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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Bahnverwaltung (beispielsweise S. B. = für Südbahngesellschaft, BEB. = Bustehrader Eisenbahn); auch wurde als Unterscheidung auf den Kappen bei den Staatsbahnbediensteten das bei den Beamten und Beamtenaspiranten in Goldstickerei, bei den Unterbeamten u. s. w. sowie den Dienern in geprägtem weißen Metall ausgeführte, doppelflügelige, von einer Kaiserkrone überragte Flügelrad eingeführt, wogegen die Privatbahnbediensteten auf den Kappen eine in Gold- oder Silberbouillon ausgeführte Rosette mit der Firmabezeichnung der Bahn sowie eine senkrechte, bis an den Kappenschirm reichende, mit einem kleinen Flügelrad abgeschlossene Schlinge tragen.

Für alle Bahnen wurde bestimmt, daß der den Stationsdienst versehende Beamte durch eine rote Kappe gekennzeichnet wird.

Die Uniform der drei unteren Dienstklassen sowie der Beamtenaspiranten besteht aus dem Uniformrock, Weste, Hose, Kappe und Mantel, bei feierlichen Anlässen sind Uniformhut, Degen und weiße Lederhandschuhe vorgeschrieben, für die höheren Dienstklassen (von der VII. Dienstklasse aufwärts) ist eine besondere Galauniform vorgeschrieben.

Die Distinktionsabzeichen werden auf der Galauniform am Kragen (Goldborte und silberne Rosetten sowie Flügelrad), auf der Dienstuniform auf den Achselklappen getragen.

Die Unterbeamten haben keine Galauniform, sondern nur eine kurze Uniformjacke, Weste, Hose, Kappe und Mantel, und wird die Distinktion auf den Achselklappen getragen. Farbe der Uniform der Beamten und Unterbeamten ist dunkelblau.

Die Diener haben ein aus kornblumenblauem Stoff angefertigtes D., bestehend aus Rock (im Schnitte dem Galarock der Beamten entsprechend), Hose und Kappe; nur der Mantel ist aus dunkelgrauem Stoff angefertigt. Die Distinktionsabzeichen der Diener werden am Kragen des Rockes getragen (weißmetallene, geprägte Rosetten und Flügelrad).

Jene Staatsbeamten, die im Eisenbahnressort in Verwendung stehen (so z. B. im Eisenbahnministerium oder die Staatsbahndirektoren und deren Stellvertreter) tragen die für Staatsbeamte festgesetzten D. oder Galauniformen, nur haben sie am Kragen außer den Rosetten noch beiderseits ein silbernes Flügelrad und auf dem Hut rechts seitwärts statt eines Knopfes ein größeres, goldgesticktes Flügelrad.

Mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 11. Mai 1902 wurde bei allen Eisenbahnbediensteten eine Uniformbluse als eigentliches D. eingeführt, die bis zu diesem Zeitpunkt in Gebrauch gewesene kurze Jacke jedoch abgeschafft. Bei dieser Bluse sind die Distinktionen und das Flügelrad am Kragen angebracht. Das Tragen der Bluse außer Dienst ist untersagt.

Die Beamten haben die Uniformen selbst zu beschaffen und im Stande zu halten.

Die Beamtenaspiranten und Volontäre erhalten nach ihrer Autorisierung zur selbständigen Ausübung des Verkehrsdienstes, bei dem das Tragen der Uniform vorgeschrieben ist, auf Grund des Erlasses des Eisenbahnministeriums vom 25. Mai 1906 einen einmaligen Uniformierungsbeitrag von 330 K, außerdem erhalten die Beamten bei Verwendung im äußeren Dienste fortlaufend Beiträge für Beschaffung der Uniform.

Das gesamte übrige Dienstpersonal (Unterbeamte, Unterbeamtenstellvertreter, Diener) erhält bei den Staatsbahnen die Uniformen von der Verwaltung und ist für jede Bedienstetenkategorie die Art, Anzahl und Tragdauer der D. festgesetzt. Das Lokomotivpersonal erhält nur Pelze, Pelzkappen und Filzstiefel. Arbeiter und Hilfsarbeiter erhalten nur in einzelnen Fällen D., beispielsweise Wettermäntel u. dgl.

Die in den Schnellzügen den Reinigungsdienst besorgenden Dienstfrauen erhalten schwarze Blusen und Röcke sowie weiße Schürzen und haben eine gelbe Armbinde mit eingewebtem schwarzem Flügelrad zu tragen, die sie gleichfalls von der Verwaltung erhalten.

