Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.390 bis 431) in Einklang gebracht werden. Es entstand daraus das Reglement vom 1. März 1865. Neben diesen Reglements, die auf freiwilligen Vereinbarungen der Eisenbahnen beruhten, hatten schon früher einzelne Staaten, z. B. Preußen im Jahre 1853, Reglements für ihre Staatsbahnen eingeführt, deren Bestimmungen denen des Vereinsreglements im wesentlichen gleich waren. Während das Vereinsreglement durch die politische Trennung von Deutschland und Österreich nicht berührt wurde, entwickelten sich die innerhalb des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns für ihren Binnenverkehr geltenden Reglements selbständig weiter, aber von allen drei Staaten wurde bei der Fortbildung ihrer Reglements der größte Wert darauf gelegt, daß die sachliche Gleichheit ihrer Bestimmungen aufrecht erhalten bleibe und diese Bemühungen sind von Erfolg geblieben bis in die Gegenwart. Auch im Art. 42 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 war bereits die "Einführung übereinstimmender B. auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes" vorgesehen. In Ausführung dieser Bestimmung wurde "das Betriebsreglement für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes" am 1. Oktober 1870 eingeführt, das mit geringen Änderungen am 1. Januar 1872 auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung als "Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands" auf das deutsche Reichsgebiet übertragen und in Bayern auf Grund des Reservatrechtes als bayerische Verordnung eingeführt wurde. In Österreich gaben die Ausgleichsvereinbarungen mit Ungarn (Gesetz vom 21. Dezember 1862, RGB. Nr. 146, und Gesetz vom 24. Dezember 1862, RGB. Nr. 4 ex 1868), nach denen in beiden Staatsgebieten dasselbe Eisenbahnbetriebsreglement zu gelten hat, den Anlaß zur Festsetzung des Reglements durch die Regierungen selbst. Als erstes von der Regierung im Verordnungswege erlassenes B. erschien mit Gültigkeit vom 1. August 1872 "das B. für die Eisenbahnen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder" vom 1. Juli 1872, RGB. Nr. 90. Da diesem Reglement ebenso wie dem vorerwähnten B. für die Eisenbahnen Deutschlands das bis dahin gültige B. des VDEV. zu grunde lag, so galt trotz der formellen Trennung doch materiell gleiches Transportrecht in Deutschland und in Österreich-Ungarn. Dem ersten staatlichen B. folgte für Österreich und Ungarn das Reglement vom 10. Juni 1874, RGB. Nr. 75, und diesem das vom 10. Dezember 1892, RGB. Nr. 207. Dieses letztere brachte bedeutende Änderungen, indem das interne Frachtrecht mit dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, RGB. Nr. 186 von 1892, das mit 1. Januar 1893 in Wirksamkeit trat, in Übereinstimmung gebracht wurde. Da das internationale Übereinkommen in mehreren wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des allgemeinen Handelsgesetzbuches abweicht und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches durch das B., das nur als Verordnung erlassen werden sollte, nicht ohneweiters abgeändert werden konnten, so war es notwendig, die Regierung durch ein Gesetz besonders zu ermächtigen, die Bestimmungen des B. auch dann mit den Vorschriften des internationalen Übereinkommens in Einklang zu bringen, wenn diese Vorschriften von den Anordnungen des Handelsgesetzbuches abweichen; dies geschah mit dem Gesetze vom 27. Oktober 1892, RGB. Nr. 187, betreffend die Durchführung des internationalen Übereinkommens und einige Bestimmungen über den Eisenbahnverkehr. Da dieses Gesetz ausdrücklich die im Verordnungswege durchzuführende Feststellung und Abänderung des B. voraussetzt, haben die österr. Gerichte bei ihren Entscheidungen dem B. die Kraft eines Gesetzes beigemessen (vgl. u. a. die Entscheidungen des O. G. H. vom 24. April 1901). Auch in Deutschland wurde aus Anlaß des Inkrafttretens des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr an Stelle des bis dahin in Geltung gestandenen B. unter Änderung des Titels die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 erlassen, an deren Stelle die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 getreten ist. Der Erlaß dieser neuen Verkehrsordnung war notwendig geworden durch das neue deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1899, das gleichzeitig mit dem BGB. am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Durch das neue Handelsgesetz ist die Verkehrsordnung zu einer für die Eisenbahnen wie für das Publikum in gleicher Weise bindenden, als revisible Norm im Sinne der Zivilprozeßordnung anzusehenden Rechtsverordnung erhoben worden, so daß sie nunmehr den Charakter einer Ausführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch hat. Die neueste Umarbeitung des österreichischen B. und der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung hat in den Jahren 