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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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und die Submissionen abzuhalten, wobei die allgemeinen Bestimmungen über die Arten der Vergebung und das Verfahren bei Ausschreibungen genau zu beachten sind.

Er ist berechtigt, innerhalb der nachbezeichneten Grenzen die auf Grund genehmigter Kostenanschläge oder besonderer Ermächtigung auszuführenden Leistungen und Lieferungen ohne Vorbehalt der Genehmigung der Eisenbahndirektion zu vergeben, nämlich:

a) freihändig bis zum Betrag von 1000 M.;

b) im Wege der beschränkten Ausschreibung bis zum Betrag von 3000 M.

c) im Wege der öffentlichen Ausschreibung bis zum Betrag von 15.000 M., sofern dem Mindestfordernden der Zuschlag erteilt wird.

Kann bei Unzulänglichkeit der veranschlagten Beträge die Deckung des Mehrbedarfs nur durch Einschränkung des Bauplans erfolgen oder ist eine Überschreitung des Baufonds überhaupt nicht zu vermeiden, so ist der Abteilungsvorstand in keinem Falle zur Erteilung des Zuschlags befugt, vielmehr verpflichtet, der Eisenbahndirektion unter Darstellung des Sachverhalts zu berichten.

Am 1. November jedes Jahres ist der Eisenbahndirektion, sofern von ihr nicht kürzere Termine vorgeschrieben werden, eine Nachweisung der noch unerledigten Verträge mit Angabe, bis wann deren Abwicklung zu erwarten ist, einzureichen.

Der Vorstand der Bauabteilung ist befugt, im Falle des besonderen Bedürfnisses die Berechtigung zur selbständigen Ausfertigung von Bestellzetteln bis zum Betrag von 500 M. dem Streckenbaumeister und bis zum Betrag von 15 M. dem Bauaufseher zu erteilen.

Diejenigen baulichen Anlagen, welche bei Fortsetzung des Baues nicht mehr sichtbar bleiben, sind während der Ausführung in Gegenwart des Unternehmers aufzumessen. Auf Grund dieser Aufnahme sind Revisionszeichnungen, aus denen alle Abmessungen sowie auch ihre Höhenlage gegen die vorhandenen Festpunkte genau ersichtlich sind, anzufertigen; es ist darauf zu halten, daß diese Zeichnungen von dem Unternehmer als mit der Ausführung übereinstimmend anerkannt werden.

Nach Vollendung einer jeden vertraglichen Leistung oder Lieferung und vor Aufstellung der Schlußrechnung hat der Abteilungsvorstand zu prüfen, ob die Ausführung in allen Punkten dem Vertrag entspricht, oder ob etwa noch Abänderungen oder Ersatzlieferungen erforderlich sind. Erst nach Erledigung etwaiger Anstände erfolgt die endgültige Abnahme. Nach der Abnahme ist der Vertrag alsbald abzurechnen und der Schlußrechnung eine von dem Abteilungsvorstand ausgestellte Abnahmebescheinigung beizufügen.

Wird eine Bauabteilung unmittelbar durch die Eisenbahndirektion geleitet, so gehen die dem Vorstande der Bauabteilung obliegenden Geschäfte auf die Eisenbahndirektion über, mit der Maßgabe, daß der Präsident dem bauleitenden Dezernenten unter ausdrücklicher Eröffnung diejenigen Geschäfte, die lediglich technischer und rechnungsmäßiger Natur sind, ein für allemal zur selbständigen Erledigung überträgt, dergestalt, daß auf die Vorlage der Geschäftsstücke beim Eingang verzichtet wird. Der bauleitende Dezernent hat mit dafür zu sorgen, daß diejenigen Geschäftssachen, deren Bearbeitung zu Entscheidungen und Anordnungen von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit führt, oder die ihm nicht ein für allemal zur selbständigen Erledigung übertragen sind, dem Präsidenten zur Mitzeichnung vorgelegt oder wie neue Eingänge in den weiteren Geschäftsgang gebracht werden, u. z. w. unter Vorlage eines gegebenenfalls zu erläuternden Verfügungsentwurfs. Die von dem Vorstande der Bauabteilung einzureichenden Rapporte und Berichte sind auch von dem bauleitenden Dezernenten - die letzteren in Form von Niederschriften - vorzulegen. Kassenanweisungen sind sogleich endgültig - falls erforderlich, unter Mitzeichnung des Etatsrates - zu erlassen.

