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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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in ihrer Ausführung im allgemeinen den Güterwagen der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen.

Bestand und Leistungen des Fahrmaterials der Staatseisenbahnen sind aus der Übersicht in Abschnitt VI im einzelnen zu entnehmen.

Schon frühzeitig waren die Schnell- und Personenzüge der bayerischen Staatseisenbahnen mit durchgehender Bremse ausgerüstet. Es wurde schon 1872 damit begonnen, die Heberlein-Bremse bei den Personenzügen mit großer Geschwindigkeit einzuführen und bereits 1874 waren fast sämtliche Züge mit Personenbeförderung mit der erwähnten Bremse ausgerüstet.

Vom Jahre 1887 an ist sodann die selbsttätige Luftdruckbremse, System Westinghouse, für alle Schnell- und Personenzüge der Haupteisenbahnen und vom Jahre 1892 an die nicht selbsttätige Luftsaugebremse, System Hardy, im Lokalbahndienst allgemein eingeführt worden.

Bei den Eisenbahnen in der Pfalz ist in größerem Umfang auch die Luftdruckbremse, System Schleifer, eingeführt.

Der Unterhaltung des Fahrmaterials dienen im rechtsrheinischen Netz 5 Hauptwerkstätten (2 in München, je 1 in Nürnberg, Regensburg und Weiden), deren Verwaltung den Werkstätteinspektionen obliegt, und 29 Betriebswerkstätten, die den Maschineninspektionen unterstehen. Im pfälzischen Netz der Staatseisenbahnen bestehen 2 Hauptwerkstätten (in Ludwigshafen und Kaiserslautern) und 4 Betriebswerkstätten.

Der Bau einer weiteren Hauptwerkstätte für Lokomotiven in Ingolstadt und einer Hauptwerkstätte für Güterwagen in Nürnberg ist vorgesehen.

V. Betrieb, Verkehr und Finanzen.

Die Grundlage für den Betrieb auf den bayerischen Staatseisenbahnen bilden die in B, I aufgeführten allgemeinen Vorschriften. Nachdem schon im Jahre 1898 von den süddeutschen Eisenbahnverwaltungen gemeinsame Fahrdienstvorschriften vereinbart worden waren, sind am 1. August 1907 einheitliche Fahrdienstvorschriften für alle deutschen Eisenbahnen eingeführt worden.

Der Verkehr auf den bayerischen Staatseisenbahnen vollzieht sich nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Für den inneren bayerischen Verkehr und den deutschen Wechselverkehr gelten die Beförderungsbestimmungen und Tarife des deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehrs, für den Verkehr mit den zum Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen gehörigen Bahnen die Bestimmungen des Vereinsbetriebsreglements, für den internationalen Verkehr die Bestimmungen des Berner internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Seit der deutschen Personentarifreform vom 1. Mai 1907 betragen die Einheitssätze für die Personenbeförderung:


I. Kl.II. Kl.III. Kl.III. Kl.
nur Per-
sonenzug
für 1 km7·0 Pf.4·5 Pf.3·0 Pf.2·0 Pf.
Schnellzugszuschlag:
I. Zone (1-75 km)0·50 M.0·50 M.0·25 M.-
II. Zone (76-150 km)1·- M.1·- M.0·50 M.-
III. Zone (über 150 km)2·- M.2·- M.1·- M.-

Im pfälzischen Netz wird seit 1. Mai 1907 die IV. Wagenklasse geführt. Die Einheitssätze für die Personenbeförderung sind die oben angeführten mit der Maßgabe, daß der kilometrische Satz für die III. Wagenklasse allgemein 3 Pf., für die IV. Wagenklasse 2 Pf. beträgt.

Neben dem eigentlichen Fahrpreis wird noch die reichsgesetzliche Fahrkartensteuer (s. d.) erhoben.

Am 1. Mai 1907 wurde auch ein gemeinsamer Gepäcktarif auf den deutschen Eisenbahnen eingeführt.

