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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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oder Gütersendungen, so nimmt auch dieser im D. des Zugsführers Platz, wenn nicht für ihn ein besonderes D. hergerichtet ist. Beide Beamten haben schriftliche Arbeiten während der Fahrt zu verrichten. Vor ihren Sitzen sind deshalb Tische und Brieffächer zum Ordnen und Aufbewahren von Frachtbriefen, Begleitscheinen, Dienstbriefen und Vordrucken angebracht. Außerdem sind im D. verschließbare Schränke und Kasten zur Unterbringung der im Zuge mitzuführenden Signalmittel und Geräte (s. Betriebsinventar), in Packwagen, die zur Beförderung von Geldsendungen bestimmt sind, auch verschließbare Geldkisten vorhanden.

Der Platz für den Zugführer wird in der Regel so angeordnet, daß er einen Ausblick nach dem Zuge und der Bahnstrecke gestattet. Ein gleich günstiger Platz für die Beobachtung der Bahnstrecke und der Signale wie für den Lokomotivführer, läßt sich allerdings nicht herrichten. Auch von dem unmittelbar hinter der Lokomotive laufenden Gepäckwagen aus ist der Ausblick nicht annähernd so gut wie vom Führerstande der Lokomotive. Durch die letztere und ihren Tender wird ein Teil des Gesichtsfeldes verdeckt, zeitweise wird es sogar gänzlich verhüllt durch Dampf und Rauch der Lokomotive. Trotzdem will man nicht gern auf die Mitbeteiligung des Zugführers bei der Signalbeobachtung, für die der Lokomotivführer in erster Linie verantwortlich bleibt, verzichten. Dem Zugführer obliegt die Beaufsichtigung des gesamten Dienstes am Zuge. Es wird ihm daher die besondere Pflicht auferlegt, die Befolgung der Signale, die dem Zuge gegeben werden, zu überwachen, sich möglichst oft vom Zustande des Zuges Überzeugung zu verschaffen und so lange es ihm seine sonstigen Dienstgeschäfte gestatten, auf die Signale und Wegeschranken zu achten. Aus diesem Grunde wird der Platz des Zugführers im D. des Gepäckwagens so eingerichtet, daß er einen möglichst guten Ausblick nach vorwärts und rückwärts über Zug und Bahnstrecke gestattet. Der Platz wird in der Regel erhöht in einem das Wagendach überragenden Aufbau so angeordnet, daß der Zugführer, ohne sich vom Sitz erheben zu müssen, freien Ausblick nach vorwärts und rückwärts hat. Ist nur in einer Richtung ein freier Ausblick möglich, so wird wohl durch Anbringung von Spiegeln über oder neben dem Sitz dafür gesorgt, daß der Zug auch in der entgegengesetzten Richtung übersehen werden kann. - Von seinem Platze aus vermag der Zugführer die Bremse des Wagens oder beim Vorhandensein einer durchgehenden Bremse auch diese in Tätigkeit zu setzen. Ein in die Bremsleitung eingeschaltetes Manometer ermöglicht die Überwachung der Dienstbereitschaft der durchgehenden Bremse.

Über die bei den einzelnen Verwaltungen übliche, aus den vorstehend besprochenen Anforderungen sich ergebende Anordnung der D., die je nach Größe und Bauart der Wagen erhebliche Unterschiede aufweist, s. Gepäckwagen. - Gepäckwagen mit 2 D., eines an jeder Stirnseite des Wagens, werden nur noch selten gebaut. Die Regel bilden Gepäckwagen mit einem D., das entweder am Ende oder in der Mitte des Wagens angeordnet wird. Die letztere Bauart, die bei den belgischen und französischen Bahnen bevorzugt wird und auch bei den vierachsigen Schnellzuggepäckwagen der deutschen Eisenbahnen Anwendung findet, hat den Nachteil, daß der Wagenraum durch das D. in zwei Teile getrennt wird, zwischen denen Gepäckstücke nur in beschränkter Weise hin und her befördert werden können, dagegen den Vorteil, daß die Beamten im D. bei Unfällen besser geschützt sind. Auch gestattet die Lage des D. in der Mitte des Wagens einen nach beiden Seiten gleich günstigen Ausblick.

