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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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nicht überspannten Inanspruchnahme ergeben, obwohl einzelne Touren das Durchschnittsmaß mehr oder minder erheblich übersteigen. Damit ergibt sich, daß als ein wesentlicher Faktor für die Normierung der dienstlichen Inanspruchnahme neben der Festsetzung von Höchstdienstleistungen und Mindestruhezeiten auch der tägliche Dienstdurchschnitt in Betracht gezogen werden muß.

Wo die Dienstdauerregelung diesen letzteren Gesichtspunkt außer acht läßt, müssen die Grenzen, innerhalb deren die Heranziehung des Personals zum Dienste gestattet wird, wo also nicht die Gesamtdienstleistung sondern allein der Einzeldienst ins Auge gefaßt ist, als scheinbar sehr weit gesteckt erscheinen.

Die Notwendigkeit, einen größeren Spielraum in der Bemessung der Einzelschicht zu gestatten, macht sich umsomehr geltend, je enger der Dienst mit dem Zuglauf verbunden ist, am meisten sonach bei dem eigentlichen Fahrpersonal. Das Fahrpersonal kann nicht beliebig nach einer bestimmten Stundenzahl abgelöst werden. Ablösungen können nur auf Stationen stattfinden, wo anderweites Personal dazu vorhanden ist; auch muß berücksichtigt werden, daß die Diensteinteilung danach streben muß, dem Zugpersonal möglichst oft seine Ruhe in der Heimatstation zu verschaffen. So ist es bei diesem und in geringerem Umfange auch bei dem stationären Personal gar nicht zu vermeiden, daß neben Dienstschichten von normaler Länge auch solche von längerer und kürzerer Dauer auftreten. Um dort, wo über die Dauer der D. Statistik geführt wird, die Länge der einzelnen Dienstschichten zur Darstellung zu bringen, hat man für den Ausdruck der verhältnismäßigen Verteilung der verschiedenen täglichen Dienstlängen kein anderes Mittel, als die Einsetzung von Kopfzahlen für jede dieser Dienstlängen gehabt. Wenn z. B. 10 Bedienstete sich in einem Dienst abwechseln, der an 3 Tagen 8 Stunden, an 5 Tagen 9 Stunden, an 1 Tage 11 Stunden und an 1 Tage 14 Stunden dauert, so erscheint das - obwohl alle 10 Bedienstete genau den gleichen Dienst verrichtet haben - in der Statistik so, als hätten 3 Bedienstete stets 8 Stunden, 5 Bedienstete stets 9, und je 1 Bediensteter stets 11, bzw. 14 Stunden Dienst getan. Bei einer Würdigung statistischer Zahlenangaben über die Dienstdauer darf man dies nicht außer acht lassen.

II. Regelung in den einzelnen Ländern. Die Regelung der D. in den einzelnen Ländern erfolgte auf sehr verschiedenartige Weise. Teilweise ist sie den Eisenbahnverwaltungen ohne Beschränkung überlassen, teilweise sind im Verwaltungswege Normen aufgestellt, teilweise hat die Gesetzgebung unmittelbar eingegriffen. Auch ist ein Unterschied in der Behandlung dieser Frage bemerkbar, je nachdem in den Ländern das Staatsbahn- oder das Privatbahnsystem herrscht.

1. In Deutschland, wo es abgesehen von Kleinbahnen, hauptsächlich nur noch Staatsbahnen gibt, haben die Bundesregierungen mit Staatsbahnbesitz für das Eisenbahnbetriebspersonal - Beamte wie Arbeiter - Bestimmungen über die planmäßige D. vereinbart, die Höchstdienstschichten, Durchschnittsdauer der Einzelschichten und Ruhezeiten behandeln. Diese Bestimmungen sind auch den Privateisenbahnen mitgeteilt worden. Sie unterscheiden zwischen Bahnbewachungspersonal, Stationspersonal, Zugbegleitpersonal und Lokomotivpersonal.

