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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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ob für die B. die für die Inbetriebnahme erforderliche Vorsorge getroffen ist. Hierzu wird bei den preußischen Staatsbahnen die Neubaustrecke zur Prüfung des Standes der Bauarbeiten und Sicherungsanlagen durch die zuständigen Dezernenten der Eisenbahndirektion und Vorstände der Ämter gemeinsam mit dem Neubaudezernenten und Vorstande der Eisenbahnbauabteilung bereist. Bei dieser Bereisung wird auch über die rechtzeitige Einführung des Personals in den neuen Dienst Bestimmung getroffen. Auf Grund des Ergebnisses dieser eisenbahntechnischen Prüfung wird der Tag der Inbetriebnahme, vorbehaltlich der landespolizeilichen Abnahme und ministeriellen Genehmigung (s. weiter unten) festgelegt.

Das Recht, über die B. zu entscheiden, haben sich die einzelnen Staaten in besonderen Eisenbahngesetzen und Verordnungen vorbehalten. Meist wird die Betriebsfähigkeit der Bahn durch eine besondere Kommission der Staatsregierung und staatlichen Aufsichtsbehörde geprüft.

In Preußen darf nach § 22 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 eine Bahn (Haupt- oder Nebenbahn) dem Verkehre nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt ist. Die Revision (landespolizeiliche Abnahme) wird bei Privatbahnen durch den Regierungspräsidenten und den Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein staatlicher Eisenbahndirektionspräsident ist, bei Staatsbahnen durch den Regierungspräsidenten und die Eisenbahndirektion bewirkt. Auf Grund des gemeinschaftlichen Gutachtens der beiden Behörden entscheidet auf Antrag des Bahnunternehmers der Minister der öffentlichen Arbeiten, dem die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf neuen Bahnstrecken vorbehalten ist (über die Zulässigkeit der B. vgl. auch § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissare betreffend, vom 24. November 1848 und Erlaß vom 16. Juli 1898).

Nach erfolgter Genehmigung des Ministers wird der Tag der B. öffentlich bekanntgemacht. Der B. von Nebenbahnen muß die auf Anordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten seitens des zuständigen Regierungspräsidenten zu erlassende öffentliche Bekanntmachung über die B. im Regierungsblatt vorausgehen.

Über die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke müssen seitens der Eisenbahnbehörde besondere Mitteilungen erhalten: das Reichseisenbahnamt, das Reichspostamt, der Oberpräsident, die Königliche Regierung, die Oberpostdirektion, die Landräte, die Bürgermeister und Handelskammern des Bahngebiets der neuen Strecke, die geschäftsführende Direktion des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen, die Geschäftsstelle der Vereinszeitung und die Redaktion des Handbuchs für den Eisenbahngüterverkehr. Dem Reichseisenbahnamt ist spätestens acht Tage vor der Inbetriebnahme Mitteilung zu machen. Am Tage der Inbetriebnahme ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten telegraphisch Anzeige über die erfolgte Eröffnung des Betriebs zu erstatten, wobei die Bahnlänge der dem Betrieb übergebenen Strecke mitgeteilt werden muß; ebenso ist dem Reichseisenbahnamt über die erfolgte B. zu berichten.

Zur B. von Kleinbahnen (Straßenbahnen, Nebenbahnen und ähnliche Kleinbahnen) bedarf es nach § 19 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 der Erlaubnis der zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde, u. zw. ist zuständig

1. wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;

2. in allen übrigen Fällen u. zw.

a) sofern Kunststraßen, die nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nichtpreußische Landesteile berührt werden sollen, der Regierungspräsident, im ersteren Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident;

b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landeskreises berührt werden, der Landrat;

c) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt, die Ortspolizeibehörde.

Wenn die zum Betrieb mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landespolizeibehörden berührt oder in dem Falle unter 2a) die betreffenden Kreise nicht in demselben Regierungsbezirk liegen, so bezeichnet der Oberpräsident, falls jedoch die Landespolizeibezirke, bzw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören oder Berlin beteiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Behörde.

