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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Die 1000 m von der oberen Station entfernte Zentrale zur Erzeugung der elektrischen Energie hat zwei 50pferdige Dowson-Kraftgasmotoren. Seit dem 18. April 1910 wird das Gas vom Gaswerke Davos bezogen. Zwei Dynamomaschinen liefern den Strom nach der oberen Station. Ein hier aufgestellter Gleichstrommotor von 50 P. S. Leistung setzt bei 400 Volt Spannung das Triebwerk der Seilbahn in Bewegung. Um die während des Bahnbetriebes vorkommenden Spannungsschwankungen auszugleichen, arbeitet eine Akkumulatorenbatterie in Parallelschaltung mit den Dynamomaschinen.

Das Drahtseil aus Tiegelgußstahl hat ein Gewicht von 2·8 kg auf das laufende m.

Die Wagen mit je vier Abteilungen fassen 44 Personen. Eine Abteilung ist auch für die Beförderung von Gepäck und Gütern eingerichtet. Die Wagen werden elektrisch beleuchtet. Die Bremsen derselben bestehen aus drei den Schienenkopf umklammernden Zangenpaaren. Das eine davon dient als Handbremse; die beiden andern werden bei einer Abspannung des Seiles selbstwirkend angezogen.

Die Stationsbremsen sind auf der ersten Vorgelegewelle des Triebwerkes angebracht. Sie bestehen aus zwei Bremsscheiben, von denen die eine mittels Handbremse, die andere bei Überschreitung der gestatteten Höchstgeschwindigkeit selbstwirkend gebremst wird.

Die Bahn beförderte im Jahre 1911 im ganzen 121.040 Personen, im Mittel täglich 331·6 Personen, ferner im ganzen 2245 t Güter und 152 t Gepäck. Die Betriebseinnahmen erreichten 117.781 Fr., die Ausgaben 72.082 Fr.

Das Anlagekapital betrug Ende 1911 816.520 Fr. Das Gesellschaftskapital von 300.000 Fr. erhielt im gleichen Jahre eine Dividende von 4%.

Literatur: C. Wetzel, Die Davosplatz-Schatzalp-Bahn, Schwz. Bauztg. Bd. 38, Nr. 7 u. 8. - Schweizerische Eisenbahn-Statistik. - Geschäftsberichte der Davosplatz-Schatzalp-Bahn.

Dietler.


Deblockierung, Entblockung (clearing a section, giving line clear; deblocage; sbloccatura, clar via libera) ist die Aufhebung eines an einer Stelle hergestellten Blockverschlusses von einer anderen Stelle aus. Bei der Streckenblockung versteht man darunter die Freigabe eines zur Deckung eines Streckenabschnitts in der Haltestellung festgelegten Signals durch die in der Fahrrichtung vorliegende Blockstelle (s. Blockeinrichtungen).

Hoogen.


Deckenmiete, s. Decken- und Bindemittel.


Decken- und Bindemittel (materiel de bachage et d'arrimage; materiale di copertura e di legatura), umfassen das zum Schutz und zur Befestigung der auf offenen Wagen verladenen Güter in Verwendung kommende Eindeckungs- und Bindematerial, als Wagendecken, Teerplachen, Leinen, Ketten, Riemen u. s. w.; die D. werden entweder vom Absender beigegeben oder auf sein Verlangen von der Eisenbahn gegen eine bestimmte Leihgebühr beigestellt.

Bezüglich der von den Absendern beigestellten eigenen Decken gilt nach dem deutschen Eisenbahngütertarif und den österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarif (Teil I, Abteilung B) folgendes:

Die Decken müssen mit einer dauerhaften und deutlichen Bezeichnung des Namens des Eigentümers und seines Wohnorts (Eisenbahnstation) versehen sein.

Die Decken werden bei Beförderung der betreffenden Güter an den Empfänger frachtfrei befördert (in Deutschland nur, wenn Wagenladungsfracht erhoben wird). Die Rücksendung der Decken geschieht unter bestimmten Voraussetzungen zu sehr ermäßigten Frachtsätzen.

Die von den Absendern beigestellten Ladegeräte, als Aufsätze, Teilwände, Langbäume, Schemel, Ketten, Seile, Leinen, Stränge, Schließkeile, Rungen und Unterlagebalken, sowie die zur Holzverladung benutzten Sützen oder Streifen, ferner Wärme- und Kälteschutzmittel, als Filztafeln, Strohmatten, Matratzen, werden frachtfrei befördert. Die Rücksendung kann bei Beobachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls frachtfrei erfolgen.