Bei den Privatbahnen bestehen zumeist mit den Vorschriften der Staatsbahnen gleichlautende Bestimmungen bezüglich der Versorgung der Bediensteten mit D.

In Ungarn ist es allen beim exekutiven Dienst Angestellten, Beamten, Beamtenaspiranten, Kassenmanipulantinnen, Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten und Dienern sowie sämtlichen Kanzleidienern und Portieren zur Pflicht gemacht, ein D. zu tragen.

Das D. besteht aus Bluse, Beinkleid, Kappe, Mantel, Halskragen und Handschuhen. Die Kassenmanipulantinnen tragen Uniformblusen. Als Dienstabzeichen dient ein mit der ungarischen Krone und dem Doppelflügelrad versehenes Armband aus Seide, das am linken Oberarm getragen wird.

Der mit der Fahrkartenrevision auf der Strecke betraute Beamte der Zentrale ist nur zur Anlegung des Dienstabzeichens verpflichtet.

Die Beamten sowie auch die mit Monatsgehalt und Tagesvergütung angestellten Betriebsaspiranten, insofern letztgenannte zur Tragung eines D. bemüßigt sind, haben dieses aus eigenem zu beschaffen.

Als Vergütung der Beschaffungskosten erhalten die Beamten und die vorgenannten Beamtenaspiranten jährlich ein Pauschale von 120 K.

Die Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten, die Kassenmanipulantinnen und die Diener erhalten die Uniform unentgeltlich; desgleichen werden Arbeiter, die Dienstverrichtungen obiger Kategorien versehen, von der Eisenbahn mit D. versehen.

Bei den belgischen Staatsbahnen müssen die meisten Bediensteten der exekutiven Dienstzweige eine vollständige Uniform im Dienste tragen. Von dieser Verpflichtung sind nur die Bediensteten der Heizhäuser und Werkstätten enthoben. Die Bediensteten sind in eine Anzahl von Uniformklassen eingeteilt. Man unterscheidet die Galauniform (tenue de ceremonie) von der Dienstuniform (tenue de service). Zur billigeren Beschaffung sind die Bediensteten gehalten, die Uniform bei der Uniformierungskasse (messe d'habillement) zu beziehen, die durch ein Komitee, bestehend aus 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidenten, 10 wirklichen und vier Ersatzmitgliedern verwaltet wird. Dieses Komitee wird jedes Jahr zur Hälfte erneuert. Zu den vorzüglichsten Aufgaben dieses Komitees gehört die Fürsorge für die Wahl der Stoffe, für die Anfertigung der Modelle, die Aufstellung der Lieferungsverträge und Bedingungen, die Aufträge an die Lieferanten, die Prüfung, Annahme oder Zurückweisung der Lieferung, die gute und wirtschaftliche Ausführung der Kleidungsstücke, die Bestätigung der Zahlungen, die rechtzeitige Versorgung der Magazine, die Zentralisierung des Rechnungswesens betreffend die Einnahmen, Ausgaben und Vorräte, die Jahresabrechnung und Bilanzierung, die finanzielle Verwaltung des Instituts, die Vorschläge auf Abänderung der Reglements und ihre Durchführung, die Vorschläge für die Festsetzung der monatlichen Abzüge und der Preise bei Verkäufen an die Angehörigen der Kleiderkasse, kurz für alle Maßnahmen, die sich auf die Kleiderkasse beziehen.

Bahnverwaltung (beispielsweise S. B. = für Südbahngesellschaft, BEB. = Bustěhrader Eisenbahn); auch wurde als Unterscheidung auf den Kappen bei den Staatsbahnbediensteten das bei den Beamten und Beamtenaspiranten in Goldstickerei, bei den Unterbeamten u. s. w. sowie den Dienern in geprägtem weißen Metall ausgeführte, doppelflügelige, von einer Kaiserkrone überragte Flügelrad eingeführt, wogegen die Privatbahnbediensteten auf den Kappen eine in Gold- oder Silberbouillon ausgeführte Rosette mit der Firmabezeichnung der Bahn sowie eine senkrechte, bis an den Kappenschirm reichende, mit einem kleinen Flügelrad abgeschlossene Schlinge tragen.

Für alle Bahnen wurde bestimmt, daß der den Stationsdienst versehende Beamte durch eine rote Kappe gekennzeichnet wird.

Die Uniform der drei unteren Dienstklassen sowie der Beamtenaspiranten besteht aus dem Uniformrock, Weste, Hose, Kappe und Mantel, bei feierlichen Anlässen sind Uniformhut, Degen und weiße Lederhandschuhe vorgeschrieben, für die höheren Dienstklassen (von der VII. Dienstklasse aufwärts) ist eine besondere Galauniform vorgeschrieben.

