Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Privatbahnen können, wenn man sie lediglich als Privatunternehmungen auffaßt, nur nach einem System betrieben werden: nach jenem System, das den höchstmöglichen Reinertrag anstrebt und das leitende System aller Privatunternehmungen ist. Aber während sich dieses System bei anderen Unternehmungen durchführen läßt, ist dies bei den Privatbahnen nicht anwendbar, indem die Privatbahnen keine freien Privatunternehmungen, sondern staatlich regulierte Privatunternehmungen sind. Es werden ihnen teils durch allgemeine Gesetze, teils durch ihre Konzessionen besondere Bedingungen auferlegt, die sie nötigen, bei der Betriebsführung nicht den Gesichtspunkt des Erwerbs allein im Auge zu behalten, sondern auch durch eine Reihe von Einrichtungen und Maßnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die öffentliche Wohlfahrt zu berücksichtigen und zu fördern. Die Einwirkung der Regierung auf den Betrieb der Privatbahnen kann je nach den Verhältnissen des in Betracht kommenden Staates eine mehr oder minder kräftige sein. Sie gestaltet sich wohl am wirksamsten in der vielfach vorkommenden Form der Übernahme des Betriebs durch den Staat (s. Betriebsverträge). Literatur: s. bei Betrieb. Breusing. Betriebstechnik, Inbegriff der Aufgaben des Betriebsdienstes (s. d.), deren Lösung bestimmte technische Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Das Feld der B. in diesem engeren Sinn bilden der Fahrdienst mit Rangierdienst und Zugbildung, das Fahrplanwesen, der Zugförderungs- und der Wagenaufsichtsdienst, der technische Stationsdienst mit dem Weichen-, Signal- und Telegraphendienst sowie auch die Bahnaufsicht, soweit diese mit dem Signaldienst zu tun hat. - Insofern man den Begriff des Betriebs (s. d.) nicht auf den Fahrdienst beschränkt, sondern darunter auch jene Dienstverrichtungen begreift, die die Instandhaltung der Bahn und Betriebsmittel bezwecken, also die Bahnunterhaltung und den Werkstättenbetrieb, gehören zur B. auch die Eisenbahnbau- und Maschinentechnik, u. zw. in ihrer Anwendung auf die Erhaltung und den Bau der Bahnanlagen und der Betriebsmittel. Bau- und Maschinentechnik bilden die hervorragendsten Teile des technischen Betriebs und werden mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, die an den einzelnen gestellt werden, fast ausschließlich von Ingenieuren versehen, die technische Studien auf einer Hochschule gemacht haben (s. a. Betriebsleitung). Betriebstechnisches Bureau, frühere amtliche Bezeichnung für Geschäftsbureaus bei den preußischen Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion in Elsaß-Lothringen. Sie bearbeiteten unter der Leitung höherer technischer Beamten Fahrplan-, Fahrdienst- und Wagenangelegenheiten und waren an die Stelle der vormaligen Ober-Betriebsinspektionen getreten. Die betriebstechnischen Bureaus sind aber eben so wie die maschinentechnischen, bautechnischen und Materialienbureaus als selbständige Geschäftsbureaus aufgehoben. Die Geschäfte werden jetzt teils von den den Direktionen nachgeordneten Ämtern (Inspektionen), teils von den betriebstechnischen (bau- und maschinentechnischen) Mitgliedern der Direktionen unmittelbar wahrgenommen (s. Verwaltung). Hoff. Betriebsunternehmer (esercente), die den Betrieb einer Bahn im eigenen Namen führende Einzelperson, Privatgesellschaft, Korporation oder Staatsverwaltung. B. ist entweder der Eigentümer der Bahn selbst oder der, dem vom Eigentümer mit Zustimmung der Staatsbehörde die Führung des Betriebs vertragsmäßig überlassen ist. Der B., der nicht Eigentümer der Bahn ist, besorgt den Betrieb entweder auf eigene Rechnung oder derart, daß der