Hinsichtlich der Beistellung von Decken seitens der Eisenbahn gelten die Bestimmungen der Versandbahn.

Die Deckenmiete wird in Deutschland nach der Anzahl der Decken, in Österreich-Ungarn ohne Rücksicht auf die Anzahl der Decken für einen Wagen berechnet.

Über die Behandlung und Beförderung der Wagendecken und der übrigen Lademittel sind für den Bereich des VDEV. durch das Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung, eingehende Vorschriften getroffen:

Nach diesen Vorschriften sind alle auf fremde Bahnen übergehende Lademittel, namentlich auch lose Wagendecken, soweit ausführbar, mit einem Eigentumsmerkmal zu versehen. Außerdem ist ihnen ein zu kartierender Begleitschein mitzugeben.

Wird eine in einem offenen Wagen unter Schutz bahneigener Decken verladene Sendung weitergesandt, so dürfen die der Sendung auf der ursprünglichen Versandstation beigegebenen Decken auf dem Wagen belassen werden. Die neue Versandstation hat die ursprüngliche Versandstation von der Weitersendung der Decken alsbald schriftlich zu verständigen. Der ursprüngliche Begleitschein ist durch Eintragung der neuen Bestimmungsstation zu vervollständigen und hat die Decken bis zur Rückkehr in die Heimat zu begleiten.

Auf dem Rückwege dürfen Lademittel nur zu Sendungen nach der Heimatbahn verwendet werden.

Die 1000 m von der oberen Station entfernte Zentrale zur Erzeugung der elektrischen Energie hat zwei 50pferdige Dowson-Kraftgasmotoren. Seit dem 18. April 1910 wird das Gas vom Gaswerke Davos bezogen. Zwei Dynamomaschinen liefern den Strom nach der oberen Station. Ein hier aufgestellter Gleichstrommotor von 50 P. S. Leistung setzt bei 400 Volt Spannung das Triebwerk der Seilbahn in Bewegung. Um die während des Bahnbetriebes vorkommenden Spannungsschwankungen auszugleichen, arbeitet eine Akkumulatorenbatterie in Parallelschaltung mit den Dynamomaschinen.

Das Drahtseil aus Tiegelgußstahl hat ein Gewicht von 2·8 kg auf das laufende m.

Die Wagen mit je vier Abteilungen fassen 44 Personen. Eine Abteilung ist auch für die Beförderung von Gepäck und Gütern eingerichtet. Die Wagen werden elektrisch beleuchtet. Die Bremsen derselben bestehen aus drei den Schienenkopf umklammernden Zangenpaaren. Das eine davon dient als Handbremse; die beiden andern werden bei einer Abspannung des Seiles selbstwirkend angezogen.

Die Stationsbremsen sind auf der ersten Vorgelegewelle des Triebwerkes angebracht. Sie bestehen aus zwei Bremsscheiben, von denen die eine mittels Handbremse, die andere bei Überschreitung der gestatteten Höchstgeschwindigkeit selbstwirkend gebremst wird.

Die Bahn beförderte im Jahre 1911 im ganzen 121.040 Personen, im Mittel täglich 331·6 Personen, ferner im ganzen 2245 t Güter und 152 t Gepäck. Die Betriebseinnahmen erreichten 117.781 Fr., die Ausgaben 72.082 Fr.

Das Anlagekapital betrug Ende 1911 816.520 Fr. Das Gesellschaftskapital von 300.000 Fr. erhielt im gleichen Jahre eine Dividende von 4%.

Literatur: C. Wetzel, Die Davosplatz-Schatzalp-Bahn, Schwz. Bauztg. Bd. 38, Nr. 7 u. 8. – Schweizerische Eisenbahn-Statistik. – Geschäftsberichte der Davosplatz-Schatzalp-Bahn.

Dietler.


Deblockierung, Entblockung (clearing a section, giving line clear; déblocage; sbloccatura, clar via libera) ist die Aufhebung eines an einer Stelle hergestellten Blockverschlusses von einer anderen Stelle aus. Bei der Streckenblockung versteht man darunter die Freigabe eines zur Deckung eines Streckenabschnitts in der Haltestellung festgelegten Signals durch die in der Fahrrichtung vorliegende Blockstelle (s. Blockeinrichtungen).

Hoogen.


Deckenmiete, s. Decken- und Bindemittel.