Wenn das D. im Gepäckwagen auch für die Schaffner (s. d.) des Zuges noch Platz bieten würde, so läßt sich in den Personenzügen die Vorhaltung eines weiteren D. doch nicht immer vermeiden. Damit die Schaffner beim Anhalten des Zuges rechtzeitig zum Ausrufen (s. d.) der Stationen und zum Öffnen der Türen zur Stelle sind, müssen sie in möglichster Nähe der ihnen zur Bedienung zugewiesenen Wagen untergebracht werden. Die Zurücklegung des Weges vom Gepäckwagen bei Ankunft des Zuges und zurück bei der Abfahrt würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen und die Aufenthalte über Gebühr verlängern. Es wird deshalb für das Zugbegleitpersonal außer dem Zugführerabteil im Gepäckwagen in der Regel noch ein zweites D. im Zuge vorgehalten und hierzu ein gewöhnliches Abteil dritter Klasse möglichst nahe der Mitte des Zuges durch ein Schild als D. bezeichnet. Auf den deutschen Eisenbahnen darf das Zugbegleitpersonal nach § 92 der Fahrdienstvorschriften ein D. in der ersten oder zweiten Klasse, auch wenn der Zug nur diese Klassen führt, nicht einrichten. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen darf ein D. bei Zügen, in denen ein Gepäckwagen mit Zugführerabteil läuft, überhaupt nur eingerichtet werden, wenn zwei oder mehr im Schaffnerdienst volltätige Beamte den Zug begleiten. Ist kein D. in den Personenwagen vorhanden, so kann ein solches für Zugpersonale, die zur Übernahme oder nach Ableistung

oder Gütersendungen, so nimmt auch dieser im D. des Zugsführers Platz, wenn nicht für ihn ein besonderes D. hergerichtet ist. Beide Beamten haben schriftliche Arbeiten während der Fahrt zu verrichten. Vor ihren Sitzen sind deshalb Tische und Brieffächer zum Ordnen und Aufbewahren von Frachtbriefen, Begleitscheinen, Dienstbriefen und Vordrucken angebracht. Außerdem sind im D. verschließbare Schränke und Kasten zur Unterbringung der im Zuge mitzuführenden Signalmittel und Geräte (s. Betriebsinventar), in Packwagen, die zur Beförderung von Geldsendungen bestimmt sind, auch verschließbare Geldkisten vorhanden.

Der Platz für den Zugführer wird in der Regel so angeordnet, daß er einen Ausblick nach dem Zuge und der Bahnstrecke gestattet. Ein gleich günstiger Platz für die Beobachtung der Bahnstrecke und der Signale wie für den Lokomotivführer, läßt sich allerdings nicht herrichten. Auch von dem unmittelbar hinter der Lokomotive laufenden Gepäckwagen aus ist der Ausblick nicht annähernd so gut wie vom Führerstande der Lokomotive. Durch die letztere und ihren Tender wird ein Teil des Gesichtsfeldes verdeckt, zeitweise wird es sogar gänzlich verhüllt durch Dampf und Rauch der Lokomotive. Trotzdem will man nicht gern auf die Mitbeteiligung des Zugführers bei der Signalbeobachtung, für die der Lokomotivführer in erster Linie verantwortlich bleibt, verzichten. Dem Zugführer obliegt die Beaufsichtigung des gesamten Dienstes am Zuge. Es wird ihm daher die besondere Pflicht auferlegt, die Befolgung der Signale, die dem Zuge gegeben werden, zu überwachen, sich möglichst oft vom Zustande des Zuges Überzeugung zu verschaffen und so lange es ihm seine sonstigen Dienstgeschäfte gestatten, auf die Signale und Wegeschranken zu achten. Aus diesem Grunde wird der Platz des Zugführers im D. des Gepäckwagens so eingerichtet, daß er einen möglichst guten Ausblick nach vorwärts und rückwärts über Zug und Bahnstrecke gestattet. Der Platz wird in der Regel erhöht in einem das Wagendach überragenden Aufbau so angeordnet, daß der Zugführer, ohne sich vom Sitz erheben zu müssen, freien Ausblick nach vorwärts und rückwärts hat. Ist nur in einer Richtung ein freier Ausblick möglich, so wird wohl durch Anbringung von Spiegeln über oder neben dem Sitz dafür gesorgt, daß der Zug auch in der entgegengesetzten Richtung übersehen werden kann. – Von seinem Platze aus vermag der Zugführer die Bremse des Wagens oder beim Vorhandensein einer durchgehenden Bremse auch diese in Tätigkeit zu setzen. Ein in die Bremsleitung eingeschaltetes Manometer ermöglicht die Überwachung der Dienstbereitschaft der durchgehenden Bremse.

