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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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entrichten hat. Der Pachtzins selbst wird entweder in einer festen Rente (für je ein Bahn/km oder für die ganze Bahnlinie) oder in einer bestimmten Verzinsung des Anlagekapitals bestehen. Soll hingegen der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer einen Teil der Bruttoeinnahmen (der Früchte des Betriebs) überlassen, so liegt die Verbindung eines Pachtvertrags mit einem Gesellschaftsvertrage vor. Das gleiche ist der Fall, wenn die Überlassung eines Teiles der Roheinnahmen mit der Bestimmung verbunden wird, daß dem Betriebsunternehmer ein Mindestbetrag entweder fest oder für je 1 km zugesichert wird.

Eine ganz andere juristische Gestalt zeigen die B., die die Betriebsüberlassungen auf Rechnung des Bahneigentümers zum Gegenstande haben. In diesen Fällen verpflichtet sich der Betriebsunternehmer zu einer "Dienstleistung gegen einen gewissen Lohn", es liegt sonach auf der einen Seite (des Betriebsunternehmers) die Verpflichtung zur Leistung des versprochenen Dienstes, auf der andern Seite (des Bahneigentümers) die Verpflichtung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung vor, so daß derartige Verträge je nach dem Umfang der Verpflichtungen des Betriebsunternehmers als Dienst-, Lohn-, Arbeits- oder Werkverträge sich darstellen werden.

In allen diesen Fällen wird vorausgesetzt, daß der Betriebsunternehmer den Betrieb in eigenem Namen führt. Sollte aber die Betriebsführung im Namen des Bahneigentümers erfolgen, so könnte allerdings auch ein einfacher Bevollmächtigungsvertrag zu grunde liegen, was in Wirklichkeit selten vorkommt, etwa nur in einigen Verstaatlichungsgesetzen, wenn die Betriebsführung verstaatlichter Linien bis zur endgültigen Betriebsübernahme durch den Staat noch von den Voreigentümern zu führen ist.

Der Inhalt der B. zeigt aber eine derartige Mannigfaltigkeit, daß es nicht möglich ist, einen konkreten Vertrag in eine bestimmte, im Gesetz vorgesehene Vertragsart einzureihen. Man wird vielmehr vielfach ein Vertragsgebilde vorfinden, das sich am meisten den Innominatkontrakten des römischen Rechtes, angehörend der Gruppe "do, ut facias", nähern wird.

II. In der Geschichte der Eisenbahnen findet man verschiedene Formen der Betriebsüberlassungen. Die wichtigsten sind folgende:

1. Ein großer Teil von Betriebsüberlassungen betrifft Bahnen, die internationale Anschlüsse herstellen sollen und somit die Verbindung zweier Länder bewerkstelligen. Der darüber abgeschlossene Staatsvertrag enthält Bestimmungen über den Anschluß und Betrieb der auf beiden Gebieten zu bauenden Eisenbahnen. Der Staatsvertrag enthält zunächst die Bestimmung, daß sich die Regierungen beider Staaten zum Ausbau der an der Staatsgrenze anschließenden Eisenbahnlinien verpflichten. Weiter wird in diesen Staatsverträgen vereinbart, daß der eine Staat dem andern die Benutzung der Bahnstrecke in seinem Gebiet überlasse. Der Staat, der eine Bahn von der Reichsgrenze in das Inland betreiben will, wird diesen Betrieb oft von einer Anschlußstation, die noch im Auslande gelegen ist, herleiten müssen.

Die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie im Auslande an den Nachbarstaat oder umgekehrt, findet ihre Regelung in dem Staatsvertrage und in den weiteren Einzelheiten in den darauf beruhenden B.- und Anschlußverträgen und ist aus internationalen und politischen Gründen unerläßlich.

Zurzeit wird in der Regel - wobei zunächst nur an europäische Verhältnisse gedacht wird - kein Staat seinem Nachbarstaate mehr die Erlaubnis erteilen, in seinem Lande eine Eisenbahnlinie zu bauen und sie zu betreiben. Um jedoch das Entstehen internationaler Anschlüsse und Bahnverbindungen nicht zu unterbinden, wird eben zu der Maßregel gegriffen, daß der Staat entweder selbst oder durch eine inländische Gesellschaft von einer Station in der Nähe der Grenze bis zur Grenze eine Bahnlinie baut, die er dem Nachbarstaate zum Betrieb überläßt, und von der aus sodann die Bahnlinie weiter in das Inland hineinführt.

