Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

werfen sind. Diese Grube besteht aus zwei wasserdichten Abteilungen; sobald eine angefüllt ist, muß sie mit Erde bedeckt werden; das Leeren darf nicht vor 20 Tagen und so lange nicht erfolgen, als die andere Abteilung Exkremente aufnehmen kann. Auf diese Weise ist zwischen den beiden Grubenabteilungen zu wechseln.

Die Waschung muß unmittelbar nach der Reinigung erfolgen und mittels Hydranten oder Pumpen durch Druckwasser ausgeführt werden.

Bei Frost ist warmes Wasser zu verwenden, damit angefrorene Exkremente und Unreinigkeiten vollständig entfernt werden.

Zur D. der zur Viehbeförderung verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe, der Kai- und Rampenanlagen, Barrieren. Geräte, Werkzeuge u. s. w. werden folgende Desinfektionsmittel als allein zulässig erklärt:

1. Das "Creosolum saponatum", die Kresolseifenlösung sowie die gleichartigen Desinfektionsmittel Kresapol, Kresol Roche, das Sepsol von St. Margarethen u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 50% Kresol auf 1 l enthalten. Die Lösung soll im warmen Wasser eine 3%ige, im kalten Wasser eine 5%ige sein.

2. Das "Formaldehydum saponatum", die Formaldehydseifenlösung und deren gleichartige oder verwandte Produkte, wie z. B. das Lysoform, das Sapoformal u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 57 g Formaldehyd und 200 g Fettsäure (in Seifenform) auf 1 l enthalten.

Die betreffenden Lösungen sind mittels warmen Wassers 5%ig herzustellen.

Für alle Desinfektionsmittel gilt die Verwendung warmen Wassers als Regel; wo dessen Beschaffung unmöglich oder mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist, darf ausnahmsweise kaltes Wasser verwendet werden. Zur Verteilung der Desinfektionsmittel ist ein Pulverisator zu verwenden. Bei ansteckenden Krankheiten ist die D. unter Aufsicht eines patentierten Tierarztes vorzunehmen. In Österreich-Ungarn sowie in Frankreich wird die in der Schweiz vorgenommene D. als gültig anerkannt, nicht aber in Deutschland.

Die mit Vieh nach Italien übergegangenen Schweizer Wagen sind bei ihrer Rückkunft auf der italienisch-schweizerischen Grenzstation in allen Fällen zu desinfizieren.

England. Die Bestimmungen für die Beförderung von Tieren auf Schiffen und Eisenbahnen sind in der "Animal (Transit and General) Order" von 1895 und in den Ergänzungsvorschriften von 1904 enthalten. Nach den Vorschriften über die Desinfektionsmittel "Diseases of Animals (disinfection) Order von 1906" wird zur D. hauptsächlich verwendet:

a) eine 1%ige Chlorkalklösung mit mindestens 30% tatsächlichem Chlorgehalt;

b) eine 5%ige Karbolsäurelösung, wobei die Karbolsäure mit mindestens 95% Reinheit garantiert sein muß, mit darauffolgendem Tünchen der Wände und des Bodens mit Kalkmilch;

c) in besonderen Fällen andere Desinfektionsmittel und Tünchen mit Kalkmilch.

Die D. hat binnen 12 Stunden zu geschehen.

In Amerika wenden die Bahnen gleichfalls der D. von Viehwagen ihre Aufmerksamkeit zu.

Bereits im Jahre 1889 ist die Bundesregierung eingeschritten und hat der Sekretär des Ackerbauministeriums an die hauptsächlich beim Viehverkehr beteiligten Eisenbahnen ein Rundschreiben erlassen, worin er die Notwendigkeit darlegt, das zur Ausfuhr bestimmte Rindvieh nur in desinfizierten Wagen zu befördern und dadurch der Verbreitung des "Texasfiebers" entgegenzutreten. Zugleich wird in diesem Rundschreiben den Bahnen mit der Erlassung von Zwangsvorschriften gedroht, falls sie nicht freiwillig die nötigen Maßnahmen treffen sollten. Tatsächlich haben die "Trunkbahnen" bereits ihre Organe angewiesen, für die Ausfuhr nur desinfizierte Wagen zu verwenden.