Über die bei den einzelnen Verwaltungen übliche, aus den vorstehend besprochenen Anforderungen sich ergebende Anordnung der D., die je nach Größe und Bauart der Wagen erhebliche Unterschiede aufweist, s. Gepäckwagen. – Gepäckwagen mit 2 D., eines an jeder Stirnseite des Wagens, werden nur noch selten gebaut. Die Regel bilden Gepäckwagen mit einem D., das entweder am Ende oder in der Mitte des Wagens angeordnet wird. Die letztere Bauart, die bei den belgischen und französischen Bahnen bevorzugt wird und auch bei den vierachsigen Schnellzuggepäckwagen der deutschen Eisenbahnen Anwendung findet, hat den Nachteil, daß der Wagenraum durch das D. in zwei Teile getrennt wird, zwischen denen Gepäckstücke nur in beschränkter Weise hin und her befördert werden können, dagegen den Vorteil, daß die Beamten im D. bei Unfällen besser geschützt sind. Auch gestattet die Lage des D. in der Mitte des Wagens einen nach beiden Seiten gleich günstigen Ausblick.

Wenn das D. im Gepäckwagen auch für die Schaffner (s. d.) des Zuges noch Platz bieten würde, so läßt sich in den Personenzügen die Vorhaltung eines weiteren D. doch nicht immer vermeiden. Damit die Schaffner beim Anhalten des Zuges rechtzeitig zum Ausrufen (s. d.) der Stationen und zum Öffnen der Türen zur Stelle sind, müssen sie in möglichster Nähe der ihnen zur Bedienung zugewiesenen Wagen untergebracht werden. Die Zurücklegung des Weges vom Gepäckwagen bei Ankunft des Zuges und zurück bei der Abfahrt würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen und die Aufenthalte über Gebühr verlängern. Es wird deshalb für das Zugbegleitpersonal außer dem Zugführerabteil im Gepäckwagen in der Regel noch ein zweites D. im Zuge vorgehalten und hierzu ein gewöhnliches Abteil dritter Klasse möglichst nahe der Mitte des Zuges durch ein Schild als D. bezeichnet. Auf den deutschen Eisenbahnen darf das Zugbegleitpersonal nach § 92 der Fahrdienstvorschriften ein D. in der ersten oder zweiten Klasse, auch wenn der Zug nur diese Klassen führt, nicht einrichten. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen darf ein D. bei Zügen, in denen ein Gepäckwagen mit Zugführerabteil läuft, überhaupt nur eingerichtet werden, wenn zwei oder mehr im Schaffnerdienst volltätige Beamte den Zug begleiten. Ist kein D. in den Personenwagen vorhanden, so kann ein solches für Zugpersonale, die zur Übernahme oder nach Ableistung

