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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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In allen anderen Fällen ist eine förmliche Vertragsurkunde zu errichten. Dabei genügt eine Privaturkunde, soweit nicht durch Gesetz oder Anordnung der höheren Stelle im einzelnen Falle notarielle Beurkundung verlangt wird."

Die vom Bauunternehmer zum Zeichen der Anerkennung unterfertigten allgemeinen und besonderen Bedingungen, Preisverzeichnisse, Kostenvoranschläge, Pläne und Baubeschreibungen bilden wesentliche Bestandteile des B. In der Regel hat der Unternehmer nicht nur eine Sicherstellung für die Einhaltung des Angebotes (Vadium), sondern auch eine Haftsumme für die genaue Erfüllung des B. (Kaution) zu leisten, deren Art und Höhe meist in der Ausschreibung festgesetzt ist.

Dem Unternehmer ist es gestattet, Teile der Bauausführung oder Baustofflieferungen an andere Unternehmer oder Lieferanten zu überlassen. Er bleibt aber dem Bauherrn für die genaue Erfüllung des Vertrages allein verantwortlich. Daher verkehrt der Bauherr nur mit dem Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten. Ebenso haftet der Unternehmer für alle den B. berührenden Handlungen oder Unterlassungen seines Personals.

Je nach dem Umfange der der Bauvergebung zu grunde liegenden Vorarbeiten hat der Bauunternehmer entweder nur die Arbeiten nach dem ihm übergebenen ausführlichen Entwurf (Detailprojekt) auszuführen, oder selbst bei der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, oder endlich ihn selbst zu bearbeiten.

Dem Bauunternehmer obliegt die Fürsorge für seine Arbeiter (s. Baukrankenkasse, Bauunfälle). Auch hat er in der Regel alle zur Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Baubuden, Schuppen, Maschinen, Gerätschaften, Beförderungsmittel, Werkzeuge u. s. w., ferner die zur Durchführung erforderlichen Hilfsbauten zu beschaffen und Lagerplätze, Steinbrüche, Gerüste, Rollbahnen, Zufahrwege u. dgl. herzustellen. In manchen Fällen ist es zweckmäßig, daß der Bauherr die Baubetriebsanlagen ganz oder teilweise selbst herstellt und dem Bauunternehmer nur zur Benutzung überläßt, so z. B. bei großen Tunnelbauten. Der Bauherr kann dann, falls der Unternehmer aus irgend einem Grunde zur Einstellung des Baues genötigt ist, über die Anlagen frei verfügen, auch ist ihre Ausgestaltung seinem Einflüsse mehr unterworfen. Ähnliches gilt von der Materialgewinnung und -ablagerung sowie von Wegebauten (s. Baueinleitung). Hinsichtlich der Beschaffenheit der zu verwendenden Baustoffe und deren Bezugsquellen pflegt der Bauherr seiner Bauleitung in den Verdingungsheften oder den Preisverzeichnissen mindestens eine Einflußnahme und Aufsicht vorzubehalten.

Wurde dem Unternehmer ein ausführlicher Entwurf (Detailprojekt) übergeben, so ist der Bau genau danach auszuführen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten zulässig.

Falls während des Baues Arbeiten vorkommen, für die im Vertrage keine Preise vorgesehen sind, so ist durch eine Vertragsbestimmung vorzusorgen, daß dann auf der Grundlage der Vertragspreise der sich am meisten nähernden Arbeitsgattungen eine besondere Vereinbarung zu treffen ist. Der B. pflegt zu bestimmen, ob und inwieweit Vermehrungen oder Verminderungen einzelner Arbeitsgattungen ohne Änderung der vereinbarten Einheitspreise zulässig sind. Wenn der Unternehmer Mehrleistungen gegenüber dem Entwurf ohne vorheriges Einverständnis des Bauherrn ausführt, z. B. bessere Baustoffe verwendet oder größere und kostspieligere Gebäude ausführt als vorgeschrieben waren, so ist er als "Geschäftsführer ohne Auftrag" anzusehen, und es gebührt ihm eine Vergütung für derartige Mehrleistungen nur dann, wenn letztere klar zum überwiegenden Vorteil des Bauherrn dienen. Ist aber der überwiegende Vorteil des Bauherrn nicht klar, so ist er nicht zum Ersatz verpflichtet, er kann vielmehr verlangen, daß der Unternehmer auf seine eigenen Kosten die betreffenden Baustoffe oder Anlagen gegen Herstellung der entwurfgemäßen Bauwerke entfernt.

Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz für Schäden und Verluste, die ihm aus Nachlässigkeit, Mangel an Voraussicht, ungenügenden oder unrichtigen Maßnahmen erwachsen. Das gleiche bestimmen in der Regel die Vertragsbedingungen über Schäden, die durch widrige Umstände - störende klimatische und Witterungsverhältnisse, regelmäßige Hochwässer, schlechte Wege, mutwillige Beschädigungen u. dgl. - entstehen. Seuchen gehören, wenn sie nur eine Erschwerung der Arbeit und Erhöhung der Arbeitslöhne und der Baukosten herbeiführen, zu derartigen widrigen Umständen. Wenn jedoch infolge der Seuche von der Gesundheitsbehörde der Bau eingestellt wird, so ist dies als ein unabwendbarer Zufall anzusehen. Wen die Folgen eines solchen Zufalles treffen, bestimmen in der Regel die Vertragsbedingungen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die festgesetzte Baufrist (s. d.) einzuhalten. Für den Fall der Überschreitung der Frist sind meist Vertragsstrafen vorgesehen. Die Vertragsbedingungen bestimmen, wann ausnahmsweise

In allen anderen Fällen ist eine förmliche Vertragsurkunde zu errichten. Dabei genügt eine Privaturkunde, soweit nicht durch Gesetz oder Anordnung der höheren Stelle im einzelnen Falle notarielle Beurkundung verlangt wird.“

Die vom Bauunternehmer zum Zeichen der Anerkennung unterfertigten allgemeinen und besonderen Bedingungen, Preisverzeichnisse, Kostenvoranschläge, Pläne und Baubeschreibungen bilden wesentliche Bestandteile des B. In der Regel hat der Unternehmer nicht nur eine Sicherstellung für die Einhaltung des Angebotes (Vadium), sondern auch eine Haftsumme für die genaue Erfüllung des B. (Kaution) zu leisten, deren Art und Höhe meist in der Ausschreibung festgesetzt ist.

Dem Unternehmer ist es gestattet, Teile der Bauausführung oder Baustofflieferungen an andere Unternehmer oder Lieferanten zu überlassen. Er bleibt aber dem Bauherrn für die genaue Erfüllung des Vertrages allein verantwortlich. Daher verkehrt der Bauherr nur mit dem Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten. Ebenso haftet der Unternehmer für alle den B. berührenden Handlungen oder Unterlassungen seines Personals.

Je nach dem Umfange der der Bauvergebung zu grunde liegenden Vorarbeiten hat der Bauunternehmer entweder nur die Arbeiten nach dem ihm übergebenen ausführlichen Entwurf (Detailprojekt) auszuführen, oder selbst bei der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, oder endlich ihn selbst zu bearbeiten.

Dem Bauunternehmer obliegt die Fürsorge für seine Arbeiter (s. Baukrankenkasse, Bauunfälle). Auch hat er in der Regel alle zur Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Baubuden, Schuppen, Maschinen, Gerätschaften, Beförderungsmittel, Werkzeuge u. s. w., ferner die zur Durchführung erforderlichen Hilfsbauten zu beschaffen und Lagerplätze, Steinbrüche, Gerüste, Rollbahnen, Zufahrwege u. dgl. herzustellen. In manchen Fällen ist es zweckmäßig, daß der Bauherr die Baubetriebsanlagen ganz oder teilweise selbst herstellt und dem Bauunternehmer nur zur Benutzung überläßt, so z. B. bei großen Tunnelbauten. Der Bauherr kann dann, falls der Unternehmer aus irgend einem Grunde zur Einstellung des Baues genötigt ist, über die Anlagen frei verfügen, auch ist ihre Ausgestaltung seinem Einflüsse mehr unterworfen. Ähnliches gilt von der Materialgewinnung und -ablagerung sowie von Wegebauten (s. Baueinleitung). Hinsichtlich der Beschaffenheit der zu verwendenden Baustoffe und deren Bezugsquellen pflegt der Bauherr seiner Bauleitung in den Verdingungsheften oder den Preisverzeichnissen mindestens eine Einflußnahme und Aufsicht vorzubehalten.