Die Bildung der Bauleitungsdezernate in der Eisenbahndirektion erfolgt mit Genehmigung des Ministers in der dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechenden Zahl.

Die in den Fällen des Erfordernisses zur örtlichen Überwachung von Bauausführungen dem bauleitenden Dezernenten zugeteilten technischen Hilfsarbeiter (Regierungsbaumeister) sind bei der Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten der Direktion in gleicher Weise zu beteiligen wie die übrigen bei der Direktion unmittelbar beschäftigten Hilfsarbeiter. Mit dieser Maßgabe finden auf sie die Bestimmungen der Geschäftsanweisung für die Streckenbaumeister sinngemäße Anwendung.

Den Vorständen der Bauabteilungen werden im Falle des Bedürfnisses zur örtlichen Leitung und Beaufsichtigung größerer Neubauten "Streckenbaumeister" beigegeben.

Der Streckenbaumeister leitet und beaufsichtigt im einzelnen die Ausführung aller innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises vorkommenden Bauanlagen nach den festgestellten Entwürfen und Kostenanschlägen und trägt in erster Linie die Verantwortlichkeit für die Innehaltung der den Verträgen zu grunde liegenden Bedingungen, für die Richtigkeit und Brauchbarkeit der angelieferten Materialien und Geräte und für die sach- und fachgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Er hat alle den Bau der Eisenbahnen und deren Betrieb betreffenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen sowie die allgemeinen technischen Regeln und die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten und auch ihre Befolgung durch die Untergebenen fortlaufend zu überwachen.

Werden die Geschäfte des Streckenbaumeisters nicht einem höheren technischen Beamten, sondern ausnahmsweise einem andern geeigneten Bautechniker zugewiesen, so hat dieser die Bezeichnung "Streckeningenieur" zu führen.

Den preußischen Bauabteilungen entsprechen in Baden Bahnbauinspektionen, in Bayern Bau- und Neubauinspektionen, in Sachsen Neubauämter, in Württemberg Eisenbahnbauämter (Bahnbausektionen, Hochbausektionen, Bahnhofbauämter und Bahnhofbaubureaus).

In Österreich waren die Baudirektionen der großen (derzeit fast durchweg verstaatlichten) Privatbahnen nach den oben ausgeführten allgemeinen Grundsätzen eingerichtet. Der Staat hatte nur kurze Zeit um die Mitte des 19. Jahrhunderts selbst Eisenbahnen gebaut. Erst 1875 wurde bei Wiederaufnahme der staatlichen Bautätigkeit die k. k. Direktion für Staatseisenbahnbauten errichtet, die bis nach der 1884 erfolgten Vollendung der Arlbergbahn bestand, dem Handelsministerium unmittelbar unterstellt war und unter dessen

und die Submissionen abzuhalten, wobei die allgemeinen Bestimmungen über die Arten der Vergebung und das Verfahren bei Ausschreibungen genau zu beachten sind.

Er ist berechtigt, innerhalb der nachbezeichneten Grenzen die auf Grund genehmigter Kostenanschläge oder besonderer Ermächtigung auszuführenden Leistungen und Lieferungen ohne Vorbehalt der Genehmigung der Eisenbahndirektion zu vergeben, nämlich:

a) freihändig bis zum Betrag von 1000 M.;

b) im Wege der beschränkten Ausschreibung bis zum Betrag von 3000 M.

c) im Wege der öffentlichen Ausschreibung bis zum Betrag von 15.000 M., sofern dem Mindestfordernden der Zuschlag erteilt wird.

Kann bei Unzulänglichkeit der veranschlagten Beträge die Deckung des Mehrbedarfs nur durch Einschränkung des Bauplans erfolgen oder ist eine Überschreitung des Baufonds überhaupt nicht zu vermeiden, so ist der Abteilungsvorstand in keinem Falle zur Erteilung des Zuschlags befugt, vielmehr verpflichtet, der Eisenbahndirektion unter Darstellung des Sachverhalts zu berichten.

