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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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gerechte Überwachung zu erzielen. Die Voraussetzungen für die Vergebung eines Baues nach Einheitspreisen bilden sorgfältig ausgearbeitete Pläne, auf genauen Erhebungen und Rechnungen beruhende Preisverzeichnisse und Vertragsbedingungen, die die beiderseitigen Rechte und Pflichten in unzweideutiger Weise feststellen. Da der Bauherr dem Unternehmer sämtliche Entwurfszeichnungen liefert und meist auch die während des Baues erforderlichen Vermessungsarbeiten durch seine Beamten durchführen läßt, so beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmers nahezu ausschließlich auf die Beschaffung von Baumaterialien, auf die örtliche Anordnung der wirklichen Ausführung und den Verkehr mit den Arbeitern; der Unternehmer bildet daher eigentlich nur die Mittelsperson zwischen dem Bauherrn und den Arbeitern. Unter solchen Verhältnissen ist die Verlustgefahr des Unternehmers meist eine sehr geringe und das Gelingen des Geschäftes hängt nur von seiner Tüchtigkeit und der richtigen Ermittlung der angebotenen Preise ab. Da dem Unternehmer in bestimmten Zeitabschnitten (meist monatlich) den tatsächlichen Leistungen entsprechende, ihren Wert meist bis zu 90% erreichende Abschlagszahlungen geleistet werden, so erfordert dieses B. keine allzu große Kapitalskraft. Es können daher zur Durchführung eines Eisenbahnbaues nach Einheitspreisen auch kleinere Unternehmer herangezogen werden, als beim Pauschalbau. Auch beim Bau nach Einheitspreisen ist jedoch eine Vergebung einzelner Bauteile gegen Bezahlung eines Pauschalpreises nicht ausgeschlossen; sie findet zur Vereinfachung der Abrechnungsarbeiten bei solchen Bauwerken statt, deren Umfang und Einzelausbildung von vornherein genau bestimmt werden kann (wie z. B. bei Gebäuden).

Der Bau nach Einheitspreisen hat sich bis jetzt von allen B. am besten bewährt und wird zurzeit in den meisten europäischen Ländern (mit Ausnahme Englands) angewendet.

Zu 3. Gänzlich verschieden von dem zuletztbeschriebenen B. und gewissermaßen der äußerste Gegensatz des Regiebaues ist der Bau im Pauschakkord, bei dessen reiner Form der Bauherr die Herstellung sämtlicher Bauarbeiten einer Eisenbahn mit allen Erfordernissen an Betriebseinrichtungen u. s. w. auf Grund eines allgemeinen Entwurfs und einer Baubeschreibung einem Generalbauunternehmer zu einem festen Preise überträgt, von dem nach Maßgabe des Baufortschrittes und der Lieferungen innerhalb bestimmter Zeitabschnitte Teilbeträge gezahlt werden. Dieses, in England hauptsächlich und in früherer Zeit auch in anderen Ländern häufig angewendete B. entspricht der Absicht des Bauherrn, die ganze Gefahr des Baugeschäftes auf eine andere Person den Generalbauunternehmer, abzuwälzen. Hierdurch begibt er sich umsomehr des Einflusses auf die Ausführung und Einzeldurchbildung der Anlage, je weniger gründlich die Vorarbeiten für die Vergebung gemacht worden sind. Sind diese Vorarbeiten sehr genau ausgeführt, so ist es leicht, einen zuverlässigen Preis für die Anlage zu berechnen; um so geringer stellt sich die Gefahr für den Unternehmer und um so günstiger ist das Ergebnis der Bauvergebung für den Bauherrn. Immerhin muß sich aber der Generalbauunternehmer einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlage sichern und durch einen Zuschlag zu den auf Grund des Entwurfs berechneten Baukosten von vornherein eine Reserve für solche Leistungen schaffen, die sich hinterher als unumgänglich nötig erweisen oder z. B. von den Behörden dem Bauherrn und damit mittelbar dem Bauunternehmer nachträglich aufgetragen werden. Die Staatsverwaltungen behalten sich nämlich bei Erteilung der Konzessionen zum Baue von Eisenbahnen die Genehmigung der Baupläne in mehr oder weniger eingehender Weise vor. Da die Einzelpläne meist erst nach Vergebung der Arbeiten durch die Unternehmung aufgestellt werden, so muß der Unternehmer in der Regel auch alle Verpflichtungen übernehmen, die dem Bauherrn aus der Genehmigungsurkunde und den sonstigen von den staatlichen Organen gestellten Forderungen erwachsen. Hierin liegt für den Generalbauunternehmer selbst bei Abschluß des Geschäftes auf Grund