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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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der Höhe des Schadenersatzes durch den Tarif; Vermutung für den Verlust des Gutes; Wiederauffinden des Gutes; Angabe des Interesses an der Lieferung; Höhe des Schadenersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung; Haftung für Überschreitung der Lieferfrist; Schadenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn; Verwirkung der Ersatzansprüche; Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes; Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist; Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage; Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen.

IX. Schlußbestimmungen.

Anlage A. Leichenpaßmuster; Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren; Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; I. Explosionsgefährliche Gegenstände: a) Schieß- und Sprengmittel; b) Munition; c) Zündwaren und Feuerwerkskörper; d) Verdichtete und verflüssigte Gase; e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln; II. Selbstentzündliche Stoffe; III. Brennbare Flüssigkeiten; IV. Giftige Stoffe; V. Ätzende Stoffe; VI. Fäulnisfähige Stoffe; Anlage D und E. Frachtbriefmuster; Anlage F. Muster für die allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes; Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung.

Über die in anderen Ländern geltenden, den B. gleichartigen Verordnungen ist folgendes zu bemerken:

In Belgien stehen die "Reglementarischen Bestimmungen über die Beförderung von Gütern u. s. w." vom 1. März 1910 in Kraft. (Abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1911, Beilage S. 7 ff.)

In Dänemark gelten das Gesetz, betreffend die Tarife u. s. w. vom 15. Mai 1903 und die reglementarischen Bestimmungen vom 12. November 1908 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1910, Beilage S. 125 ff.).

In Frankreich besteht kein eigentliches B.; eine Zusammenstellung der in den Gesetzen, Verordnungen und ministeriellen Erlässen enthaltenen Vorschriften und der sich hierauf gründenden allgemeinen Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen findet sich in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1908 (Beilage S. 64 ff. und 124 ff.).

In Italien gelten zufolge des Gesetzes vom 7. Juli 1907, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes auf den nicht dem Privatbetriebe überlassenen Eisenbahnen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1907, Beilage S. 64 ff.), 4. Kapitel (Tarife und Fahrpläne), Art. 38, bis auf weiteres die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1897 und 1905 [Abänderungen]).

In den Niederlanden gilt das "Allgemeine Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901" (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1902, Beilage S. 102 ff., und Jg. 1907, Beilage S. 166 ff. [Abänderungen]).

In Rumänien gilt das im wesentlichen mit dem österreichischen übereinstimmende B. für die rumänischen Eisenbahnen (teilweise abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1903, Beilage S. 175).

In Rußland enthält das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885 die reglementarischen Bestimmungen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1893, S. 277, Zusammenstellung der Änderungen bis 1895, Jg. 1896, S. 122, weitere Änderungen s. die folgenden Jahrgänge; ferner ist vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern eine deutsche Ausgabe des Gesetzes herausgegeben, zu der auch ein Nachtrag erschienen ist).

In der Schweiz steht das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894 in Kraft (s. oben zitierte Zeitschrift, Jg. 1911, Beilage S. 97).

In Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ähnliche staatliche Verordnungen nicht. Die für die Interessenten des Verkehrs und für die Eisenbahn nötigen Bestimmungen sind meist in den Tarifen enthalten.

Literatur: Koch, Das Eisenbahntransportrecht. Erlangen 1866; Rückblick auf Gründung und Wirksamkeit des Vereines Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Berlin 1871. - Epstein, Populäre Erläuterungen zum Betriebsreglement. 1872. - Pollanetz, Das Betriebsreglement der österr.-ungar. Eisenbahnen. Wien 1872. - Engelhard u. Chlupp, Handbuch des Eisenbahntransportdienstes. Wien 1877. - Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. Stuttgart 1879. - Kühlwetter, Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Köln 1880. - Ruckdeschel, Kommentar zum Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands und Österreichs (Bestimmungen für den Güterverkehr). Weiden 1880. - Eger, Das deutsche Frachtrecht, mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfrachtrechts. Berlin 1888-1890. - Schwab, Das internationale Übereinkommen im Vergleiche mit dem deutschen Frachtrechte. Leipzig 1891. - Buschmann, Das neue Eisenbahnbetriebsreglement in Gegenüberstellung zum internationalen Übereinkommen, Wien 1892. - Schwab, Die Neuerungen im Eisenbahnbetriebsreglement. Wien 1892. - Rinaldini, Die Schadenersatzpflicht der Eisenbahnen nach österreichischem Frachtrechte. Wien 1895. - Eger, Die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899. - Hilscher, Das österr.-ungar. und internationale Eisenbahntransportrecht.

der Höhe des Schadenersatzes durch den Tarif; Vermutung für den Verlust des Gutes; Wiederauffinden des Gutes; Angabe des Interesses an der Lieferung; Höhe des Schadenersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung; Haftung für Überschreitung der Lieferfrist; Schadenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn; Verwirkung der Ersatzansprüche; Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes; Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist; Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage; Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen.