Die Erlaubnis zur B. erfolgt auch hier auf Grund einer örtlichen Prüfung der Bahn. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine

ob für die B. die für die Inbetriebnahme erforderliche Vorsorge getroffen ist. Hierzu wird bei den preußischen Staatsbahnen die Neubaustrecke zur Prüfung des Standes der Bauarbeiten und Sicherungsanlagen durch die zuständigen Dezernenten der Eisenbahndirektion und Vorstände der Ämter gemeinsam mit dem Neubaudezernenten und Vorstande der Eisenbahnbauabteilung bereist. Bei dieser Bereisung wird auch über die rechtzeitige Einführung des Personals in den neuen Dienst Bestimmung getroffen. Auf Grund des Ergebnisses dieser eisenbahntechnischen Prüfung wird der Tag der Inbetriebnahme, vorbehaltlich der landespolizeilichen Abnahme und ministeriellen Genehmigung (s. weiter unten) festgelegt.

Das Recht, über die B. zu entscheiden, haben sich die einzelnen Staaten in besonderen Eisenbahngesetzen und Verordnungen vorbehalten. Meist wird die Betriebsfähigkeit der Bahn durch eine besondere Kommission der Staatsregierung und staatlichen Aufsichtsbehörde geprüft.

In Preußen darf nach § 22 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 eine Bahn (Haupt- oder Nebenbahn) dem Verkehre nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt ist. Die Revision (landespolizeiliche Abnahme) wird bei Privatbahnen durch den Regierungspräsidenten und den Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein staatlicher Eisenbahndirektionspräsident ist, bei Staatsbahnen durch den Regierungspräsidenten und die Eisenbahndirektion bewirkt. Auf Grund des gemeinschaftlichen Gutachtens der beiden Behörden entscheidet auf Antrag des Bahnunternehmers der Minister der öffentlichen Arbeiten, dem die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf neuen Bahnstrecken vorbehalten ist (über die Zulässigkeit der B. vgl. auch § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissare betreffend, vom 24. November 1848 und Erlaß vom 16. Juli 1898).

Nach erfolgter Genehmigung des Ministers wird der Tag der B. öffentlich bekanntgemacht. Der B. von Nebenbahnen muß die auf Anordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten seitens des zuständigen Regierungspräsidenten zu erlassende öffentliche Bekanntmachung über die B. im Regierungsblatt vorausgehen.

Über die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke müssen seitens der Eisenbahnbehörde besondere Mitteilungen erhalten: das Reichseisenbahnamt, das Reichspostamt, der Oberpräsident, die Königliche Regierung, die Oberpostdirektion, die Landräte, die Bürgermeister und Handelskammern des Bahngebiets der neuen Strecke, die geschäftsführende Direktion des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen, die Geschäftsstelle der Vereinszeitung und die Redaktion des Handbuchs für den Eisenbahngüterverkehr. Dem Reichseisenbahnamt ist spätestens acht Tage vor der Inbetriebnahme Mitteilung zu machen. Am Tage der Inbetriebnahme ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten telegraphisch Anzeige über die erfolgte Eröffnung des Betriebs zu erstatten, wobei die Bahnlänge der dem Betrieb übergebenen Strecke mitgeteilt werden muß; ebenso ist dem Reichseisenbahnamt über die erfolgte B. zu berichten.

Zur B. von Kleinbahnen (Straßenbahnen, Nebenbahnen und ähnliche Kleinbahnen) bedarf es nach § 19 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 der Erlaubnis der zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde, u. zw. ist zuständig

1. wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;

2. in allen übrigen Fällen u. zw.

a) sofern Kunststraßen, die nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nichtpreußische Landesteile berührt werden sollen, der Regierungspräsident, im ersteren Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident;

b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landeskreises berührt werden, der Landrat;

c) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt, die Ortspolizeibehörde.

Wenn die zum Betrieb mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landespolizeibehörden berührt oder in dem Falle unter 2a) die betreffenden Kreise nicht in demselben Regierungsbezirk liegen, so bezeichnet der Oberpräsident, falls jedoch die Landespolizeibezirke, bzw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören oder Berlin beteiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Behörde.