eines Einzelentwurfs eine Gefahr. Jedenfalls setzt der Pauschalbau voraus, daß beide Teile Geschäftskenntnis, Lauterkeit und Erfahrung besitzen und daß der Bauherr von der Vertrauenswürdigkeit und Kapitalskraft des Unternehmers überzeugt ist. Dieses B. gestattet die einfachste Einrichtung der Bauleitung (s. d.) und die rascheste Herstellung einer Eisenbahn und bietet dem Bauherrn - einen tüchtigen Unternehmer vorausgesetzt - die Gewähr, daß die Bahn zu einem bestimmten Preis hergestellt wird. Diese Vorteile des Pauschalakkordsystemes sind zuweilen maßgebend, besonders bei Privatbauten, wenn es sich darum handelt, für die Bestimmung der Höhe des Anlagekapitales eine sichere Grundlage zu erhalten; der Abschluß eines Pauschalakkordes mit einem am Geldmarkte gut beleumundeten Unternehmer erleichtert unter Umständen auch die Geldbeschaffung, weil die maßgebenden

gerechte Überwachung zu erzielen. Die Voraussetzungen für die Vergebung eines Baues nach Einheitspreisen bilden sorgfältig ausgearbeitete Pläne, auf genauen Erhebungen und Rechnungen beruhende Preisverzeichnisse und Vertragsbedingungen, die die beiderseitigen Rechte und Pflichten in unzweideutiger Weise feststellen. Da der Bauherr dem Unternehmer sämtliche Entwurfszeichnungen liefert und meist auch die während des Baues erforderlichen Vermessungsarbeiten durch seine Beamten durchführen läßt, so beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmers nahezu ausschließlich auf die Beschaffung von Baumaterialien, auf die örtliche Anordnung der wirklichen Ausführung und den Verkehr mit den Arbeitern; der Unternehmer bildet daher eigentlich nur die Mittelsperson zwischen dem Bauherrn und den Arbeitern. Unter solchen Verhältnissen ist die Verlustgefahr des Unternehmers meist eine sehr geringe und das Gelingen des Geschäftes hängt nur von seiner Tüchtigkeit und der richtigen Ermittlung der angebotenen Preise ab. Da dem Unternehmer in bestimmten Zeitabschnitten (meist monatlich) den tatsächlichen Leistungen entsprechende, ihren Wert meist bis zu 90% erreichende Abschlagszahlungen geleistet werden, so erfordert dieses B. keine allzu große Kapitalskraft. Es können daher zur Durchführung eines Eisenbahnbaues nach Einheitspreisen auch kleinere Unternehmer herangezogen werden, als beim Pauschalbau. Auch beim Bau nach Einheitspreisen ist jedoch eine Vergebung einzelner Bauteile gegen Bezahlung eines Pauschalpreises nicht ausgeschlossen; sie findet zur Vereinfachung der Abrechnungsarbeiten bei solchen Bauwerken statt, deren Umfang und Einzelausbildung von vornherein genau bestimmt werden kann (wie z. B. bei Gebäuden).

Der Bau nach Einheitspreisen hat sich bis jetzt von allen B. am besten bewährt und wird zurzeit in den meisten europäischen Ländern (mit Ausnahme Englands) angewendet.

Zu 3. Gänzlich verschieden von dem zuletztbeschriebenen B. und gewissermaßen der äußerste Gegensatz des Regiebaues ist der Bau im Pauschakkord, bei dessen reiner Form der Bauherr die Herstellung sämtlicher Bauarbeiten einer Eisenbahn mit allen Erfordernissen an Betriebseinrichtungen u. s. w. auf Grund eines allgemeinen Entwurfs und einer Baubeschreibung einem Generalbauunternehmer zu einem festen Preise überträgt, von dem nach Maßgabe des Baufortschrittes und der Lieferungen innerhalb bestimmter Zeitabschnitte Teilbeträge gezahlt werden. Dieses, in England hauptsächlich und in früherer Zeit auch in anderen Ländern häufig angewendete B. entspricht der Absicht des Bauherrn, die ganze Gefahr des Baugeschäftes auf eine andere Person den Generalbauunternehmer, abzuwälzen. Hierdurch begibt er sich umsomehr des Einflusses auf die Ausführung und Einzeldurchbildung der Anlage, je weniger gründlich die Vorarbeiten für die Vergebung gemacht worden sind. Sind diese Vorarbeiten sehr genau ausgeführt, so ist es leicht, einen zuverlässigen Preis für die Anlage zu berechnen; um so geringer stellt sich die Gefahr für den Unternehmer und um so günstiger ist das Ergebnis der Bauvergebung für den Bauherrn. Immerhin muß sich aber der Generalbauunternehmer einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlage sichern und durch einen Zuschlag zu den auf Grund des Entwurfs berechneten Baukosten von vornherein eine Reserve für solche Leistungen schaffen, die sich hinterher