1906-1909 stattgefunden. Die Grundlage bildete ein im 390 bis 431) in Einklang gebracht werden. Es entstand daraus das Reglement vom 1. März 1865. Neben diesen Reglements, die auf freiwilligen Vereinbarungen der Eisenbahnen beruhten, hatten schon früher einzelne Staaten, z. B. Preußen im Jahre 1853, Reglements für ihre Staatsbahnen eingeführt, deren Bestimmungen denen des Vereinsreglements im wesentlichen gleich waren. Während das Vereinsreglement durch die politische Trennung von Deutschland und Österreich nicht berührt wurde, entwickelten sich die innerhalb des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns für ihren Binnenverkehr geltenden Reglements selbständig weiter, aber von allen drei Staaten wurde bei der Fortbildung ihrer Reglements der größte Wert darauf gelegt, daß die sachliche Gleichheit ihrer Bestimmungen aufrecht erhalten bleibe und diese Bemühungen sind von Erfolg geblieben bis in die Gegenwart. Auch im Art. 42 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 war bereits die „Einführung übereinstimmender B. auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes“ vorgesehen. In Ausführung dieser Bestimmung wurde „das Betriebsreglement für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes“ am 1. Oktober 1870 eingeführt, das mit geringen Änderungen am 1. Januar 1872 auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung als „Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf das deutsche Reichsgebiet übertragen und in Bayern auf Grund des Reservatrechtes als bayerische Verordnung eingeführt wurde. In Österreich gaben die Ausgleichsvereinbarungen mit Ungarn (Gesetz vom 21. Dezember 1862, RGB. Nr. 146, und Gesetz vom 24. Dezember 1862, RGB. Nr. 4 ex 1868), nach denen in beiden Staatsgebieten dasselbe Eisenbahnbetriebsreglement zu gelten hat, den Anlaß zur Festsetzung des Reglements durch die Regierungen selbst. Als erstes von der Regierung im Verordnungswege erlassenes B. erschien mit Gültigkeit vom 1. August 1872 „das B. für die Eisenbahnen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder“ vom 1. Juli 1872, RGB. Nr. 90. Da diesem Reglement ebenso wie dem vorerwähnten B. für die Eisenbahnen Deutschlands das bis dahin gültige B. des VDEV. zu grunde lag, so galt trotz der formellen Trennung doch materiell gleiches Transportrecht in Deutschland und in Österreich-Ungarn. Dem ersten staatlichen B. folgte für Österreich und Ungarn das Reglement vom 10. Juni 1874, RGB. Nr. 75, und diesem das vom 10. Dezember 1892, RGB. Nr. 207. Dieses letztere brachte bedeutende Änderungen, indem das interne Frachtrecht mit dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, RGB. Nr. 186 von 1892, das mit 1. Januar 1893 in Wirksamkeit trat, in Übereinstimmung gebracht wurde. Da das internationale Übereinkommen in mehreren wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des allgemeinen Handelsgesetzbuches abweicht und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches durch das B., das nur als Verordnung erlassen werden sollte, nicht ohneweiters abgeändert werden konnten, so war es notwendig, die Regierung durch ein Gesetz besonders zu ermächtigen, die Bestimmungen des B. auch dann mit den Vorschriften des internationalen Übereinkommens in Einklang zu bringen, wenn diese Vorschriften von den Anordnungen des Handelsgesetzbuches abweichen; dies geschah mit dem Gesetze vom 27. Oktober 1892, RGB. Nr. 187, betreffend die Durchführung des internationalen Übereinkommens und einige Bestimmungen über den Eisenbahnverkehr. Da dieses Gesetz ausdrücklich die im Verordnungswege durchzuführende Feststellung und Abänderung des B. voraussetzt, haben die österr. Gerichte bei ihren Entscheidungen dem B. die Kraft eines Gesetzes beigemessen (vgl. u. a. die Entscheidungen des O. G. H. vom 24. April 1901). Auch in Deutschland wurde aus Anlaß des Inkrafttretens des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr an Stelle des bis dahin in Geltung gestandenen B. unter Änderung des Titels die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 erlassen, an deren Stelle die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 getreten ist. Der Erlaß dieser neuen Verkehrsordnung war notwendig geworden durch das neue deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1899, das gleichzeitig mit dem BGB. am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Durch das neue Handelsgesetz ist die Verkehrsordnung zu einer für die Eisenbahnen wie für das Publikum in gleicher Weise bindenden, als revisible Norm im Sinne der Zivilprozeßordnung anzusehenden Rechtsverordnung erhoben worden, so daß sie nunmehr den Charakter einer Ausführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch hat. 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390 bis 431) in Einklang gebracht werden. Es entstand daraus das Reglement vom 1. März 1865.