Beim Bahnbewachungspersonal soll die Dauer der täglichen Dienstschicht 14 Stunden nicht überschreiten. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen kann sie bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden. Für das Stationspersonal darf die durchschnittliche Dienstdauer 12 Stunden, die der einzelnen Schicht nicht mehr als 14 Stunden betragen. Erfordert der Dienst angestrengte, ununterbrochene Tätigkeit, so muß. sich die tägliche Durchschnittsdauer innerhalb der Grenzen von 8 Stunden halten, die Einzelschicht darf nicht länger als 10 Stunden sein. Ausnahmen sind für einfache Betriebsverhältnisse, wie namentlich auf Nebenbahnen, wo der Dienst durch längere Pausen unterbrochen ist, gestattet. Aber auch hier ist die Höchstdienstschicht auf 16 Stunden begrenzt. Für das Zugpersonal ist eine durchschnittliche Dienstdauer bis zu 11 Stunden zugelassen. Die Einzelschicht darf höchstens 16 Stunden betragen, wenn sie durch ausgiebige Pausen unterbrochen wird. Außerdem soll auf jede längere Dienstschicht eine längere Ruhe, u. zw. möglichst in der Nachtzeit und in der Heimat folgen.

Für das Lokomotivpersonal ist die Durchschnittsdauer auf höchstens 10 Stunden bemessen. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen darf sie bis zu 11 Stunden betragen. Die Einzelschicht kann unter denselben Bedingungen wie beim Zugbegleitpersonal bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Beschränkung tritt hier aber noch insofern hinzu, als die planmäßige Fahrzeit, einschließlich der Zugaufenthalte keinesfalls 10 Stunden überschreiten darf. Eine noch weitergehende Einschränkung der Dienstdauer ist für ununterbrochenen, anstrengenden Rangierdienst vorgesehen;

nicht überspannten Inanspruchnahme ergeben, obwohl einzelne Touren das Durchschnittsmaß mehr oder minder erheblich übersteigen. Damit ergibt sich, daß als ein wesentlicher Faktor für die Normierung der dienstlichen Inanspruchnahme neben der Festsetzung von Höchstdienstleistungen und Mindestruhezeiten auch der tägliche Dienstdurchschnitt in Betracht gezogen werden muß.

Wo die Dienstdauerregelung diesen letzteren Gesichtspunkt außer acht läßt, müssen die Grenzen, innerhalb deren die Heranziehung des Personals zum Dienste gestattet wird, wo also nicht die Gesamtdienstleistung sondern allein der Einzeldienst ins Auge gefaßt ist, als scheinbar sehr weit gesteckt erscheinen.

Die Notwendigkeit, einen größeren Spielraum in der Bemessung der Einzelschicht zu gestatten, macht sich umsomehr geltend, je enger der Dienst mit dem Zuglauf verbunden ist, am meisten sonach bei dem eigentlichen Fahrpersonal. Das Fahrpersonal kann nicht beliebig nach einer bestimmten Stundenzahl abgelöst werden. Ablösungen können nur auf Stationen stattfinden, wo anderweites Personal dazu vorhanden ist; auch muß berücksichtigt werden, daß die Diensteinteilung danach streben muß, dem Zugpersonal möglichst oft seine Ruhe in der Heimatstation zu verschaffen. So ist es bei diesem und in geringerem Umfange auch bei dem stationären Personal gar nicht zu vermeiden, daß neben Dienstschichten von normaler Länge auch solche von längerer und kürzerer Dauer auftreten. Um dort, wo über die Dauer der D. Statistik geführt wird, die Länge der einzelnen Dienstschichten zur Darstellung zu bringen, hat man für den Ausdruck der verhältnismäßigen Verteilung der verschiedenen täglichen Dienstlängen kein anderes Mittel, als die Einsetzung von Kopfzahlen für jede dieser Dienstlängen gehabt. Wenn z. B. 10 Bedienstete sich in einem Dienst abwechseln, der an 3 Tagen 8 Stunden, an 5 Tagen 9 Stunden, an 1 Tage 11 Stunden und an 1 Tage 14 Stunden dauert, so erscheint das – obwohl alle 10 Bedienstete genau den gleichen Dienst verrichtet haben – in der Statistik so, als hätten 3 Bedienstete stets 8 Stunden, 5 Bedienstete stets 9, und je 1 Bediensteter stets 11, bzw. 14 Stunden Dienst getan. Bei einer Würdigung statistischer Zahlenangaben über die Dienstdauer darf man dies nicht außer acht lassen.

