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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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durch besonderen Diensteifer und große Verläßlichkeit auszeichnet, zurückzuführen.

Ähnliche B. wie in England bestehen auch bei den Bahnen der unter englischer Herrschaft oder englischem Einfluß stehenden überseeischen Länder (z. B. Ägypten, Australien, Indien u. s. w.), ferner bei den Bahnen der nordischen Länder (z. B. Dienstreglement der norwegischen Staatsbahnen vom 13. Juni 1906).

In Amerika hatten früher nur wenige Bahnen gedruckte B. Sie wurden meistens durch mündliche Überlieferung unter den Beamten fortgepflanzt, und es wurde für die Sicherheit des Betriebs als ausreichend angesehen, die notwendigsten Regeln über die Bewegung der Züge, die Benutzung der Gleise und Signale sowie über die Obliegenheiten der einzelnen Beamten den Dienstfahrplänen beizudrucken. Erst in den Siebzigerjahren haben die älteren großen Eisenbahngesellschaften das Bedürfnis empfunden, die für die verschiedenen Dienststellen ausgegebenen Anweisungen zusammenzustellen und in einem Buche (Oktavformat mit gegen 100 Seiten Text) gedruckt als Dienstanweisung herauszugeben unter dem Titel: "Rules and regulations for the government of the transportation departement". Die nach englischem Muster eingerichtete Baltimore- und Ohio-Eisenbahn hat bereits im Jahre 1866, die Pennsylvania-Bahn im Jahre 1874 eine solche Dienstanweisung erscheinen lassen. 1886 wurden von der General Time Convention einheitliche B. für die amerikanischen Bahnen (Uniform general Rules) ausgearbeitet und von den Verbandsverwaltungen angenommen. Diese Vorschriften behandeln, ähnlich wie die englischen, die allgemeinen Dienstpflichten der Betriebsbeamten, die Normalzeit, Fahrpläne, Signalordnung, dann die Zug- (Fahrdienst-) Vorschriften (s. Zeitung des VDEV. 1886, S. 1051 und 1069) ferner American Railway Association. Proceedings 1886-1902. Einführung und Fortbildung der gesamten B. der Eisenbahnen der Vereinigten Staaten. New York. 3 Bde.).

Breusing.


Betriebsdirektion (traffic management; direction de l'exploitation; direzione dell'esercizio), Bezeichnung für die leitende Betriebsdienststelle. Die B. bildete früher bei großen staatlichen Bahngebieten meistens eine Verwaltungsinstanz unter den Generaldirektionen, sie hatte mithin, wenn die oberste Landesbehörde als Instanz gerechnet wird, zu einer Dreiteilung der Verwaltung geführt und daher eine Weitläufigkeit und Schwerfälligkeit in der gesamten Geschäftsgebarung verursacht. Diese Wahrnehmungen haben mit der Zeit zur Auflösung der B. geführt, indem ihre Befugnisse und Aufgaben teils auf die Generaldirektionen (Eisenbahndirektionen) übernommen, teils neugebildeten Aufsichtsstellen (Eisenbahnämtern, Eisenbahninspektionen u. s. w.) übertragen wurden.

B. bestehen gegenwärtig u. a. bei den Staatseisenbahnen in Sachsen. Hier wirken unter der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 6 B. Nach der geltenden Verwaltungsordnung in Sachsen bestehen neben den B. die Maschinen-, Werkstätten- und elektrotechnischen Ämter sowie die Neubauämter; alle diese Stellen unterstehen der Generaldirektion unmittelbar, dagegen sind die (28) Bauämter für einen Teil ihrer Geschäfte, nämlich insoweit dabei Betriebs- und Verkehrsinteressen in Frage kommen, zunächst den B. unterstellt. Die B. bestehen aus einem leitenden und mehreren höheren Beamten des Betriebsund Verkehrsdienstes. Es sind ihnen als örtliche Dienststellen die Stationen, Güterund Eilgutabfertigungsstellen, Fahrkartenausgabe- und Auskunftsstellen sowie die für die Lokalbahnstrecken eingerichteten Bahnverwaltereien unterstellt.

