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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Die Vorrückung erfolgt innerhalb einer Gehaltsklasse bis zur Erreichung des Höchstgehalts von 3 zu 3 Jahren, u. zw. in den Klassen I und II um 500, in den Klassen III-V um 400, in den Klassen VI und VII um 350 Fr. Einem B. oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse versieht, ist die für diese Stelle vorgesehene Höchstbesoldung zu gewähren.

Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen der Gehaltsordnung in eine der zu den Besoldungsklassen gehörenden Gehaltsstufen eingereiht.

In die Besoldungsklasse I (Gehaltsstufe 10.000 bis 15.000 Fr.) fallen die Mitglieder der Generaldirektion und (Gehaltsstufe 10.000-12.000 Fr.) jene der Kreisdirektionen.

In die Besoldungsklassen II und III fallen die leitenden B. der Generaldirektion und der Kreisdirektionen sowie ihre Stellvertreter, ferner wichtigere Dienstvorstände im äußeren Dienst (Betriebsinspektoren I. Klasse, Werkstättenvorstände, Vorstände der Hauptstationen, Materialdepotchefs u. s. w.).

In die Besoldungsklasse IV fallen die B. des mittleren Dienstes (Betriebsinspektoren II. Klasse, Bahnhofvorstände mittlerer Stationen Güterverwalter und deren Stellvertreter, Depotchefs, Ingenieure, Zolldeklaranten, Tarifbeamte, ferner Oberaufseher, Oberlokomotivführer u. dgl.).

In die Besoldungsklasse V gehören Stationsvorstände kleinerer Stationen, Stationsgehilfen, Gepäcksexpedienten, Zolldeklaranten, Bureaugehilfen, ferner Brücken- und Stellwerksaufseher, Bahnmeister, Oberzugsführer, Zugkontrollore, Lokomotivführer u. s. w.

In die Besoldungsklasse VI fallen Stationsvorstände der untersten Klasse, Stationsgehilfen 2. Klasse, Gepäcksexpedienten 2. Klasse, Bureaugehilfen und Telegraphisten der unteren Klassen, Magazineure und Magazinsgehilfen, Güterschaffner, Bahnmeistergehilfen, Rangiermeister, Vorarbeiter u. s. w.

In die VII. Besoldungsklasse gehört alles andere untere Personal, insbesondere auch Stationsgehilfen und Gepäcksexpedienten unterster Kategorie, die verschiedenen Kategorien der Wärter, Schaffner u. s. w.

11. Englische Eisenbahnen.

In England wurden früher die B. allgemein in Oberbeamte (officers) und Unterbeamte (officials) unterschieden, neuerdings wendet man die Bezeichnung officials auch auf B. an, die zweifellos zu Oberbeamten gerechnet werden müssen. Will man B. als zur Klasse der Oberbeamten gehörig besonders hervorheben, so wird von "principal officers" gesprochen.

Die weitaus größte Zahl der B. der Bahnen Englands gehört zu den niederen B. (clerks), die nach der Art ihrer Dienstleistung in 2 Stäbe (staffs) geteilt werden. Die nicht uniformierten Clerks des inneren Dienstes bilden den "Clerical staff", die uniformierten, den äußeren Dienst versehenden, den "Uniform staff".

Kommen Stellen von "Principal officers" zur Besetzung, so werden diese zumeist durch Auswahl aus für den Posten tauglich befundenen Clerks besetzt; da der Eintritt in den Dienst fast durchweg in sehr jungen Jahren erfolgt, so kann es daraus erklärt werden, daß infolge besonderer Brauchbarkeit eines B. für einen höheren Posten, in England öfters sehr junge Leute in leitenden Stellungen zu finden sind. Ferner erklärt sich hieraus auch der Umstand, daß eine Beförderung auf einen höheren Dienstposten auf Grund des Dienstalters in England ausgeschlossen ist. In letzter Zeit wurden jedoch bei Mangel an passenden Bewerbern für einen höheren Dienstposten auch Außenstehende (beispielsweise Rechtsanwälte u. dgl.) zur Leitung von Gesellschaften berufen.

