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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Die Great Northern Railway Comp, setzt die Bezüge der Clerks für die Woche fest und unterscheidet in der Gehaltsbemessung zwischen Dienstposten in London und in der Provinz. Die Clerks dieser Gesellschaft erhalten bis zum 8. Dienstjähre in London ohne Rücksicht auf ihre Verwendung (bei der Zentralleitung, den Divisions- oder Distriktsleitungen sowie bei den anderen Dienststellen) das gleiche Gehalt. In der Provinz ist das Gehalt niedriger als in London, jedoch ebenfalls bei jeder Verwendung gleich bemessen.

Für London beträgt der Wochenlohn im 1. Dienstjahr 10 sh., im 8. Dienstjahr 30 sh. Bis 28 sh. wächst der Wochenlohn jedes Jahr um 3 sh.1.

In der Provinz ist der Wochenlohn durchweg um 2 sh. geringer.

Der höchste Wochenlohn beträgt 32 sh. und wird in London bei der Zentralleitung mit 9 Dienstjahren, von den Clerks bei den Distrikts- und Divisionsabteilungen in London mit 10 Dienstjahren, bei den anderen Dienststellen mit 11 Jahren, auf dem Lande mit 12, bzw. 13 Jahren erreicht. Nach dieser Dienstaltersgrenze beginnen die Jahresbezüge. Diese betragen 90-120 L und werden von Clerks in der Provinz erreicht, falls sie in Haupt-, Divisions- oder Distriktsleitungen verwendet werden. Der Höchstgehalt von 100 Pfund wird erreicht nach 17 Jahren, bei anderen Dienststellen auf dem Lande der Höchstgehalt von 90 L nach 14 Jahren, bei Clerks in London der Höchstgehalt von 120 L beim Zentraldienst in 16 Jahren, von 110 L bei den Divisions- und Distriktsleitungen in 17 Jahren und bei den anderen Londoner Dienststellen der Höchstgehalt von 100 L in 16 Jahren.

Die Gehälter der B. auf höheren Dienstposten werden entsprechend den an sie gestellten Anforderungen besonders festgestellt und sind gewöhnlich sehr hoch bemessen.

Im Jahre 1910 waren im vereinigten Königreich ungefähr 650.000 Bedienstete im Eisenbahndienste tätig; davon entfielen rund 300.000 auf den Verwaltungs- und Betriebsdienst, 200.000 auf den Bahnerhaltungs-, Werkstätten- und Reparatursdienst, der Rest auf die übrigen Dienstzweige und die Nebenbetriebe.

Die in England bis ins kleinste vorherrschende Arbeitsteilung bedingt auch im Eisenbahnwesen Englands eine überaus große Anzahl von Diensttiteln beim Personale. So enthält eine Liste des Personales der London and North-Western Railway Company 801 verschiedene Bezeichnungen der einzelnen Kategorien von Bediensteten. In der Verkehrsabteilung sind 135 Klassen, die Bahnunterhaltungsabteilung hat 144 Klassen, jede nach der Art der Dienstleistung des Betreffenden anders genannt.

Auch Frauen finden bei den englischen Bahnen Verwendung; so beschäftigte die London and North-Western Ry. 1542 als Clerks angestellte Frauen (im Jahre 1909) zumeist Töchter von Bediensteten.

12. Amerikanische Eisenbahnen

Für sämtliche Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Amerika ist in der Statistik der Interstate Commerce Commission für das Jahr 1908/09 die Höhe der durchschnittlichen täglichen Besoldung der Angestellten angegeben. Danach bezogen für den Tag:


General Officers (Direktoren)12·67 Doll.1
Other Officers (Andere Oberbeamte)6·40 Doll.
General Office Clerks (Bureaubeamte)2·31 Doll.
Station Agents (Stationsagenten)2·08 Doll.
Other Station Men (Andere Stationsbedienstete)1·82 Doll.
Enginemen (Lokomotivführer)4·44 Doll.
Firemen (Heizer)2·67 Doll.
Conduktors (Zugführer)3·81 Doll.
Other Trainmen (Andere Zugbedienstete)2·59 Doll.
Section Foremen (Rottenführer, Vorarbeiter)1·96 Doll.
Other Tracemen (Streckenarbeiter)1·38 Doll.
Switch Tenders pp. (Weichensteller u. s. w.)1·73 Doll.
All other Employees and Labourers
(Alle anderen Bediensteten und Arbeiter)1·77 Doll.

(Vgl. Hoff & Schwabach, Die nordamerikanischen Eisenbahnen.)

VI. Die Dauer des Dienstverhältnisses ist entweder eine lebenslängliche, wie bei Staatsbeamten, in welchem Falle die Entlassung nur aus ganz bestimmten Gründen erfolgen kann, oder sie ist durch Dienstvertrag festgelegt; in der Regel wird das Verhältnis bei Staats- wie bei Privatbahnen auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigung eingegangen. Die Kündigungsfrist schwankt je nach Dienstvertrag zwischen 14 Tagen und einem Jahr. Von dem Kündigungsrecht kann entweder aus bestimmten Gründen oder ohne Angabe der Gründe Gebrauch gemacht werden. Kündigt die Bahnverwaltung, so erhält der B. mitunter eine vertraglich festgesetzte Abfindungssumme.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt durch Tod, freiwilliges Ausscheiden, durch Ausübung des Kündigungsrechts, soweit ein solches vorbehalten ist, Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) oder durch Entlassung aus dem Dienste.