In einer anderen Bedeutung ist B. jene Abteilung der oberen Verwaltungsstelle eines Eisenbahnunternehmens, der die Leitung des Betriebsdienstes anvertraut ist (z. B. bei den belgischen Staatsbahnen).

Ferner wird nicht selten bei Privatbahnen der Vorstand, dem die Leitung der Betriebsverwaltung von der Gesellschaftsvertretung übertragen ist, als B. bezeichnet.


Betriebseinrichtung (organisation of service; organisation de l'exploitation; organisazione dell'esercizio), die Gesamtheit der Vorkehrungen, die zu treffen sind, damit im Zeitpunkte der Vollendung des Baues einer Eisenbahn alle Arbeitskräfte und sachlichen Gegenstände vorhanden und zur Tätigkeit bereit sind, die für den Betrieb und die Abwicklung des Verkehrs gebraucht werden. Zu der B. gehört insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel sowie der sämtlichen erforderlichen Materialien und Geräte, die Anstellung des Personals, die Herausgabe der nötigen Dienstvorschriften, die Aufstellung der Fahrpläne (s. d.) und Tarife (s. d.) sowie die Veröffentlichung derselben und sonstiger Bestimmungen, kurz die Regelung des Dienstes in seiner ganzen Ausdehnung (s. Betrieb und Betriebsplan).

Die B. für eine im Bau befindliche Bahnstrecke, besonders wenn diese demnächst am Übergangsverkehr mit anderen Bahnen des Landes unmittelbar teilnehmen soll, sind so

durch besonderen Diensteifer und große Verläßlichkeit auszeichnet, zurückzuführen.

Ähnliche B. wie in England bestehen auch bei den Bahnen der unter englischer Herrschaft oder englischem Einfluß stehenden überseeischen Länder (z. B. Ägypten, Australien, Indien u. s. w.), ferner bei den Bahnen der nordischen Länder (z. B. Dienstreglement der norwegischen Staatsbahnen vom 13. Juni 1906).

In Amerika hatten früher nur wenige Bahnen gedruckte B. Sie wurden meistens durch mündliche Überlieferung unter den Beamten fortgepflanzt, und es wurde für die Sicherheit des Betriebs als ausreichend angesehen, die notwendigsten Regeln über die Bewegung der Züge, die Benutzung der Gleise und Signale sowie über die Obliegenheiten der einzelnen Beamten den Dienstfahrplänen beizudrucken. Erst in den Siebzigerjahren haben die älteren großen Eisenbahngesellschaften das Bedürfnis empfunden, die für die verschiedenen Dienststellen ausgegebenen Anweisungen zusammenzustellen und in einem Buche (Oktavformat mit gegen 100 Seiten Text) gedruckt als Dienstanweisung herauszugeben unter dem Titel: „Rules and regulations for the government of the transportation departement“. Die nach englischem Muster eingerichtete Baltimore- und Ohio-Eisenbahn hat bereits im Jahre 1866, die Pennsylvania-Bahn im Jahre 1874 eine solche Dienstanweisung erscheinen lassen. 1886 wurden von der General Time Convention einheitliche B. für die amerikanischen Bahnen (Uniform general Rules) ausgearbeitet und von den Verbandsverwaltungen angenommen. Diese Vorschriften behandeln, ähnlich wie die englischen, die allgemeinen Dienstpflichten der Betriebsbeamten, die Normalzeit, Fahrpläne, Signalordnung, dann die Zug- (Fahrdienst-) Vorschriften (s. Zeitung des VDEV. 1886, S. 1051 und 1069) ferner American Railway Association. Proceedings 1886–1902. Einführung und Fortbildung der gesamten B. der Eisenbahnen der Vereinigten Staaten. New York. 3 Bde.).

Breusing.


Betriebsdirektion (traffic management; direction de l'exploitation; direzione dell'esercizio), Bezeichnung für die leitende Betriebsdienststelle. Die B. bildete früher bei großen staatlichen Bahngebieten meistens eine Verwaltungsinstanz unter den Generaldirektionen, sie hatte mithin, wenn die oberste Landesbehörde als Instanz gerechnet wird, zu einer Dreiteilung der Verwaltung geführt und daher eine Weitläufigkeit und Schwerfälligkeit in der gesamten Geschäftsgebarung verursacht. Diese Wahrnehmungen haben mit der Zeit zur Auflösung der B. geführt, indem ihre Befugnisse und Aufgaben teils auf die Generaldirektionen (Eisenbahndirektionen) übernommen, teils neugebildeten Aufsichtsstellen (Eisenbahnämtern, Eisenbahninspektionen u. s. w.) übertragen wurden.