Die Distinktionsabzeichen werden auf der Galauniform am Kragen (Goldborte und silberne Rosetten sowie Flügelrad), auf der Dienstuniform auf den Achselklappen getragen.

Die Unterbeamten haben keine Galauniform, sondern nur eine kurze Uniformjacke, Weste, Hose, Kappe und Mantel, und wird die Distinktion auf den Achselklappen getragen. Farbe der Uniform der Beamten und Unterbeamten ist dunkelblau.

Die Diener haben ein aus kornblumenblauem Stoff angefertigtes D., bestehend aus Rock (im Schnitte dem Galarock der Beamten entsprechend), Hose und Kappe; nur der Mantel ist aus dunkelgrauem Stoff angefertigt. Die Distinktionsabzeichen der Diener werden am Kragen des Rockes getragen (weißmetallene, geprägte Rosetten und Flügelrad).

Jene Staatsbeamten, die im Eisenbahnressort in Verwendung stehen (so z. B. im Eisenbahnministerium oder die Staatsbahndirektoren und deren Stellvertreter) tragen die für Staatsbeamte festgesetzten D. oder Galauniformen, nur haben sie am Kragen außer den Rosetten noch beiderseits ein silbernes Flügelrad und auf dem Hut rechts seitwärts statt eines Knopfes ein größeres, goldgesticktes Flügelrad.

Mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 11. Mai 1902 wurde bei allen Eisenbahnbediensteten eine Uniformbluse als eigentliches D. eingeführt, die bis zu diesem Zeitpunkt in Gebrauch gewesene kurze Jacke jedoch abgeschafft. Bei dieser Bluse sind die Distinktionen und das Flügelrad am Kragen angebracht. Das Tragen der Bluse außer Dienst ist untersagt.

Die Beamten haben die Uniformen selbst zu beschaffen und im Stande zu halten.

Die Beamtenaspiranten und Volontäre erhalten nach ihrer Autorisierung zur selbständigen Ausübung des Verkehrsdienstes, bei dem das Tragen der Uniform vorgeschrieben ist, auf Grund des Erlasses des Eisenbahnministeriums vom 25. Mai 1906 einen einmaligen Uniformierungsbeitrag von 330 K, außerdem erhalten die Beamten bei Verwendung im äußeren Dienste fortlaufend Beiträge für Beschaffung der Uniform.

Das gesamte übrige Dienstpersonal (Unterbeamte, Unterbeamtenstellvertreter, Diener) erhält bei den Staatsbahnen die Uniformen von der Verwaltung und ist für jede Bedienstetenkategorie die Art, Anzahl und Tragdauer der D. festgesetzt. Das Lokomotivpersonal erhält nur Pelze, Pelzkappen und Filzstiefel. Arbeiter und Hilfsarbeiter erhalten nur in einzelnen Fällen D., beispielsweise Wettermäntel u. dgl.

Die in den Schnellzügen den Reinigungsdienst besorgenden Dienstfrauen erhalten schwarze Blusen und Röcke sowie weiße Schürzen und haben eine gelbe Armbinde mit eingewebtem schwarzem Flügelrad zu tragen, die sie gleichfalls von der Verwaltung erhalten.

Bei den Privatbahnen bestehen zumeist mit den Vorschriften der Staatsbahnen gleichlautende Bestimmungen bezüglich der Versorgung der Bediensteten mit D.

In Ungarn ist es allen beim exekutiven Dienst Angestellten, Beamten, Beamtenaspiranten, Kassenmanipulantinnen, Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten und Dienern sowie sämtlichen Kanzleidienern und Portieren zur Pflicht gemacht, ein D. zu tragen.

Das D. besteht aus Bluse, Beinkleid, Kappe, Mantel, Halskragen und Handschuhen. Die Kassenmanipulantinnen tragen Uniformblusen. Als Dienstabzeichen dient ein mit der ungarischen Krone und dem Doppelflügelrad versehenes Armband aus Seide, das am linken Oberarm getragen wird.

Der mit der Fahrkartenrevision auf der Strecke betraute Beamte der Zentrale ist nur zur Anlegung des Dienstabzeichens verpflichtet.

Die Beamten sowie auch die mit Monatsgehalt und Tagesvergütung angestellten Betriebsaspiranten, insofern letztgenannte zur Tragung eines D. bemüßigt sind, haben dieses aus eigenem zu beschaffen.