Die Erlaubnis zur B. erfolgt auch hier auf Grund einer örtlichen Prüfung der Bahn. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine

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[307/0317] ob für die B. die für die Inbetriebnahme erforderliche Vorsorge getroffen ist. Hierzu wird bei den preußischen Staatsbahnen die Neubaustrecke zur Prüfung des Standes der Bauarbeiten und Sicherungsanlagen durch die zuständigen Dezernenten der Eisenbahndirektion und Vorstände der Ämter gemeinsam mit dem Neubaudezernenten und Vorstande der Eisenbahnbauabteilung bereist. Bei dieser Bereisung wird auch über die rechtzeitige Einführung des Personals in den neuen Dienst Bestimmung getroffen. Auf Grund des Ergebnisses dieser eisenbahntechnischen Prüfung wird der Tag der Inbetriebnahme, vorbehaltlich der landespolizeilichen Abnahme und ministeriellen Genehmigung (s. weiter unten) festgelegt. Das Recht, über die B. zu entscheiden, haben sich die einzelnen Staaten in besonderen Eisenbahngesetzen und Verordnungen vorbehalten. Meist wird die Betriebsfähigkeit der Bahn durch eine besondere Kommission der Staatsregierung und staatlichen Aufsichtsbehörde geprüft. In Preußen darf nach § 22 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 eine Bahn (Haupt- oder Nebenbahn) dem Verkehre nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt ist. Die Revision (landespolizeiliche Abnahme) wird bei Privatbahnen durch den Regierungspräsidenten und den Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein staatlicher Eisenbahndirektionspräsident ist, bei Staatsbahnen durch den Regierungspräsidenten und die Eisenbahndirektion bewirkt. Auf Grund des gemeinschaftlichen Gutachtens der beiden Behörden entscheidet auf Antrag des Bahnunternehmers der Minister der öffentlichen Arbeiten, dem die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf neuen Bahnstrecken vorbehalten ist (über die Zulässigkeit der B. vgl. auch § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissare betreffend, vom 24. November 1848 und Erlaß vom 16. Juli 1898). Nach erfolgter Genehmigung des Ministers wird der Tag der B. öffentlich bekanntgemacht. Der B. von Nebenbahnen muß die auf Anordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten seitens des zuständigen Regierungspräsidenten zu erlassende öffentliche Bekanntmachung über die B. im Regierungsblatt vorausgehen. Über die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke müssen seitens der Eisenbahnbehörde besondere Mitteilungen erhalten: das Reichseisenbahnamt, das Reichspostamt, der Oberpräsident, die Königliche Regierung, die Oberpostdirektion, die Landräte, die Bürgermeister und Handelskammern des Bahngebiets der neuen Strecke, die geschäftsführende Direktion des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen, die Geschäftsstelle der Vereinszeitung und die Redaktion des Handbuchs für den Eisenbahngüterverkehr. Dem Reichseisenbahnamt ist spätestens acht Tage vor der Inbetriebnahme Mitteilung zu machen. Am Tage der Inbetriebnahme ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten telegraphisch Anzeige über die erfolgte Eröffnung des Betriebs zu erstatten, wobei die Bahnlänge der dem Betrieb übergebenen Strecke mitgeteilt werden muß; ebenso ist dem Reichseisenbahnamt über die erfolgte B. zu berichten. Zur B. von Kleinbahnen (Straßenbahnen, Nebenbahnen und ähnliche Kleinbahnen) bedarf es nach § 19 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 der Erlaubnis der zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde, u. zw. ist zuständig 1. wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde; 2. in allen übrigen Fällen u. zw. a) sofern Kunststraßen, die nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nichtpreußische Landesteile berührt werden sollen, der Regierungspräsident, im ersteren Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident; b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landeskreises berührt werden, der Landrat; c) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt, die Ortspolizeibehörde. Wenn die zum Betrieb mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landespolizeibehörden berührt oder in dem Falle unter 2a) die betreffenden Kreise nicht in demselben Regierungsbezirk liegen, so bezeichnet der Oberpräsident, falls jedoch die Landespolizeibezirke, bzw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören oder Berlin beteiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Behörde. Die Erlaubnis zur B. erfolgt auch hier auf Grund einer örtlichen Prüfung der Bahn. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/317>, abgerufen am 16.07.2024.