II. Regelung in den einzelnen Ländern. Die Regelung der D. in den einzelnen Ländern erfolgte auf sehr verschiedenartige Weise. Teilweise ist sie den Eisenbahnverwaltungen ohne Beschränkung überlassen, teilweise sind im Verwaltungswege Normen aufgestellt, teilweise hat die Gesetzgebung unmittelbar eingegriffen. Auch ist ein Unterschied in der Behandlung dieser Frage bemerkbar, je nachdem in den Ländern das Staatsbahn- oder das Privatbahnsystem herrscht.

1. In Deutschland, wo es abgesehen von Kleinbahnen, hauptsächlich nur noch Staatsbahnen gibt, haben die Bundesregierungen mit Staatsbahnbesitz für das Eisenbahnbetriebspersonal – Beamte wie Arbeiter – Bestimmungen über die planmäßige D. vereinbart, die Höchstdienstschichten, Durchschnittsdauer der Einzelschichten und Ruhezeiten behandeln. Diese Bestimmungen sind auch den Privateisenbahnen mitgeteilt worden. Sie unterscheiden zwischen Bahnbewachungspersonal, Stationspersonal, Zugbegleitpersonal und Lokomotivpersonal.

Beim Bahnbewachungspersonal soll die Dauer der täglichen Dienstschicht 14 Stunden nicht überschreiten. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen kann sie bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden. Für das Stationspersonal darf die durchschnittliche Dienstdauer 12 Stunden, die der einzelnen Schicht nicht mehr als 14 Stunden betragen. Erfordert der Dienst angestrengte, ununterbrochene Tätigkeit, so muß. sich die tägliche Durchschnittsdauer innerhalb der Grenzen von 8 Stunden halten, die Einzelschicht darf nicht länger als 10 Stunden sein. Ausnahmen sind für einfache Betriebsverhältnisse, wie namentlich auf Nebenbahnen, wo der Dienst durch längere Pausen unterbrochen ist, gestattet. Aber auch hier ist die Höchstdienstschicht auf 16 Stunden begrenzt. Für das Zugpersonal ist eine durchschnittliche Dienstdauer bis zu 11 Stunden zugelassen. Die Einzelschicht darf höchstens 16 Stunden betragen, wenn sie durch ausgiebige Pausen unterbrochen wird. Außerdem soll auf jede längere Dienstschicht eine längere Ruhe, u. zw. möglichst in der Nachtzeit und in der Heimat folgen.

Für das Lokomotivpersonal ist die Durchschnittsdauer auf höchstens 10 Stunden bemessen. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen darf sie bis zu 11 Stunden betragen. Die Einzelschicht kann unter denselben Bedingungen wie beim Zugbegleitpersonal bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Beschränkung tritt hier aber noch insofern hinzu, als die planmäßige Fahrzeit, einschließlich der Zugaufenthalte keinesfalls 10 Stunden überschreiten darf. Eine noch weitergehende Einschränkung der Dienstdauer ist für ununterbrochenen, anstrengenden Rangierdienst vorgesehen;