Unternehmer zur Ausübung des Betriebs wohl im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Eigentümers ermächtigt wird (s. Betriebsverträge). Insoweit es sich aber um die Tragung der Kosten aus der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Haft- und Ersatzpflicht für alle Schäden, die aus Anlaß des Bestandes und des Betriebs der Bahnlinie entstehen, handelt, haben hierfür bei Betriebsführungen auf fremde Rechnung zumeist die Bahneigentümer, bei Betriebsführungen auf eigene Rechnung regelmäßig die B. aufzukommen. Betriebsverträge (Betriebsüberlassungsverträge) (working agreements; traites d'exploitation; contratti dell'esercizio), Verträge, die die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie vom Eigentümer an eine andere physische oder juristische Person, den Betriebsunternehmer, zum Gegenstande haben. Der Betriebsunternehmer kann den Betrieb auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Bahneigentümers führen. I. Es bestehen im allgemeinen keinerlei systematische Darstellungen dieser B., die ein eigentümliches Gebilde der Entwicklung der Eisenbahnen sind. Die B. auf eigene Rechnung des Betriebsunternehmers werden zumeist Pachtverträge sein, wenn dem Betriebsunternehmer mit dem Betrieb der Eisenbahn auch die Einnahmen zufallen, wogegen dieser dem Bahneigentümer einen in Geld bestehenden Pachtzins zu Privatbahnen können, wenn man sie lediglich als Privatunternehmungen auffaßt, nur nach einem System betrieben werden: nach jenem System, das den höchstmöglichen Reinertrag anstrebt und das leitende System aller Privatunternehmungen ist. Aber während sich dieses System bei anderen Unternehmungen durchführen läßt, ist dies bei den Privatbahnen nicht anwendbar, indem die Privatbahnen keine freien Privatunternehmungen, sondern staatlich regulierte Privatunternehmungen sind. Es werden ihnen teils durch allgemeine Gesetze, teils durch ihre Konzessionen besondere Bedingungen auferlegt, die sie nötigen, bei der Betriebsführung nicht den Gesichtspunkt des Erwerbs allein im Auge zu behalten, sondern auch durch eine Reihe von Einrichtungen und Maßnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die öffentliche Wohlfahrt zu berücksichtigen und zu fördern. Die Einwirkung der Regierung auf den Betrieb der Privatbahnen kann je nach den Verhältnissen des in Betracht kommenden Staates eine mehr oder minder kräftige sein. Sie gestaltet sich wohl am wirksamsten in der vielfach vorkommenden Form der Übernahme des Betriebs durch den Staat (s. Betriebsverträge). Literatur: s. bei Betrieb. Breusing. Betriebstechnik, Inbegriff der Aufgaben des Betriebsdienstes (s. d.), deren Lösung bestimmte technische Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Das Feld der B. in diesem engeren Sinn bilden der Fahrdienst mit Rangierdienst und Zugbildung, das Fahrplanwesen, der Zugförderungs- und der Wagenaufsichtsdienst, der technische Stationsdienst mit dem Weichen-, Signal- und Telegraphendienst sowie auch die Bahnaufsicht, soweit diese mit dem Signaldienst zu tun hat. – Insofern man den Begriff des Betriebs (s. d.) nicht auf den Fahrdienst beschränkt, sondern darunter auch jene Dienstverrichtungen begreift, die die Instandhaltung der Bahn und Betriebsmittel bezwecken, also die Bahnunterhaltung und den Werkstättenbetrieb, gehören zur B. auch die Eisenbahnbau- und Maschinentechnik, u. zw. in ihrer Anwendung auf die Erhaltung und den Bau der Bahnanlagen und der Betriebsmittel. Bau- und Maschinentechnik bilden die hervorragendsten Teile des technischen Betriebs und werden mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, die an den einzelnen gestellt werden, fast ausschließlich von