Als Vergütung der Beschaffungskosten erhalten die Beamten und die vorgenannten Beamtenaspiranten jährlich ein Pauschale von 120 K.

Die Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten, die Kassenmanipulantinnen und die Diener erhalten die Uniform unentgeltlich; desgleichen werden Arbeiter, die Dienstverrichtungen obiger Kategorien versehen, von der Eisenbahn mit D. versehen.

Bei den belgischen Staatsbahnen müssen die meisten Bediensteten der exekutiven Dienstzweige eine vollständige Uniform im Dienste tragen. Von dieser Verpflichtung sind nur die Bediensteten der Heizhäuser und Werkstätten enthoben. Die Bediensteten sind in eine Anzahl von Uniformklassen eingeteilt. Man unterscheidet die Galauniform (tenue de ceremonie) von der Dienstuniform (tenue de service). Zur billigeren Beschaffung sind die Bediensteten gehalten, die Uniform bei der Uniformierungskasse (messe d'habillement) zu beziehen, die durch ein Komitee, bestehend aus 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidenten, 10 wirklichen und vier Ersatzmitgliedern verwaltet wird. Dieses Komitee wird jedes Jahr zur Hälfte erneuert. Zu den vorzüglichsten Aufgaben dieses Komitees gehört die Fürsorge für die Wahl der Stoffe, für die Anfertigung der Modelle, die Aufstellung der Lieferungsverträge und Bedingungen, die Aufträge an die Lieferanten, die Prüfung, Annahme oder Zurückweisung der Lieferung, die gute und wirtschaftliche Ausführung der Kleidungsstücke, die Bestätigung der Zahlungen, die rechtzeitige Versorgung der Magazine, die Zentralisierung des Rechnungswesens betreffend die Einnahmen, Ausgaben und Vorräte, die Jahresabrechnung und Bilanzierung, die finanzielle Verwaltung des Instituts, die Vorschläge auf Abänderung der Reglements und ihre Durchführung, die Vorschläge für die Festsetzung der monatlichen Abzüge und der Preise bei Verkäufen an die Angehörigen der Kleiderkasse, kurz für alle Maßnahmen, die sich auf die Kleiderkasse beziehen.

