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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die Kleiderkasse hat dem Staatsschatze jährlich 9000 Francs für Verwaltungskosten abzuführen. Solange die Kleiderkasse über einen Reservefonds von mindestens 50.000 Francs verfügt, kann sie ihren Mitgliedern Dienstkleider zum Selbstkostenpreise und auch darunter abgeben.

Die Preise der Kleidungsstücke werden jährlich durch Ministerialerlaß auf Vorschlag des Komitees festgesetzt.

Jenen Bediensteten, die D. zu tragen verpflichtet sind, wird monatlich ein Gehaltsabzug gemacht, die übrigen Bediensteten können sich Uniformen verschaffen, indem sie sich vorübergehend einem monatlichen Gehaltsabzug unterwerfen.

Zu Beginn eines jeden Jahres ist über die Kleiderkasse eine Generalabrechnung dem Minister vorzulegen und nach Genehmigung dem Personal zur Kenntnis zu bringen.

Alle Bediensteten, die zum Tragen der Uniform verpflichtet sind, haben als erste Einzahlung in die Kleiderkasse den halben Preis eines Dienstkleides zu bezahlen, sofern sie nicht auf eine Entschädigung für erste Anschaffung Anspruch haben. Die dauernden Abzüge betragen 2 bis 8 Francs monatlich.

Bei den französischen Eisenbahnen ist das Tragen eines D. durch besondere Vorschriften geregelt, die bei den einzelnen Gesellschaften wie auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen eines vollständigen D. ziemlich verschieden sind. Im allgemeinen besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines D. nur für die Bediensteten, die mit dem Publikum zu verkehren haben.

Bei den Staatsbahnen wird eine vollständige Uniform getragen, in den Zentralämtern in Paris von den Türstehern, Aufsehern und Unteraufsehern, Bureaudienern, Pförtnern und Laufburschen; im Verkehrsdienst von den Inspektoren und Unterinspektoren, sowie gewissen Kontrollorganen, von den Bahnhof- und Stationsvorständen, sowie deren Stellvertretern und allen beim Verkehrsdienst auf den Stationen Beschäftigten.

Bei der Ostbahn sind alle Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes mit Ausnahme der Inspektoren und Unterinspektoren zum Tragen eines vollständigen D. verpflichtet.

Auf den Linien der Paris-Lyon-Mediterranee und der Paris-Orleansbahn tragen vollständiges D. die Bahnhofvorstände und Stellvertreter, die Bahnhofsbediensteten und die Angestellten der Stadtbureaus, das Zugpersonal, die Weichensteller und Arbeiterrotten.

Bei der Nordbahn tragen im allgemeinen nur die Zugbegleiter, insbesondere jene, die mit den Reisenden verkehren, ein vollständiges D., die Übrigen tragen nur die Dienstmütze.

Den Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes wird häufig von den Gesellschaften die Uniform geliefert, wofür den Bediensteten ein Gehaltsabzug gemacht wird. Den Unterschied zwischen dem Preise der Uniform und dem Gehaltsabzüge bezahlt die Gesellschaft. Die Nordbahn und die Paris-Orleansbahn erheben keinen Abzug für D. von ihren Angestellten und überlassen diesen das Übereinkommen mit den Lieferanten.

Die nach dem "Regolamente per il vestiario-uniforme" vom 22. März 1907 zum Tragen eines D. verpflichteten Bediensteten der italienischen Staatsbahnen sind in einer Tabelle dieses Reglements verzeichnet. Es sind dies hauptsächlich alle im exekutiven Dienst stehenden Beamten und Unterbeamten, sowie Diener (wozu auch die Schrankenwärterinnen gezählt werden), so beispielsweise Stationsvorstände und Verkehrsbeamte, Schaffner, Kontrollore, das Stationspersonal, Portiere, Magazinsbedienstete, die verschiedenen Kategorien des Wärterpersonals des Bahnunterhaltungs- sowie des Zugförderungsdienstes.

Die D. werden von der Verwaltung in eigener Regie angefertigt, es ist Vorschrift, daß die Herstellung in bahnärarischen Werkstätten erfolgt. Die Bediensteten sind verhalten, die D. nur von der Verwaltung und im vorgeschriebenen Umfange zu beziehen, auch trägt die Verwaltung einen genau für jede einzelne Art von D. festgesetzten Anteil der Kosten selbst. Der Restbetrag wird in monatlich vom Gehalt oder Lohn in Abzug gebrachten Raten von den Bediensteten gezahlt, deren Höhe, um Überlastungen sowohl der Bediensteten sowie auch des Bekleidungsfonds zu vermeiden, genau geregelt ist. Nur besondere Arbeitskleider werden von der Verwaltung kostenlos beigestellt.