Zur Verbesserung des Loses der B. bestehen vielfache Wohlfahrtseinrichtungen: Pensions-, Kranken- und Vorschußkassen, Unterstützungs- und Unfallversicherungsanstalten (caisses de retraite et de secours), Heilanstalten (in England: health resorts and Sanatorium for railway clerks), Erholungsheime, Ledigenheime, Übernachtungsgebäude, Kantinen, Versicherungsvereine u. s. w.

Vielfach wird auch die Lage der B., die ein geringes Gehalt beziehen, dadurch verbessert, daß die Bahnverwaltungen deren Angehörige, insbesondere Frauen, in ihre Dienste nehmen, z. B. im Schrankenwärterdienste, bei der Fahrkartenausgabe u. s. w.

Zum Schutze der sozialen Stellung der B. ist ein bestimmtes Mindesteinkommen vom der Pfändung gesetzlich befreit. In Deutschland ist das Diensteinkommen der B. der Staatsbahnen, sofern es jährlich nicht 1500 M. übersteigt, überhaupt nicht, darüber hinaus nur bis zum dritten Teile des Mehrbetrags pfändbar; in Österreich muß dem Staatsbeamten

1 1 Dollar = 4·20 Mark = 4·94 Kronen.
1 1 Dollar = 4·20 Mark = 4·94 Kronen.

Die Great Northern Railway Comp, setzt die Bezüge der Clerks für die Woche fest und unterscheidet in der Gehaltsbemessung zwischen Dienstposten in London und in der Provinz. Die Clerks dieser Gesellschaft erhalten bis zum 8. Dienstjähre in London ohne Rücksicht auf ihre Verwendung (bei der Zentralleitung, den Divisions- oder Distriktsleitungen sowie bei den anderen Dienststellen) das gleiche Gehalt. In der Provinz ist das Gehalt niedriger als in London, jedoch ebenfalls bei jeder Verwendung gleich bemessen.

Für London beträgt der Wochenlohn im 1. Dienstjahr 10 sh., im 8. Dienstjahr 30 sh. Bis 28 sh. wächst der Wochenlohn jedes Jahr um 3 sh.1.

In der Provinz ist der Wochenlohn durchweg um 2 sh. geringer.

Der höchste Wochenlohn beträgt 32 sh. und wird in London bei der Zentralleitung mit 9 Dienstjahren, von den Clerks bei den Distrikts- und Divisionsabteilungen in London mit 10 Dienstjahren, bei den anderen Dienststellen mit 11 Jahren, auf dem Lande mit 12, bzw. 13 Jahren erreicht. Nach dieser Dienstaltersgrenze beginnen die Jahresbezüge. Diese betragen 90–120 und werden von Clerks in der Provinz erreicht, falls sie in Haupt-, Divisions- oder Distriktsleitungen verwendet werden. Der Höchstgehalt von 100 Pfund wird erreicht nach 17 Jahren, bei anderen Dienststellen auf dem Lande der Höchstgehalt von 90 nach 14 Jahren, bei Clerks in London der Höchstgehalt von 120 beim Zentraldienst in 16 Jahren, von 110 bei den Divisions- und Distriktsleitungen in 17 Jahren und bei den anderen Londoner Dienststellen der Höchstgehalt von 100 in 16 Jahren.

Die Gehälter der B. auf höheren Dienstposten werden entsprechend den an sie gestellten Anforderungen besonders festgestellt und sind gewöhnlich sehr hoch bemessen.

Im Jahre 1910 waren im vereinigten Königreich ungefähr 650.000 Bedienstete im Eisenbahndienste tätig; davon entfielen rund 300.000 auf den Verwaltungs- und Betriebsdienst, 200.000 auf den Bahnerhaltungs-, Werkstätten- und Reparatursdienst, der Rest auf die übrigen Dienstzweige und die Nebenbetriebe.

Die in England bis ins kleinste vorherrschende Arbeitsteilung bedingt auch im Eisenbahnwesen Englands eine überaus große Anzahl von Diensttiteln beim Personale. So enthält eine Liste des Personales der London and North-Western Railway Company 801 verschiedene Bezeichnungen der einzelnen Kategorien von Bediensteten. In der Verkehrsabteilung sind 135 Klassen, die Bahnunterhaltungsabteilung hat 144 Klassen, jede nach der Art der Dienstleistung des Betreffenden anders genannt.

Auch Frauen finden bei den englischen Bahnen Verwendung; so beschäftigte die London and North-Western Ry. 1542 als Clerks angestellte Frauen (im Jahre 1909) zumeist Töchter von Bediensteten.

