anfangsgehalts, c) für die nicht etatsmäßigen Beamten 15% des Anfangsjahresbezuges, d) für Taglohn personal 15% des 365fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes bei täglicher Entlohnung, sonst 15% des 300fachen Betrages des örtlichen Grundlohnes. Eine freie D; ist nach der Gehaltsordnung bei der Verkehrsverwaltung nur dem Staatsminister eingeräumt. Für die Benutzung von Gärten und sonstigen Grundstücken hat der Beamte eine dem Nutzwert und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Pachtentschädigung zu entrichten. Bei den sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der „Mietordnung für Wohnungen in eisenbahnfiskalischen Gebäuden“ vom 23. September 1898 D. den zur Übernahme einer solchen verpflichteten und den freiwilligen Mietern in der Regel gegen Zahlung von Mietzins überlassen. Verpflichtete Mieter sind Beamte, denen die Pflicht zur Übernahme einer D. bestaltungsmäßig auferlegt wird. Ist dies nicht der Fall, so sind die Mieter als freiwillige anzusehen. Den zur Wohnungsübernahme verpflichteten Mietern wird der Mietzins monatlich am Gehalte gekürzt. Der Zins für Wohnungen freiwilliger Mieter ist in der Regel vierteljährlich im voraus zu entrichten. Über die zu übergebenden Räumlichkeiten nebst Zubehör ist ein genaues Bestandsverzeichnis in zwei Ausfertigungen aufzustellen, die von dem Einziehenden durch Unterschrift als richtig anzuerkennen sind, und wovon die eine bei der Bauinspektion oder der Bahnverwalterei aufzubewahren, die andere an den Einziehenden abzugeben ist. Der Bewohner hat die ihm übergebene Wohnung nebst Zubehör pfleglich und nur zu den Zwecken, zu denen sie ihm überlassen worden ist, zu benutzen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses, u. zw. unmittelbar nach erfolgter Räumung ist die Wohnung vom Mieter oder dessen Erben nach Maßgabe des Bestandsverzeichnisses zurückzugeben. Ergeben sich bei der Rückgabe Mängel, die durch unpflegliche Benutzung entstanden sind, so sind die Bewohner oder dessen Erben verbunden, die durch Abstellung dieser Mängel erwachsenden Kosten zu tragen. Nach den „Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Wohnungen in Staatsgebäuden“ vom 15. September 1903 für die württembergischen Staatsbahnen liegt dem Inhaber einer D. die Fürsorge für die ordnungsmäßige Benutzung und Instandhaltung der Wohnung und ihres Zubehörs sowie die Fürsorge für Abwendung von Schaden und Gefahr ob. Die eigenmächtige Vornahme baulicher Änderungen ist dem Bewohner untersagt. Auch darf er die D. und ihr Zubehör ohne Genehmigung der zuständigen höheren Behörde an Dritte weder ganz oder teilweise vermieten noch sonstwie abtreten; auch bedarf er dieser Genehmigung zur bleibenden Aufnahme von Personen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/382>, abgerufen am 28.09.2024.