Neben diesen Reglements, die auf freiwilligen Vereinbarungen der Eisenbahnen beruhten, hatten schon früher einzelne Staaten, z. B. Preußen im Jahre 1853, Reglements für ihre Staatsbahnen eingeführt, deren Bestimmungen denen des Vereinsreglements im wesentlichen gleich waren. Während das Vereinsreglement durch die politische Trennung von Deutschland und Österreich nicht berührt wurde, entwickelten sich die innerhalb des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns für ihren Binnenverkehr geltenden Reglements selbständig weiter, aber von allen drei Staaten wurde bei der Fortbildung ihrer Reglements der größte Wert darauf gelegt, daß die sachliche Gleichheit ihrer Bestimmungen aufrecht erhalten bleibe und diese Bemühungen sind von Erfolg geblieben bis in die Gegenwart.
Auch im Art. 42 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 war bereits die „Einführung übereinstimmender B. auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes“ vorgesehen. In Ausführung dieser Bestimmung wurde „das Betriebsreglement für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes“ am 1. Oktober 1870 eingeführt, das mit geringen Änderungen am 1. Januar 1872 auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung als „Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf das deutsche Reichsgebiet übertragen und in Bayern auf Grund des Reservatrechtes als bayerische Verordnung eingeführt wurde.
In Österreich gaben die Ausgleichsvereinbarungen mit Ungarn (Gesetz vom 21. Dezember 1862, RGB. Nr. 146, und Gesetz vom 24. Dezember 1862, RGB. Nr. 4 ex 1868), nach denen in beiden Staatsgebieten dasselbe Eisenbahnbetriebsreglement zu gelten hat, den Anlaß zur Festsetzung des Reglements durch die Regierungen selbst. Als erstes von der Regierung im Verordnungswege erlassenes B. erschien mit Gültigkeit vom 1. August 1872 „das B. für die Eisenbahnen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder“ vom 1. Juli 1872, RGB. Nr. 90.
Da diesem Reglement ebenso wie dem vorerwähnten B. für die Eisenbahnen Deutschlands das bis dahin gültige B. des VDEV. zu grunde lag, so galt trotz der formellen Trennung doch materiell gleiches Transportrecht in Deutschland und in Österreich-Ungarn.
Dem ersten staatlichen B. folgte für Österreich und Ungarn das Reglement vom 10. Juni 1874, RGB. Nr. 75, und diesem das vom 10. Dezember 1892, RGB. Nr. 207. Dieses letztere brachte bedeutende Änderungen, indem das interne Frachtrecht mit dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, RGB. Nr. 186 von 1892, das mit 1. Januar 1893 in Wirksamkeit trat, in Übereinstimmung gebracht wurde.
Da das internationale Übereinkommen in mehreren wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des allgemeinen Handelsgesetzbuches abweicht und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches durch das B., das nur als Verordnung erlassen werden sollte, nicht ohneweiters abgeändert werden konnten, so war es notwendig, die Regierung durch ein Gesetz besonders zu ermächtigen, die Bestimmungen des B. auch dann mit den Vorschriften des internationalen Übereinkommens in Einklang zu bringen, wenn diese Vorschriften von den Anordnungen des Handelsgesetzbuches abweichen; dies geschah mit dem Gesetze vom 27. Oktober 1892, RGB. Nr. 187, betreffend die Durchführung des internationalen Übereinkommens und einige Bestimmungen über den Eisenbahnverkehr. Da dieses Gesetz ausdrücklich die im Verordnungswege durchzuführende Feststellung und Abänderung des B. voraussetzt, haben die österr. Gerichte bei ihren Entscheidungen dem B. die Kraft eines Gesetzes beigemessen (vgl. u. a. die Entscheidungen des O. G. H. vom 24. April 1901).
Auch in Deutschland wurde aus Anlaß des Inkrafttretens des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr an Stelle des bis dahin in Geltung gestandenen B. unter Änderung des Titels die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 erlassen, an deren Stelle die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 getreten ist. Der Erlaß dieser neuen Verkehrsordnung war notwendig geworden durch das neue deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1899, das gleichzeitig mit dem BGB. am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Durch das neue Handelsgesetz ist die Verkehrsordnung zu einer für die Eisenbahnen wie für das Publikum in gleicher Weise bindenden, als revisible Norm im Sinne der Zivilprozeßordnung anzusehenden Rechtsverordnung erhoben worden, so daß sie nunmehr den Charakter einer Ausführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch hat.
Die neueste Umarbeitung des österreichischen B. und der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung hat in den Jahren 1906–1909 stattgefunden. Die Grundlage bildete ein im
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