12. Amerikanische Eisenbahnen

Für sämtliche Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Amerika ist in der Statistik der Interstate Commerce Commission für das Jahr 1908/09 die Höhe der durchschnittlichen täglichen Besoldung der Angestellten angegeben. Danach bezogen für den Tag:


General Officers (Direktoren)12·67 Doll.1
Other Officers (Andere Oberbeamte)6·40 Doll.
General Office Clerks (Bureaubeamte)2·31 Doll.
Station Agents (Stationsagenten)2·08 Doll.
Other Station Men (Andere Stationsbedienstete)1·82 Doll.
Enginemen (Lokomotivführer)4·44 Doll.
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Section Foremen (Rottenführer, Vorarbeiter)1·96 Doll.
Other Tracemen (Streckenarbeiter)1·38 Doll.
Switch Tenders pp. (Weichensteller u. s. w.)1·73 Doll.
All other Employees and Labourers
(Alle anderen Bediensteten und Arbeiter)1·77 Doll.

(Vgl. Hoff & Schwabach, Die nordamerikanischen Eisenbahnen.)

VI. Die Dauer des Dienstverhältnisses ist entweder eine lebenslängliche, wie bei Staatsbeamten, in welchem Falle die Entlassung nur aus ganz bestimmten Gründen erfolgen kann, oder sie ist durch Dienstvertrag festgelegt; in der Regel wird das Verhältnis bei Staats- wie bei Privatbahnen auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigung eingegangen. Die Kündigungsfrist schwankt je nach Dienstvertrag zwischen 14 Tagen und einem Jahr. Von dem Kündigungsrecht kann entweder aus bestimmten Gründen oder ohne Angabe der Gründe Gebrauch gemacht werden. Kündigt die Bahnverwaltung, so erhält der B. mitunter eine vertraglich festgesetzte Abfindungssumme.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt durch Tod, freiwilliges Ausscheiden, durch Ausübung des Kündigungsrechts, soweit ein solches vorbehalten ist, Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) oder durch Entlassung aus dem Dienste.

Zur Verbesserung des Loses der B. bestehen vielfache Wohlfahrtseinrichtungen: Pensions-, Kranken- und Vorschußkassen, Unterstützungs- und Unfallversicherungsanstalten (caisses de retraite et de secours), Heilanstalten (in England: health resorts and Sanatorium for railway clerks), Erholungsheime, Ledigenheime, Übernachtungsgebäude, Kantinen, Versicherungsvereine u. s. w.

Vielfach wird auch die Lage der B., die ein geringes Gehalt beziehen, dadurch verbessert, daß die Bahnverwaltungen deren Angehörige, insbesondere Frauen, in ihre Dienste nehmen, z. B. im Schrankenwärterdienste, bei der Fahrkartenausgabe u. s. w.

Zum Schutze der sozialen Stellung der B. ist ein bestimmtes Mindesteinkommen vom der Pfändung gesetzlich befreit. In Deutschland ist das Diensteinkommen der B. der Staatsbahnen, sofern es jährlich nicht 1500 M. übersteigt, überhaupt nicht, darüber hinaus nur bis zum dritten Teile des Mehrbetrags pfändbar; in Österreich muß dem Staatsbeamten

1 1 Dollar = 4·20 Mark = 4·94 Kronen.
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[85/0094] Die Great Northern Railway Comp, setzt die Bezüge der Clerks für die Woche fest und unterscheidet in der Gehaltsbemessung zwischen Dienstposten in London und in der Provinz. Die Clerks dieser Gesellschaft erhalten bis zum 8. Dienstjähre in London ohne Rücksicht auf ihre Verwendung (bei der Zentralleitung, den Divisions- oder Distriktsleitungen sowie bei den anderen Dienststellen) das gleiche Gehalt. In der Provinz ist das Gehalt niedriger als in London, jedoch ebenfalls bei jeder Verwendung gleich bemessen. Für London beträgt der Wochenlohn im 1. Dienstjahr 10 sh., im 8. Dienstjahr 30 sh. Bis 28 sh. wächst der Wochenlohn jedes Jahr um 3 sh. 1. In der Provinz ist der Wochenlohn durchweg um 2 sh. geringer. 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Switch Tenders pp. (Weichensteller u. s. w.) 1·73 Doll. All other Employees and Labourers (Alle anderen Bediensteten und Arbeiter) 1·77 Doll. (Vgl. Hoff & Schwabach, Die nordamerikanischen Eisenbahnen.) VI. Die Dauer des Dienstverhältnisses ist entweder eine lebenslängliche, wie bei Staatsbeamten, in welchem Falle die Entlassung nur aus ganz bestimmten Gründen erfolgen kann, oder sie ist durch Dienstvertrag festgelegt; in der Regel wird das Verhältnis bei Staats- wie bei Privatbahnen auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigung eingegangen. Die Kündigungsfrist schwankt je nach Dienstvertrag zwischen 14 Tagen und einem Jahr. Von dem Kündigungsrecht kann entweder aus bestimmten Gründen oder ohne Angabe der Gründe Gebrauch gemacht werden. Kündigt die Bahnverwaltung, so erhält der B. mitunter eine vertraglich festgesetzte Abfindungssumme. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/94>, abgerufen am 20.07.2024.