Lassak.


Desinfektionsanstalten (disinfection plants; installations de desinfection; impianti di disinfezione), die in bedeutenderen Stationen (Desinfektionsstationen) vorhandenen baulichen und maschinellen Anlagen zur Durchführung von Wagendesinfektionen in größerem Umfange.

Derlei Anstalten sollen sich auf tunlichst abgelegenen Teilen des Bahnhofes befinden und aus zwei getrennten Anlagen bestehen, von denen die erstere und größere zur Durchführung der normalen Desinfektion, zur Reinigung und Desinfektion von Wagen nach der Beförderung von gesundem Vieh, die zweite, kleinere, von ersterer vollkommen isolierte und gegen unbefugtes Betreten abgeschlossene Anlage für die Durchführung der verschärften Desinfektion zu dienen hat.

Um Anrainerbauten möglichst entfernt zu halten und Düngerablagerungsstellen zu schaffen, muß reichlich Grund zur Verfügung stehen. Wenn irgendwie tunlich, sollen die Desinfektionsanlagen im angeschütteten Gelände liegen, da sich hierdurch die notwendige Kanalisation leicht und billig durchführen läßt und für die ganz bedeutenden Sandmassen aus den Schweinewagen (1·0-1·5 m3 Sand für einen Wagen) in den nunmehr zur Verfügung stehenden Material graben erwünschte Ablagerungsstätten gefunden werden, wodurch Auf-, Ablade- und Beförderungskosten dieses wertlosen Materials erspart werden. Auch ist durch die höhere Lage der D. die Errichtung der notwendigen Sedimentierungs- oder Kläranlagen für die verunreinigten Waschwässer ohne hohe Kosten ermöglicht.

Die Anlage von Wohnungen in den für obige Zwecke errichteten Gebäuden ist ausgeschlossen.

Als Haupterfordernis für eine D. muß die leichte Beschaffung großer Wassermassen bezeichnet werden, u. zw. entweder aus bestehenden Wasserleitungen oder durch Errichtung leistungsfähiger Pumpenanlagen mit Wasserentnahme aus Flüssen oder ergiebigen Brunnen mit reichlichem Grundwasserzufluß.

Als Wasserbedarf für die Reinigung und Desinfektion eines einbödigen Wagens, bzw. einer Etage samt dem Bedarf für die nötige Reinigung der gesamten Desinfektionsanlage, der

werfen sind. Diese Grube besteht aus zwei wasserdichten Abteilungen; sobald eine angefüllt ist, muß sie mit Erde bedeckt werden; das Leeren darf nicht vor 20 Tagen und so lange nicht erfolgen, als die andere Abteilung Exkremente aufnehmen kann. Auf diese Weise ist zwischen den beiden Grubenabteilungen zu wechseln.

Die Waschung muß unmittelbar nach der Reinigung erfolgen und mittels Hydranten oder Pumpen durch Druckwasser ausgeführt werden.

Bei Frost ist warmes Wasser zu verwenden, damit angefrorene Exkremente und Unreinigkeiten vollständig entfernt werden.

Zur D. der zur Viehbeförderung verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe, der Kai- und Rampenanlagen, Barrieren. Geräte, Werkzeuge u. s. w. werden folgende Desinfektionsmittel als allein zulässig erklärt:

1. Das „Creosolum saponatum“, die Kresolseifenlösung sowie die gleichartigen Desinfektionsmittel Kresapol, Kresol Roche, das Sepsol von St. Margarethen u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 50% Kresol auf 1 l enthalten. Die Lösung soll im warmen Wasser eine 3%ige, im kalten Wasser eine 5%ige sein.