IX. Schlußbestimmungen.

Anlage A. Leichenpaßmuster; Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren; Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; I. Explosionsgefährliche Gegenstände: a) Schieß- und Sprengmittel; b) Munition; c) Zündwaren und Feuerwerkskörper; d) Verdichtete und verflüssigte Gase; e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln; II. Selbstentzündliche Stoffe; III. Brennbare Flüssigkeiten; IV. Giftige Stoffe; V. Ätzende Stoffe; VI. Fäulnisfähige Stoffe; Anlage D und E. Frachtbriefmuster; Anlage F. Muster für die allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes; Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung.

Über die in anderen Ländern geltenden, den B. gleichartigen Verordnungen ist folgendes zu bemerken:

In Belgien stehen die „Reglementarischen Bestimmungen über die Beförderung von Gütern u. s. w.“ vom 1. März 1910 in Kraft. (Abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1911, Beilage S. 7 ff.)

In Dänemark gelten das Gesetz, betreffend die Tarife u. s. w. vom 15. Mai 1903 und die reglementarischen Bestimmungen vom 12. November 1908 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1910, Beilage S. 125 ff.).

In Frankreich besteht kein eigentliches B.; eine Zusammenstellung der in den Gesetzen, Verordnungen und ministeriellen Erlässen enthaltenen Vorschriften und der sich hierauf gründenden allgemeinen Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen findet sich in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1908 (Beilage S. 64 ff. und 124 ff.).

In Italien gelten zufolge des Gesetzes vom 7. Juli 1907, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes auf den nicht dem Privatbetriebe überlassenen Eisenbahnen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1907, Beilage S. 64 ff.), 4. Kapitel (Tarife und Fahrpläne), Art. 38, bis auf weiteres die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1897 und 1905 [Abänderungen]).

In den Niederlanden gilt das „Allgemeine Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901“ (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1902, Beilage S. 102 ff., und Jg. 1907, Beilage S. 166 ff. [Abänderungen]).

In Rumänien gilt das im wesentlichen mit dem österreichischen übereinstimmende B. für die rumänischen Eisenbahnen (teilweise abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1903, Beilage S. 175).

In Rußland enthält das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885 die reglementarischen Bestimmungen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1893, S. 277, Zusammenstellung der Änderungen bis 1895, Jg. 1896, S. 122, weitere Änderungen s. die folgenden Jahrgänge; ferner ist vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern eine deutsche Ausgabe des Gesetzes herausgegeben, zu der auch ein Nachtrag erschienen ist).

In der Schweiz steht das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894 in Kraft (s. oben zitierte Zeitschrift, Jg. 1911, Beilage S. 97).

In Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ähnliche staatliche Verordnungen nicht. Die für die Interessenten des Verkehrs und für die Eisenbahn nötigen Bestimmungen sind meist in den Tarifen enthalten.

Literatur: Koch, Das Eisenbahntransportrecht. Erlangen 1866; Rückblick auf Gründung und Wirksamkeit des Vereines Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Berlin 1871. – Epstein, Populäre Erläuterungen zum Betriebsreglement. 1872. – Pollanetz, Das Betriebsreglement der österr.-ungar. Eisenbahnen. Wien 1872. – Engelhard u. Chlupp, Handbuch des Eisenbahntransportdienstes. Wien 1877. – Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. Stuttgart 1879. – Kühlwetter, Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Köln 1880. – Ruckdeschel, Kommentar zum Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands und Österreichs (Bestimmungen für den Güterverkehr). Weiden 1880. – Eger, Das deutsche Frachtrecht, mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfrachtrechts. Berlin 1888–1890. – Schwab, Das internationale Übereinkommen im Vergleiche mit dem deutschen Frachtrechte. Leipzig 1891. – Buschmann, Das neue Eisenbahnbetriebsreglement in Gegenüberstellung zum internationalen Übereinkommen, Wien 1892. – Schwab, Die Neuerungen im Eisenbahnbetriebsreglement. Wien 1892. – Rinaldini, Die Schadenersatzpflicht der Eisenbahnen nach österreichischem Frachtrechte. Wien 1895. – Eger, Die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899. – Hilscher, Das österr.-ungar. und internationale Eisenbahntransportrecht.

