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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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bei Personenzügen ein rotes Tragband, bzw. eine rote Tasche, die Pförtner tragen ein Messingschild mit der eingestanzten Bezeichnung "Pförtner," die Bahnpolizeibeamten ein gleiches Brustschild mit der Inschrift "Bahnpolizei," die Gepäckträger ein Mützenschild mit der Bezeichnung "Gepäckträger Nr. ...," die Dienstfrauen eine Armbinde, die Schaffner bei Personenzügen und die Bahnsteigschaffner am Mützenstreifen die Dienstnummer u. s. w.

Das D. hat seine Bedeutung sowohl für das Publikum, das dadurch erfährt, an wen es sich zu wenden hat, wie auch für die den Dienst kontrollierenden Vorgesetzten, denen unmöglich jeder unterstellte Bedienstete von vornherein persönlich bekannt sein kann. Zugleich trägt aber das D. auch dazu bei, das Pflichtbewußtsein seiner Träger zu steigern (Näheres s. Dienstkleid).

Seydel.


Dienstaltersgrenze. Die Erreichung eines bestimmten Alters, die den etatsmäßig angestellten Beamten die Möglichkeit gewährt, unter erleichterten Bedingungen ihre Versetzung in den Ruhestand nachzusuchen, anderseits aber auch die Eisenbahnverwaltung in die Lage versetzt, derartige Beamte unter gewissen Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in den Ruhestand zu versetzen. Als D. ist auf Grund der entsprechenden Pensionierungsbestimmungen bei den meisten Verwaltungen, wie bei den badischen, bayerischen, preußisch-hessischen, sächsischen, württembergischen, ferner bei den österreichischen Staatsbahnen u. s. w., das 65. Lebensjahr festgesetzt, das ja auch sonst in mancherlei Beziehung Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten mit sich bringt.

Seydel.


Dienstalterszulagen, durch die Besoldungsordnungen festgesetzte Gehaltszulagen, Gehaltsvorrückungen, die nach je einer bestimmten, in derselben Gehaltsstufe zurückgelegten Zahl von Dienstjahren fällig werden.

D. werden nach jedesmaligem Ablauf der Wartefrist mit der Beschränkung gewährt, daß, wenn der Bedienstete das Höchstgehalt seiner Klasse erreicht hat, weitere D. entfallen. Die D. werden unter der Voraussetzung bewilligt, daß der einzelne Bedienstete seit der letztgewährten Zulage sich dienstlich wie außerdienstlich zufriedenstellend geführt hat. Die Zeitabschnitte, nach deren Ablauf die Dienstaltersstufen anfallen, sind sehr verschieden und schwanken zwischen einem und fünf Jahren.

Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sind für jede Beamtenklasse (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Mindest- und Höchstgehalt festgesetzt. Das Aufrücken innerhalb einer Beamtenklasse erfolgt bei sämtlichen Beamten in Dienstaltersstufen von 3 zu 3 Jahren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Gehaltszulagen steht keinem Beamten zu. Hat das Verhalten eines Beamten dazu geführt, ihm ausnahmsweise eine der Zeit nach fällige D. einstweilen vorzuenthalten, so ist ihm der Grund der Nichtbewilligung von Amts wegen mitzuteilen. Die Zulage wird demnächst gewährt, sobald die Anstände behoben sind. Bei den höheren Beamten bedarf es sowohl zur einstweiligen Vorenthaltung, wie auch, wenn diese verfügt ist, zur späteren Bewilligung der D. der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. Die einstweilige Vorenthaltung einer D. hat für sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Gehaltsstufe hinausgeschoben wird.

Die Einführung der D. bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen, die auf alle Beamtenklassen der Eisenbahnverwaltung ausgedehnt ist mit Ausnahme der Eisenbahndirektionspräsidenten, die Einzelgehälter von 12.000 M. beziehen, hat sich als ein geeignetes Mittel erwiesen, um den vielfachen Unzuträglichkeiten, die bis dahin mit der Gehaltsverteilung nach Gehaltsklassen infolge der häufigen und umfangreichen Verschiebungen des Beamtenpersonals der Eisenbahnverwaltung verbunden waren, mit Erfolg vorzubeugen.