Die bayerischen Gütertarife beruhen im wesentlichen auf dem im Jahre 1877 eingeführten deutschen Reformtarif. Die Tarifsätze entsprechen im allgemeinen denen der übrigen deutschen Staatseisenbahnverwaltungen.

Die Höchsttarife für den Personen- und Güterverkehr sind in Bayern durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung etc. betreffend, und durch das jeweilige Finanzgesetz festgelegt.

Die bayerische Regierung ist der im Jahre 1878 erfolgten Einrichtung einer ständigen Tarifkommission beigetreten, (s. Gütertarife).

Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung gehört dem deutschen Eisenbahnverkehrsverband als Mitglied an.

Am 1. April 1909 ist der deutsche Staatsbahnwagenverband ins Leben getreten, dem sämtliche deutsche Staatseisenbahnverwaltungen angehören.

Eine gesetzliche Tilgung der Eisenbahnschuld bestand bis zum 1. Januar 1912 in Bayern nicht. Vertragsmäßig werden in den für die rechtsrheinischen Pachtbahnen (vgl. A, I, 3) zu zahlenden Pachtschillingen Tilgungsbeträge geleistet, die zurzeit jährlich etwa 1·4 Mill. M. betragen. Infolge dieser Tilgungen und sonstigen aus laufenden Mitteln gemachten Aufwendungen für die Bahnanlage steht der Staatseisenbahnverwaltung nicht das gesamte Anlagekapital der

in ihrer Ausführung im allgemeinen den Güterwagen der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen.

Bestand und Leistungen des Fahrmaterials der Staatseisenbahnen sind aus der Übersicht in Abschnitt VI im einzelnen zu entnehmen.

Schon frühzeitig waren die Schnell- und Personenzüge der bayerischen Staatseisenbahnen mit durchgehender Bremse ausgerüstet. Es wurde schon 1872 damit begonnen, die Heberlein-Bremse bei den Personenzügen mit großer Geschwindigkeit einzuführen und bereits 1874 waren fast sämtliche Züge mit Personenbeförderung mit der erwähnten Bremse ausgerüstet.

Vom Jahre 1887 an ist sodann die selbsttätige Luftdruckbremse, System Westinghouse, für alle Schnell- und Personenzüge der Haupteisenbahnen und vom Jahre 1892 an die nicht selbsttätige Luftsaugebremse, System Hardy, im Lokalbahndienst allgemein eingeführt worden.

Bei den Eisenbahnen in der Pfalz ist in größerem Umfang auch die Luftdruckbremse, System Schleifer, eingeführt.

Der Unterhaltung des Fahrmaterials dienen im rechtsrheinischen Netz 5 Hauptwerkstätten (2 in München, je 1 in Nürnberg, Regensburg und Weiden), deren Verwaltung den Werkstätteinspektionen obliegt, und 29 Betriebswerkstätten, die den Maschineninspektionen unterstehen. Im pfälzischen Netz der Staatseisenbahnen bestehen 2 Hauptwerkstätten (in Ludwigshafen und Kaiserslautern) und 4 Betriebswerkstätten.

Der Bau einer weiteren Hauptwerkstätte für Lokomotiven in Ingolstadt und einer Hauptwerkstätte für Güterwagen in Nürnberg ist vorgesehen.

V. Betrieb, Verkehr und Finanzen.

Die Grundlage für den Betrieb auf den bayerischen Staatseisenbahnen bilden die in B, I aufgeführten allgemeinen Vorschriften. Nachdem schon im Jahre 1898 von den süddeutschen Eisenbahnverwaltungen gemeinsame Fahrdienstvorschriften vereinbart worden waren, sind am 1. August 1907 einheitliche Fahrdienstvorschriften für alle deutschen Eisenbahnen eingeführt worden.