2. Das „Formaldehydum saponatum“, die Formaldehydseifenlösung und deren gleichartige oder verwandte Produkte, wie z. B. das Lysoform, das Sapoformal u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 57 g Formaldehyd und 200 g Fettsäure (in Seifenform) auf 1 l enthalten.

Die betreffenden Lösungen sind mittels warmen Wassers 5%ig herzustellen.

Für alle Desinfektionsmittel gilt die Verwendung warmen Wassers als Regel; wo dessen Beschaffung unmöglich oder mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist, darf ausnahmsweise kaltes Wasser verwendet werden. Zur Verteilung der Desinfektionsmittel ist ein Pulverisator zu verwenden. Bei ansteckenden Krankheiten ist die D. unter Aufsicht eines patentierten Tierarztes vorzunehmen. In Österreich-Ungarn sowie in Frankreich wird die in der Schweiz vorgenommene D. als gültig anerkannt, nicht aber in Deutschland.

Die mit Vieh nach Italien übergegangenen Schweizer Wagen sind bei ihrer Rückkunft auf der italienisch-schweizerischen Grenzstation in allen Fällen zu desinfizieren.

England. Die Bestimmungen für die Beförderung von Tieren auf Schiffen und Eisenbahnen sind in der „Animal (Transit and General) Order“ von 1895 und in den Ergänzungsvorschriften von 1904 enthalten. Nach den Vorschriften über die Desinfektionsmittel „Diseases of Animals (disinfection) Order von 1906“ wird zur D. hauptsächlich verwendet:

a) eine 1%ige Chlorkalklösung mit mindestens 30% tatsächlichem Chlorgehalt;

b) eine 5%ige Karbolsäurelösung, wobei die Karbolsäure mit mindestens 95% Reinheit garantiert sein muß, mit darauffolgendem Tünchen der Wände und des Bodens mit Kalkmilch;

c) in besonderen Fällen andere Desinfektionsmittel und Tünchen mit Kalkmilch.

Die D. hat binnen 12 Stunden zu geschehen.

In Amerika wenden die Bahnen gleichfalls der D. von Viehwagen ihre Aufmerksamkeit zu.

Bereits im Jahre 1889 ist die Bundesregierung eingeschritten und hat der Sekretär des Ackerbauministeriums an die hauptsächlich beim Viehverkehr beteiligten Eisenbahnen ein Rundschreiben erlassen, worin er die Notwendigkeit darlegt, das zur Ausfuhr bestimmte Rindvieh nur in desinfizierten Wagen zu befördern und dadurch der Verbreitung des „Texasfiebers“ entgegenzutreten. Zugleich wird in diesem Rundschreiben den Bahnen mit der Erlassung von Zwangsvorschriften gedroht, falls sie nicht freiwillig die nötigen Maßnahmen treffen sollten. Tatsächlich haben die „Trunkbahnen“ bereits ihre Organe angewiesen, für die Ausfuhr nur desinfizierte Wagen zu verwenden.

Lassak.


Desinfektionsanstalten (disinfection plants; installations de désinfection; impianti di disinfezione), die in bedeutenderen Stationen (Desinfektionsstationen) vorhandenen baulichen und maschinellen Anlagen zur Durchführung von Wagendesinfektionen in größerem Umfange.

Derlei Anstalten sollen sich auf tunlichst abgelegenen Teilen des Bahnhofes befinden und aus zwei getrennten Anlagen bestehen, von denen die erstere und größere zur Durchführung der normalen Desinfektion, zur Reinigung und Desinfektion von Wagen nach der Beförderung von gesundem Vieh, die zweite, kleinere, von ersterer vollkommen isolierte und gegen unbefugtes Betreten abgeschlossene Anlage für die Durchführung der verschärften Desinfektion zu dienen hat.