als unumgänglich nötig erweisen oder z. B. von den Behörden dem Bauherrn und damit mittelbar dem Bauunternehmer nachträglich aufgetragen werden. Die Staatsverwaltungen behalten sich nämlich bei Erteilung der Konzessionen zum Baue von Eisenbahnen die Genehmigung der Baupläne in mehr oder weniger eingehender Weise vor. Da die Einzelpläne meist erst nach Vergebung der Arbeiten durch die Unternehmung aufgestellt werden, so muß der Unternehmer in der Regel auch alle Verpflichtungen übernehmen, die dem Bauherrn aus der Genehmigungsurkunde und den sonstigen von den staatlichen Organen gestellten Forderungen erwachsen. Hierin liegt für den Generalbauunternehmer selbst bei Abschluß des Geschäftes auf Grund eines Einzelentwurfs eine Gefahr. Jedenfalls setzt der Pauschalbau voraus, daß beide Teile Geschäftskenntnis, Lauterkeit und Erfahrung besitzen und daß der Bauherr von der Vertrauenswürdigkeit und Kapitalskraft des Unternehmers überzeugt ist. Dieses B. gestattet die einfachste Einrichtung der Bauleitung (s. d.) und die rascheste Herstellung einer Eisenbahn und bietet dem Bauherrn – einen tüchtigen Unternehmer vorausgesetzt – die Gewähr, daß die Bahn zu einem bestimmten Preis hergestellt wird. Diese Vorteile des Pauschalakkordsystemes sind zuweilen maßgebend, besonders bei Privatbauten, wenn es sich darum handelt, für die Bestimmung der Höhe des Anlagekapitales eine sichere Grundlage zu erhalten; der Abschluß eines Pauschalakkordes mit einem am Geldmarkte gut beleumundeten Unternehmer erleichtert unter Umständen auch die Geldbeschaffung, weil die maßgebenden

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gerechte Überwachung zu erzielen. Die Voraussetzungen für die Vergebung eines Baues nach Einheitspreisen bilden sorgfältig ausgearbeitete Pläne, auf genauen Erhebungen und Rechnungen beruhende Preisverzeichnisse und Vertragsbedingungen, die die beiderseitigen Rechte und Pflichten in unzweideutiger Weise feststellen. Da der Bauherr dem Unternehmer sämtliche Entwurfszeichnungen liefert und meist auch die während des Baues erforderlichen Vermessungsarbeiten durch seine Beamten durchführen läßt, so beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmers nahezu ausschließlich auf die Beschaffung von Baumaterialien, auf die örtliche Anordnung der wirklichen Ausführung und den Verkehr mit den Arbeitern; der Unternehmer bildet daher eigentlich nur die Mittelsperson zwischen dem Bauherrn und den Arbeitern. Unter solchen Verhältnissen ist die Verlustgefahr des Unternehmers meist eine sehr geringe und das Gelingen des Geschäftes hängt nur von seiner Tüchtigkeit und der richtigen Ermittlung der angebotenen Preise ab. Da dem Unternehmer in bestimmten Zeitabschnitten (meist monatlich) den tatsächlichen Leistungen entsprechende, ihren Wert meist bis zu 90<hi rendition="#i">%</hi> erreichende Abschlagszahlungen geleistet werden, so erfordert dieses B. keine allzu große Kapitalskraft. Es können daher zur Durchführung eines Eisenbahnbaues nach Einheitspreisen auch kleinere Unternehmer herangezogen werden, als beim Pauschalbau. Auch beim Bau nach Einheitspreisen ist jedoch eine Vergebung einzelner Bauteile gegen Bezahlung eines Pauschalpreises nicht ausgeschlossen; sie findet zur Vereinfachung der Abrechnungsarbeiten bei solchen Bauwerken statt, deren Umfang und Einzelausbildung von vornherein genau bestimmt werden kann (wie z. B. bei Gebäuden).</p><lb/>
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[35/0043] gerechte Überwachung zu erzielen. Die Voraussetzungen für die Vergebung eines Baues nach Einheitspreisen bilden sorgfältig ausgearbeitete Pläne, auf genauen Erhebungen und Rechnungen beruhende Preisverzeichnisse und Vertragsbedingungen, die die beiderseitigen Rechte und Pflichten in unzweideutiger Weise feststellen. Da der Bauherr dem Unternehmer sämtliche Entwurfszeichnungen liefert und meist auch die während des Baues erforderlichen Vermessungsarbeiten durch seine Beamten durchführen läßt, so beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmers nahezu ausschließlich auf die Beschaffung von Baumaterialien, auf die örtliche Anordnung der wirklichen Ausführung und den Verkehr mit den Arbeitern; der Unternehmer bildet daher eigentlich nur die Mittelsperson zwischen dem