B. bestehen gegenwärtig u. a. bei den Staatseisenbahnen in Sachsen. Hier wirken unter der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 6 B. Nach der geltenden Verwaltungsordnung in Sachsen bestehen neben den B. die Maschinen-, Werkstätten- und elektrotechnischen Ämter sowie die Neubauämter; alle diese Stellen unterstehen der Generaldirektion unmittelbar, dagegen sind die (28) Bauämter für einen Teil ihrer Geschäfte, nämlich insoweit dabei Betriebs- und Verkehrsinteressen in Frage kommen, zunächst den B. unterstellt. Die B. bestehen aus einem leitenden und mehreren höheren Beamten des Betriebsund Verkehrsdienstes. Es sind ihnen als örtliche Dienststellen die Stationen, Güterund Eilgutabfertigungsstellen, Fahrkartenausgabe- und Auskunftsstellen sowie die für die Lokalbahnstrecken eingerichteten Bahnverwaltereien unterstellt.

In einer anderen Bedeutung ist B. jene Abteilung der oberen Verwaltungsstelle eines Eisenbahnunternehmens, der die Leitung des Betriebsdienstes anvertraut ist (z. B. bei den belgischen Staatsbahnen).

Ferner wird nicht selten bei Privatbahnen der Vorstand, dem die Leitung der Betriebsverwaltung von der Gesellschaftsvertretung übertragen ist, als B. bezeichnet.


Betriebseinrichtung (organisation of service; organisation de l'exploitation; organisazione dell'esercizio), die Gesamtheit der Vorkehrungen, die zu treffen sind, damit im Zeitpunkte der Vollendung des Baues einer Eisenbahn alle Arbeitskräfte und sachlichen Gegenstände vorhanden und zur Tätigkeit bereit sind, die für den Betrieb und die Abwicklung des Verkehrs gebraucht werden. Zu der B. gehört insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel sowie der sämtlichen erforderlichen Materialien und Geräte, die Anstellung des Personals, die Herausgabe der nötigen Dienstvorschriften, die Aufstellung der Fahrpläne (s. d.) und Tarife (s. d.) sowie die Veröffentlichung derselben und sonstiger Bestimmungen, kurz die Regelung des Dienstes in seiner ganzen Ausdehnung (s. Betrieb und Betriebsplan).