Um Anrainerbauten möglichst entfernt zu halten und Düngerablagerungsstellen zu schaffen, muß reichlich Grund zur Verfügung stehen. Wenn irgendwie tunlich, sollen die Desinfektionsanlagen im angeschütteten Gelände liegen, da sich hierdurch die notwendige Kanalisation leicht und billig durchführen läßt und für die ganz bedeutenden Sandmassen aus den Schweinewagen (1·0–1·5 m3 Sand für einen Wagen) in den nunmehr zur Verfügung stehenden Material graben erwünschte Ablagerungsstätten gefunden werden, wodurch Auf-, Ablade- und Beförderungskosten dieses wertlosen Materials erspart werden. Auch ist durch die höhere Lage der D. die Errichtung der notwendigen Sedimentierungs- oder Kläranlagen für die verunreinigten Waschwässer ohne hohe Kosten ermöglicht.

Die Anlage von Wohnungen in den für obige Zwecke errichteten Gebäuden ist ausgeschlossen.

Als Haupterfordernis für eine D. muß die leichte Beschaffung großer Wassermassen bezeichnet werden, u. zw. entweder aus bestehenden Wasserleitungen oder durch Errichtung leistungsfähiger Pumpenanlagen mit Wasserentnahme aus Flüssen oder ergiebigen Brunnen mit reichlichem Grundwasserzufluß.