Die Instandhaltung der D. haben die Bediensteten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Distinktionsabzeichen werden in Form von goldenen oder silbernen Litzen (bei höheren Beamten durch verschiedene Goldstickereien ersetzt) am unteren Rand der Kappe getragen. Außerdem ist auf beiden Seiten des Kragenaufschlages je ein Emblem, bestehend aus den Initialen "F. S" und der Matrikennummer des Bediensteten sichtbar zu tragen.

Bei den niederländischen Eisenbahnen haben die Bediensteten, die mit dem Publikum in Berührung kommen, gleichfalls ein D. oder Dienstabzeichen zu tragen. Die Stationsvorstände und deren Stellvertreter tragen während des Dienstes im Zugverkehr eine rote Kappe.

Die D. und die Dienstabzeichen werden durch die Bestimmungen für den Eisenbahndienst festgestellt. Eine Beschreibung derselben wird dem Aufsichtsrat mitgeteilt.

Die Bediensteten der schwedischen Staatsbahnen erhalten teils D. verabfolgt (Zugführer und Schaffner), teils Bekleidungsersatz, der sich für Bahnwärter auf 90 Kronen im Jahre beläuft; alle übrigen Bediensteten erhalten 120 Kronen jährlich.

Die etatmäßig angestellten jungen Bureaudiener, Telegraphenboten u. s. w. können D. gegen einen monatlichen Gehaltsabzug von 7 Kr. 50 Öre beziehen; weibliche Kontorsgehilfen erhalten keine D.

Die bei den schweizerischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften sind im "Reglement betreffend die Dienstkleidung" vom 22. März 1902 enthalten.

Im Anhang zu diesem Reglement sind alle jene Beamten, Angestellten und Arbeiter angeführt, die zum Tragen eines D. verpflichtet sind und dieses von der Verwaltung unentgeltlich erhalten; ferner ist auch die Art und Anzahl sowie die Tragdauer der zu verabfolgenden D. angegeben.

Taglohnarbeiter werden erst nach Ablauf ihrer Probedienstzeit mit D. bedacht; Hilfsarbeiter erhalten im allgemeinen keine D., doch können ihnen in besonderen Fällen getragene D. zugewiesen werden.

Das Personal ist verpflichtet, im Dienst das D. zu tragen, an Ruhetagen und während des Urlaubes ist dies jedoch untersagt.

Die Abgabe der D. an das Personal erfolgt jährlich im Mai und November. Die Kosten der Instandhaltung haben die Bediensteten aus Eigenem zu bestreiten; sie haben für Beschädigungen außergewöhnlichen Umfanges Schadenersatz zu leisten, ausgenommen für solche, die durch Unfälle im Dienst hervorgerufen wurden. Die unentgeltlich verabfolgten D. bleiben während der ganzen Tragzeit Eigentum der Verwaltung, die gegen eine entsprechende

Die Kleiderkasse hat dem Staatsschatze jährlich 9000 Francs für Verwaltungskosten abzuführen. Solange die Kleiderkasse über einen Reservefonds von mindestens 50.000 Francs verfügt, kann sie ihren Mitgliedern Dienstkleider zum Selbstkostenpreise und auch darunter abgeben.

Die Preise der Kleidungsstücke werden jährlich durch Ministerialerlaß auf Vorschlag des Komitees festgesetzt.

Jenen Bediensteten, die D. zu tragen verpflichtet sind, wird monatlich ein Gehaltsabzug gemacht, die übrigen Bediensteten können sich Uniformen verschaffen, indem sie sich vorübergehend einem monatlichen Gehaltsabzug unterwerfen.

Zu Beginn eines jeden Jahres ist über die Kleiderkasse eine Generalabrechnung dem Minister vorzulegen und nach Genehmigung dem Personal zur Kenntnis zu bringen.