Wurde dem Unternehmer ein ausführlicher Entwurf (Detailprojekt) übergeben, so ist der Bau genau danach auszuführen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten zulässig.

Falls während des Baues Arbeiten vorkommen, für die im Vertrage keine Preise vorgesehen sind, so ist durch eine Vertragsbestimmung vorzusorgen, daß dann auf der Grundlage der Vertragspreise der sich am meisten nähernden Arbeitsgattungen eine besondere Vereinbarung zu treffen ist. Der B. pflegt zu bestimmen, ob und inwieweit Vermehrungen oder Verminderungen einzelner Arbeitsgattungen ohne Änderung der vereinbarten Einheitspreise zulässig sind. Wenn der Unternehmer Mehrleistungen gegenüber dem Entwurf ohne vorheriges Einverständnis des Bauherrn ausführt, z. B. bessere Baustoffe verwendet oder größere und kostspieligere Gebäude ausführt als vorgeschrieben waren, so ist er als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ anzusehen, und es gebührt ihm eine Vergütung für derartige Mehrleistungen nur dann, wenn letztere klar zum überwiegenden Vorteil des Bauherrn dienen. Ist aber der überwiegende Vorteil des Bauherrn nicht klar, so ist er nicht zum Ersatz verpflichtet, er kann vielmehr verlangen, daß der Unternehmer auf seine eigenen Kosten die betreffenden Baustoffe oder Anlagen gegen Herstellung der entwurfgemäßen Bauwerke entfernt.

Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz für Schäden und Verluste, die ihm aus Nachlässigkeit, Mangel an Voraussicht, ungenügenden oder unrichtigen Maßnahmen erwachsen. Das gleiche bestimmen in der Regel die Vertragsbedingungen über Schäden, die durch widrige Umstände – störende klimatische und Witterungsverhältnisse, regelmäßige Hochwässer, schlechte Wege, mutwillige Beschädigungen u. dgl. – entstehen. Seuchen gehören, wenn sie nur eine Erschwerung der Arbeit und Erhöhung der Arbeitslöhne und der Baukosten herbeiführen, zu derartigen widrigen Umständen. Wenn jedoch infolge der Seuche von der Gesundheitsbehörde der Bau eingestellt wird, so ist dies als ein unabwendbarer Zufall anzusehen. Wen die Folgen eines solchen Zufalles treffen, bestimmen in der Regel die Vertragsbedingungen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die festgesetzte Baufrist (s. d.) einzuhalten. Für den Fall der Überschreitung der Frist sind meist Vertragsstrafen vorgesehen. Die Vertragsbedingungen bestimmen, wann ausnahmsweise