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[353/0367] Bahnverwaltung (beispielsweise S. B. = für Südbahngesellschaft, BEB. = Bustěhrader Eisenbahn); auch wurde als Unterscheidung auf den Kappen bei den Staatsbahnbediensteten das bei den Beamten und Beamtenaspiranten in Goldstickerei, bei den Unterbeamten u. s. w. sowie den Dienern in geprägtem weißen Metall ausgeführte, doppelflügelige, von einer Kaiserkrone überragte Flügelrad eingeführt, wogegen die Privatbahnbediensteten auf den Kappen eine in Gold- oder Silberbouillon ausgeführte Rosette mit der Firmabezeichnung der Bahn sowie eine senkrechte, bis an den Kappenschirm reichende, mit einem kleinen Flügelrad abgeschlossene Schlinge tragen. Für alle Bahnen wurde bestimmt, daß der den Stationsdienst versehende Beamte durch eine rote Kappe gekennzeichnet wird. Die Uniform der drei unteren Dienstklassen sowie der Beamtenaspiranten besteht aus dem Uniformrock, Weste, Hose, Kappe und Mantel, bei feierlichen Anlässen sind Uniformhut, Degen und weiße Lederhandschuhe vorgeschrieben, für die höheren Dienstklassen (von der VII. Dienstklasse aufwärts) ist eine besondere Galauniform vorgeschrieben. Die Distinktionsabzeichen werden auf der Galauniform am Kragen (Goldborte und silberne Rosetten sowie Flügelrad), auf der Dienstuniform auf den Achselklappen getragen. Die Unterbeamten haben keine Galauniform, sondern nur eine kurze Uniformjacke, Weste, Hose, Kappe und Mantel, und wird die Distinktion auf den Achselklappen getragen. Farbe der Uniform der Beamten und Unterbeamten ist dunkelblau. Die Diener haben ein aus kornblumenblauem Stoff angefertigtes D., bestehend aus Rock (im Schnitte dem Galarock der Beamten entsprechend), Hose und Kappe; nur der Mantel ist aus dunkelgrauem Stoff angefertigt. Die Distinktionsabzeichen der Diener werden am Kragen des Rockes getragen (weißmetallene, geprägte Rosetten und Flügelrad). Jene Staatsbeamten, die im Eisenbahnressort in Verwendung stehen (so z. B. im Eisenbahnministerium oder die Staatsbahndirektoren und deren Stellvertreter) tragen die für Staatsbeamte festgesetzten D. oder Galauniformen, nur haben sie am Kragen außer den Rosetten noch beiderseits ein silbernes Flügelrad und auf dem Hut rechts seitwärts statt eines Knopfes ein größeres, goldgesticktes Flügelrad. Mit Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 11. Mai 1902 wurde bei allen Eisenbahnbediensteten eine Uniformbluse als eigentliches D. eingeführt, die bis zu diesem Zeitpunkt in Gebrauch gewesene kurze Jacke jedoch abgeschafft. Bei dieser Bluse sind die Distinktionen und das Flügelrad am Kragen angebracht. Das Tragen der Bluse außer Dienst ist untersagt. Die Beamten haben die Uniformen selbst zu beschaffen und im Stande zu halten. Die Beamtenaspiranten und Volontäre erhalten nach ihrer Autorisierung zur selbständigen Ausübung des Verkehrsdienstes, bei dem das Tragen der Uniform vorgeschrieben ist, auf Grund des Erlasses des Eisenbahnministeriums vom 25. Mai 1906 einen einmaligen Uniformierungsbeitrag von 330 K, außerdem erhalten die Beamten bei Verwendung im äußeren Dienste fortlaufend Beiträge für Beschaffung der Uniform. Das gesamte übrige Dienstpersonal (Unterbeamte, Unterbeamtenstellvertreter, Diener) erhält bei den Staatsbahnen die Uniformen von der Verwaltung und ist für jede Bedienstetenkategorie die Art, Anzahl und Tragdauer der D. festgesetzt. Das Lokomotivpersonal erhält nur Pelze, Pelzkappen und Filzstiefel. Arbeiter und Hilfsarbeiter erhalten nur in einzelnen Fällen D., beispielsweise Wettermäntel u. dgl. 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Der mit der Fahrkartenrevision auf der Strecke betraute Beamte der Zentrale ist nur zur Anlegung des Dienstabzeichens verpflichtet. Die Beamten sowie auch die mit Monatsgehalt und Tagesvergütung angestellten Betriebsaspiranten, insofern letztgenannte zur Tragung eines D. bemüßigt sind, haben dieses aus eigenem zu beschaffen. Als Vergütung der Beschaffungskosten erhalten die Beamten und die vorgenannten Beamtenaspiranten jährlich ein Pauschale von 120 K. Die Unterbeamten, Unterbeamtenaspiranten, die Kassenmanipulantinnen und die Diener erhalten die Uniform unentgeltlich; desgleichen werden Arbeiter, die Dienstverrichtungen obiger Kategorien versehen, von der Eisenbahn mit D. versehen. Bei den belgischen Staatsbahnen müssen die meisten Bediensteten der exekutiven Dienstzweige eine vollständige Uniform im Dienste tragen. Von dieser Verpflichtung sind nur die Bediensteten der Heizhäuser und Werkstätten enthoben. Die Bediensteten sind in eine Anzahl von Uniformklassen eingeteilt. Man unterscheidet die Galauniform (tenue de ceremonie) von der Dienstuniform (tenue de service). Zur billigeren Beschaffung sind die Bediensteten gehalten, die Uniform bei der Uniformierungskasse (messe d'habillement) zu beziehen, die durch ein Komitee, bestehend aus 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidenten, 10 wirklichen und vier Ersatzmitgliedern verwaltet wird. Dieses Komitee wird jedes Jahr zur Hälfte erneuert. Zu den vorzüglichsten Aufgaben dieses Komitees gehört die Fürsorge für die Wahl der Stoffe, für die Anfertigung der Modelle, die Aufstellung der Lieferungsverträge und Bedingungen, die Aufträge an die Lieferanten, die Prüfung, Annahme oder Zurückweisung der Lieferung, die gute und wirtschaftliche Ausführung der Kleidungsstücke, die Bestätigung der Zahlungen, die rechtzeitige Versorgung der Magazine, die Zentralisierung des Rechnungswesens betreffend die Einnahmen, Ausgaben und Vorräte, die Jahresabrechnung und Bilanzierung, die finanzielle Verwaltung des Instituts, die Vorschläge auf Abänderung der Reglements und ihre Durchführung, die Vorschläge für die Festsetzung der monatlichen Abzüge und der Preise bei Verkäufen an die Angehörigen der Kleiderkasse, kurz für alle Maßnahmen, die sich auf die Kleiderkasse beziehen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/367>, abgerufen am 28.09.2024.