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oder Gütersendungen, so nimmt auch dieser im D. des Zugsführers Platz, wenn nicht für ihn ein besonderes D. hergerichtet ist. Beide Beamten haben schriftliche Arbeiten während der Fahrt zu verrichten. Vor ihren Sitzen sind deshalb Tische und Brieffächer zum Ordnen und Aufbewahren von Frachtbriefen, Begleitscheinen, Dienstbriefen und Vordrucken angebracht. Außerdem sind im D. verschließbare Schränke und Kasten zur Unterbringung der im Zuge mitzuführenden Signalmittel und Geräte (s. <hi rendition="#g">Betriebsinventar</hi>), in Packwagen, die zur Beförderung von Geldsendungen bestimmt sind, auch verschließbare Geldkisten vorhanden.</p><lb/>
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[331/0345] oder Gütersendungen, so nimmt auch dieser im D. des Zugsführers Platz, wenn nicht für ihn ein besonderes D. hergerichtet ist. Beide Beamten haben schriftliche Arbeiten während der Fahrt zu verrichten. Vor ihren Sitzen sind deshalb Tische und Brieffächer zum Ordnen und Aufbewahren von Frachtbriefen, Begleitscheinen, Dienstbriefen und Vordrucken angebracht. Außerdem sind im D. verschließbare Schränke und Kasten zur Unterbringung der im Zuge mitzuführenden Signalmittel und Geräte (s. Betriebsinventar), in Packwagen, die zur Beförderung von Geldsendungen bestimmt sind, auch verschließbare Geldkisten vorhanden. Der Platz für den Zugführer wird in der Regel so angeordnet, daß er einen Ausblick nach dem Zuge und der Bahnstrecke gestattet. Ein gleich günstiger Platz für die Beobachtung der Bahnstrecke und der Signale wie für den Lokomotivführer, läßt sich allerdings nicht herrichten. Auch von dem unmittelbar hinter der Lokomotive laufenden Gepäckwagen aus ist der Ausblick nicht annähernd so gut wie vom Führerstande der Lokomotive. Durch die letztere und ihren Tender wird ein Teil des Gesichtsfeldes verdeckt, zeitweise wird es sogar gänzlich verhüllt durch Dampf und Rauch der Lokomotive. Trotzdem will man nicht gern auf die Mitbeteiligung des Zugführers bei der Signalbeobachtung, für die der Lokomotivführer in erster Linie verantwortlich bleibt, verzichten. Dem Zugführer obliegt die Beaufsichtigung des gesamten Dienstes am Zuge. Es wird ihm daher die besondere Pflicht auferlegt, die Befolgung der Signale, die dem Zuge gegeben werden, zu überwachen, sich möglichst oft vom Zustande des Zuges Überzeugung zu verschaffen und so lange es ihm seine sonstigen Dienstgeschäfte gestatten, auf die Signale und Wegeschranken zu achten. Aus diesem Grunde wird der Platz des Zugführers im D. des Gepäckwagens so eingerichtet, daß er einen möglichst guten Ausblick nach vorwärts und rückwärts über Zug und Bahnstrecke gestattet. Der Platz wird in der Regel erhöht in einem das Wagendach überragenden Aufbau so angeordnet, daß der Zugführer, ohne sich vom Sitz erheben zu müssen, freien Ausblick nach vorwärts und rückwärts hat. Ist nur in einer Richtung ein freier Ausblick möglich, so wird wohl durch Anbringung von Spiegeln über oder neben dem Sitz dafür gesorgt, daß der Zug auch in der entgegengesetzten Richtung übersehen werden kann. – Von seinem Platze aus vermag der Zugführer die Bremse des Wagens oder beim Vorhandensein einer durchgehenden Bremse auch diese in Tätigkeit zu setzen. Ein in die Bremsleitung eingeschaltetes Manometer ermöglicht die Überwachung der Dienstbereitschaft der durchgehenden Bremse. Über die bei den einzelnen Verwaltungen übliche, aus den vorstehend besprochenen Anforderungen sich ergebende Anordnung der D., die je nach Größe und Bauart der Wagen erhebliche Unterschiede aufweist, s. Gepäckwagen. – Gepäckwagen mit 2 D., eines an jeder Stirnseite des Wagens, werden nur noch selten gebaut. Die Regel bilden Gepäckwagen mit einem D., das entweder am Ende oder in der Mitte des Wagens angeordnet wird. Die letztere Bauart, die bei den belgischen und französischen Bahnen bevorzugt wird und auch bei den vierachsigen Schnellzuggepäckwagen der deutschen Eisenbahnen Anwendung findet, hat den Nachteil, daß der Wagenraum durch das D. in zwei Teile getrennt wird, zwischen denen Gepäckstücke nur in beschränkter Weise hin und her befördert werden können, dagegen den Vorteil, daß die Beamten im D. bei Unfällen besser geschützt sind. Auch gestattet die Lage des D. in der Mitte des Wagens einen nach beiden Seiten gleich günstigen Ausblick. Wenn das D. im Gepäckwagen auch für die Schaffner (s. d.) des Zuges noch Platz bieten würde, so läßt sich in den Personenzügen die Vorhaltung eines weiteren D. doch nicht immer vermeiden. Damit die Schaffner beim Anhalten des Zuges rechtzeitig zum Ausrufen (s. d.) der Stationen und zum Öffnen der Türen zur Stelle sind, müssen sie in möglichster Nähe der ihnen zur Bedienung zugewiesenen Wagen untergebracht werden. Die Zurücklegung des Weges vom Gepäckwagen bei Ankunft des Zuges und zurück bei der Abfahrt würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen und die Aufenthalte über Gebühr verlängern. Es wird deshalb für das Zugbegleitpersonal außer dem Zugführerabteil im Gepäckwagen in der Regel noch ein zweites D. im Zuge vorgehalten und hierzu ein gewöhnliches Abteil dritter Klasse möglichst nahe der Mitte des Zuges durch ein Schild als D. bezeichnet. Auf den deutschen Eisenbahnen darf das Zugbegleitpersonal nach § 92 der Fahrdienstvorschriften ein D. in der ersten oder zweiten Klasse, auch wenn der Zug nur diese Klassen führt, nicht einrichten. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen darf ein D. bei Zügen, in denen ein Gepäckwagen mit Zugführerabteil läuft, überhaupt nur eingerichtet werden, wenn zwei oder mehr im Schaffnerdienst volltätige Beamte den Zug begleiten. Ist kein D. in den Personenwagen vorhanden, so kann ein solches für Zugpersonale, die zur Übernahme oder nach Ableistung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/345>, abgerufen am 21.11.2024.