Der Verkehr auf den bayerischen Staatseisenbahnen vollzieht sich nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Für den inneren bayerischen Verkehr und den deutschen Wechselverkehr gelten die Beförderungsbestimmungen und Tarife des deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehrs, für den Verkehr mit den zum Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen gehörigen Bahnen die Bestimmungen des Vereinsbetriebsreglements, für den internationalen Verkehr die Bestimmungen des Berner internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Seit der deutschen Personentarifreform vom 1. Mai 1907 betragen die Einheitssätze für die Personenbeförderung:


I. Kl.II. Kl.III. Kl.III. Kl.
nur Per-
sonenzug
für 1 km7·0 Pf.4·5 Pf.3·0 Pf.2·0 Pf.
Schnellzugszuschlag:
I. Zone (1–75 km)0·50 M.0·50 M.0·25 M.
II. Zone (76–150 km)1·– M.1·– M.0·50 M.
III. Zone (über 150 km)2·– M.2·– M.1·– M.

Im pfälzischen Netz wird seit 1. Mai 1907 die IV. Wagenklasse geführt. Die Einheitssätze für die Personenbeförderung sind die oben angeführten mit der Maßgabe, daß der kilometrische Satz für die III. Wagenklasse allgemein 3 Pf., für die IV. Wagenklasse 2 Pf. beträgt.

Neben dem eigentlichen Fahrpreis wird noch die reichsgesetzliche Fahrkartensteuer (s. d.) erhoben.

Am 1. Mai 1907 wurde auch ein gemeinsamer Gepäcktarif auf den deutschen Eisenbahnen eingeführt.

Die bayerischen Gütertarife beruhen im wesentlichen auf dem im Jahre 1877 eingeführten deutschen Reformtarif. Die Tarifsätze entsprechen im allgemeinen denen der übrigen deutschen Staatseisenbahnverwaltungen.

Die Höchsttarife für den Personen- und Güterverkehr sind in Bayern durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung etc. betreffend, und durch das jeweilige Finanzgesetz festgelegt.

Die bayerische Regierung ist der im Jahre 1878 erfolgten Einrichtung einer ständigen Tarifkommission beigetreten, (s. Gütertarife).

Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung gehört dem deutschen Eisenbahnverkehrsverband als Mitglied an.

Am 1. April 1909 ist der deutsche Staatsbahnwagenverband ins Leben getreten, dem sämtliche deutsche Staatseisenbahnverwaltungen angehören.

Eine gesetzliche Tilgung der Eisenbahnschuld bestand bis zum 1. Januar 1912 in Bayern nicht. Vertragsmäßig werden in den für die rechtsrheinischen Pachtbahnen (vgl. A, I, 3) zu zahlenden Pachtschillingen Tilgungsbeträge geleistet, die zurzeit jährlich etwa 1·4 Mill. M. betragen. Infolge dieser Tilgungen und sonstigen aus laufenden Mitteln gemachten Aufwendungen für die Bahnanlage steht der Staatseisenbahnverwaltung nicht das gesamte Anlagekapital der