Diesen Staatsverträgen und den sich darauf gründenden Betriebsüberlassungsverträgen kommt demnach eine wichtige politische Bedeutung zu. Ohne derartige Verträge wäre eine Verbindung zwischen Staaten und Völkern überhaupt nicht gut möglich. (Die Statistik der Bahnen jedes einzelnen Landes enthält eine Übersicht der von diesen Bahnen im Auslande betriebenen Anschlußstrecken. bis zur Grenze des betreffenden Staates.)

Die Herstellung einer neuen Eisenbahnverbindung zwischen zwei Ländern wird somit stets weitere Betriebsüberlassungen eines Anschlußstückes notwendig machen.

2. Eine zweite Gruppe von Betriebsüberlassungen umfaßt die Fälle, in denen der Betrieb einer kleineren Bahnlinie der Verwaltung der anschließenden Hauptbahn übertragen wird.

Auch diese Fälle sind sehr häufig und kommen in allen Ländern vor.

Der nächste Erklärungsgrund für solche B. liegt darin, daß die anschließende Hauptbahn

entrichten hat. Der Pachtzins selbst wird entweder in einer festen Rente (für je ein Bahn/km oder für die ganze Bahnlinie) oder in einer bestimmten Verzinsung des Anlagekapitals bestehen. Soll hingegen der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer einen Teil der Bruttoeinnahmen (der Früchte des Betriebs) überlassen, so liegt die Verbindung eines Pachtvertrags mit einem Gesellschaftsvertrage vor. Das gleiche ist der Fall, wenn die Überlassung eines Teiles der Roheinnahmen mit der Bestimmung verbunden wird, daß dem Betriebsunternehmer ein Mindestbetrag entweder fest oder für je 1 km zugesichert wird.

Eine ganz andere juristische Gestalt zeigen die B., die die Betriebsüberlassungen auf Rechnung des Bahneigentümers zum Gegenstande haben. In diesen Fällen verpflichtet sich der Betriebsunternehmer zu einer „Dienstleistung gegen einen gewissen Lohn“, es liegt sonach auf der einen Seite (des Betriebsunternehmers) die Verpflichtung zur Leistung des versprochenen Dienstes, auf der andern Seite (des Bahneigentümers) die Verpflichtung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung vor, so daß derartige Verträge je nach dem Umfang der Verpflichtungen des Betriebsunternehmers als Dienst-, Lohn-, Arbeits- oder Werkverträge sich darstellen werden.

In allen diesen Fällen wird vorausgesetzt, daß der Betriebsunternehmer den Betrieb in eigenem Namen führt. Sollte aber die Betriebsführung im Namen des Bahneigentümers erfolgen, so könnte allerdings auch ein einfacher Bevollmächtigungsvertrag zu grunde liegen, was in Wirklichkeit selten vorkommt, etwa nur in einigen Verstaatlichungsgesetzen, wenn die Betriebsführung verstaatlichter Linien bis zur endgültigen Betriebsübernahme durch den Staat noch von den Voreigentümern zu führen ist.

Der Inhalt der B. zeigt aber eine derartige Mannigfaltigkeit, daß es nicht möglich ist, einen konkreten Vertrag in eine bestimmte, im Gesetz vorgesehene Vertragsart einzureihen. Man wird vielmehr vielfach ein Vertragsgebilde vorfinden, das sich am meisten den Innominatkontrakten des römischen Rechtes, angehörend der Gruppe „do, ut facias“, nähern wird.