Ingenieuren versehen, die technische Studien auf einer Hochschule gemacht haben (s. a. Betriebsleitung). Betriebstechnisches Bureau, frühere amtliche Bezeichnung für Geschäftsbureaus bei den preußischen Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion in Elsaß-Lothringen. Sie bearbeiteten unter der Leitung höherer technischer Beamten Fahrplan-, Fahrdienst- und Wagenangelegenheiten und waren an die Stelle der vormaligen Ober-Betriebsinspektionen getreten. Die betriebstechnischen Bureaus sind aber eben so wie die maschinentechnischen, bautechnischen und Materialienbureaus als selbständige Geschäftsbureaus aufgehoben. Die Geschäfte werden jetzt teils von den den Direktionen nachgeordneten Ämtern (Inspektionen), teils von den betriebstechnischen (bau- und maschinentechnischen) Mitgliedern der Direktionen unmittelbar wahrgenommen (s. Verwaltung). Hoff. Betriebsunternehmer (esercente), die den Betrieb einer Bahn im eigenen Namen führende Einzelperson, Privatgesellschaft, Korporation oder Staatsverwaltung. B. ist entweder der Eigentümer der Bahn selbst oder der, dem vom Eigentümer mit Zustimmung der Staatsbehörde die Führung des Betriebs vertragsmäßig überlassen ist. Der B., der nicht Eigentümer der Bahn ist, besorgt den Betrieb entweder auf eigene Rechnung oder derart, daß der Unternehmer zur Ausübung des Betriebs wohl im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Eigentümers ermächtigt wird (s. Betriebsverträge). Insoweit es sich aber um die Tragung der Kosten aus der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Haft- und Ersatzpflicht für alle Schäden, die aus Anlaß des Bestandes und des Betriebs der Bahnlinie entstehen, handelt, haben hierfür bei Betriebsführungen auf fremde Rechnung zumeist die Bahneigentümer, bei Betriebsführungen auf eigene Rechnung regelmäßig die B. aufzukommen. Betriebsverträge (Betriebsüberlassungsverträge) (working agreements; traités d'exploitation; contratti dell'esercizio), Verträge, die die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie vom Eigentümer an eine andere physische oder juristische Person, den Betriebsunternehmer, zum Gegenstande haben. Der Betriebsunternehmer kann den Betrieb auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Bahneigentümers führen. I. Es bestehen im allgemeinen keinerlei systematische Darstellungen dieser B., die ein eigentümliches Gebilde der Entwicklung der Eisenbahnen sind. 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Privatbahnen können, wenn man sie lediglich als Privatunternehmungen auffaßt, nur nach einem System betrieben werden: nach jenem System, das den höchstmöglichen Reinertrag anstrebt und das leitende System aller Privatunternehmungen ist. Aber während sich dieses System bei anderen Unternehmungen durchführen läßt, ist dies bei den Privatbahnen nicht anwendbar, indem die Privatbahnen keine freien Privatunternehmungen, sondern staatlich regulierte Privatunternehmungen sind. Es werden ihnen teils durch allgemeine Gesetze, teils durch ihre Konzessionen besondere Bedingungen auferlegt, die sie nötigen, bei der Betriebsführung nicht den Gesichtspunkt des Erwerbs allein im Auge zu behalten, sondern auch durch eine Reihe von Einrichtungen und Maßnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die öffentliche Wohlfahrt zu berücksichtigen und zu fördern. Die Einwirkung der Regierung auf den Betrieb der Privatbahnen kann je nach den Verhältnissen des in Betracht kommenden Staates eine mehr oder minder kräftige sein. Sie gestaltet sich wohl am wirksamsten in der vielfach vorkommenden Form der Übernahme des Betriebs durch den Staat (s. Betriebsverträge).
Literatur: s. bei Betrieb.
Breusing.