Am 1. November jedes Jahres ist der Eisenbahndirektion, sofern von ihr nicht kürzere Termine vorgeschrieben werden, eine Nachweisung der noch unerledigten Verträge mit Angabe, bis wann deren Abwicklung zu erwarten ist, einzureichen.

Der Vorstand der Bauabteilung ist befugt, im Falle des besonderen Bedürfnisses die Berechtigung zur selbständigen Ausfertigung von Bestellzetteln bis zum Betrag von 500 M. dem Streckenbaumeister und bis zum Betrag von 15 M. dem Bauaufseher zu erteilen.

Diejenigen baulichen Anlagen, welche bei Fortsetzung des Baues nicht mehr sichtbar bleiben, sind während der Ausführung in Gegenwart des Unternehmers aufzumessen. Auf Grund dieser Aufnahme sind Revisionszeichnungen, aus denen alle Abmessungen sowie auch ihre Höhenlage gegen die vorhandenen Festpunkte genau ersichtlich sind, anzufertigen; es ist darauf zu halten, daß diese Zeichnungen von dem Unternehmer als mit der Ausführung übereinstimmend anerkannt werden.

Nach Vollendung einer jeden vertraglichen Leistung oder Lieferung und vor Aufstellung der Schlußrechnung hat der Abteilungsvorstand zu prüfen, ob die Ausführung in allen Punkten dem Vertrag entspricht, oder ob etwa noch Abänderungen oder Ersatzlieferungen erforderlich sind. Erst nach Erledigung etwaiger Anstände erfolgt die endgültige Abnahme. Nach der Abnahme ist der Vertrag alsbald abzurechnen und der Schlußrechnung eine von dem Abteilungsvorstand ausgestellte Abnahmebescheinigung beizufügen.

Wird eine Bauabteilung unmittelbar durch die Eisenbahndirektion geleitet, so gehen die dem Vorstande der Bauabteilung obliegenden Geschäfte auf die Eisenbahndirektion über, mit der Maßgabe, daß der Präsident dem bauleitenden Dezernenten unter ausdrücklicher Eröffnung diejenigen Geschäfte, die lediglich technischer und rechnungsmäßiger Natur sind, ein für allemal zur selbständigen Erledigung überträgt, dergestalt, daß auf die Vorlage der Geschäftsstücke beim Eingang verzichtet wird. Der bauleitende Dezernent hat mit dafür zu sorgen, daß diejenigen Geschäftssachen, deren Bearbeitung zu Entscheidungen und Anordnungen von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit führt, oder die ihm nicht ein für allemal zur selbständigen Erledigung übertragen sind, dem Präsidenten zur Mitzeichnung vorgelegt oder wie neue Eingänge in den weiteren Geschäftsgang gebracht werden, u. z. w. unter Vorlage eines gegebenenfalls zu erläuternden Verfügungsentwurfs. Die von dem Vorstande der Bauabteilung einzureichenden Rapporte und Berichte sind auch von dem bauleitenden Dezernenten – die letzteren in Form von Niederschriften – vorzulegen. Kassenanweisungen sind sogleich endgültig – falls erforderlich, unter Mitzeichnung des Etatsrates – zu erlassen.

Die Bildung der Bauleitungsdezernate in der Eisenbahndirektion erfolgt mit Genehmigung des Ministers in der dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechenden Zahl.

Die in den Fällen des Erfordernisses zur örtlichen Überwachung von Bauausführungen dem bauleitenden Dezernenten zugeteilten technischen Hilfsarbeiter (Regierungsbaumeister) sind bei der Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten der Direktion in gleicher Weise zu beteiligen wie die übrigen bei der Direktion unmittelbar beschäftigten Hilfsarbeiter. Mit dieser Maßgabe finden auf sie die Bestimmungen der Geschäftsanweisung für die Streckenbaumeister sinngemäße Anwendung.