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[40/0048] In allen anderen Fällen ist eine förmliche Vertragsurkunde zu errichten. Dabei genügt eine Privaturkunde, soweit nicht durch Gesetz oder Anordnung der höheren Stelle im einzelnen Falle notarielle Beurkundung verlangt wird.“ Die vom Bauunternehmer zum Zeichen der Anerkennung unterfertigten allgemeinen und besonderen Bedingungen, Preisverzeichnisse, Kostenvoranschläge, Pläne und Baubeschreibungen bilden wesentliche Bestandteile des B. In der Regel hat der Unternehmer nicht nur eine Sicherstellung für die Einhaltung des Angebotes (Vadium), sondern auch eine Haftsumme für die genaue Erfüllung des B. (Kaution) zu leisten, deren Art und Höhe meist in der Ausschreibung festgesetzt ist. Dem Unternehmer ist es gestattet, Teile der Bauausführung oder Baustofflieferungen an andere Unternehmer oder Lieferanten zu überlassen. Er bleibt aber dem Bauherrn für die genaue Erfüllung des Vertrages allein verantwortlich. Daher verkehrt der Bauherr nur mit dem Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten. Ebenso haftet der Unternehmer für alle den B. berührenden Handlungen oder Unterlassungen seines Personals. Je nach dem Umfange der der Bauvergebung zu grunde liegenden Vorarbeiten hat der Bauunternehmer entweder nur die Arbeiten nach dem ihm übergebenen ausführlichen Entwurf (Detailprojekt) auszuführen, oder selbst bei der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, oder endlich ihn selbst zu bearbeiten. Dem Bauunternehmer obliegt die Fürsorge für seine Arbeiter (s. Baukrankenkasse, Bauunfälle). Auch hat er in der Regel alle zur Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Baubuden, Schuppen, Maschinen, Gerätschaften, Beförderungsmittel, Werkzeuge u. s. w., ferner die zur Durchführung erforderlichen Hilfsbauten zu beschaffen und Lagerplätze, Steinbrüche, Gerüste, Rollbahnen, Zufahrwege u. dgl. herzustellen. In manchen Fällen ist es zweckmäßig, daß der Bauherr die Baubetriebsanlagen ganz oder teilweise selbst herstellt und dem Bauunternehmer nur zur Benutzung überläßt, so z. B. bei großen Tunnelbauten. Der Bauherr kann dann, falls der Unternehmer aus irgend einem Grunde zur Einstellung des Baues genötigt ist, über die Anlagen frei verfügen, auch ist ihre Ausgestaltung seinem Einflüsse mehr unterworfen. Ähnliches gilt von der Materialgewinnung und -ablagerung sowie von Wegebauten (s. Baueinleitung). Hinsichtlich der Beschaffenheit der zu verwendenden Baustoffe und deren Bezugsquellen pflegt der Bauherr seiner Bauleitung in den Verdingungsheften oder den Preisverzeichnissen mindestens eine Einflußnahme und Aufsicht vorzubehalten. Wurde dem Unternehmer ein ausführlicher Entwurf (Detailprojekt) übergeben, so ist der Bau genau danach auszuführen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten zulässig. Falls während des Baues Arbeiten vorkommen, für die im Vertrage keine Preise vorgesehen sind, so ist durch eine Vertragsbestimmung vorzusorgen, daß dann auf der Grundlage der Vertragspreise der sich am meisten nähernden Arbeitsgattungen eine besondere Vereinbarung zu treffen ist. Der B. pflegt zu bestimmen, ob und inwieweit Vermehrungen oder Verminderungen einzelner Arbeitsgattungen ohne Änderung der vereinbarten Einheitspreise zulässig sind. Wenn der Unternehmer Mehrleistungen gegenüber dem Entwurf ohne vorheriges Einverständnis des Bauherrn ausführt, z. B. bessere Baustoffe verwendet oder größere und kostspieligere Gebäude ausführt als vorgeschrieben waren, so ist er als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ anzusehen, und es gebührt ihm eine Vergütung für derartige Mehrleistungen nur dann, wenn letztere klar zum überwiegenden Vorteil des Bauherrn dienen. Ist aber der überwiegende Vorteil des Bauherrn nicht klar, so ist er nicht zum Ersatz verpflichtet, er kann vielmehr verlangen, daß der Unternehmer auf seine eigenen Kosten die betreffenden Baustoffe oder Anlagen gegen Herstellung der entwurfgemäßen Bauwerke entfernt. Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz für Schäden und Verluste, die ihm aus Nachlässigkeit, Mangel an Voraussicht, ungenügenden oder unrichtigen Maßnahmen erwachsen. Das gleiche bestimmen in der Regel die Vertragsbedingungen über Schäden, die durch widrige Umstände – störende klimatische und Witterungsverhältnisse, regelmäßige Hochwässer, schlechte Wege, mutwillige Beschädigungen u. dgl. – entstehen. Seuchen gehören, wenn sie nur eine Erschwerung der Arbeit und Erhöhung der Arbeitslöhne und der Baukosten herbeiführen, zu derartigen widrigen Umständen. Wenn jedoch infolge der Seuche von der Gesundheitsbehörde der Bau eingestellt wird, so ist dies als ein unabwendbarer Zufall anzusehen. Wen die Folgen eines solchen Zufalles treffen, bestimmen in der Regel die Vertragsbedingungen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die festgesetzte Baufrist (s. d.) einzuhalten. Für den Fall der Überschreitung der Frist sind meist Vertragsstrafen vorgesehen. Die Vertragsbedingungen bestimmen, wann ausnahmsweise

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/48>, abgerufen am 22.12.2024.