II. In der Geschichte der Eisenbahnen findet man verschiedene Formen der Betriebsüberlassungen. Die wichtigsten sind folgende:

1. Ein großer Teil von Betriebsüberlassungen betrifft Bahnen, die internationale Anschlüsse herstellen sollen und somit die Verbindung zweier Länder bewerkstelligen. Der darüber abgeschlossene Staatsvertrag enthält Bestimmungen über den Anschluß und Betrieb der auf beiden Gebieten zu bauenden Eisenbahnen. Der Staatsvertrag enthält zunächst die Bestimmung, daß sich die Regierungen beider Staaten zum Ausbau der an der Staatsgrenze anschließenden Eisenbahnlinien verpflichten. Weiter wird in diesen Staatsverträgen vereinbart, daß der eine Staat dem andern die Benutzung der Bahnstrecke in seinem Gebiet überlasse. Der Staat, der eine Bahn von der Reichsgrenze in das Inland betreiben will, wird diesen Betrieb oft von einer Anschlußstation, die noch im Auslande gelegen ist, herleiten müssen.

Die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie im Auslande an den Nachbarstaat oder umgekehrt, findet ihre Regelung in dem Staatsvertrage und in den weiteren Einzelheiten in den darauf beruhenden B.- und Anschlußverträgen und ist aus internationalen und politischen Gründen unerläßlich.

Zurzeit wird in der Regel – wobei zunächst nur an europäische Verhältnisse gedacht wird – kein Staat seinem Nachbarstaate mehr die Erlaubnis erteilen, in seinem Lande eine Eisenbahnlinie zu bauen und sie zu betreiben. Um jedoch das Entstehen internationaler Anschlüsse und Bahnverbindungen nicht zu unterbinden, wird eben zu der Maßregel gegriffen, daß der Staat entweder selbst oder durch eine inländische Gesellschaft von einer Station in der Nähe der Grenze bis zur Grenze eine Bahnlinie baut, die er dem Nachbarstaate zum Betrieb überläßt, und von der aus sodann die Bahnlinie weiter in das Inland hineinführt.

Diesen Staatsverträgen und den sich darauf gründenden Betriebsüberlassungsverträgen kommt demnach eine wichtige politische Bedeutung zu. Ohne derartige Verträge wäre eine Verbindung zwischen Staaten und Völkern überhaupt nicht gut möglich. (Die Statistik der Bahnen jedes einzelnen Landes enthält eine Übersicht der von diesen Bahnen im Auslande betriebenen Anschlußstrecken. bis zur Grenze des betreffenden Staates.)

Die Herstellung einer neuen Eisenbahnverbindung zwischen zwei Ländern wird somit stets weitere Betriebsüberlassungen eines Anschlußstückes notwendig machen.

2. Eine zweite Gruppe von Betriebsüberlassungen umfaßt die Fälle, in denen der Betrieb einer kleineren Bahnlinie der Verwaltung der anschließenden Hauptbahn übertragen wird.

Auch diese Fälle sind sehr häufig und kommen in allen Ländern vor.

Der nächste Erklärungsgrund für solche B. liegt darin, daß die anschließende Hauptbahn