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[332/0342] der Höhe des Schadenersatzes durch den Tarif; Vermutung für den Verlust des Gutes; Wiederauffinden des Gutes; Angabe des Interesses an der Lieferung; Höhe des Schadenersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung; Haftung für Überschreitung der Lieferfrist; Schadenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn; Verwirkung der Ersatzansprüche; Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes; Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist; Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage; Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. IX. Schlußbestimmungen. Anlage A. Leichenpaßmuster; Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren; Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; I. Explosionsgefährliche Gegenstände: a) Schieß- und Sprengmittel; b) Munition; c) Zündwaren und Feuerwerkskörper; d) Verdichtete und verflüssigte Gase; e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln; II. Selbstentzündliche Stoffe; III. Brennbare Flüssigkeiten; IV. Giftige Stoffe; V. Ätzende Stoffe; VI. Fäulnisfähige Stoffe; Anlage D und E. Frachtbriefmuster; Anlage F. Muster für die allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes; Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung. Über die in anderen Ländern geltenden, den B. gleichartigen Verordnungen ist folgendes zu bemerken: In Belgien stehen die „Reglementarischen Bestimmungen über die Beförderung von Gütern u. s. w.“ vom 1. März 1910 in Kraft. (Abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1911, Beilage S. 7 ff.) In Dänemark gelten das Gesetz, betreffend die Tarife u. s. w. vom 15. Mai 1903 und die reglementarischen Bestimmungen vom 12. November 1908 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1910, Beilage S. 125 ff.). In Frankreich besteht kein eigentliches B.; eine Zusammenstellung der in den Gesetzen, Verordnungen und ministeriellen Erlässen enthaltenen Vorschriften und der sich hierauf gründenden allgemeinen Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen findet sich in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1908 (Beilage S. 64 ff. und 124 ff.). In Italien gelten zufolge des Gesetzes vom 7. Juli 1907, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes auf den nicht dem Privatbetriebe überlassenen Eisenbahnen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1907, Beilage S. 64 ff.), 4. Kapitel (Tarife und Fahrpläne), Art. 38, bis auf weiteres die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1897 und 1905 [Abänderungen]). In den Niederlanden gilt das „Allgemeine Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901“ (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1902, Beilage S. 102 ff., und Jg. 1907, Beilage S. 166 ff. [Abänderungen]). In Rumänien gilt das im wesentlichen mit dem österreichischen übereinstimmende B. für die rumänischen Eisenbahnen (teilweise abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1903, Beilage S. 175). In Rußland enthält das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885 die reglementarischen Bestimmungen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1893, S. 277, Zusammenstellung der Änderungen bis 1895, Jg. 1896, S. 122, weitere Änderungen s. die folgenden Jahrgänge; ferner ist vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern eine deutsche Ausgabe des Gesetzes herausgegeben, zu der auch ein Nachtrag erschienen ist). In der Schweiz steht das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894 in Kraft (s. oben zitierte Zeitschrift, Jg. 1911, Beilage S. 97). In Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ähnliche staatliche Verordnungen nicht. Die für die Interessenten des Verkehrs und für die Eisenbahn nötigen Bestimmungen sind meist in den Tarifen enthalten. Literatur: Koch, Das Eisenbahntransportrecht. Erlangen 1866; Rückblick auf Gründung und Wirksamkeit des Vereines Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Berlin 1871. – Epstein, Populäre Erläuterungen zum Betriebsreglement. 1872. – Pollanetz, Das Betriebsreglement der österr.-ungar. Eisenbahnen. Wien 1872. – Engelhard u. Chlupp, Handbuch des Eisenbahntransportdienstes. Wien 1877. – Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. Stuttgart 1879. – Kühlwetter, Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/342>, abgerufen am 20.07.2024.