Bei den elsaß-lothringischen Reichseisenbahnen besteht bezüglich der Gewährung von D. dasselbe Verfahren wie bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen. Nur aus Gründen disziplinarer Natur kann das Verbleiben eines Beamten auf der bisherigen Gehaltsstufe auch nach Ablauf des Zeitraumes von 3 Jahren verfügt werden.

Auch bei den bayerischen Staatseisenbahnen erhalten mit Ausnahme der Ministerialdirektoren und der Präsidenten der Eisenbahndirektionen, die Einzelgehälter beziehen, die etatsmäßigen Beamten D. in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren.

Bei den sächsischen Staatsbahnen werden einzelnen Beamtenklassen D. in Zwischenräumen von je 2 Jahren gewährt, im allgemeinen sind aber auch hier Vorrückungsfristen von 3 Jahren üblich.

Für die Beamten der badischen Staatsbahnen sind in der Regel D. in zweijährigen Zwischenräumen vorgesehen, während bei den württembergischen Staatsbahnen das Vorrücken in die höheren Gehaltsstufen, sofern nicht durch Gesetz oder Etatsverabschiedung andere Vorrückungsfristen festgesetzt sind, je nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt.

bei Personenzügen ein rotes Tragband, bzw. eine rote Tasche, die Pförtner tragen ein Messingschild mit der eingestanzten Bezeichnung „Pförtner,“ die Bahnpolizeibeamten ein gleiches Brustschild mit der Inschrift „Bahnpolizei,“ die Gepäckträger ein Mützenschild mit der Bezeichnung „Gepäckträger Nr. ...,“ die Dienstfrauen eine Armbinde, die Schaffner bei Personenzügen und die Bahnsteigschaffner am Mützenstreifen die Dienstnummer u. s. w.

Das D. hat seine Bedeutung sowohl für das Publikum, das dadurch erfährt, an wen es sich zu wenden hat, wie auch für die den Dienst kontrollierenden Vorgesetzten, denen unmöglich jeder unterstellte Bedienstete von vornherein persönlich bekannt sein kann. Zugleich trägt aber das D. auch dazu bei, das Pflichtbewußtsein seiner Träger zu steigern (Näheres s. Dienstkleid).

Seydel.


Dienstaltersgrenze. Die Erreichung eines bestimmten Alters, die den etatsmäßig angestellten Beamten die Möglichkeit gewährt, unter erleichterten Bedingungen ihre Versetzung in den Ruhestand nachzusuchen, anderseits aber auch die Eisenbahnverwaltung in die Lage versetzt, derartige Beamte unter gewissen Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in den Ruhestand zu versetzen. Als D. ist auf Grund der entsprechenden Pensionierungsbestimmungen bei den meisten Verwaltungen, wie bei den badischen, bayerischen, preußisch-hessischen, sächsischen, württembergischen, ferner bei den österreichischen Staatsbahnen u. s. w., das 65. Lebensjahr festgesetzt, das ja auch sonst in mancherlei Beziehung Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten mit sich bringt.

Seydel.


Dienstalterszulagen, durch die Besoldungsordnungen festgesetzte Gehaltszulagen, Gehaltsvorrückungen, die nach je einer bestimmten, in derselben Gehaltsstufe zurückgelegten Zahl von Dienstjahren fällig werden.

D. werden nach jedesmaligem Ablauf der Wartefrist mit der Beschränkung gewährt, daß, wenn der Bedienstete das Höchstgehalt seiner Klasse erreicht hat, weitere D. entfallen. Die D. werden unter der Voraussetzung bewilligt, daß der einzelne Bedienstete seit der letztgewährten Zulage sich dienstlich wie außerdienstlich zufriedenstellend geführt hat. Die Zeitabschnitte, nach deren Ablauf die Dienstaltersstufen anfallen, sind sehr verschieden und schwanken zwischen einem und fünf Jahren.

Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sind für jede Beamtenklasse (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Mindest- und Höchstgehalt festgesetzt. Das Aufrücken innerhalb einer Beamtenklasse erfolgt bei sämtlichen Beamten in Dienstaltersstufen von 3 zu 3 Jahren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Gehaltszulagen steht keinem Beamten zu. Hat das Verhalten eines Beamten dazu geführt, ihm ausnahmsweise eine der Zeit nach fällige D. einstweilen vorzuenthalten, so ist ihm der Grund der Nichtbewilligung von Amts wegen mitzuteilen. Die Zulage wird demnächst gewährt, sobald die Anstände behoben sind. Bei den höheren Beamten bedarf es sowohl zur einstweiligen Vorenthaltung, wie auch, wenn diese verfügt ist, zur späteren Bewilligung der D. der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. Die einstweilige Vorenthaltung einer D. hat für sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Gehaltsstufe hinausgeschoben wird.

Die Einführung der D. bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen, die auf alle Beamtenklassen der Eisenbahnverwaltung ausgedehnt ist mit Ausnahme der Eisenbahndirektionspräsidenten, die Einzelgehälter von 12.000 M. beziehen, hat sich als ein geeignetes Mittel erwiesen, um den vielfachen Unzuträglichkeiten, die bis dahin mit der Gehaltsverteilung nach Gehaltsklassen infolge der häufigen und umfangreichen Verschiebungen des Beamtenpersonals der Eisenbahnverwaltung verbunden waren, mit Erfolg vorzubeugen.

Bei den elsaß-lothringischen Reichseisenbahnen besteht bezüglich der Gewährung von D. dasselbe Verfahren wie bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen. Nur aus Gründen disziplinarer Natur kann das Verbleiben eines Beamten auf der bisherigen Gehaltsstufe auch nach Ablauf des Zeitraumes von 3 Jahren verfügt werden.

Auch bei den bayerischen Staatseisenbahnen erhalten mit Ausnahme der Ministerialdirektoren und der Präsidenten der Eisenbahndirektionen, die Einzelgehälter beziehen, die etatsmäßigen Beamten D. in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren.

Bei den sächsischen Staatsbahnen werden einzelnen Beamtenklassen D. in Zwischenräumen von je 2 Jahren gewährt, im allgemeinen sind aber auch hier Vorrückungsfristen von 3 Jahren üblich.

Für die Beamten der badischen Staatsbahnen sind in der Regel D. in zweijährigen Zwischenräumen vorgesehen, während bei den württembergischen Staatsbahnen das Vorrücken in die höheren Gehaltsstufen, sofern nicht durch Gesetz oder Etatsverabschiedung andere Vorrückungsfristen festgesetzt sind, je nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt.