Als Wasserbedarf für die Reinigung und Desinfektion eines einbödigen Wagens, bzw. einer Etage samt dem Bedarf für die nötige Reinigung der gesamten Desinfektionsanlage, der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0295" n="281"/>
werfen sind. Diese Grube besteht aus zwei wasserdichten Abteilungen; sobald eine angefüllt ist, muß sie mit Erde bedeckt werden; das Leeren darf nicht vor 20 Tagen und so lange nicht erfolgen, als die andere Abteilung Exkremente aufnehmen kann. Auf diese Weise ist zwischen den beiden Grubenabteilungen zu wechseln.</p><lb/>
          <p>Die Waschung muß unmittelbar nach der Reinigung erfolgen und mittels Hydranten oder Pumpen durch Druckwasser ausgeführt werden.</p><lb/>
          <p>Bei Frost ist warmes Wasser zu verwenden, damit angefrorene Exkremente und Unreinigkeiten vollständig entfernt werden.</p><lb/>
          <p>Zur D. der zur Viehbeförderung verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe, der Kai- und Rampenanlagen, Barrieren. Geräte, Werkzeuge u. s. w. werden folgende Desinfektionsmittel als allein zulässig erklärt:</p><lb/>
          <p>1. Das &#x201E;Creosolum saponatum&#x201C;, die Kresolseifenlösung sowie die gleichartigen Desinfektionsmittel Kresapol, Kresol Roche, das Sepsol von St. Margarethen u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 50<hi rendition="#i">%</hi> Kresol auf 1 <hi rendition="#i">l</hi> enthalten. Die Lösung soll im warmen Wasser eine 3<hi rendition="#i">%</hi>ige, im kalten Wasser eine 5<hi rendition="#i">%</hi>ige sein.</p><lb/>
          <p>2. Das &#x201E;Formaldehydum saponatum&#x201C;, die Formaldehydseifenlösung und deren gleichartige oder verwandte Produkte, wie z. B. das Lysoform, das Sapoformal u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 57 <hi rendition="#i">g</hi> Formaldehyd und 200 <hi rendition="#i">g</hi> Fettsäure (in Seifenform) auf 1 <hi rendition="#i">l</hi> enthalten.</p><lb/>
          <p>Die betreffenden Lösungen sind mittels warmen Wassers 5<hi rendition="#i">%</hi>ig herzustellen.</p><lb/>
          <p>Für alle Desinfektionsmittel gilt die Verwendung warmen Wassers als Regel; wo dessen Beschaffung unmöglich oder mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist, darf ausnahmsweise kaltes Wasser verwendet werden. Zur Verteilung der Desinfektionsmittel ist ein Pulverisator zu verwenden. Bei ansteckenden Krankheiten ist die D. unter Aufsicht eines patentierten Tierarztes vorzunehmen. In Österreich-Ungarn sowie in Frankreich wird die in der Schweiz vorgenommene D. als gültig anerkannt, nicht aber in Deutschland.</p><lb/>
          <p>Die mit Vieh nach Italien übergegangenen Schweizer Wagen sind bei ihrer Rückkunft auf der italienisch-schweizerischen Grenzstation in allen Fällen zu desinfizieren.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#g">England</hi>. Die Bestimmungen für die Beförderung von Tieren auf Schiffen und Eisenbahnen sind in der &#x201E;Animal (Transit and General) Order&#x201C; von 1895 und in den Ergänzungsvorschriften von 1904 enthalten. Nach den Vorschriften über die Desinfektionsmittel &#x201E;Diseases of Animals (disinfection) Order von 1906&#x201C; wird zur D. hauptsächlich verwendet:</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">a)</hi> eine 1<hi rendition="#i">%</hi>ige Chlorkalklösung mit mindestens 30<hi rendition="#i">%</hi> tatsächlichem Chlorgehalt;</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">b)</hi> eine 5<hi rendition="#i">%</hi>ige Karbolsäurelösung, wobei die Karbolsäure mit mindestens 95<hi rendition="#i">%</hi> Reinheit garantiert sein muß, mit darauffolgendem Tünchen der Wände und des Bodens mit Kalkmilch;</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">c)</hi> in besonderen Fällen andere Desinfektionsmittel und Tünchen mit Kalkmilch.</p><lb/>
          <p>Die D. hat binnen 12 Stunden zu geschehen.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Amerika</hi> wenden die Bahnen gleichfalls der D. von Viehwagen ihre Aufmerksamkeit zu.</p><lb/>