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[359/0373] nicht überspannten Inanspruchnahme ergeben, obwohl einzelne Touren das Durchschnittsmaß mehr oder minder erheblich übersteigen. Damit ergibt sich, daß als ein wesentlicher Faktor für die Normierung der dienstlichen Inanspruchnahme neben der Festsetzung von Höchstdienstleistungen und Mindestruhezeiten auch der tägliche Dienstdurchschnitt in Betracht gezogen werden muß. Wo die Dienstdauerregelung diesen letzteren Gesichtspunkt außer acht läßt, müssen die Grenzen, innerhalb deren die Heranziehung des Personals zum Dienste gestattet wird, wo also nicht die Gesamtdienstleistung sondern allein der Einzeldienst ins Auge gefaßt ist, als scheinbar sehr weit gesteckt erscheinen. Die Notwendigkeit, einen größeren Spielraum in der Bemessung der Einzelschicht zu gestatten, macht sich umsomehr geltend, je enger der Dienst mit dem Zuglauf verbunden ist, am meisten sonach bei dem eigentlichen Fahrpersonal. Das Fahrpersonal kann nicht beliebig nach einer bestimmten Stundenzahl abgelöst werden. Ablösungen können nur auf Stationen stattfinden, wo anderweites Personal dazu vorhanden ist; auch muß berücksichtigt werden, daß die Diensteinteilung danach streben muß, dem Zugpersonal möglichst oft seine Ruhe in der Heimatstation zu verschaffen. So ist es bei diesem und in geringerem Umfange auch bei dem stationären Personal gar nicht zu vermeiden, daß neben Dienstschichten von normaler Länge auch solche von längerer und kürzerer Dauer auftreten. Um dort, wo über die Dauer der D. Statistik geführt wird, die Länge der einzelnen Dienstschichten zur Darstellung zu bringen, hat man für den Ausdruck der verhältnismäßigen Verteilung der verschiedenen täglichen Dienstlängen kein anderes Mittel, als die Einsetzung von Kopfzahlen für jede dieser Dienstlängen gehabt. Wenn z. B. 10 Bedienstete sich in einem Dienst abwechseln, der an 3 Tagen 8 Stunden, an 5 Tagen 9 Stunden, an 1 Tage 11 Stunden und an 1 Tage 14 Stunden dauert, so erscheint das – obwohl alle 10 Bedienstete genau den gleichen Dienst verrichtet haben – in der Statistik so, als hätten 3 Bedienstete stets 8 Stunden, 5 Bedienstete stets 9, und je 1 Bediensteter stets 11, bzw. 14 Stunden Dienst getan. Bei einer Würdigung statistischer Zahlenangaben über die Dienstdauer darf man dies nicht außer acht lassen. II. Regelung in den einzelnen Ländern. Die Regelung der D. in den einzelnen Ländern erfolgte auf sehr verschiedenartige Weise. Teilweise ist sie den Eisenbahnverwaltungen ohne Beschränkung überlassen, teilweise sind im Verwaltungswege Normen aufgestellt, teilweise hat die Gesetzgebung unmittelbar eingegriffen. Auch ist ein Unterschied in der Behandlung dieser Frage bemerkbar, je nachdem in den Ländern das Staatsbahn- oder das Privatbahnsystem herrscht. 1. In Deutschland, wo es abgesehen von Kleinbahnen, hauptsächlich nur noch Staatsbahnen gibt, haben die Bundesregierungen mit Staatsbahnbesitz für das Eisenbahnbetriebspersonal – Beamte wie Arbeiter – Bestimmungen über die planmäßige D. vereinbart, die Höchstdienstschichten, Durchschnittsdauer der Einzelschichten und Ruhezeiten behandeln. Diese Bestimmungen sind auch den Privateisenbahnen mitgeteilt worden. Sie unterscheiden zwischen Bahnbewachungspersonal, Stationspersonal, Zugbegleitpersonal und Lokomotivpersonal. Beim Bahnbewachungspersonal soll die Dauer der täglichen Dienstschicht 14 Stunden nicht überschreiten. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen kann sie bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden. Für das Stationspersonal darf die durchschnittliche Dienstdauer 12 Stunden, die der einzelnen Schicht nicht mehr als 14 Stunden betragen. Erfordert der Dienst angestrengte, ununterbrochene Tätigkeit, so muß. sich die tägliche Durchschnittsdauer innerhalb der Grenzen von 8 Stunden halten, die Einzelschicht darf nicht länger als 10 Stunden sein. Ausnahmen sind für einfache Betriebsverhältnisse, wie namentlich auf Nebenbahnen, wo der Dienst durch längere Pausen unterbrochen ist, gestattet. Aber auch hier ist die Höchstdienstschicht auf 16 Stunden begrenzt. Für das Zugpersonal ist eine durchschnittliche Dienstdauer bis zu 11 Stunden zugelassen. Die Einzelschicht darf höchstens 16 Stunden betragen, wenn sie durch ausgiebige Pausen unterbrochen wird. Außerdem soll auf jede längere Dienstschicht eine längere Ruhe, u. zw. möglichst in der Nachtzeit und in der Heimat folgen. Für das Lokomotivpersonal ist die Durchschnittsdauer auf höchstens 10 Stunden bemessen. Nur bei einfachen Betriebsverhältnissen darf sie bis zu 11 Stunden betragen. Die Einzelschicht kann unter denselben Bedingungen wie beim Zugbegleitpersonal bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Beschränkung tritt hier aber noch insofern hinzu, als die planmäßige Fahrzeit, einschließlich der Zugaufenthalte keinesfalls 10 Stunden überschreiten darf. Eine noch weitergehende Einschränkung der Dienstdauer ist für ununterbrochenen, anstrengenden Rangierdienst vorgesehen;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/373>, abgerufen am 22.11.2024.