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[289/0299] durch besonderen Diensteifer und große Verläßlichkeit auszeichnet, zurückzuführen. Ähnliche B. wie in England bestehen auch bei den Bahnen der unter englischer Herrschaft oder englischem Einfluß stehenden überseeischen Länder (z. B. Ägypten, Australien, Indien u. s. w.), ferner bei den Bahnen der nordischen Länder (z. B. Dienstreglement der norwegischen Staatsbahnen vom 13. Juni 1906). In Amerika hatten früher nur wenige Bahnen gedruckte B. Sie wurden meistens durch mündliche Überlieferung unter den Beamten fortgepflanzt, und es wurde für die Sicherheit des Betriebs als ausreichend angesehen, die notwendigsten Regeln über die Bewegung der Züge, die Benutzung der Gleise und Signale sowie über die Obliegenheiten der einzelnen Beamten den Dienstfahrplänen beizudrucken. Erst in den Siebzigerjahren haben die älteren großen Eisenbahngesellschaften das Bedürfnis empfunden, die für die verschiedenen Dienststellen ausgegebenen Anweisungen zusammenzustellen und in einem Buche (Oktavformat mit gegen 100 Seiten Text) gedruckt als Dienstanweisung herauszugeben unter dem Titel: „Rules and regulations for the government of the transportation departement“. Die nach englischem Muster eingerichtete Baltimore- und Ohio-Eisenbahn hat bereits im Jahre 1866, die Pennsylvania-Bahn im Jahre 1874 eine solche Dienstanweisung erscheinen lassen. 1886 wurden von der General Time Convention einheitliche B. für die amerikanischen Bahnen (Uniform general Rules) ausgearbeitet und von den Verbandsverwaltungen angenommen. Diese Vorschriften behandeln, ähnlich wie die englischen, die allgemeinen Dienstpflichten der Betriebsbeamten, die Normalzeit, Fahrpläne, Signalordnung, dann die Zug- (Fahrdienst-) Vorschriften (s. Zeitung des VDEV. 1886, S. 1051 und 1069) ferner American Railway Association. Proceedings 1886–1902. Einführung und Fortbildung der gesamten B. der Eisenbahnen der Vereinigten Staaten. New York. 3 Bde.). Breusing. Betriebsdirektion (traffic management; direction de l'exploitation; direzione dell'esercizio), Bezeichnung für die leitende Betriebsdienststelle. Die B. bildete früher bei großen staatlichen Bahngebieten meistens eine Verwaltungsinstanz unter den Generaldirektionen, sie hatte mithin, wenn die oberste Landesbehörde als Instanz gerechnet wird, zu einer Dreiteilung der Verwaltung geführt und daher eine Weitläufigkeit und Schwerfälligkeit in der gesamten Geschäftsgebarung verursacht. Diese Wahrnehmungen haben mit der Zeit zur Auflösung der B. geführt, indem ihre Befugnisse und Aufgaben teils auf die Generaldirektionen (Eisenbahndirektionen) übernommen, teils neugebildeten Aufsichtsstellen (Eisenbahnämtern, Eisenbahninspektionen u. s. w.) übertragen wurden. B. bestehen gegenwärtig u. a. bei den Staatseisenbahnen in Sachsen. Hier wirken unter der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 6 B. Nach der geltenden Verwaltungsordnung in Sachsen bestehen neben den B. die Maschinen-, Werkstätten- und elektrotechnischen Ämter sowie die Neubauämter; alle diese Stellen unterstehen der Generaldirektion unmittelbar, dagegen sind die (28) Bauämter für einen Teil ihrer Geschäfte, nämlich insoweit dabei Betriebs- und Verkehrsinteressen in Frage kommen, zunächst den B. unterstellt. Die B. bestehen aus einem leitenden und mehreren höheren Beamten des Betriebsund Verkehrsdienstes. Es sind ihnen als örtliche Dienststellen die Stationen, Güterund Eilgutabfertigungsstellen, Fahrkartenausgabe- und Auskunftsstellen sowie die für die Lokalbahnstrecken eingerichteten Bahnverwaltereien unterstellt. In einer anderen Bedeutung ist B. jene Abteilung der oberen Verwaltungsstelle eines Eisenbahnunternehmens, der die Leitung des Betriebsdienstes anvertraut ist (z. B. bei den belgischen Staatsbahnen). Ferner wird nicht selten bei Privatbahnen der Vorstand, dem die Leitung der Betriebsverwaltung von der Gesellschaftsvertretung übertragen ist, als B. bezeichnet. Betriebseinrichtung (organisation of service; organisation de l'exploitation; organisazione dell'esercizio), die Gesamtheit der Vorkehrungen, die zu treffen sind, damit im Zeitpunkte der Vollendung des Baues einer Eisenbahn alle Arbeitskräfte und sachlichen Gegenstände vorhanden und zur Tätigkeit bereit sind, die für den Betrieb und die Abwicklung des Verkehrs gebraucht werden. Zu der B. gehört insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel sowie der sämtlichen erforderlichen Materialien und Geräte, die Anstellung des Personals, die Herausgabe der nötigen Dienstvorschriften, die Aufstellung der Fahrpläne (s. d.) und Tarife (s. d.) sowie die Veröffentlichung derselben und sonstiger Bestimmungen, kurz die Regelung des Dienstes in seiner ganzen Ausdehnung (s. Betrieb und Betriebsplan). Die B. für eine im Bau befindliche Bahnstrecke, besonders wenn diese demnächst am Übergangsverkehr mit anderen Bahnen des Landes unmittelbar teilnehmen soll, sind so

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/299>, abgerufen am 16.07.2024.