Betriebstechnik, Inbegriff der Aufgaben des Betriebsdienstes (s. d.), deren Lösung bestimmte technische Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Das Feld der B. in diesem engeren Sinn bilden der Fahrdienst mit Rangierdienst und Zugbildung, das Fahrplanwesen, der Zugförderungs- und der Wagenaufsichtsdienst, der technische Stationsdienst mit dem Weichen-, Signal- und Telegraphendienst sowie auch die Bahnaufsicht, soweit diese mit dem Signaldienst zu tun hat. – Insofern man den Begriff des Betriebs (s. d.) nicht auf den Fahrdienst beschränkt, sondern darunter auch jene Dienstverrichtungen begreift, die die Instandhaltung der Bahn und Betriebsmittel bezwecken, also die Bahnunterhaltung und den Werkstättenbetrieb, gehören zur B. auch die Eisenbahnbau- und Maschinentechnik, u. zw. in ihrer Anwendung auf die Erhaltung und den Bau der Bahnanlagen und der Betriebsmittel. Bau- und Maschinentechnik bilden die hervorragendsten Teile des technischen Betriebs und werden mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, die an den einzelnen gestellt werden, fast ausschließlich von Ingenieuren versehen, die technische Studien auf einer Hochschule gemacht haben (s. a. Betriebsleitung).
Betriebstechnisches Bureau, frühere amtliche Bezeichnung für Geschäftsbureaus bei den preußischen Eisenbahndirektionen und der Generaldirektion in Elsaß-Lothringen. Sie bearbeiteten unter der Leitung höherer technischer Beamten Fahrplan-, Fahrdienst- und Wagenangelegenheiten und waren an die Stelle der vormaligen Ober-Betriebsinspektionen getreten. Die betriebstechnischen Bureaus sind aber eben so wie die maschinentechnischen, bautechnischen und Materialienbureaus als selbständige Geschäftsbureaus aufgehoben. Die Geschäfte werden jetzt teils von den den Direktionen nachgeordneten Ämtern (Inspektionen), teils von den betriebstechnischen (bau- und maschinentechnischen) Mitgliedern der Direktionen unmittelbar wahrgenommen (s. Verwaltung).
Hoff.
Betriebsunternehmer (esercente), die den Betrieb einer Bahn im eigenen Namen führende Einzelperson, Privatgesellschaft, Korporation oder Staatsverwaltung.
B. ist entweder der Eigentümer der Bahn selbst oder der, dem vom Eigentümer mit Zustimmung der Staatsbehörde die Führung des Betriebs vertragsmäßig überlassen ist.
Der B., der nicht Eigentümer der Bahn ist, besorgt den Betrieb entweder auf eigene Rechnung oder derart, daß der Unternehmer zur Ausübung des Betriebs wohl im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Eigentümers ermächtigt wird (s. Betriebsverträge). Insoweit es sich aber um die Tragung der Kosten aus der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Haft- und Ersatzpflicht für alle Schäden, die aus Anlaß des Bestandes und des Betriebs der Bahnlinie entstehen, handelt, haben hierfür bei Betriebsführungen auf fremde Rechnung zumeist die Bahneigentümer, bei Betriebsführungen auf eigene Rechnung regelmäßig die B. aufzukommen.
Betriebsverträge (Betriebsüberlassungsverträge) (working agreements; traités d'exploitation; contratti dell'esercizio), Verträge, die die Überlassung des Betriebs einer Bahnlinie vom Eigentümer an eine andere physische oder juristische Person, den Betriebsunternehmer, zum Gegenstande haben. Der Betriebsunternehmer kann den Betrieb auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Bahneigentümers führen.
I. Es bestehen im allgemeinen keinerlei systematische Darstellungen dieser B., die ein eigentümliches Gebilde der Entwicklung der Eisenbahnen sind.
Die B. auf eigene Rechnung des Betriebsunternehmers werden zumeist Pachtverträge sein, wenn dem Betriebsunternehmer mit dem Betrieb der Eisenbahn auch die Einnahmen zufallen, wogegen dieser dem Bahneigentümer einen in Geld bestehenden Pachtzins zu
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