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[333/0347] bei Personenzügen ein rotes Tragband, bzw. eine rote Tasche, die Pförtner tragen ein Messingschild mit der eingestanzten Bezeichnung „Pförtner,“ die Bahnpolizeibeamten ein gleiches Brustschild mit der Inschrift „Bahnpolizei,“ die Gepäckträger ein Mützenschild mit der Bezeichnung „Gepäckträger Nr. ...,“ die Dienstfrauen eine Armbinde, die Schaffner bei Personenzügen und die Bahnsteigschaffner am Mützenstreifen die Dienstnummer u. s. w. Das D. hat seine Bedeutung sowohl für das Publikum, das dadurch erfährt, an wen es sich zu wenden hat, wie auch für die den Dienst kontrollierenden Vorgesetzten, denen unmöglich jeder unterstellte Bedienstete von vornherein persönlich bekannt sein kann. Zugleich trägt aber das D. auch dazu bei, das Pflichtbewußtsein seiner Träger zu steigern (Näheres s. Dienstkleid). Seydel. Dienstaltersgrenze. Die Erreichung eines bestimmten Alters, die den etatsmäßig angestellten Beamten die Möglichkeit gewährt, unter erleichterten Bedingungen ihre Versetzung in den Ruhestand nachzusuchen, anderseits aber auch die Eisenbahnverwaltung in die Lage versetzt, derartige Beamte unter gewissen Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in den Ruhestand zu versetzen. Als D. ist auf Grund der entsprechenden Pensionierungsbestimmungen bei den meisten Verwaltungen, wie bei den badischen, bayerischen, preußisch-hessischen, sächsischen, württembergischen, ferner bei den österreichischen Staatsbahnen u. s. w., das 65. Lebensjahr festgesetzt, das ja auch sonst in mancherlei Beziehung Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten mit sich bringt. Seydel. Dienstalterszulagen, durch die Besoldungsordnungen festgesetzte Gehaltszulagen, Gehaltsvorrückungen, die nach je einer bestimmten, in derselben Gehaltsstufe zurückgelegten Zahl von Dienstjahren fällig werden. D. werden nach jedesmaligem Ablauf der Wartefrist mit der Beschränkung gewährt, daß, wenn der Bedienstete das Höchstgehalt seiner Klasse erreicht hat, weitere D. entfallen. Die D. werden unter der Voraussetzung bewilligt, daß der einzelne Bedienstete seit der letztgewährten Zulage sich dienstlich wie außerdienstlich zufriedenstellend geführt hat. Die Zeitabschnitte, nach deren Ablauf die Dienstaltersstufen anfallen, sind sehr verschieden und schwanken zwischen einem und fünf Jahren. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen sind für jede Beamtenklasse (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Mindest- und Höchstgehalt festgesetzt. Das Aufrücken innerhalb einer Beamtenklasse erfolgt bei sämtlichen Beamten in Dienstaltersstufen von 3 zu 3 Jahren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Gehaltszulagen steht keinem Beamten zu. Hat das Verhalten eines Beamten dazu geführt, ihm ausnahmsweise eine der Zeit nach fällige D. einstweilen vorzuenthalten, so ist ihm der Grund der Nichtbewilligung von Amts wegen mitzuteilen. Die Zulage wird demnächst gewährt, sobald die Anstände behoben sind. Bei den höheren Beamten bedarf es sowohl zur einstweiligen Vorenthaltung, wie auch, wenn diese verfügt ist, zur späteren Bewilligung der D. der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. Die einstweilige Vorenthaltung einer D. hat für sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Gehaltsstufe hinausgeschoben wird. Die Einführung der D. bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen, die auf alle Beamtenklassen der Eisenbahnverwaltung ausgedehnt ist mit Ausnahme der Eisenbahndirektionspräsidenten, die Einzelgehälter von 12.000 M. beziehen, hat sich als ein geeignetes Mittel erwiesen, um den vielfachen Unzuträglichkeiten, die bis dahin mit der Gehaltsverteilung nach Gehaltsklassen infolge der häufigen und umfangreichen Verschiebungen des Beamtenpersonals der Eisenbahnverwaltung verbunden waren, mit Erfolg vorzubeugen. Bei den elsaß-lothringischen Reichseisenbahnen besteht bezüglich der Gewährung von D. dasselbe Verfahren wie bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen. Nur aus Gründen disziplinarer Natur kann das Verbleiben eines Beamten auf der bisherigen Gehaltsstufe auch nach Ablauf des Zeitraumes von 3 Jahren verfügt werden. Auch bei den bayerischen Staatseisenbahnen erhalten mit Ausnahme der Ministerialdirektoren und der Präsidenten der Eisenbahndirektionen, die Einzelgehälter beziehen, die etatsmäßigen Beamten D. in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren. Bei den sächsischen Staatsbahnen werden einzelnen Beamtenklassen D. in Zwischenräumen von je 2 Jahren gewährt, im allgemeinen sind aber auch hier Vorrückungsfristen von 3 Jahren üblich. Für die Beamten der badischen Staatsbahnen sind in der Regel D. in zweijährigen Zwischenräumen vorgesehen, während bei den württembergischen Staatsbahnen das Vorrücken in die höheren Gehaltsstufen, sofern nicht durch Gesetz oder Etatsverabschiedung andere Vorrückungsfristen festgesetzt sind, je nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/347>, abgerufen am 22.11.2024.