Alle Bediensteten, die zum Tragen der Uniform verpflichtet sind, haben als erste Einzahlung in die Kleiderkasse den halben Preis eines Dienstkleides zu bezahlen, sofern sie nicht auf eine Entschädigung für erste Anschaffung Anspruch haben. Die dauernden Abzüge betragen 2 bis 8 Francs monatlich.

Bei den französischen Eisenbahnen ist das Tragen eines D. durch besondere Vorschriften geregelt, die bei den einzelnen Gesellschaften wie auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen eines vollständigen D. ziemlich verschieden sind. Im allgemeinen besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines D. nur für die Bediensteten, die mit dem Publikum zu verkehren haben.

Bei den Staatsbahnen wird eine vollständige Uniform getragen, in den Zentralämtern in Paris von den Türstehern, Aufsehern und Unteraufsehern, Bureaudienern, Pförtnern und Laufburschen; im Verkehrsdienst von den Inspektoren und Unterinspektoren, sowie gewissen Kontrollorganen, von den Bahnhof- und Stationsvorständen, sowie deren Stellvertretern und allen beim Verkehrsdienst auf den Stationen Beschäftigten.

Bei der Ostbahn sind alle Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes mit Ausnahme der Inspektoren und Unterinspektoren zum Tragen eines vollständigen D. verpflichtet.

Auf den Linien der Paris-Lyon-Méditerranéé und der Paris-Orléansbahn tragen vollständiges D. die Bahnhofvorstände und Stellvertreter, die Bahnhofsbediensteten und die Angestellten der Stadtbureaus, das Zugpersonal, die Weichensteller und Arbeiterrotten.

Bei der Nordbahn tragen im allgemeinen nur die Zugbegleiter, insbesondere jene, die mit den Reisenden verkehren, ein vollständiges D., die Übrigen tragen nur die Dienstmütze.

Den Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes wird häufig von den Gesellschaften die Uniform geliefert, wofür den Bediensteten ein Gehaltsabzug gemacht wird. Den Unterschied zwischen dem Preise der Uniform und dem Gehaltsabzüge bezahlt die Gesellschaft. Die Nordbahn und die Paris-Orléansbahn erheben keinen Abzug für D. von ihren Angestellten und überlassen diesen das Übereinkommen mit den Lieferanten.

Die nach dem „Regolamente per il vestiario-uniforme“ vom 22. März 1907 zum Tragen eines D. verpflichteten Bediensteten der italienischen Staatsbahnen sind in einer Tabelle dieses Reglements verzeichnet. Es sind dies hauptsächlich alle im exekutiven Dienst stehenden Beamten und Unterbeamten, sowie Diener (wozu auch die Schrankenwärterinnen gezählt werden), so beispielsweise Stationsvorstände und Verkehrsbeamte, Schaffner, Kontrollore, das Stationspersonal, Portiere, Magazinsbedienstete, die verschiedenen Kategorien des Wärterpersonals des Bahnunterhaltungs- sowie des Zugförderungsdienstes.

Die D. werden von der Verwaltung in eigener Regie angefertigt, es ist Vorschrift, daß die Herstellung in bahnärarischen Werkstätten erfolgt. Die Bediensteten sind verhalten, die D. nur von der Verwaltung und im vorgeschriebenen Umfange zu beziehen, auch trägt die Verwaltung einen genau für jede einzelne Art von D. festgesetzten Anteil der Kosten selbst. Der Restbetrag wird in monatlich vom Gehalt oder Lohn in Abzug gebrachten Raten von den Bediensteten gezahlt, deren Höhe, um Überlastungen sowohl der Bediensteten sowie auch des Bekleidungsfonds zu vermeiden, genau geregelt ist. Nur besondere Arbeitskleider werden von der Verwaltung kostenlos beigestellt.

Die Instandhaltung der D. haben die Bediensteten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Distinktionsabzeichen werden in Form von goldenen oder silbernen Litzen (bei höheren Beamten durch verschiedene Goldstickereien ersetzt) am unteren Rand der Kappe getragen. Außerdem ist auf beiden Seiten des Kragenaufschlages je ein Emblem, bestehend aus den Initialen „F. S“ und der Matrikennummer des Bediensteten sichtbar zu tragen.

Bei den niederländischen Eisenbahnen haben die Bediensteten, die mit dem Publikum in Berührung kommen, gleichfalls ein D. oder Dienstabzeichen zu tragen. Die Stationsvorstände und deren Stellvertreter tragen während des Dienstes im Zugverkehr eine rote Kappe.