Jeder Clerk hat sich einer Aufnahmsprüfung, zu unterziehen, bei der die Kenntnis der 4 Rechnungsarten (mit Dezimal- und gemeinen Brüchen), ferner ein Diktat nach einer Zeitung, Schönschreiben und Kopfrechnen gefordert wird. Ist diese Prüfung bestanden, so erfolgt vorerst die Einberufung zur probeweisen Dienstleistung, die mit mindestens einem Jahre bemessen ist, und werden diese Bediensteten "Probationary clerks" genannt. Während der Probezeit kann der Austritt jederzeit sowohl auf Verlangen des Bediensteten als auch infolge Kündigung seitens der Gesellschaft erfolgen.

Die Clerks werden in 2. Rangstufen eingeteilt, eine untere (2. Grad) und eine höhere (1. Grad). Die Clerks 2. Grades zerfallen in 2 Gruppen, in eine höhere, der "Upper division" und eine niedere, der "Lower division".

Die Gehälter der Clerks 2. Grades (Upper division) betragen bei der North-Eastern Railway Comp, während der Probezeit 15 L jährlich; mit dem 17. Lebensjahre steigt das Gehalt auf 20 L und wächst nun durchschnittlich um 10 L jährlich bis zum Höchstgehalte von 90 L, der mit dem 26. Lebensjahre erreicht wird1.

Hat ein Clerk das 19. Lebensjahr erreicht, so kann er sich zum 1. Teil einer Dienstprüfung melden; diese hat einen rein qualifizierenden Charakter - und nicht den eines Wettbewerbes zur Erlangung einer bestimmten Stelle.

Den zweiten Teil der erwähnten Dienstprüfung abzulegen sind die Clerks nicht verpflichtet. Diese Prüfung umfaßt die Eisenbahngeographie (eigenes Netz und fremde Netze, Anschlußstationen), die Kenntnis der Organisation und des Dienstes der Railway Clearing Houses (Eisenbahn-Zentral-Abrechnungsstelle), fachtechnische Kenntnisse über das Betriebsmaterial, Statistik, Geschäftsstil, Buchhaltung, Rechnen sowie französische und deutsche Sprache. Die Ablegung dieser Prüfung wird jedoch jedem angeraten.

Die Ernennung zum Clerk 1. Grades erfolgt auf Grund besonderer Auswahl.

Das Gehalt der Clerks 1. Grades der North-Eastern Railway Comp, beträgt im 1. Dienstjahre nach der Ernennung 100 L und wächst bis zum 17. Dienstjahre auf 200 L jährlich. Bis 150 L erhöht sich das Gehalt jährlich um 10 L, von 150 bis 180 L um 15 L und schließlich um 20 L.1

1 1 Pfund Sterling = 20 Shilling = 20·43 Mark = 24 Kronen.
1 1 Pfund Sterling = 20 Shilling = 20·43 Mark = 24 Kronen.

Die Vorrückung erfolgt innerhalb einer Gehaltsklasse bis zur Erreichung des Höchstgehalts von 3 zu 3 Jahren, u. zw. in den Klassen I und II um 500, in den Klassen III–V um 400, in den Klassen VI und VII um 350 Fr. Einem B. oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse versieht, ist die für diese Stelle vorgesehene Höchstbesoldung zu gewähren.

Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen der Gehaltsordnung in eine der zu den Besoldungsklassen gehörenden Gehaltsstufen eingereiht.

In die Besoldungsklasse I (Gehaltsstufe 10.000 bis 15.000 Fr.) fallen die Mitglieder der Generaldirektion und (Gehaltsstufe 10.000–12.000 Fr.) jene der Kreisdirektionen.