Bauherrn und den Arbeitern. Unter solchen Verhältnissen ist die Verlustgefahr des Unternehmers meist eine sehr geringe und das Gelingen des Geschäftes hängt nur von seiner Tüchtigkeit und der richtigen Ermittlung der angebotenen Preise ab. Da dem Unternehmer in bestimmten Zeitabschnitten (meist monatlich) den tatsächlichen Leistungen entsprechende, ihren Wert meist bis zu 90% erreichende Abschlagszahlungen geleistet werden, so erfordert dieses B. keine allzu große Kapitalskraft. Es können daher zur Durchführung eines Eisenbahnbaues nach Einheitspreisen auch kleinere Unternehmer herangezogen werden, als beim Pauschalbau. Auch beim Bau nach Einheitspreisen ist jedoch eine Vergebung einzelner Bauteile gegen Bezahlung eines Pauschalpreises nicht ausgeschlossen; sie findet zur Vereinfachung der Abrechnungsarbeiten bei solchen Bauwerken statt, deren Umfang und Einzelausbildung von vornherein genau bestimmt werden kann (wie z. B. bei Gebäuden). Der Bau nach Einheitspreisen hat sich bis jetzt von allen B. am besten bewährt und wird zurzeit in den meisten europäischen Ländern (mit Ausnahme Englands) angewendet. Zu 3. Gänzlich verschieden von dem zuletztbeschriebenen B. und gewissermaßen der äußerste Gegensatz des Regiebaues ist der Bau im Pauschakkord, bei dessen reiner Form der Bauherr die Herstellung sämtlicher Bauarbeiten einer Eisenbahn mit allen Erfordernissen an Betriebseinrichtungen u. s. w. auf Grund eines allgemeinen Entwurfs und einer Baubeschreibung einem Generalbauunternehmer zu einem festen Preise überträgt, von dem nach Maßgabe des Baufortschrittes und der Lieferungen innerhalb bestimmter Zeitabschnitte Teilbeträge gezahlt werden. Dieses, in England hauptsächlich und in früherer Zeit auch in anderen Ländern häufig angewendete B. entspricht der Absicht des Bauherrn, die ganze Gefahr des Baugeschäftes auf eine andere Person den Generalbauunternehmer, abzuwälzen. Hierdurch begibt er sich umsomehr des Einflusses auf die Ausführung und Einzeldurchbildung der Anlage, je weniger gründlich die Vorarbeiten für die Vergebung gemacht worden sind. Sind diese Vorarbeiten sehr genau ausgeführt, so ist es leicht, einen zuverlässigen Preis für die Anlage zu berechnen; um so geringer stellt sich die Gefahr für den Unternehmer und um so günstiger ist das Ergebnis der Bauvergebung für den Bauherrn. Immerhin muß sich aber der Generalbauunternehmer einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlage sichern und durch einen Zuschlag zu den auf Grund des Entwurfs berechneten Baukosten von vornherein eine Reserve für solche Leistungen schaffen, die sich hinterher als unumgänglich nötig erweisen oder z. B. von den Behörden dem Bauherrn und damit mittelbar dem Bauunternehmer nachträglich aufgetragen werden. Die Staatsverwaltungen behalten sich nämlich bei Erteilung der Konzessionen zum Baue von Eisenbahnen die Genehmigung der Baupläne in mehr oder weniger eingehender Weise vor. Da die Einzelpläne meist erst nach Vergebung der Arbeiten durch die Unternehmung aufgestellt werden, so muß der Unternehmer in der Regel auch alle Verpflichtungen übernehmen, die dem Bauherrn aus der Genehmigungsurkunde und den sonstigen von den staatlichen Organen gestellten Forderungen erwachsen. Hierin liegt für den Generalbauunternehmer selbst bei Abschluß des Geschäftes auf Grund eines Einzelentwurfs eine Gefahr. Jedenfalls setzt der Pauschalbau voraus, daß beide Teile Geschäftskenntnis, Lauterkeit und Erfahrung besitzen und daß der Bauherr von der Vertrauenswürdigkeit und Kapitalskraft des Unternehmers überzeugt ist. Dieses B. gestattet die einfachste Einrichtung der Bauleitung (s. d.) und die rascheste Herstellung einer Eisenbahn und bietet dem Bauherrn – einen tüchtigen Unternehmer vorausgesetzt – die Gewähr, daß die Bahn zu einem bestimmten Preis hergestellt wird. Diese Vorteile des Pauschalakkordsystemes sind zuweilen maßgebend, besonders bei Privatbauten, wenn es sich darum handelt, für die Bestimmung der Höhe des Anlagekapitales eine sichere Grundlage zu erhalten; der Abschluß eines Pauschalakkordes mit einem am Geldmarkte gut beleumundeten Unternehmer erleichtert unter Umständen auch die Geldbeschaffung, weil die maßgebenden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/43>, abgerufen am 16.07.2024.