Decken- und Bindemittel (matériel de bâchage et d'arrimage; materiale di copertura e di legatura), umfassen das zum Schutz und zur Befestigung der auf offenen Wagen verladenen Güter in Verwendung kommende Eindeckungs- und Bindematerial, als Wagendecken, Teerplachen, Leinen, Ketten, Riemen u. s. w.; die D. werden entweder vom Absender beigegeben oder auf sein Verlangen von der Eisenbahn gegen eine bestimmte Leihgebühr beigestellt.

Bezüglich der von den Absendern beigestellten eigenen Decken gilt nach dem deutschen Eisenbahngütertarif und den österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarif (Teil I, Abteilung B) folgendes:

Die Decken müssen mit einer dauerhaften und deutlichen Bezeichnung des Namens des Eigentümers und seines Wohnorts (Eisenbahnstation) versehen sein.

Die Decken werden bei Beförderung der betreffenden Güter an den Empfänger frachtfrei befördert (in Deutschland nur, wenn Wagenladungsfracht erhoben wird). Die Rücksendung der Decken geschieht unter bestimmten Voraussetzungen zu sehr ermäßigten Frachtsätzen.

Die von den Absendern beigestellten Ladegeräte, als Aufsätze, Teilwände, Langbäume, Schemel, Ketten, Seile, Leinen, Stränge, Schließkeile, Rungen und Unterlagebalken, sowie die zur Holzverladung benutzten Sützen oder Streifen, ferner Wärme- und Kälteschutzmittel, als Filztafeln, Strohmatten, Matratzen, werden frachtfrei befördert. Die Rücksendung kann bei Beobachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls frachtfrei erfolgen.

Hinsichtlich der Beistellung von Decken seitens der Eisenbahn gelten die Bestimmungen der Versandbahn.

Die Deckenmiete wird in Deutschland nach der Anzahl der Decken, in Österreich-Ungarn ohne Rücksicht auf die Anzahl der Decken für einen Wagen berechnet.

Über die Behandlung und Beförderung der Wagendecken und der übrigen Lademittel sind für den Bereich des VDEV. durch das Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung, eingehende Vorschriften getroffen:

Nach diesen Vorschriften sind alle auf fremde Bahnen übergehende Lademittel, namentlich auch lose Wagendecken, soweit ausführbar, mit einem Eigentumsmerkmal zu versehen. Außerdem ist ihnen ein zu kartierender Begleitschein mitzugeben.

Wird eine in einem offenen Wagen unter Schutz bahneigener Decken verladene Sendung weitergesandt, so dürfen die der Sendung auf der ursprünglichen Versandstation beigegebenen Decken auf dem Wagen belassen werden. Die neue Versandstation hat die ursprüngliche Versandstation von der Weitersendung der Decken alsbald schriftlich zu verständigen. Der ursprüngliche Begleitschein ist durch Eintragung der neuen Bestimmungsstation zu vervollständigen und hat die Decken bis zur Rückkehr in die Heimat zu begleiten.

Auf dem Rückwege dürfen Lademittel nur zu Sendungen nach der Heimatbahn verwendet werden.