In die Besoldungsklassen II und III fallen die leitenden B. der Generaldirektion und der Kreisdirektionen sowie ihre Stellvertreter, ferner wichtigere Dienstvorstände im äußeren Dienst (Betriebsinspektoren I. Klasse, Werkstättenvorstände, Vorstände der Hauptstationen, Materialdepotchefs u. s. w.).

In die Besoldungsklasse IV fallen die B. des mittleren Dienstes (Betriebsinspektoren II. Klasse, Bahnhofvorstände mittlerer Stationen Güterverwalter und deren Stellvertreter, Depotchefs, Ingenieure, Zolldeklaranten, Tarifbeamte, ferner Oberaufseher, Oberlokomotivführer u. dgl.).

In die Besoldungsklasse V gehören Stationsvorstände kleinerer Stationen, Stationsgehilfen, Gepäcksexpedienten, Zolldeklaranten, Bureaugehilfen, ferner Brücken- und Stellwerksaufseher, Bahnmeister, Oberzugsführer, Zugkontrollore, Lokomotivführer u. s. w.

In die Besoldungsklasse VI fallen Stationsvorstände der untersten Klasse, Stationsgehilfen 2. Klasse, Gepäcksexpedienten 2. Klasse, Bureaugehilfen und Telegraphisten der unteren Klassen, Magazineure und Magazinsgehilfen, Güterschaffner, Bahnmeistergehilfen, Rangiermeister, Vorarbeiter u. s. w.

In die VII. Besoldungsklasse gehört alles andere untere Personal, insbesondere auch Stationsgehilfen und Gepäcksexpedienten unterster Kategorie, die verschiedenen Kategorien der Wärter, Schaffner u. s. w.

11. Englische Eisenbahnen.

In England wurden früher die B. allgemein in Oberbeamte (officers) und Unterbeamte (officials) unterschieden, neuerdings wendet man die Bezeichnung officials auch auf B. an, die zweifellos zu Oberbeamten gerechnet werden müssen. Will man B. als zur Klasse der Oberbeamten gehörig besonders hervorheben, so wird von „principal officers“ gesprochen.

Die weitaus größte Zahl der B. der Bahnen Englands gehört zu den niederen B. (clerks), die nach der Art ihrer Dienstleistung in 2 Stäbe (staffs) geteilt werden. Die nicht uniformierten Clerks des inneren Dienstes bilden den „Clerical staff“, die uniformierten, den äußeren Dienst versehenden, den „Uniform staff“.

Kommen Stellen von „Principal officers“ zur Besetzung, so werden diese zumeist durch Auswahl aus für den Posten tauglich befundenen Clerks besetzt; da der Eintritt in den Dienst fast durchweg in sehr jungen Jahren erfolgt, so kann es daraus erklärt werden, daß infolge besonderer Brauchbarkeit eines B. für einen höheren Posten, in England öfters sehr junge Leute in leitenden Stellungen zu finden sind. Ferner erklärt sich hieraus auch der Umstand, daß eine Beförderung auf einen höheren Dienstposten auf Grund des Dienstalters in England ausgeschlossen ist. In letzter Zeit wurden jedoch bei Mangel an passenden Bewerbern für einen höheren Dienstposten auch Außenstehende (beispielsweise Rechtsanwälte u. dgl.) zur Leitung von Gesellschaften berufen.

Jeder Clerk hat sich einer Aufnahmsprüfung, zu unterziehen, bei der die Kenntnis der 4 Rechnungsarten (mit Dezimal- und gemeinen Brüchen), ferner ein Diktat nach einer Zeitung, Schönschreiben und Kopfrechnen gefordert wird. Ist diese Prüfung bestanden, so erfolgt vorerst die Einberufung zur probeweisen Dienstleistung, die mit mindestens einem Jahre bemessen ist, und werden diese Bediensteten „Probationary clerks“ genannt. Während der Probezeit kann der Austritt jederzeit sowohl auf Verlangen des Bediensteten als auch infolge Kündigung seitens der Gesellschaft erfolgen.