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[346/0356] entrichten hat. Der Pachtzins selbst wird entweder in einer festen Rente (für je ein Bahn/km oder für die ganze Bahnlinie) oder in einer bestimmten Verzinsung des Anlagekapitals bestehen. Soll hingegen der Betriebsunternehmer dem Bahneigentümer einen Teil der Bruttoeinnahmen (der Früchte des Betriebs) überlassen, so liegt die Verbindung eines Pachtvertrags mit einem Gesellschaftsvertrage vor. Das gleiche ist der Fall, wenn die Überlassung eines Teiles der Roheinnahmen mit der Bestimmung verbunden wird, daß dem Betriebsunternehmer ein Mindestbetrag entweder fest oder für je 1 km zugesichert wird. Eine ganz andere juristische Gestalt zeigen die B., die die Betriebsüberlassungen auf Rechnung des Bahneigentümers zum Gegenstande haben. In diesen Fällen verpflichtet sich der Betriebsunternehmer zu einer „Dienstleistung gegen einen gewissen Lohn“, es liegt sonach auf der einen Seite (des Betriebsunternehmers) die Verpflichtung zur Leistung des versprochenen Dienstes, auf der andern Seite (des Bahneigentümers) die Verpflichtung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung vor, so daß derartige Verträge je nach dem Umfang der Verpflichtungen des Betriebsunternehmers als Dienst-, Lohn-, Arbeits- oder Werkverträge sich darstellen werden. In allen diesen Fällen wird vorausgesetzt, daß der Betriebsunternehmer den Betrieb in eigenem Namen führt. Sollte aber die Betriebsführung im Namen des Bahneigentümers erfolgen, so könnte allerdings auch ein einfacher Bevollmächtigungsvertrag zu grunde liegen, was in Wirklichkeit selten vorkommt, etwa nur in einigen Verstaatlichungsgesetzen, wenn die Betriebsführung verstaatlichter Linien bis zur endgültigen Betriebsübernahme durch den Staat noch von den Voreigentümern zu führen ist. Der Inhalt der B. zeigt aber eine derartige Mannigfaltigkeit, daß es nicht möglich ist, einen konkreten Vertrag in eine bestimmte, im Gesetz vorgesehene Vertragsart einzureihen. Man wird vielmehr vielfach ein Vertragsgebilde vorfinden, das sich am meisten den Innominatkontrakten des römischen Rechtes, angehörend der Gruppe „do, ut facias“, nähern wird. II. In der Geschichte der Eisenbahnen findet man verschiedene Formen der Betriebsüberlassungen. Die wichtigsten sind folgende: 1. Ein großer Teil von Betriebsüberlassungen betrifft Bahnen, die internationale Anschlüsse herstellen sollen und somit die Verbindung zweier Länder bewerkstelligen. Der darüber abgeschlossene Staatsvertrag enthält Bestimmungen über den Anschluß und Betrieb der auf beiden Gebieten zu bauenden Eisenbahnen. Der Staatsvertrag enthält zunächst die Bestimmung, daß sich die Regierungen beider Staaten zum Ausbau der an der Staatsgrenze anschließenden Eisenbahnlinien verpflichten. Weiter wird in diesen Staatsverträgen vereinbart, daß der eine Staat dem andern die Benutzung der Bahnstrecke in seinem Gebiet überlasse. Der Staat, der eine Bahn von der Reichsgrenze in das Inland betreiben will, wird diesen Betrieb oft von einer Anschlußstation, die noch im Auslande gelegen ist, herleiten müssen. Die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie im Auslande an den Nachbarstaat oder umgekehrt, findet ihre Regelung in dem Staatsvertrage und in den weiteren Einzelheiten in den darauf beruhenden B.- und Anschlußverträgen und ist aus internationalen und politischen Gründen unerläßlich. Zurzeit wird in der Regel – wobei zunächst nur an europäische Verhältnisse gedacht wird – kein Staat seinem Nachbarstaate mehr die Erlaubnis erteilen, in seinem Lande eine Eisenbahnlinie zu bauen und sie zu betreiben. Um jedoch das Entstehen internationaler Anschlüsse und Bahnverbindungen nicht zu unterbinden, wird eben zu der Maßregel gegriffen, daß der Staat entweder selbst oder durch eine inländische Gesellschaft von einer Station in der Nähe der Grenze bis zur Grenze eine Bahnlinie baut, die er dem Nachbarstaate zum Betrieb überläßt, und von der aus sodann die Bahnlinie weiter in das Inland hineinführt. Diesen Staatsverträgen und den sich darauf gründenden Betriebsüberlassungsverträgen kommt demnach eine wichtige politische Bedeutung zu. Ohne derartige Verträge wäre eine Verbindung zwischen Staaten und Völkern überhaupt nicht gut möglich. (Die Statistik der Bahnen jedes einzelnen Landes enthält eine Übersicht der von diesen Bahnen im Auslande betriebenen Anschlußstrecken. bis zur Grenze des betreffenden Staates.) Die Herstellung einer neuen Eisenbahnverbindung zwischen zwei Ländern wird somit stets weitere Betriebsüberlassungen eines Anschlußstückes notwendig machen. 2. Eine zweite Gruppe von Betriebsüberlassungen umfaßt die Fälle, in denen der Betrieb einer kleineren Bahnlinie der Verwaltung der anschließenden Hauptbahn übertragen wird. Auch diese Fälle sind sehr häufig und kommen in allen Ländern vor. Der nächste Erklärungsgrund für solche B. liegt darin, daß die anschließende Hauptbahn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/356>, abgerufen am 28.11.2024.