Den Vorständen der Bauabteilungen werden im Falle des Bedürfnisses zur örtlichen Leitung und Beaufsichtigung größerer Neubauten „Streckenbaumeister“ beigegeben.

Der Streckenbaumeister leitet und beaufsichtigt im einzelnen die Ausführung aller innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises vorkommenden Bauanlagen nach den festgestellten Entwürfen und Kostenanschlägen und trägt in erster Linie die Verantwortlichkeit für die Innehaltung der den Verträgen zu grunde liegenden Bedingungen, für die Richtigkeit und Brauchbarkeit der angelieferten Materialien und Geräte und für die sach- und fachgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Er hat alle den Bau der Eisenbahnen und deren Betrieb betreffenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen sowie die allgemeinen technischen Regeln und die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten und auch ihre Befolgung durch die Untergebenen fortlaufend zu überwachen.

Werden die Geschäfte des Streckenbaumeisters nicht einem höheren technischen Beamten, sondern ausnahmsweise einem andern geeigneten Bautechniker zugewiesen, so hat dieser die Bezeichnung „Streckeningenieur“ zu führen.

Den preußischen Bauabteilungen entsprechen in Baden Bahnbauinspektionen, in Bayern Bau- und Neubauinspektionen, in Sachsen Neubauämter, in Württemberg Eisenbahnbauämter (Bahnbausektionen, Hochbausektionen, Bahnhofbauämter und Bahnhofbaubureaus).

In Österreich waren die Baudirektionen der großen (derzeit fast durchweg verstaatlichten) Privatbahnen nach den oben ausgeführten allgemeinen Grundsätzen eingerichtet. Der Staat hatte nur kurze Zeit um die Mitte des 19. Jahrhunderts selbst Eisenbahnen gebaut. Erst 1875 wurde bei Wiederaufnahme der staatlichen Bautätigkeit die k. k. Direktion für Staatseisenbahnbauten errichtet, die bis nach der 1884 erfolgten Vollendung der Arlbergbahn bestand, dem Handelsministerium unmittelbar unterstellt war und unter dessen