Die D. und die Dienstabzeichen werden durch die Bestimmungen für den Eisenbahndienst festgestellt. Eine Beschreibung derselben wird dem Aufsichtsrat mitgeteilt.

Die Bediensteten der schwedischen Staatsbahnen erhalten teils D. verabfolgt (Zugführer und Schaffner), teils Bekleidungsersatz, der sich für Bahnwärter auf 90 Kronen im Jahre beläuft; alle übrigen Bediensteten erhalten 120 Kronen jährlich.

Die etatmäßig angestellten jungen Bureaudiener, Telegraphenboten u. s. w. können D. gegen einen monatlichen Gehaltsabzug von 7 Kr. 50 Öre beziehen; weibliche Kontorsgehilfen erhalten keine D.

Die bei den schweizerischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften sind im „Reglement betreffend die Dienstkleidung“ vom 22. März 1902 enthalten.

Im Anhang zu diesem Reglement sind alle jene Beamten, Angestellten und Arbeiter angeführt, die zum Tragen eines D. verpflichtet sind und dieses von der Verwaltung unentgeltlich erhalten; ferner ist auch die Art und Anzahl sowie die Tragdauer der zu verabfolgenden D. angegeben.

Taglohnarbeiter werden erst nach Ablauf ihrer Probedienstzeit mit D. bedacht; Hilfsarbeiter erhalten im allgemeinen keine D., doch können ihnen in besonderen Fällen getragene D. zugewiesen werden.

Das Personal ist verpflichtet, im Dienst das D. zu tragen, an Ruhetagen und während des Urlaubes ist dies jedoch untersagt.

Die Abgabe der D. an das Personal erfolgt jährlich im Mai und November. Die Kosten der Instandhaltung haben die Bediensteten aus Eigenem zu bestreiten; sie haben für Beschädigungen außergewöhnlichen Umfanges Schadenersatz zu leisten, ausgenommen für solche, die durch Unfälle im Dienst hervorgerufen wurden. Die unentgeltlich verabfolgten D. bleiben während der ganzen Tragzeit Eigentum der Verwaltung, die gegen eine entsprechende