Die Clerks werden in 2. Rangstufen eingeteilt, eine untere (2. Grad) und eine höhere (1. Grad). Die Clerks 2. Grades zerfallen in 2 Gruppen, in eine höhere, der „Upper division“ und eine niedere, der „Lower division“.

Die Gehälter der Clerks 2. Grades (Upper division) betragen bei der North-Eastern Railway Comp, während der Probezeit 15 jährlich; mit dem 17. Lebensjahre steigt das Gehalt auf 20 und wächst nun durchschnittlich um 10 jährlich bis zum Höchstgehalte von 90 , der mit dem 26. Lebensjahre erreicht wird1.

Hat ein Clerk das 19. Lebensjahr erreicht, so kann er sich zum 1. Teil einer Dienstprüfung melden; diese hat einen rein qualifizierenden Charakter – und nicht den eines Wettbewerbes zur Erlangung einer bestimmten Stelle.

Den zweiten Teil der erwähnten Dienstprüfung abzulegen sind die Clerks nicht verpflichtet. Diese Prüfung umfaßt die Eisenbahngeographie (eigenes Netz und fremde Netze, Anschlußstationen), die Kenntnis der Organisation und des Dienstes der Railway Clearing Houses (Eisenbahn-Zentral-Abrechnungsstelle), fachtechnische Kenntnisse über das Betriebsmaterial, Statistik, Geschäftsstil, Buchhaltung, Rechnen sowie französische und deutsche Sprache. Die Ablegung dieser Prüfung wird jedoch jedem angeraten.

Die Ernennung zum Clerk 1. Grades erfolgt auf Grund besonderer Auswahl.

Das Gehalt der Clerks 1. Grades der North-Eastern Railway Comp, beträgt im 1. Dienstjahre nach der Ernennung 100 und wächst bis zum 17. Dienstjahre auf 200 jährlich. Bis 150 erhöht sich das Gehalt jährlich um 10 , von 150 bis 180 um 15 und schließlich um 20 .1