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[17/0025] und die Submissionen abzuhalten, wobei die allgemeinen Bestimmungen über die Arten der Vergebung und das Verfahren bei Ausschreibungen genau zu beachten sind. Er ist berechtigt, innerhalb der nachbezeichneten Grenzen die auf Grund genehmigter Kostenanschläge oder besonderer Ermächtigung auszuführenden Leistungen und Lieferungen ohne Vorbehalt der Genehmigung der Eisenbahndirektion zu vergeben, nämlich: a) freihändig bis zum Betrag von 1000 M.; b) im Wege der beschränkten Ausschreibung bis zum Betrag von 3000 M. c) im Wege der öffentlichen Ausschreibung bis zum Betrag von 15.000 M., sofern dem Mindestfordernden der Zuschlag erteilt wird. 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Diejenigen baulichen Anlagen, welche bei Fortsetzung des Baues nicht mehr sichtbar bleiben, sind während der Ausführung in Gegenwart des Unternehmers aufzumessen. Auf Grund dieser Aufnahme sind Revisionszeichnungen, aus denen alle Abmessungen sowie auch ihre Höhenlage gegen die vorhandenen Festpunkte genau ersichtlich sind, anzufertigen; es ist darauf zu halten, daß diese Zeichnungen von dem Unternehmer als mit der Ausführung übereinstimmend anerkannt werden. Nach Vollendung einer jeden vertraglichen Leistung oder Lieferung und vor Aufstellung der Schlußrechnung hat der Abteilungsvorstand zu prüfen, ob die Ausführung in allen Punkten dem Vertrag entspricht, oder ob etwa noch Abänderungen oder Ersatzlieferungen erforderlich sind. Erst nach Erledigung etwaiger Anstände erfolgt die endgültige Abnahme. Nach der Abnahme ist der Vertrag alsbald abzurechnen und der Schlußrechnung eine von dem Abteilungsvorstand ausgestellte Abnahmebescheinigung beizufügen. Wird eine Bauabteilung unmittelbar durch die Eisenbahndirektion geleitet, so gehen die dem Vorstande der Bauabteilung obliegenden Geschäfte auf die Eisenbahndirektion über, mit der Maßgabe, daß der Präsident dem bauleitenden Dezernenten unter ausdrücklicher Eröffnung diejenigen Geschäfte, die lediglich technischer und rechnungsmäßiger Natur sind, ein für allemal zur selbständigen Erledigung überträgt, dergestalt, daß auf die Vorlage der Geschäftsstücke beim Eingang verzichtet wird. Der bauleitende Dezernent hat mit dafür zu sorgen, daß diejenigen Geschäftssachen, deren Bearbeitung zu Entscheidungen und Anordnungen von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit führt, oder die ihm nicht ein für allemal zur selbständigen Erledigung übertragen sind, dem Präsidenten zur Mitzeichnung vorgelegt oder wie neue Eingänge in den weiteren Geschäftsgang gebracht werden, u. z. w. unter Vorlage eines gegebenenfalls zu erläuternden Verfügungsentwurfs. Die von dem Vorstande der Bauabteilung einzureichenden Rapporte und Berichte sind auch von dem bauleitenden Dezernenten – die letzteren in Form von Niederschriften – vorzulegen. Kassenanweisungen sind sogleich endgültig – falls erforderlich, unter Mitzeichnung des Etatsrates – zu erlassen. Die Bildung der Bauleitungsdezernate in der Eisenbahndirektion erfolgt mit Genehmigung des Ministers in der dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechenden Zahl. Die in den Fällen des Erfordernisses zur örtlichen Überwachung von Bauausführungen dem bauleitenden Dezernenten zugeteilten technischen Hilfsarbeiter (Regierungsbaumeister) sind bei der Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten der Direktion in gleicher Weise zu beteiligen wie die übrigen bei der Direktion unmittelbar beschäftigten Hilfsarbeiter. Mit dieser Maßgabe finden auf sie die Bestimmungen der Geschäftsanweisung für die Streckenbaumeister sinngemäße Anwendung. Den Vorständen der Bauabteilungen werden im Falle des Bedürfnisses zur örtlichen Leitung und Beaufsichtigung größerer Neubauten „Streckenbaumeister“ beigegeben. Der Streckenbaumeister leitet und beaufsichtigt im einzelnen die Ausführung aller innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises vorkommenden Bauanlagen nach den festgestellten Entwürfen und Kostenanschlägen und trägt in erster Linie die Verantwortlichkeit für die Innehaltung der den Verträgen zu grunde liegenden Bedingungen, für die Richtigkeit und Brauchbarkeit der angelieferten Materialien und Geräte und für die sach- und fachgemäße Ausführung der Bauarbeiten. Er hat alle den Bau der Eisenbahnen und deren Betrieb betreffenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen sowie die allgemeinen technischen Regeln und die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten und auch ihre Befolgung durch die Untergebenen fortlaufend zu überwachen. Werden die Geschäfte des Streckenbaumeisters nicht einem höheren technischen Beamten, sondern ausnahmsweise einem andern geeigneten Bautechniker zugewiesen, so hat dieser die Bezeichnung „Streckeningenieur“ zu führen. Den preußischen Bauabteilungen entsprechen in Baden Bahnbauinspektionen, in Bayern Bau- und Neubauinspektionen, in Sachsen Neubauämter, in Württemberg Eisenbahnbauämter (Bahnbausektionen, Hochbausektionen, Bahnhofbauämter und Bahnhofbaubureaus). In Österreich waren die Baudirektionen der großen (derzeit fast durchweg verstaatlichten) Privatbahnen nach den oben ausgeführten allgemeinen Grundsätzen eingerichtet. Der Staat hatte nur kurze Zeit um die Mitte des 19. Jahrhunderts selbst Eisenbahnen gebaut. Erst 1875 wurde bei Wiederaufnahme der staatlichen Bautätigkeit die k. k. Direktion für Staatseisenbahnbauten errichtet, die bis nach der 1884 erfolgten Vollendung der Arlbergbahn bestand, dem Handelsministerium unmittelbar unterstellt war und unter dessen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/25>, abgerufen am 22.12.2024.