          <p>Bereits im Jahre 1889 ist die Bundesregierung eingeschritten und hat der Sekretär des Ackerbauministeriums an die hauptsächlich beim Viehverkehr beteiligten Eisenbahnen ein Rundschreiben erlassen, worin er die Notwendigkeit darlegt, das zur Ausfuhr bestimmte Rindvieh nur in desinfizierten Wagen zu befördern und dadurch der Verbreitung des &#x201E;Texasfiebers&#x201C; entgegenzutreten. Zugleich wird in diesem Rundschreiben den Bahnen mit der Erlassung von Zwangsvorschriften gedroht, falls sie nicht freiwillig die nötigen Maßnahmen treffen sollten. Tatsächlich haben die &#x201E;Trunkbahnen&#x201C; bereits ihre Organe angewiesen, für die Ausfuhr nur desinfizierte Wagen zu verwenden.</p><lb/>
          <p rendition="#right">Lassak.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Desinfektionsanstalten</hi><hi rendition="#i">(disinfection plants; installations de désinfection; impianti di disinfezione),</hi> die in bedeutenderen Stationen (Desinfektionsstationen) vorhandenen baulichen und maschinellen Anlagen zur Durchführung von Wagendesinfektionen in größerem Umfange.</p><lb/>
          <p>Derlei Anstalten sollen sich auf tunlichst abgelegenen Teilen des Bahnhofes befinden und aus zwei getrennten Anlagen bestehen, von denen die erstere und größere zur Durchführung der normalen Desinfektion, zur Reinigung und Desinfektion von Wagen nach der Beförderung von gesundem Vieh, die zweite, kleinere, von ersterer vollkommen isolierte und gegen unbefugtes Betreten abgeschlossene Anlage für die Durchführung der verschärften Desinfektion zu dienen hat.</p><lb/>
          <p>Um Anrainerbauten möglichst entfernt zu halten und Düngerablagerungsstellen zu schaffen, muß reichlich Grund zur Verfügung stehen. Wenn irgendwie tunlich, sollen die Desinfektionsanlagen im angeschütteten Gelände liegen, da sich hierdurch die notwendige Kanalisation leicht und billig durchführen läßt und für die ganz bedeutenden Sandmassen aus den Schweinewagen (1·0&#x2013;1·5 <hi rendition="#i">m</hi><hi rendition="#sup">3</hi> Sand für einen Wagen) in den nunmehr zur Verfügung stehenden Material graben erwünschte Ablagerungsstätten gefunden werden, wodurch Auf-, Ablade- und Beförderungskosten dieses wertlosen Materials erspart werden. Auch ist durch die höhere Lage der D. die Errichtung der notwendigen Sedimentierungs- oder Kläranlagen für die verunreinigten Waschwässer ohne hohe Kosten ermöglicht.</p><lb/>
          <p>Die Anlage von Wohnungen in den für obige Zwecke errichteten Gebäuden ist ausgeschlossen.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Als Haupterfordernis für eine D. muß die leichte Beschaffung großer Wassermassen bezeichnet werden</hi>, u. zw. entweder aus bestehenden Wasserleitungen oder durch Errichtung leistungsfähiger Pumpenanlagen mit Wasserentnahme aus Flüssen oder ergiebigen Brunnen mit reichlichem Grundwasserzufluß.</p><lb/>
          <p>Als Wasserbedarf für die Reinigung und Desinfektion eines einbödigen Wagens, bzw. einer Etage samt dem Bedarf für die nötige Reinigung der gesamten Desinfektionsanlage, der
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[281/0295] werfen sind. Diese Grube besteht aus zwei wasserdichten Abteilungen; sobald eine angefüllt ist, muß sie mit Erde bedeckt werden; das Leeren darf nicht vor 20 Tagen und so lange nicht erfolgen, als die andere Abteilung Exkremente aufnehmen kann. Auf diese Weise ist zwischen den beiden Grubenabteilungen zu wechseln. Die Waschung muß unmittelbar nach der Reinigung erfolgen und mittels Hydranten oder Pumpen durch Druckwasser ausgeführt werden. Bei Frost ist warmes Wasser zu verwenden, damit angefrorene Exkremente und Unreinigkeiten vollständig entfernt werden. Zur D. der zur Viehbeförderung verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe, der Kai- und Rampenanlagen, Barrieren. Geräte, Werkzeuge u. s. w. werden folgende Desinfektionsmittel als allein zulässig erklärt: 1. Das „Creosolum saponatum“, die Kresolseifenlösung sowie die gleichartigen Desinfektionsmittel Kresapol, Kresol Roche, das Sepsol von St. Margarethen u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 50% Kresol auf 1 l enthalten. Die Lösung soll im warmen Wasser eine 3%ige, im kalten Wasser eine 5%ige sein. 2. Das „Formaldehydum saponatum“, die Formaldehydseifenlösung und deren gleichartige oder verwandte Produkte, wie z. B. das Lysoform, das Sapoformal u. s. w. unter der Bedingung, daß diese Produkte mindestens 57 g Formaldehyd und 200 g Fettsäure (in Seifenform) auf 1 l enthalten. Die betreffenden Lösungen sind mittels warmen Wassers 5%ig herzustellen. Für alle Desinfektionsmittel gilt die Verwendung warmen Wassers als Regel; wo dessen