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[263/0277] Die 1000 m von der oberen Station entfernte Zentrale zur Erzeugung der elektrischen Energie hat zwei 50pferdige Dowson-Kraftgasmotoren. Seit dem 18. April 1910 wird das Gas vom Gaswerke Davos bezogen. Zwei Dynamomaschinen liefern den Strom nach der oberen Station. Ein hier aufgestellter Gleichstrommotor von 50 P. S. Leistung setzt bei 400 Volt Spannung das Triebwerk der Seilbahn in Bewegung. Um die während des Bahnbetriebes vorkommenden Spannungsschwankungen auszugleichen, arbeitet eine Akkumulatorenbatterie in Parallelschaltung mit den Dynamomaschinen. Das Drahtseil aus Tiegelgußstahl hat ein Gewicht von 2·8 kg auf das laufende m. Die Wagen mit je vier Abteilungen fassen 44 Personen. Eine Abteilung ist auch für die Beförderung von Gepäck und Gütern eingerichtet. Die Wagen werden elektrisch beleuchtet. Die Bremsen derselben bestehen aus drei den Schienenkopf umklammernden Zangenpaaren. Das eine davon dient als Handbremse; die beiden andern werden bei einer Abspannung des Seiles selbstwirkend angezogen. Die Stationsbremsen sind auf der ersten Vorgelegewelle des Triebwerkes angebracht. Sie bestehen aus zwei Bremsscheiben, von denen die eine mittels Handbremse, die andere bei Überschreitung der gestatteten Höchstgeschwindigkeit selbstwirkend gebremst wird. Die Bahn beförderte im Jahre 1911 im ganzen 121.040 Personen, im Mittel täglich 331·6 Personen, ferner im ganzen 2245 t Güter und 152 t Gepäck. Die Betriebseinnahmen erreichten 117.781 Fr., die Ausgaben 72.082 Fr. Das Anlagekapital betrug Ende 1911 816.520 Fr. Das Gesellschaftskapital von 300.000 Fr. erhielt im gleichen Jahre eine Dividende von 4%. Literatur: C. Wetzel, Die Davosplatz-Schatzalp-Bahn, Schwz. Bauztg. Bd. 38, Nr. 7 u. 8. – Schweizerische Eisenbahn-Statistik. – Geschäftsberichte der Davosplatz-Schatzalp-Bahn. Dietler. Deblockierung, Entblockung (clearing a section, giving line clear; déblocage; sbloccatura, clar via libera) ist die Aufhebung eines an einer Stelle hergestellten Blockverschlusses von einer anderen Stelle aus. Bei der Streckenblockung versteht man darunter die Freigabe eines zur Deckung eines Streckenabschnitts in der Haltestellung festgelegten Signals durch die in der Fahrrichtung vorliegende Blockstelle (s. Blockeinrichtungen). Hoogen. Deckenmiete, s. Decken- und Bindemittel. Decken- und Bindemittel (matériel de bâchage et d'arrimage; materiale di copertura e di legatura), umfassen das zum Schutz und zur Befestigung der auf offenen Wagen verladenen Güter in Verwendung kommende Eindeckungs- und Bindematerial, als Wagendecken, Teerplachen, Leinen, Ketten, Riemen u. s. w.; die D. werden entweder vom Absender beigegeben oder auf sein Verlangen von der Eisenbahn gegen eine bestimmte Leihgebühr beigestellt. Bezüglich der von den Absendern beigestellten eigenen Decken gilt nach dem deutschen Eisenbahngütertarif und den österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarif (Teil I, Abteilung B) folgendes: Die Decken müssen mit einer dauerhaften und deutlichen Bezeichnung des Namens des Eigentümers und seines Wohnorts (Eisenbahnstation) versehen sein. Die Decken werden bei Beförderung der betreffenden Güter an den Empfänger frachtfrei befördert (in Deutschland nur, wenn Wagenladungsfracht erhoben wird). Die Rücksendung der Decken geschieht unter bestimmten Voraussetzungen zu sehr ermäßigten Frachtsätzen. Die von den Absendern beigestellten Ladegeräte, als Aufsätze, Teilwände, Langbäume, Schemel, Ketten, Seile, Leinen, Stränge, Schließkeile, Rungen und Unterlagebalken, sowie die zur Holzverladung benutzten Sützen oder Streifen, ferner Wärme- und Kälteschutzmittel, als Filztafeln, Strohmatten, Matratzen, werden frachtfrei befördert. Die Rücksendung kann bei Beobachtung bestimmter Bedingungen ebenfalls frachtfrei erfolgen. Hinsichtlich der Beistellung von Decken seitens der Eisenbahn gelten die Bestimmungen der Versandbahn. Die Deckenmiete wird in Deutschland nach der Anzahl der Decken, in Österreich-Ungarn ohne Rücksicht auf die Anzahl der Decken für einen Wagen berechnet. Über die Behandlung und Beförderung der Wagendecken und der übrigen Lademittel sind für den Bereich des VDEV. durch das Übereinkommen, betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung, eingehende Vorschriften getroffen: Nach diesen Vorschriften sind alle auf fremde Bahnen übergehende Lademittel, namentlich auch lose Wagendecken, soweit ausführbar, mit einem Eigentumsmerkmal zu versehen. Außerdem ist ihnen ein zu kartierender Begleitschein mitzugeben. Wird eine in einem offenen Wagen unter Schutz bahneigener Decken verladene Sendung weitergesandt, so dürfen die der Sendung auf der ursprünglichen Versandstation beigegebenen Decken auf dem Wagen belassen werden. Die neue Versandstation hat die ursprüngliche Versandstation von der Weitersendung der Decken alsbald schriftlich zu verständigen. Der ursprüngliche Begleitschein ist durch Eintragung der neuen Bestimmungsstation zu vervollständigen und hat die Decken bis zur Rückkehr in die Heimat zu begleiten. Auf dem Rückwege dürfen Lademittel nur zu Sendungen nach der Heimatbahn verwendet werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/277>, abgerufen am 24.11.2024.