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[64/0072] in ihrer Ausführung im allgemeinen den Güterwagen der anderen deutschen Eisenbahnverwaltungen. Bestand und Leistungen des Fahrmaterials der Staatseisenbahnen sind aus der Übersicht in Abschnitt VI im einzelnen zu entnehmen. Schon frühzeitig waren die Schnell- und Personenzüge der bayerischen Staatseisenbahnen mit durchgehender Bremse ausgerüstet. Es wurde schon 1872 damit begonnen, die Heberlein-Bremse bei den Personenzügen mit großer Geschwindigkeit einzuführen und bereits 1874 waren fast sämtliche Züge mit Personenbeförderung mit der erwähnten Bremse ausgerüstet. Vom Jahre 1887 an ist sodann die selbsttätige Luftdruckbremse, System Westinghouse, für alle Schnell- und Personenzüge der Haupteisenbahnen und vom Jahre 1892 an die nicht selbsttätige Luftsaugebremse, System Hardy, im Lokalbahndienst allgemein eingeführt worden. Bei den Eisenbahnen in der Pfalz ist in größerem Umfang auch die Luftdruckbremse, System Schleifer, eingeführt. Der Unterhaltung des Fahrmaterials dienen im rechtsrheinischen Netz 5 Hauptwerkstätten (2 in München, je 1 in Nürnberg, Regensburg und Weiden), deren Verwaltung den Werkstätteinspektionen obliegt, und 29 Betriebswerkstätten, die den Maschineninspektionen unterstehen. Im pfälzischen Netz der Staatseisenbahnen bestehen 2 Hauptwerkstätten (in Ludwigshafen und Kaiserslautern) und 4 Betriebswerkstätten. Der Bau einer weiteren Hauptwerkstätte für Lokomotiven in Ingolstadt und einer Hauptwerkstätte für Güterwagen in Nürnberg ist vorgesehen. V. Betrieb, Verkehr und Finanzen. Die Grundlage für den Betrieb auf den bayerischen Staatseisenbahnen bilden die in B, I aufgeführten allgemeinen Vorschriften. Nachdem schon im Jahre 1898 von den süddeutschen Eisenbahnverwaltungen gemeinsame Fahrdienstvorschriften vereinbart worden waren, sind am 1. August 1907 einheitliche Fahrdienstvorschriften für alle deutschen Eisenbahnen eingeführt worden. Der Verkehr auf den bayerischen Staatseisenbahnen vollzieht sich nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für den inneren bayerischen Verkehr und den deutschen Wechselverkehr gelten die Beförderungsbestimmungen und Tarife des deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehrs, für den Verkehr mit den zum Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen gehörigen Bahnen die Bestimmungen des Vereinsbetriebsreglements, für den internationalen Verkehr die Bestimmungen des Berner internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. Seit der deutschen Personentarifreform vom 1. Mai 1907 betragen die Einheitssätze für die Personenbeförderung: I. Kl. II. Kl. III. Kl. III. Kl. nur Per- sonenzug für 1 km 7·0 Pf. 4·5 Pf. 3·0 Pf. 2·0 Pf. Schnellzugszuschlag: I. Zone (1–75 km) 0·50 M. 0·50 M. 0·25 M. – II. Zone (76–150 km) 1·– M. 1·– M. 0·50 M. – III. Zone (über 150 km) 2·– M. 2·– M. 1·– M. – Im pfälzischen Netz wird seit 1. Mai 1907 die IV. Wagenklasse geführt. Die Einheitssätze für die Personenbeförderung sind die oben angeführten mit der Maßgabe, daß der kilometrische Satz für die III. Wagenklasse allgemein 3 Pf., für die IV. Wagenklasse 2 Pf. beträgt. Neben dem eigentlichen Fahrpreis wird noch die reichsgesetzliche Fahrkartensteuer (s. d.) erhoben. Am 1. Mai 1907 wurde auch ein gemeinsamer Gepäcktarif auf den deutschen Eisenbahnen eingeführt. Die bayerischen Gütertarife beruhen im wesentlichen auf dem im Jahre 1877 eingeführten deutschen Reformtarif. Die Tarifsätze entsprechen im allgemeinen denen der übrigen deutschen Staatseisenbahnverwaltungen. Die Höchsttarife für den Personen- und Güterverkehr sind in Bayern durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung etc. betreffend, und durch das jeweilige Finanzgesetz festgelegt. Die bayerische Regierung ist der im Jahre 1878 erfolgten Einrichtung einer ständigen Tarifkommission beigetreten, (s. Gütertarife). Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung gehört dem deutschen Eisenbahnverkehrsverband als Mitglied an. Am 1. April 1909 ist der deutsche Staatsbahnwagenverband ins Leben getreten, dem sämtliche deutsche Staatseisenbahnverwaltungen angehören. Eine gesetzliche Tilgung der Eisenbahnschuld bestand bis zum 1. Januar 1912 in Bayern nicht. Vertragsmäßig werden in den für die rechtsrheinischen Pachtbahnen (vgl. A, I, 3) zu zahlenden Pachtschillingen Tilgungsbeträge geleistet, die zurzeit jährlich etwa 1·4 Mill. M. betragen. Infolge dieser Tilgungen und sonstigen aus laufenden Mitteln gemachten Aufwendungen für die Bahnanlage steht der Staatseisenbahnverwaltung nicht das gesamte Anlagekapital der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/72>, abgerufen am 16.07.2024.