Beschaffung unmöglich oder mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist, darf ausnahmsweise kaltes Wasser verwendet werden. Zur Verteilung der Desinfektionsmittel ist ein Pulverisator zu verwenden. Bei ansteckenden Krankheiten ist die D. unter Aufsicht eines patentierten Tierarztes vorzunehmen. In Österreich-Ungarn sowie in Frankreich wird die in der Schweiz vorgenommene D. als gültig anerkannt, nicht aber in Deutschland. Die mit Vieh nach Italien übergegangenen Schweizer Wagen sind bei ihrer Rückkunft auf der italienisch-schweizerischen Grenzstation in allen Fällen zu desinfizieren. England. Die Bestimmungen für die Beförderung von Tieren auf Schiffen und Eisenbahnen sind in der „Animal (Transit and General) Order“ von 1895 und in den Ergänzungsvorschriften von 1904 enthalten. Nach den Vorschriften über die Desinfektionsmittel „Diseases of Animals (disinfection) Order von 1906“ wird zur D. hauptsächlich verwendet: a) eine 1%ige Chlorkalklösung mit mindestens 30% tatsächlichem Chlorgehalt; b) eine 5%ige Karbolsäurelösung, wobei die Karbolsäure mit mindestens 95% Reinheit garantiert sein muß, mit darauffolgendem Tünchen der Wände und des Bodens mit Kalkmilch; c) in besonderen Fällen andere Desinfektionsmittel und Tünchen mit Kalkmilch. Die D. hat binnen 12 Stunden zu geschehen. In Amerika wenden die Bahnen gleichfalls der D. von Viehwagen ihre Aufmerksamkeit zu. Bereits im Jahre 1889 ist die Bundesregierung eingeschritten und hat der Sekretär des Ackerbauministeriums an die hauptsächlich beim Viehverkehr beteiligten Eisenbahnen ein Rundschreiben erlassen, worin er die Notwendigkeit darlegt, das zur Ausfuhr bestimmte Rindvieh nur in desinfizierten Wagen zu befördern und dadurch der Verbreitung des „Texasfiebers“ entgegenzutreten. Zugleich wird in diesem Rundschreiben den Bahnen mit der Erlassung von Zwangsvorschriften gedroht, falls sie nicht freiwillig die nötigen Maßnahmen treffen sollten. Tatsächlich haben die „Trunkbahnen“ bereits ihre Organe angewiesen, für die Ausfuhr nur desinfizierte Wagen zu verwenden. Lassak. Desinfektionsanstalten (disinfection plants; installations de désinfection; impianti di disinfezione), die in bedeutenderen Stationen (Desinfektionsstationen) vorhandenen baulichen und maschinellen Anlagen zur Durchführung von Wagendesinfektionen in größerem Umfange. Derlei Anstalten sollen sich auf tunlichst abgelegenen Teilen des Bahnhofes befinden und aus zwei getrennten Anlagen bestehen, von denen die erstere und größere zur Durchführung der normalen Desinfektion, zur Reinigung und Desinfektion von Wagen nach der Beförderung von gesundem Vieh, die zweite, kleinere, von ersterer vollkommen isolierte und gegen unbefugtes Betreten abgeschlossene Anlage für die Durchführung der verschärften Desinfektion zu dienen hat. Um Anrainerbauten möglichst entfernt zu halten und Düngerablagerungsstellen zu schaffen, muß reichlich Grund zur Verfügung stehen. Wenn irgendwie tunlich, sollen die Desinfektionsanlagen im angeschütteten Gelände liegen, da sich hierdurch die notwendige Kanalisation leicht und billig durchführen läßt und für die ganz bedeutenden Sandmassen aus den Schweinewagen (1·0–1·5 m3 Sand für einen Wagen) in den nunmehr zur Verfügung stehenden Material graben erwünschte Ablagerungsstätten gefunden werden, wodurch Auf-, Ablade- und Beförderungskosten dieses wertlosen Materials erspart werden. Auch ist durch die höhere Lage der D. die Errichtung der notwendigen Sedimentierungs- oder Kläranlagen für die verunreinigten Waschwässer ohne hohe Kosten ermöglicht. Die Anlage von Wohnungen in den für obige Zwecke errichteten Gebäuden ist ausgeschlossen. Als Haupterfordernis für eine D. muß die leichte Beschaffung großer Wassermassen bezeichnet werden, u. zw. entweder aus bestehenden Wasserleitungen oder durch Errichtung leistungsfähiger Pumpenanlagen mit Wasserentnahme aus Flüssen oder ergiebigen Brunnen mit reichlichem Grundwasserzufluß. Als Wasserbedarf für die Reinigung und Desinfektion eines einbödigen Wagens, bzw. einer Etage samt dem Bedarf für die nötige Reinigung der gesamten Desinfektionsanlage, der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:54Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:54Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/295
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/295>, abgerufen am 23.11.2024.