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[354/0368] Die Kleiderkasse hat dem Staatsschatze jährlich 9000 Francs für Verwaltungskosten abzuführen. Solange die Kleiderkasse über einen Reservefonds von mindestens 50.000 Francs verfügt, kann sie ihren Mitgliedern Dienstkleider zum Selbstkostenpreise und auch darunter abgeben. Die Preise der Kleidungsstücke werden jährlich durch Ministerialerlaß auf Vorschlag des Komitees festgesetzt. Jenen Bediensteten, die D. zu tragen verpflichtet sind, wird monatlich ein Gehaltsabzug gemacht, die übrigen Bediensteten können sich Uniformen verschaffen, indem sie sich vorübergehend einem monatlichen Gehaltsabzug unterwerfen. Zu Beginn eines jeden Jahres ist über die Kleiderkasse eine Generalabrechnung dem Minister vorzulegen und nach Genehmigung dem Personal zur Kenntnis zu bringen. Alle Bediensteten, die zum Tragen der Uniform verpflichtet sind, haben als erste Einzahlung in die Kleiderkasse den halben Preis eines Dienstkleides zu bezahlen, sofern sie nicht auf eine Entschädigung für erste Anschaffung Anspruch haben. Die dauernden Abzüge betragen 2 bis 8 Francs monatlich. Bei den französischen Eisenbahnen ist das Tragen eines D. durch besondere Vorschriften geregelt, die bei den einzelnen Gesellschaften wie auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen eines vollständigen D. ziemlich verschieden sind. Im allgemeinen besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines D. nur für die Bediensteten, die mit dem Publikum zu verkehren haben. Bei den Staatsbahnen wird eine vollständige Uniform getragen, in den Zentralämtern in Paris von den Türstehern, Aufsehern und Unteraufsehern, Bureaudienern, Pförtnern und Laufburschen; im Verkehrsdienst von den Inspektoren und Unterinspektoren, sowie gewissen Kontrollorganen, von den Bahnhof- und Stationsvorständen, sowie deren Stellvertretern und allen beim Verkehrsdienst auf den Stationen Beschäftigten. Bei der Ostbahn sind alle Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes mit Ausnahme der Inspektoren und Unterinspektoren zum Tragen eines vollständigen D. verpflichtet. Auf den Linien der Paris-Lyon-Méditerranéé und der Paris-Orléansbahn tragen vollständiges D. die Bahnhofvorstände und Stellvertreter, die Bahnhofsbediensteten und die Angestellten der Stadtbureaus, das Zugpersonal, die Weichensteller und Arbeiterrotten. Bei der Nordbahn tragen im allgemeinen nur die Zugbegleiter, insbesondere jene, die mit den Reisenden verkehren, ein vollständiges D., die Übrigen tragen nur die Dienstmütze. Den Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes wird häufig von den Gesellschaften die Uniform geliefert, wofür den Bediensteten ein Gehaltsabzug gemacht wird. Den Unterschied zwischen dem Preise der Uniform und dem Gehaltsabzüge bezahlt die Gesellschaft. Die Nordbahn und die Paris-Orléansbahn erheben keinen Abzug für D. von ihren Angestellten und überlassen diesen das Übereinkommen mit den Lieferanten. Die nach dem „Regolamente per il vestiario-uniforme“ vom 22. März 1907 zum Tragen eines D. verpflichteten Bediensteten der italienischen Staatsbahnen sind in einer Tabelle dieses Reglements verzeichnet. Es sind dies hauptsächlich alle im exekutiven Dienst stehenden Beamten und Unterbeamten, sowie Diener (wozu auch die Schrankenwärterinnen gezählt werden), so beispielsweise Stationsvorstände und Verkehrsbeamte, Schaffner, Kontrollore, das Stationspersonal, Portiere, Magazinsbedienstete, die verschiedenen Kategorien des Wärterpersonals des Bahnunterhaltungs- sowie des Zugförderungsdienstes. Die D. werden von der Verwaltung in eigener Regie angefertigt, es ist Vorschrift, daß die Herstellung in bahnärarischen Werkstätten erfolgt. Die Bediensteten sind verhalten, die D. nur von der Verwaltung und im vorgeschriebenen Umfange zu beziehen, auch trägt die Verwaltung einen genau für jede einzelne Art von D. festgesetzten Anteil der Kosten selbst. Der Restbetrag wird in monatlich vom Gehalt oder Lohn in Abzug gebrachten Raten von den Bediensteten gezahlt, deren Höhe, um Überlastungen sowohl der Bediensteten sowie auch des Bekleidungsfonds zu vermeiden, genau geregelt ist. 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Die Bediensteten der schwedischen Staatsbahnen erhalten teils D. verabfolgt (Zugführer und Schaffner), teils Bekleidungsersatz, der sich für Bahnwärter auf 90 Kronen im Jahre beläuft; alle übrigen Bediensteten erhalten 120 Kronen jährlich. Die etatmäßig angestellten jungen Bureaudiener, Telegraphenboten u. s. w. können D. gegen einen monatlichen Gehaltsabzug von 7 Kr. 50 Öre beziehen; weibliche Kontorsgehilfen erhalten keine D. Die bei den schweizerischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften sind im „Reglement betreffend die Dienstkleidung“ vom 22. März 1902 enthalten. Im Anhang zu diesem Reglement sind alle jene Beamten, Angestellten und Arbeiter angeführt, die zum Tragen eines D. verpflichtet sind und dieses von der Verwaltung unentgeltlich erhalten; ferner ist auch die Art und Anzahl sowie die Tragdauer der zu verabfolgenden D. angegeben. Taglohnarbeiter werden erst nach Ablauf ihrer Probedienstzeit mit D. bedacht; Hilfsarbeiter erhalten im allgemeinen keine D., doch können ihnen in besonderen Fällen getragene D. zugewiesen werden. Das Personal ist verpflichtet, im Dienst das D. zu tragen, an Ruhetagen und während des Urlaubes ist dies jedoch untersagt. Die Abgabe der D. an das Personal erfolgt jährlich im Mai und November. Die Kosten der Instandhaltung haben die Bediensteten aus Eigenem zu bestreiten; sie haben für Beschädigungen außergewöhnlichen Umfanges Schadenersatz zu leisten, ausgenommen für solche, die durch Unfälle im Dienst hervorgerufen wurden. Die unentgeltlich verabfolgten D. bleiben während der ganzen Tragzeit Eigentum der Verwaltung, die gegen eine entsprechende

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/368>, abgerufen am 28.09.2024.