1 1 Pfund Sterling = 20 Shilling = 20·43 Mark = 24 Kronen.
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[84/0093] Die Vorrückung erfolgt innerhalb einer Gehaltsklasse bis zur Erreichung des Höchstgehalts von 3 zu 3 Jahren, u. zw. in den Klassen I und II um 500, in den Klassen III–V um 400, in den Klassen VI und VII um 350 Fr. Einem B. oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse versieht, ist die für diese Stelle vorgesehene Höchstbesoldung zu gewähren. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen der Gehaltsordnung in eine der zu den Besoldungsklassen gehörenden Gehaltsstufen eingereiht. In die Besoldungsklasse I (Gehaltsstufe 10.000 bis 15.000 Fr.) fallen die Mitglieder der Generaldirektion und (Gehaltsstufe 10.000–12.000 Fr.) jene der Kreisdirektionen. In die Besoldungsklassen II und III fallen die leitenden B. der Generaldirektion und der Kreisdirektionen sowie ihre Stellvertreter, ferner wichtigere Dienstvorstände im äußeren Dienst (Betriebsinspektoren I. Klasse, Werkstättenvorstände, Vorstände der Hauptstationen, Materialdepotchefs u. s. w.). In die Besoldungsklasse IV fallen die B. des mittleren Dienstes (Betriebsinspektoren II. Klasse, Bahnhofvorstände mittlerer Stationen Güterverwalter und deren Stellvertreter, Depotchefs, Ingenieure, Zolldeklaranten, Tarifbeamte, ferner Oberaufseher, Oberlokomotivführer u. dgl.). In die Besoldungsklasse V gehören Stationsvorstände kleinerer Stationen, Stationsgehilfen, Gepäcksexpedienten, Zolldeklaranten, Bureaugehilfen, ferner Brücken- und Stellwerksaufseher, Bahnmeister, Oberzugsführer, Zugkontrollore, Lokomotivführer u. s. w. In die Besoldungsklasse VI fallen Stationsvorstände der untersten Klasse, Stationsgehilfen 2. Klasse, Gepäcksexpedienten 2. Klasse, Bureaugehilfen und Telegraphisten der unteren Klassen, Magazineure und Magazinsgehilfen, Güterschaffner, Bahnmeistergehilfen, Rangiermeister, Vorarbeiter u. s. w. In die VII. Besoldungsklasse gehört alles andere untere Personal, insbesondere auch Stationsgehilfen und Gepäcksexpedienten unterster Kategorie, die verschiedenen Kategorien der Wärter, Schaffner u. s. w. 11. Englische Eisenbahnen. In England wurden früher die B. allgemein in Oberbeamte (officers) und Unterbeamte (officials) unterschieden, neuerdings wendet man die Bezeichnung officials auch auf B. an, die zweifellos zu Oberbeamten gerechnet werden müssen. Will man B. als zur Klasse der Oberbeamten gehörig besonders hervorheben, so wird von „principal officers“ gesprochen. Die weitaus größte Zahl der B. der Bahnen Englands gehört zu den niederen B. (clerks), die nach der Art ihrer Dienstleistung in 2 Stäbe (staffs) geteilt werden. Die nicht uniformierten Clerks des inneren Dienstes bilden den „Clerical staff“, die uniformierten, den äußeren Dienst versehenden, den „Uniform staff“. 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Ist diese Prüfung bestanden, so erfolgt vorerst die Einberufung zur probeweisen Dienstleistung, die mit mindestens einem Jahre bemessen ist, und werden diese Bediensteten „Probationary clerks“ genannt. Während der Probezeit kann der Austritt jederzeit sowohl auf Verlangen des Bediensteten als auch infolge Kündigung seitens der Gesellschaft erfolgen. Die Clerks werden in 2. Rangstufen eingeteilt, eine untere (2. Grad) und eine höhere (1. Grad). Die Clerks 2. Grades zerfallen in 2 Gruppen, in eine höhere, der „Upper division“ und eine niedere, der „Lower division“. Die Gehälter der Clerks 2. Grades (Upper division) betragen bei der North-Eastern Railway Comp, während der Probezeit 15 ₤ jährlich; mit dem 17. Lebensjahre steigt das Gehalt auf 20 ₤ und wächst nun durchschnittlich um 10 ₤ jährlich bis zum Höchstgehalte von 90 ₤, der mit dem 26. Lebensjahre erreicht wird 1. Hat ein Clerk das 19. Lebensjahr erreicht, so kann er sich zum 1. Teil einer Dienstprüfung melden; diese hat einen rein qualifizierenden Charakter – und nicht den eines Wettbewerbes zur Erlangung einer bestimmten Stelle. Den zweiten Teil der erwähnten Dienstprüfung abzulegen sind die Clerks nicht verpflichtet. Diese Prüfung umfaßt die Eisenbahngeographie (eigenes Netz und fremde Netze, Anschlußstationen), die Kenntnis der Organisation und des Dienstes der Railway Clearing Houses (Eisenbahn-Zentral-Abrechnungsstelle), fachtechnische Kenntnisse über das Betriebsmaterial, Statistik, Geschäftsstil, Buchhaltung, Rechnen sowie französische und deutsche Sprache. Die Ablegung dieser Prüfung wird jedoch jedem angeraten. Die Ernennung zum Clerk 1. Grades erfolgt auf Grund besonderer Auswahl. Das Gehalt der Clerks 1. Grades der North-Eastern Railway Comp, beträgt im 1. Dienstjahre nach der Ernennung 100 ₤ und wächst bis zum 17. Dienstjahre auf 200 ₤ jährlich. Bis 150 ₤ erhöht sich das Gehalt jährlich um 10 ₤, von 150 bis 180 ₤ um 15 ₤ und schließlich um 20 ₤. 1 1 1 Pfund Sterling = 20 Shilling = 20·43 Mark = 24 Kronen. 1 1 Pfund Sterling = 20 Shilling = 20·43 Mark = 24 Kronen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/93>, abgerufen am 12.12.2024.